Beschluss
OVG 11 N 126.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0808.11N126.16.00
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Leitsätze
1. Der Rundfunkbeitrag wird zwar – anders als die Steuer – zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Jedoch steht nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner kann daher nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er nicht teilt bzw. ablehnt (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2017 – OVG 11 N 91.15 – juris, Rn. 28).(Rn.5)
2. Hat die Zahlung des Rundfunkbeitrags damit keinen Einfluss auf den Inhalt des ausgestrahlten Programms, liegt es auf der Hand, dass es sich bei diesem um eine fremde, dem Kläger nicht zurechenbare Meinung handelt.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2016 ergangene, dem Kläger am 7. September 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rundfunkbeitrag wird zwar – anders als die Steuer – zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Jedoch steht nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner kann daher nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er nicht teilt bzw. ablehnt (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2017 – OVG 11 N 91.15 – juris, Rn. 28).(Rn.5) 2. Hat die Zahlung des Rundfunkbeitrags damit keinen Einfluss auf den Inhalt des ausgestrahlten Programms, liegt es auf der Hand, dass es sich bei diesem um eine fremde, dem Kläger nicht zurechenbare Meinung handelt.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2016 ergangene, dem Kläger am 7. September 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt. Durch das aus der Beschlussformel ersichtliche Urteil hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, für die von ihm unter der Anschrift Motzstraße 30 in 10777 Berlin innegehaltene Wohnung über 5,67 Euro monatlich hinausgehend Rundfunkbeiträge zu zahlen und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2014 zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, soweit der Rundfunkbeitrag über einen Betrag in Höhe von 5,76 Euro monatlich hinausgeht. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet dargelegt hat. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 – juris, Rn. 33; zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261/97 – juris). Daran fehlt es hier. Die mit der Zulassungsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage, „ob es mit dem grundrechtlich (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 Verfassung von Berlin) und europarechtlich (Art. 11 Abs. 1 GRCha) verbürgten Recht auf freie Meinungsäußerung und auf Informationsfreiheit zu vereinbaren ist, dass auch solche Wohnungsinhaber zur Zahlung des Rundfunkbeitrages und somit zur Finanzierung des sog. Fernsehangebotes herangezogen werden, die dies als Finanzierung von von ihnen abgelehnten Meinungen ablehnen (…), wenn diesen Wohnungsinhabern nicht einmal die Möglichkeit eingeräumt wird, unter Berufung auf das Vorliegen eines Härtefalls von der Zahlung des Rundfunkbeitrages und somit der Finanzierung des sog. Fernsehangebotes befreit zu werden“, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Der Kläger trägt hierzu vor, die „Einstufung“ des Rundfunkbeitrags als „Beitrag“ gehe von der Unterstellung aus, das Fernsehangebot sei für alle Wohnungsinhaber vorteilhaft. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts werde daher im öffentlich-rechtlichen Rundfunk durchaus der Anschein erweckt, alle Adressaten des Fernsehangebotes seien der ausgestrahlten Meinung. Hierdurch würden die vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Meinungen verabsolutiert und dem Meinungsaustausch entzogen, was den Meinungsaustausch massiv verzerre. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in die Meinungsfreiheit dar, der dadurch verstärkt werde, dass er mit dem Rundfunkbeitrag gezwungen werde, Meinungen, die er nicht teile, in ihrer Verbreitung zu finanzieren. Mit diesem Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung habe sich die Rechtsprechung bisher nicht befasst. Dabei sei die aufgeworfene Rechtsfrage – da auch andere Wohnungsinhaber die mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Meinungen nicht teilten bzw. ablehnten – für eine Vielzahl von Fällen erheblich. Damit ist eine die Durchführung des Berufungsverfahrens erfordernde rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Soweit die aufgeworfene Rechtsfrage auf das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG) verweist, ergibt sich ihre Beantwortung unmittelbar aus dem Gesetz und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Denn danach ist das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz GG) nicht berührt, wenn eine Äußerung dem Grundrechtsinhaber nicht zugerechnet werden kann, vielmehr erkennbar Äußerung einer fremden Meinung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1997 – 2 BvR 1915/91 – juris, Rn. 46 ff.). Wie der Senat bereits entschieden hat, wird der Rundfunkbeitrag zwar – anders als die Steuer – zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Jedoch steht nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner kann daher nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er nicht teilt bzw. ablehnt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2017 – OVG 11 N 91.15 – juris, Rn. 28). Hat die Zahlung des Rundfunkbeitrags damit keinen Einfluss auf den Inhalt des ausgestrahlten Programms, liegt es auf der Hand, dass es sich bei diesem – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – um eine fremde, dem Kläger nicht zurechenbare Meinung handelt. Der Vortrag, der Wohnungsinhaber erwecke mit der Zahlung des Rundfunkbeitrags wegen dessen „Einstufung (…) als Beitrag“ den Anschein, er sei der ausgestrahlten Meinung, ändert hieran nichts. Dieser ist, da ein wie auch immer gearteter Bezug zwischen abgabenrechtlicher Einordnung des Rundfunkbeitrags und Programminhalt weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, nicht nachvollziehbar. Unabhängig hiervon ist die vom Kläger behauptete Tatsache, die ausgestrahlten Inhalte seien dem Meinungsaustausch entzogen, nicht ansatzweise belegt, zumal der Pressebeitrag „Vom Volk bezahlte Verblödung - Warum der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht leistet, wofür er die Gebühren bekommt“ aus der ZEIT-Online vom 29. Juli 2010, auf den der Kläger in seiner Begründungsschrift Bezug nimmt, eher auf das Gegenteil hindeutet. Soweit die aufgeworfene Rechtsfrage das Recht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG) benennt, hat der Kläger bereits nicht dargelegt, dass sich diese in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde. Einem Zwang, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören, sieht er sich nach seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 26. Juli 2018 gerade nicht ausgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).