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Beschluss

OVG 11 N 85.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1031.11N85.15.00
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Leitsätze
1. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist verfassungsgemäß.(Rn.2) 2. Die Umlage von aus Befreiungsfällen im Sinne des § 4 RBStV resultierenden Finanzierungsdefiziten auf die verbliebenden Beitragspflichtigen unterliegt grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.3) (Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. August 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für beide Rechtsstufen jeweils auf die Gebührenstufe von 500,00 EUR bis 1000.00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist verfassungsgemäß.(Rn.2) 2. Die Umlage von aus Befreiungsfällen im Sinne des § 4 RBStV resultierenden Finanzierungsdefiziten auf die verbliebenden Beitragspflichtigen unterliegt grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.3) (Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. August 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für beide Rechtsstufen jeweils auf die Gebührenstufe von 500,00 EUR bis 1000.00 EUR festgesetzt. Durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. August 2015 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die an den Kläger gerichteten Rundfunkbeitragsbescheide des Beklagten vom 5. Juli 2013 und 4. Oktober 2013 sowie die Bescheide des Beklagten vom 1. Juni 2013 und 3. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2014 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, einen Rundfunkbeitrag i.H.v. 17,98 Euro bzw. 17,50 Euro monatlich zu leisten. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil Berufungszulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO nicht begründet dargelegt werden. Insbesondere rechtfertigt das nicht nach einzelnen Berufungszulassungsgründen differenzierende Rechtsbehelfsvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 (– 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 –, juris) entschieden, dass die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber, Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privatgenutzter Kraftfahrzeuge formell verfassungsmäßig ist und die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG für die Erhebung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz besitzen (Rn. 50 ff.), dass die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Ausnahme der – hier nicht einschlägigen – Beitragspflicht für Zweitwohnungen eingehalten werden, dass die Beitragspflicht für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (Rn. 63 ff.) und dass die Rundfunkbeitragspflicht auch sonst verfassungsgemäß ist, insbesondere nicht gegen die aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS 2 GG folgende Informationsfreiheit verstößt (Rn. 135) und dass auch nicht deshalb ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot vorliegt, weil die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, sondern im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt ist (Rn. 136). Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Diese Bindungswirkung entfaltet sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. September 2010 – 2 BvL 3/10 –, Rn. 12, juris, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 12. März 2019 - OVG 11 N 109.16 - juris Rn. 8 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat den bestehenden weiten Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2013 in Höhe von zunächst 17,98 Euro und ab 1. April 2015 von 17,50 Euro nicht überschritten (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 95). Soweit dabei aus Befreiungsfällen im Sinne von § 4 RBStV resultierende Finanzierungsdefizite auf die verbleibenden Beitragspflichtigen umgelegt werden, rechtfertigt das Rechtsbehelfsvorbringen des Klägers es nicht, dies rechtlich zu beanstanden. Da die Summe der für die Rundfunkfinanzierung auf die Abgabepflichtigen umzulegenden Kosten der Leistungserbringung gleich bleibt, ziehen Befreiungen oder Ermäßigungen aus sozialen oder anderen "vorteilsfremden" Gründen, die einzelnen Gruppen von Abgabepflichtigen gewährt werden, tendenziell eine höhere Belastung der übrigen, nicht begünstigten Abgabepflichtigen nach sich, wenn die zu deckenden Kosten vollständig umgelegt werden. Dieser Umstand steht einer begrenzten Öffnung des Verteilungsmaßstabs von Vorzugslasten für "vorteilsfremde" Zwecke, insbesondere soziale Belange, jedoch nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 – 6 C 34/16 –, Rn. 34, juris, zur rundfunkbeitragsrechtlichen Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen der Altenhilfe). Es kommt hinzu, dass die Landesgesetzgeber eine Finanzierung des funktionsnotwendigen Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus den Landeshaushalten zur Sicherung der Programmfreiheit ausschließen durften. Aus diesem Grund müssen auch die Einnahmeausfälle, die durch Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen aus sozialen Gründen nach § 4 Abs. 1, 2 und 6 Satz 2 RBStV entstehen, nicht aus Gründen der Belastungsgleichheit durch Haushaltsmittel gedeckt werden (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 –, Rn. 41, juris). Im Übrigen wird auch nicht der gesamte Finanzbedarf im Sinne des § 1 RBStV durch Rundfunkbeiträge finanziert, weil die Rundfunkanstalten auch Einnahmen aus Werbung erzielen (BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 – 6 C 34/16 –, Rn. 35, juris). Es kommt auch nicht darauf an, welche Rundfunkempfangsgeräte der Kläger besitzt und gegebenenfalls nutzt. Die Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Zwar verschafft sich der Beitragsschuldner erst durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts eine konkrete Nutzungsmöglichkeit. Ein Bezug zwischen dem in der Nutzungsmöglichkeit liegenden Vorteil und den Schuldnern des Rundfunkbeitrags besteht aber schon dann, wenn diese nicht über Empfangsgeräte verfügen. Denn die Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet gegeben. Dass erst ein Empfangsgerät erforderlich ist, hat für den Zurechnungszusammenhang zwischen Vorteil und Beitragslast keine Bedeutung. Es ist nicht erforderlich, dass der beitragsrelevante Vorteil wahrgenommen wird; maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern ein Empfang durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten möglich ist. Wo es Beitragsschuldnern objektiv unmöglich ist, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen, soll auf Antrag eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV erfolgen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 90, juris). Schließlich rügt der Kläger ohne Erfolg, dass die Beitragshöhe nicht nach dem Einkommen der Beitragspflichtigen gestaffelt sei. Der Gesetzgeber hat sich in § 4 RBStV für das System bescheidgebundener Befreiungsmöglichkeiten entschieden, das nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt (vgl. bereits zum Rundfunkgebührenrecht BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34/10 –, Rn. 25, juris). Denn auch bei Entlastungs- oder Befreiungstatbeständen hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 71, juris, m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG, hinsichtlich der Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung zusätzlich auf § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).