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Beschluss

OVG 11 N 26.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0802.11N26.16.00
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Leitsätze
1. Der Landesgesetzgeber musste an der Freistellung schwerbehinderter Menschen nicht festhalten, weil die frühere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Hinblick auf das Gebot der Belastungsgleichheit (Vorteilsgerechtigkeit) verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete.(Rn.3) 2. Auch Menschen, die an Blindheit, Gehörlosigkeit oder einer erheblichen Beeinträchtigung des Seh- oder Hörvermögens leiden, können öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme nutzen; ihr individueller Nutzungsvorteil ist lediglich durch ihre Behinderung beschränkt.(Rn.4) 3. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Unterstützung der Teilhabe der Menschen mit Behinderung, die § 4 Abs 2 S 1 Nr 3 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr) durch Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel gewährt, nicht ausreichend i.S.d. Art 30 Abs 1 Buchst b UN-BRK (juris: UNBehRÜbk) ist, noch dafür, dass ein Verstoß gegen Art 4 Abs 3 UN-BRK (juris: UNBehRÜbk) trotz gesetzgeberischen Ermessens zwingend eine Befreiung behinderter Menschen von der Rundfunkbeitragspflicht zur Folge hat.(Rn.5) 4. § 4 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr) verlangt zwingend eine Entscheidung der zuständigen Behörde über den Antrag auf Bewilligung von Grundsicherung.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Wege schriftlicher Entscheidung ergangene und dem Kläger am 27. Januar 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Januar 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Landesgesetzgeber musste an der Freistellung schwerbehinderter Menschen nicht festhalten, weil die frühere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Hinblick auf das Gebot der Belastungsgleichheit (Vorteilsgerechtigkeit) verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete.(Rn.3) 2. Auch Menschen, die an Blindheit, Gehörlosigkeit oder einer erheblichen Beeinträchtigung des Seh- oder Hörvermögens leiden, können öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme nutzen; ihr individueller Nutzungsvorteil ist lediglich durch ihre Behinderung beschränkt.(Rn.4) 3. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Unterstützung der Teilhabe der Menschen mit Behinderung, die § 4 Abs 2 S 1 Nr 3 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr) durch Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel gewährt, nicht ausreichend i.S.d. Art 30 Abs 1 Buchst b UN-BRK (juris: UNBehRÜbk) ist, noch dafür, dass ein Verstoß gegen Art 4 Abs 3 UN-BRK (juris: UNBehRÜbk) trotz gesetzgeberischen Ermessens zwingend eine Befreiung behinderter Menschen von der Rundfunkbeitragspflicht zur Folge hat.(Rn.5) 4. § 4 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr) verlangt zwingend eine Entscheidung der zuständigen Behörde über den Antrag auf Bewilligung von Grundsicherung.(Rn.9) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Wege schriftlicher Entscheidung ergangene und dem Kläger am 27. Januar 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Januar 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Seine hierauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht durch das aus der Beschlussformel ersichtliche Urteil abgewiesen. Der hiergegen fristgemäß erhobene und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen des Klägers im Begründungsschriftsatz vom 24. März 2016 keinen Erfolg (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Der Zulassungsantrag legt nicht mit Erfolg dar, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 – juris, Rn. 33; zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261/97 – juris). Daran fehlt es hier. Die mit der Zulassungsbegründung aufgeworfene – für sich genommen nicht hinreichend konkrete – Rechtsfrage, „inwieweit der Gesetzgeber tatsächlich befugt gewesen ist, die Befreiung von der Rundfunkgebühr in Bezug auf Menschen mit Behinderung grundsätzlich abzuschaffen“, ist, da der Kläger auf die Benachteiligungsverbote in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) und Art. 11 der Verfassung von Berlin (Verf BE), das entsprechende in § 7 Abs. 1 Behindertengleichstellungsgesetz geregelte Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt und das Landesgleichberechtigungsgesetz (LBGB) verweist, dessen Ziel es ist, das Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderung gemäß Art. 11 Verf BE umzusetzen (vgl. § 1 LBGB), so zu verstehen, ob schwerbehinderte Wohnungsinhaber durch die Heranziehung zu einem auf ein Drittel ermäßigten Rundfunkbeitrag gleichheitswidrig benachteiligt werden. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, denn durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2018 – BVerwG 6 C 48/16 – ist höchstrichterlich geklärt, dass der Landesgesetzgeber an der Freistellung schwerbehinderter Menschen nicht festhalten musste, weil die frühere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Hinblick auf das Gebot der Belastungsgleichheit (Vorteilsgerechtigkeit) verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete (juris, Rn. 36), die Rundfunkbeitragspflicht schwerbehinderter Menschen deren Grundrechte auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht verletzt (juris, Rn. 29 ff.) und auch das Schwerbehindertenrecht des Bundes nicht verbietet, schwerbehinderte Menschen an der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu beteiligen (juris, Rn. 6, 12). Soweit der Kläger vorbringt, zu der aufgeworfenen Rechtsfrage liege noch keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor, und damit geltend machen will, eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage stehe noch aus, übersieht er, dass das Bundesverfassungsgericht keine Superrevisionsinstanz ist. Unabhängig davon hat das Bundesverfassungsgericht die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 30. September 2018 – 1 BvR 904/18 – nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Orientierungssatz). Der pauschale Einwand des Klägers, die Beklagte sei nach wie vor nicht in der Lage, in ausreichendem Maße Sendeformate vorzuhalten, die Menschen mit Behinderungen barrierefrei nutzen könnten, es fehle etwa an ausreichend Informationssendungen, die gebärdensprachlich begleitet seien, setzt der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nichts Substanzielles entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, in Bezug auf diejenigen schwerbehinderten Menschen, denen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV Beitragsermäßigung auf ein Drittel zu gewähren ist, fehle es bereits an einer Benachteiligung, weil diese Personen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme ohne behinderungsbedingte Einschränkungen nutzen könnten (juris, Rn. 29); auch Menschen, die an Blindheit, Gehörlosigkeit oder einer erheblichen Beeinträchtigung des Seh- oder Hörvermögens litten, könnten öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme nutzen, ihr individueller Nutzungsvorteil sei durch ihre Behinderung lediglich beschränkt (juris, Rn. 32). Diese Annahmen greift das Zulassungsvorbringen nicht an. Soweit der Kläger auf Art. 30 Abs. 1 lit. b) und Art. 4 Abs. 3 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verweist, vorträgt, dass Menschen mit Behinderungen zum Geltungszeitpunkt des in Rede stehenden Rundfunkstaatsvertrages weder in den Rundfunkräten repräsentiert gewesen seien noch in sonstiger Weise Einfluss auf die Gestaltung der hier in Rede stehenden Regelungen hätten nehmen können, und unter Verweis auf eine damit unterbliebene Teilpartizipation von Menschen mit Behinderungen und den Gestaltungsspielraum des Beklagten geltend macht, die streitgegenständlichen Regelungen verstießen gegen höherrangiges Völker- bzw. gleichrangiges Bundesrecht, fehlt es schon an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage und der Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit. Zwar regelt Art. 30 Abs. 1 lit b) UN-BRK, dass die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, anerkennen und alle geeigneten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten haben, und Art. 4 Abs. 3 UN-BRK, dass die Vertragsstaaten bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen führen und sie aktiv einbeziehen. Der Kläger legt jedoch weder dar, dass die Unterstützung der Teilhabe der Menschen mit Behinderung, die § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV durch Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel gewährt, nicht ausreichend i.S.d. § 30 Abs. 1 lit b) UN-BRK ist, noch ist seinen Darlegungen zu entnehmen, dass ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 UN-BRK trotz gesetzgeberischen Ermessens zwingend eine Befreiung behinderter Menschen von der Rundfunkbeitragspflicht zur Folge hat. Der Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Februar 2012 – B 9 SB 2/11 R – hilft insoweit nicht weiter, da auch dieser Entsprechendes nicht zu entnehmen ist. Das Bundessozialgericht hat in dem vorgenannten Urteil lediglich offen gelassen, ob an seiner bisherigen Auffassung, gegen die „Befreiung der in § 1 Abs. 1 RdFunkGebBefrV BY aufgeführten Menschen mit Behinderungen von der Rundfunkgebührenpflicht“ bestünden rechtliche Bedenken, unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention festgehalten werden kann (juris, Rn. 25). 2. Das Rechtsbehelfsvorbringen rechtfertigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 – juris, Rn. 32) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – BVerwG 7 AV 4/03 – juris). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht auszugehen. 2.1. Der Einwand, ein Härtefall i.S.d. § 4 Abs. 6 RBStV folge aus seiner Behinderung, begründet keine ernsthaften Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Schwerbehinderung des Klägers keinen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV begründe, da der Gesetzgeber die Gruppe schwerbehinderter Personen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausdrücklich berücksichtigt habe. Denn für diese Personengruppe habe er die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV geschaffen, wonach sich der Rundfunkbeitrag auf Antrag für behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, auf ein Drittel ermäßigt. Diese Regelung sei verfassungsgemäß und benachteilige Schwerbehinderte nicht. Der Kläger verweist hiergegen allein auf seine Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Diese legen jedoch aus den unter 1. genannten Gründen auch ernsthafte Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dar. 2.2. Das Vorbringen, ein Härtefall liege mit Blick auf seine geringe Rente und den Umstand vor, dass die Sparnachlässe seiner verstorbenen Ehefrau der Gewährung von Grundsicherung wegen der Vorschriften der §§ 43 Abs. 1, 90 Abs. 2 Ziff. 3 SGB XII nicht entgegenstünden, lässt die gebotene Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil vermissen. Das Verwaltungsgericht hat darin ausgeführt, die Vorschrift des § 4 Abs. 6 RBStV beziehe sich nur auf solche sozialen und anderen Härtefälle, die nicht bereits von dem Regelungssystem des § 4 Abs. 1, Abs. 2 RBStV erfasst seien. Fälle eingeschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit – einen solchen Fall macht der Kläger mit seinem Einwand geltend – seien in § 4 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 2 RBStV geregelt. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Der weitere Vortrag, im Rahmen des § 4 Abs. 6 RBStV, der mit der Formulierung „insbesondere“ in Satz 2 eine Öffnungsklausel enthalte, seien atypische Fälle zu berücksichtigen, geht ausgehend hiervon ins Leere. Der Einwand des Klägers, es sei, da der Nachlass seiner verstorbenen Ehefrau der Bewilligung von Grundsicherung nicht entgegenstehe, bloße Förmelei, an einem entsprechenden Antrag festzuhalten, verkennt, dass die Vorschrift des § 4 RBStV zwingend eine Entscheidung der zuständigen Behörde über den Antrag auf Bewilligung von Grundsicherung verlangt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 - „Empfänger von Grundsicherung“ und § 4 Abs. 6 Satz 2 „durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid“) und damit eine eigene Prüfung des Gerichts dazu, ob dem Kläger Grundsicherung zusteht oder nicht, gerade nicht erlaubt. Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, indem es seinen Vortrag, er könne aufgrund der Sparnachlässe seiner verstorbenen Ehefrau keinen (erfolgreichen) Antrag auf Grundsicherung stellen, ungeprüft übernommen habe und gegen die gerichtliche Hinweispflicht verstoßen, indem es unterlassen habe, ihn auf die Anwendbarkeit der §§ 43 Abs. 1, 90 Abs. 2 Ziff. 3 SGB XII hinzuweisen, macht er in der Sache keine ernstlichen Richtigkeitszweifel, sondern Verfahrensmängel geltend. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, indem er seinen Vortrag, er könne aufgrund der Sparnachlässe seiner verstorbenen Ehefrau keinen (erfolgreichen) Antrag auf Grundsicherung stellen, ungeprüft übernommen habe, obgleich er anwaltlich nicht vertreten gewesen sei, legt keinen Verfahrensmangel dar, weil nach § 86 Abs. 1 VwGO allein der Sachverhalt, d.h. Tatsachen zu erforschen sind (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 86 Rn. 14), der Kläger jedoch mit dem vorgenannten Vortrag keine Tatsachen dargelegt, vielmehr eine Rechtsauffassung geäußert hat. Unbegründet ist auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO verletzt, weil es den Kläger nicht auf die Anwendbarkeit der §§ 43 Abs. 1, 90 Abs. 2 Ziff. 3 SGB XII aufmerksam gemacht habe. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen ab. Das Gericht darf seine Entscheidung deshalb nicht auf Tatsachen oder Rechtsgründe stützten, mit deren Erheblichkeit die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2007 – BVerwG 9 B 20.06 – juris, Rn. 10, und vom 4. Juli 2007 – BVerwG 7 B 18.07 – juris, Rn. 5). Ein solches Überraschungsurteil liegt hier indes nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschriften der §§ 43 Abs. 1, 90 Abs. 2 Ziff. 3 SGB XII tatsächlich anwendbar sind, denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung hierauf nicht gestützt. Sie waren für seine Entscheidung nicht erheblich, da es sich aus unter 2.2. genannten Gründen mit der Frage, ob dem Kläger Grundsicherung zusteht, zu Recht nicht befasst hat. Der vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass ihm der Beklagte eine Befreiung für den Fall zugesichert hat, dass ihm die Behörde Grundsicherung bewillige und er dann darauf verzichte, ändert hieran nichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren über die Befreiung von Rundfunkgebühren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtsgebührenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).