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Beschluss

OVG 11 N 78.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0927.OVG11N78.19.00
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Leitsätze
1.  Über § 173 S. 1 VwGO findet die Vorschrift des § 78b ZPO auch im Verwaltungsprozess Anwendung. Sie dient als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips der Sicherung gleicher Chancen bei der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung und soll verhindern, dass einer Partei im Anwaltsprozess der Rechtsschutz entzogen wird, weil sie keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. (Rn.4) 2. Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung ist aber, dass der Antragsteller bei der Suche nach einem Rechtsanwalt zumutbare Anstrengungen unternimmt. Was zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.(Rn.4) 3. Das bloße Angebot, Nachweise für die erfolglosen Bemühungen zu übermitteln, reicht insoweit nicht aus.(Rn.6)
Tenor
Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 25. Juli 2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juli 2019 und auf Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über § 173 S. 1 VwGO findet die Vorschrift des § 78b ZPO auch im Verwaltungsprozess Anwendung. Sie dient als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips der Sicherung gleicher Chancen bei der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung und soll verhindern, dass einer Partei im Anwaltsprozess der Rechtsschutz entzogen wird, weil sie keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. (Rn.4) 2. Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung ist aber, dass der Antragsteller bei der Suche nach einem Rechtsanwalt zumutbare Anstrengungen unternimmt. Was zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.(Rn.4) 3. Das bloße Angebot, Nachweise für die erfolglosen Bemühungen zu übermitteln, reicht insoweit nicht aus.(Rn.6) Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 25. Juli 2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juli 2019 und auf Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 Euro festgesetzt. Der Kläger hat Anfechtungsklage gegen die Beitragsfestsetzungsbescheide des Beklagten vom 4. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2014 und 1. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2016 erhoben. Das Verwaltungsgericht hat durch das in der Beschlussformel bezeichnete Urteil den Bescheid vom 1. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2016 insoweit aufgehoben, als ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro festgesetzt wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. Ferner beantragt er, ihm einen Prozessbevollmächtigten für das Berufungszulassungsverfahren beizuordnen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen. Die Zulassung ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) durch einen Rechtsanwalt oder andere als Bevollmächtigte zugelassene Personen oder Organisationen beantragt worden (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO). Dem Kläger ist das Urteil vom 19. Juli 2019 am 25. Juli 2019 zugestellt worden. Zwar hat er die Zulassung der Berufung mit am 23. August 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 22. August 2019 beantragt und damit innerhalb der am 26. August 2019, einem Montag, ablaufenden Antragsfrist. Jedoch erfolgte dieser Antrag durch den Kläger persönlich und damit ohne die gebotene Vertretung, auf die er mit der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils hingewiesen worden war. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 78b ZPO kommt nicht in Betracht. Der Kläger war nicht unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert. Unverschuldet wäre das Fristversäumnis nur dann, wenn der Kläger innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Beiordnung eines Notanwalts in zulässiger Weise beantragt hätte und diesem Antrag stattzugeben wäre (vgl. Beschluss des Senats vom 22. August 2019 – 11 N 67.19). Gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 78b Abs. 1 ZPO setzt die Beiordnung eines Notanwalts voraus, dass der Antragsteller trotz zumutbarer Anstrengungen nicht einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat (1.) und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (2.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, der dahingehende Antrag des Klägers war abzulehnen. 1. Der Kläger hat nicht in der gebotenen Weise dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung bemüht hat, § 173 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 78b Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift des § 78b ZPO dient als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips der Sicherung gleicher Chancen bei der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung und soll verhindern, dass einer Partei im Anwaltsprozess der Rechtsschutz entzogen wird, weil sie keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung ist zunächst, dass der Antragsteller bei der Suche nach einem Rechtsanwalt zumutbare Anstrengungen unternimmt. Was zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Seine diesbezüglichen Bemühungen hat der Kläger dem Gericht nachzuweisen. Der Rechtsschutzsuchende muss dafür innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass er rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 – 2 B 4.17 –, Rn. 9, juris, sowie Beschluss des Senats vom 22. August 2019 – 11 N 67.19). Der Kläger hat bereits nicht seiner Pflicht zur substantiierten Darlegung genügt. So verlangt der Senat nähere Angaben zu der Form und dem Inhalt der Anfragen bei möglichen Prozessbevollmächtigten sowie zum Inhalt der behaupteten Absagen (Beschluss vom 22. August 2019 – OVG 11 N 67.19). Hier trägt der Kläger mit dem innerhalb der Rechtsmittelfrist allein eingegangenen Schriftsatz vom 22. August 2019 vor, dass er Anwälte „um ein Mandat in dem Verfahren gebeten habe“ und fügt eine Übersicht von insgesamt 26 Anwälten bzw. Anwaltskanzleien bei. Zwar lässt sich dieser Übersicht ein Datum für die jeweilige Anfrage sowie eine stichpunktartige Begründung der Rückmeldung entnehmen. Angaben zu der Form und dem Inhalt der Anfragen enthält die bezeichnete Übersicht jedoch nicht. Zudem hat der Kläger seine Behauptungen innerhalb der Rechtsmittelfrist in keiner Weise belegt oder sonst in geeigneter Weise glaubhaft gemacht. Das bloße Angebot, Nachweise für die erfolglosen Bemühungen zu übermitteln, reicht insoweit nicht aus (Beschluss vom 22. August 2019, OVG 11 N 67.19). Ein richterlicher Hinweis zur weiteren Substantiierung und Glaubhaftmachung war vorliegend nicht angezeigt, da der Antrag auf Zulassung der Berufung (eingegangen beim Verwaltungsgericht am 23. August 2019) im Rahmen des üblichen Geschäftslaufs am Montag, 26. August 2019, (dem Tag des Fristablaufs) vom Verwaltungsgericht an das Oberverwaltungsgericht übersendet wurde und dieses erst am 29. August 2019, mithin nach Fristablauf, erreichte. 2. Unabhängig davon erscheint die Rechtsverfolgung des Klägers auch aussichtslos, § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 78b Abs. 1 ZPO. Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 – 2 B 4/17 –, Rn. 11, juris). Offenbleiben kann, ob die Rechtsverfolgung des Klägers bereits deshalb aussichtslos ist, da nicht ansatzweise erkennbar ist, warum er sich gegen das angegriffene Urteil wendet. So wird in der Rechtsprechung vertreten, dass Antragsteller innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Angaben machen müssen, die es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, zu überprüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist. Dies erfordere, dass der Antragsteller in laienhafter Weise darstellt, warum er das Urteil des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft hält (so Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Juli 2019 – 7 ZB 19.973 –, Rn. 3, juris). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat innerhalb der zweimonatigen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keinerlei Hinweis gegeben, warum er sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wendet. Jedenfalls sind Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO nicht erkennbar, so dass die Rechtsverfolgung des Klägers insoweit aussichtslos erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 – 2 B 4/17 –, Rn. 11, juris). es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch weist die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO). Der Kläger wendet sich unter anderem gegen die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Berlin und meint, dass der Beklagte – u.a. mangels Behördeneigenschaft – keine für den Erlass von Verwaltungsakten notwendigen Hoheitsrechte habe. Diese Einwände treffen nicht zu. Dem Beklagten ist gem. § 10 Abs. 5 Rundfunkstaatsvertrag als Anstalt des öffentlichen Rechts die einseitige Befugnis zur Festsetzung rückständiger Beiträge durch Verwaltungsakt eingeräumt (vgl. Beschluss des Senats vom 5. März 2019 – OVG 11 N 69.18). Auch findet das Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung. Die Ausschlussregelung des § 2 Abs. 4 dieses Gesetzes bezog sich in der Fassung bis zum 1. Mai 2016 nur auf die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin. Im Zeitpunkt der maßgeblichen letzten Behördenentscheidung – bei Erlass des Widerspruchsbescheides am 22. August 2016 – betraf die geänderte Fassung zwar den Beklagten. Die Ausschlussregelung bezieht sich aber lediglich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks im Hinblick auf dessen Selbstverwaltungsrecht und die gebotene Staatsferne und ist dementsprechend einschränkend auszulegen (Beschluss des Senats vom 28. März 2017 – 11 N 86.15 –, juris). Die hier schon äußerlich in der Form eines Verwaltungsakts vorgenommene Festsetzung der Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger betrifft die angesprochenen Bereiche inhaltlicher Tätigkeit des Rundfunks aber gerade nicht. Auch im Übrigen sind durchgreifende Einwände gegen die streitgegenständlichen Bescheide nicht erkennbar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen geklärt, wie das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung näher dargelegt hat. Dass sich vorliegend weitere grundsätzliche Rechtsfragen stellen, ist nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat daher auch keine grundsätzliche Bedeutung (124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Urteil übernimmt die zum Rundfunkbeitragsrecht ergangene Rechtsprechung des Senats, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts und weicht damit nicht von Entscheidungen dieser Gerichte ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Ein Verfahrensmangel, auf dem die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtsgerichts beruhen könnte, ist ebenso wenig ersichtlich (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).