Beschluss
OVG 11 N 24.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1018.OVG11N24.16.00
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Leitsätze
Zur Frage, ob die Formulierung, die Klägerin lasse vortragen, trotz abschließender anwaltlicher Unterschrift Zweifel begründet, ob der Bevollmächtigte anschließend eingerückten Text als von ihm selbst zu verantwortenden Vortrag verstanden will oder aber lediglich eine – prozessual nicht zu berücksichtigende – Einschätzung der Mandantin überbringen will.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Januar 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf die Gebührenstufe von 500,00 EUR und 1000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob die Formulierung, die Klägerin lasse vortragen, trotz abschließender anwaltlicher Unterschrift Zweifel begründet, ob der Bevollmächtigte anschließend eingerückten Text als von ihm selbst zu verantwortenden Vortrag verstanden will oder aber lediglich eine – prozessual nicht zu berücksichtigende – Einschätzung der Mandantin überbringen will.(Rn.6) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Januar 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf die Gebührenstufe von 500,00 EUR und 1000,00 EUR festgesetzt. Durch im Wege schriftlicher Entscheidung ergangenes Urteil vom 4. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, „1. den Beklagten zur Aufhebung der an die Klägerin gerichteten Rundfunkbeitragsbescheide vom 1. Juni 2014 und 4. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2014 zu verpflichten und 2. den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin von der Zahlung des Rundfunkbeitrags grundsätzlich freizustellen, da sie keinen Rundfunkempfänger besitzt.“ Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil er Berufungszulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO nicht aufzeigt. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin ist der Auffassung, „das Urteil“ verletze sie in ihren Rechten aus Art. 2 GG. Es müsse ihr als Grundrechtsinhaberin gestattet sein, den Konsum von Medien insgesamt abzulehnen. Bei der Heranziehung zu Rundfunkgebühren, bei denen das Verhalten des Durchschnittsbürgers zugrunde gelegt werde, werde keine einzelfallbezogene Entscheidung getroffen, sondern eine Pauschalierung vorgenommen, die dem Lebensstil des Einzelnen zuwiderlaufen könne. Aus Sicht der Klägerin sei es rechtswidrig, von dem Medienkonsum der Mehrzahl der Bevölkerung auf den Einzelnen zu schließen. Diese Begründung geht fehl, denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293, Rn. 135, juris, m.w.N.). 2. Die Berufung ist auch nicht aus den von der Klägerin geltend gemachten Gründen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin trägt hierzu vor: „Für die Beurteilung zur Heranziehung zur Rundfunkgebühr auf den durchschnittlichen Bürger abzustellen und lediglich eine Ausnahme zuzulassen, wenn 10 % der Bevölkerung einen anderen Lebensstil bzw. Medienkonsum pflegen, dürfte ebenfalls verfassungswidrig sein, insbesondere gegen Art. 2 GG verstoßen. Grundrechte werden jedem einzelnen Menschen gewährt, nicht erst dann, wenn eine Gruppe Gleichgesinnter einen gewissen prozentualen Anteil an der Bevölkerung erreicht.“ Dieses Vorbringen wird schon den formellen Darlegungsanforderungen für den Berufungszulassungsgrund nicht gerecht. Es wird weder eine Rechts- oder Tatfrage formuliert noch deren Entscheidungserheblichkeit, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit in einem Berufungsverfahren dargelegt. Im Übrigen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht darauf an, ob die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich weitgehend in Anspruch genommen wird (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a.a.O., Rn. 82, juris), ob in jeder beitragspflichtigen Wohnung tatsächlich Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und ob der Beitragspflichtige das Rundfunkangebot tatsächlich nutzen will. Ein Bezug zwischen dem in der Nutzungsmöglichkeit liegenden Vorteil und den Schuldnern des Rundfunkbeitrags besteht nämlich schon dann, wenn diese nicht über Empfangsgeräte verfügen, denn die Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet gegeben. Es ist nicht erforderlich, dass der beitragsrelevante Vorteil wahrgenommen wird; maßgebend ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht, die stets gegeben ist, weil den Beitragsschuldnern ein Empfang durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten möglich ist. Ebenfalls unerheblich ist, ob einzelne Beitragsschuldner bewusst auf den Rundfunkempfang verzichten, denn die Empfangsmöglichkeit besteht unabhängig vom Willen des Empfängers. Es widerspräche dem Beitragscharakter, wenn die Zurechnung des Vorteils vom Willen abhinge, von der bestehenden Nutzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a.a.O., Rn. 89, 90, 93, juris). 3. Soweit es in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung weiter heißt, die „Klägerin lässt zudem hiermit noch folgende Argumente vortragen:…“, bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Vorbringens. Denn mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO) und über den notwendigen Inhalt der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO) soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Berufungszulassungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffs vorträgt (vgl. zur zivilprozessualen Berufung BGH, Beschluss vom 14. März 2017 – VI ZB 34/16 –, juris). Es ist deshalb erforderlich, dass der vertretende Rechtsanwalt die Begründung selbst verantwortet. Die Formulierung, die Klägerin lasse vortragen, begründet trotz der abschließenden Unterschrift der Bevollmächtigten der Klägerin Zweifel daran, ob die Bevollmächtigte den anschließenden, in einem anderen Schriftbild gehaltenen und anders als die voranstehenden Ausführungen keinem bezeichneten Berufungszulassungsgrund zugeordneten Text als von ihr selbst zu verantwortenden Vortrag verstanden wissen oder aber lediglich – vom Senat prozessual nicht zu berücksichtigende – Einschätzungen Ihrer Mandantin überbringen will. Diese Zweifel werden zusätzlich dadurch genährt, dass die Bevollmächtigte der Klägerin sich bereits erstinstanzlich durch Schriftsatz vom 2. September 2015 von den in diesen Schriftsatz eingerückten Ausführungen der Klägerin distanziert, nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich „bei den in der nachfolgend aufgeführten Klagebegründung geäußerten Rechtsansichten ausschließlich um solche der Klägerin handelt.“ Letztlich mag dies auf sich beruhen, denn jedenfalls ist auch der anschließende Vortrag nicht geeignet, einen Berufungszulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO begründet darzulegen. Insbesondere rechtfertigt er keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3.1. Dass die Klägerin einen mit dem Rundfunkbeitrag korrespondierenden Vorteil, nämlich die Möglichkeit zum Rundfunkempfang erhält, wurde bereits dargelegt. 3.2. Auch wenn die mediale Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als "eine Art informationeller Daseinsvorsorge für die Gesamtbevölkerung" verstanden wird, steht dies entgegen der Auffassung der Klägerin der Erhebung von Rundfunkbeiträgen nicht entgegen. Denn auch wenn Rundfunk von fast allen Personen empfangen werden kann und die Abgabe deshalb von einer Vielzahl von Abgabepflichtigen entrichtet werden muss, verliert sie nicht den Charakter einer Sonderlast und eines Beitrags und wird damit nicht zur Steuer. Denn sie wird für die jeweils individualisierbare Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die einzelne Person erhoben; in Ausnutzung dieser Möglichkeit individualisiert sich der konkrete Empfang bei jedem einzelnen Nutzer (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 Urteil vom 18. Juli 2018, a.a.O., Rn. 60). 3.3. Der Vortrag, „die Berufung auf die Ausstattung mit Rundfunkempfangsgeräten“ sei sachfremd, weil die in diesem Begriff eingeschlossenen technischen Vorrichtungen insbesondere in der Gruppe der unter 60-jährigen niemals zu diesem Zweck, sondern vielmehr als multimedial nutzbare Monitore genutzt würden, an denen gespielt, gestreamt, private Fotos und Videos betrachtet, DVDs abgespielt, Pay-TV genutzt und anderes getan werde, führt, wie schon dargelegt, nicht weiter, weil es nicht darauf ankommt, inwieweit das Rundfunkangebot im Einzelfall tatsächlich genutzt wird. 3.4. Der weitere Einwand der Klägerin, die Übertragung über das Internet sei kein Rundfunk, sodass hieraus keine Beitragspflicht abgeleitet werden könne, verfängt deshalb nicht, weil § 11 a Abs. 1 S. 1 RStV Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrags und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen definiert. 3.5. Ohne Erfolg macht die Klägerin weiter geltend, der typische Fall des Rundfunkempfangs innerhalb der Wohnung betreffe höchstens 2/3 aller Haushalte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft (§ 2 Abs. 1 RBStV) den Kreis der Vorteilsempfänger in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfasst. Der Gesetzgeber hat einen weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung, insbesondere auch bei der Bestimmung der Zurechenbarkeit des Vorteils (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a.a.O., Rn. 86 ff., juris). 3.6. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, inwiefern eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über Steuern Einfluss auf die Inhalte des Rundfunks haben sollte, wenn doch der Finanzbedarf durch eine unabhängige Institution, die KEF, ermittelt werde, ist verfehlt, weil es nicht darum geht, ob der öffentlich-rechtlich Rundfunk auch durch Steuern finanziert werden dürfte, sondern darum, ob das vom Gesetzgeber gewählte Finanzierungsmodell über den Rundfunkbeitrag den verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält. 3.7. Der Einwand der Klägerin, dass „der Rundfunkbeitrag nicht mehr mit Art. 5 GG (Rundfunkfreiheit) zu begründen“ sei, trifft nicht zu, denn zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05 –, BVerfGE 119, 181-246, Rn. 121, juris). 3.8. Der Einwand der Klägerin, der Rundfunkbeitrag beruhe auf einem als sittenwidrig anzusehenden Vertrag zulasten Dritter, führt bereits deshalb nicht weiter, weil der Gesetzgeber des Landes Brandenburg dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugestimmt und dieser damit den Rang eines Landesgesetzes erlangt hat. 3.9. Der Einwand der Klägerin, dass Mitarbeitern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch vor Einführung des Rundfunkbeitrags keine Rechte zum Betreten der Wohnung zustanden, trifft zwar zu, lässt sich aber nicht als Argument gegen die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags anführen. Vielmehr geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass sich eine Anknüpfung an Empfangsgeräte unabhängig davon, dass ein Bezug zwischen dem in der Nutzungsmöglichkeit liegenden Vorteil und den Schuldnern des Rundfunkbeitrags schon dann besteht, wenn diese nicht über Empfangsgeräte verfügen, auch nicht als praktikabel erwiese, weil das fehlende Betretungsrecht während der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags dazu geführt habe, dass tatsächlich vorhandene Empfangsgeräte nicht oder nicht vollständig angezeigt worden seien und weil angesichts der Diversifizierung der Empfangsmöglichkeiten effektive Kontrollen nunmehr kaum noch möglich wären (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a.a.O., Rn. 90,91, juris). 3.10. Die Kritik der Klägerin am Programminhalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks begründet nicht die Rechtswidrigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags. Der von den öffentlichen-rechtlichen Rundfunkanstalten zu erfüllende Auftrag ergibt sich aus § 11 RStV. 3.11. Der Einwand der Klägerin, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts widersprächen erheblich den Auffassungen einiger in der Klage zitierter Gerichte, wie denen des VG Osnabrück, des VG Freiburg und denen des Baden-württembergischen Staatsgerichtshofes, lässt eine substantiierte Auseinandersetzung mit im Einzelnen anzuführenden tragenden Begründungsteilen des angefochtenen Urteils vermissen. 3.12. Anders als von der Klägerin in Zweifel gestellt, steht dem Rundfunkbeitrag eine äquivalente staatliche Leistung gegenüber. Die Gesetzgeber haben den bestehenden weiten Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2013 in Höhe von zunächst 17,98 Euro und ab 1. April 2015 17,50 Euro nicht überschritten (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a.a.O., Rn. 95 ff.). 3.13. Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, das angefochtene Urteil ignoriere „den Umstand des grob verfassungswidrigen Handelns der Anstalten des ÖRR, wie es insbesondere in ihrer Rolle als medialer Vorbereiteter von Angriffskriegen, wie dem des Jugoslawienkrieges“ deutlich werde, belegt sie weder die von ihr aufgestellte Tatsachenbehauptung noch legt sie dar, aus welchen rechtlichen Gründen dies gegebenenfalls zur Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrags führen sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).