Beschluss
OVG 11 S 33.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0606.11S33.19.00
7Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei befürchteter Gefährdung der Standsicherheit einer Bestands-WEA durch den Betrieb einer neu genehmigten Windenergieanlage (WEA) ist auf den im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Genehmigungserteilung in den Blick zu nehmenden Zeitraum und die insoweit drohenden akuten Gefahren abzustellen, so dass bei deren Fehlen im Falle offener Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache die vorzunehmende Interessenabwägung mit Blick auf die gesetzgeberischen Ziele der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien im EEG zu Gunsten des Vollzugsinteresses ausfällt. (Rn.23)
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 2. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. April 2019 geändert.
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 15. Dezember 2016 für drei Windenergieanlagen der Beigeladenen zu 2. wiederherzustellen, wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Beigeladene zu 2. die sektoriellen Betriebsbeschränkungen für die WEA 7 und 8 in der gutachterlichen Stellungnahme der TÜV NORD E... GmbH & Co.KG vom 8. März 2017 unter Ziffer 5 beachtet.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin einschließlich der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 80.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei befürchteter Gefährdung der Standsicherheit einer Bestands-WEA durch den Betrieb einer neu genehmigten Windenergieanlage (WEA) ist auf den im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Genehmigungserteilung in den Blick zu nehmenden Zeitraum und die insoweit drohenden akuten Gefahren abzustellen, so dass bei deren Fehlen im Falle offener Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache die vorzunehmende Interessenabwägung mit Blick auf die gesetzgeberischen Ziele der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien im EEG zu Gunsten des Vollzugsinteresses ausfällt. (Rn.23) Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 2. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. April 2019 geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 15. Dezember 2016 für drei Windenergieanlagen der Beigeladenen zu 2. wiederherzustellen, wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Beigeladene zu 2. die sektoriellen Betriebsbeschränkungen für die WEA 7 und 8 in der gutachterlichen Stellungnahme der TÜV NORD E... GmbH & Co.KG vom 8. März 2017 unter Ziffer 5 beachtet. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin einschließlich der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 80.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt am Standort U... in der Gemarkung B... in Brandenburg im Rahmen des dortigen Windparks seit 2010 mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigung die Windenergieanlagen (WEA) 5 und 10. Durch Bescheid vom 15. Dezember 2016 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen zu 1. in unmittelbarer Nähe (s. Übersichtslageplan Anlage MWP 20) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der neuen WEA 7, 8 und 9. Auf den am 24. Januar 2017 erhobenen Widerspruch der Antragstellerin hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheids angeordnet. Ihren Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Stilllegung der begonnenen Errichtung der WEA, hilfsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, begründete die Antragstellerin im Wesentlichen mit Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit ihrer WEA mit Blick auf durch die neuen WEA ausgelöste (Luft)Turbulenzen. Dies gelte vor allem für ihre WEA 10, da der Abstand zur nächstgelegenen neuen WEA 8 nur etwa 329 m betrage, d.h. das 2,591-fache deren Rotordurchmessers. Nach zusätzlicher Beiladung der Beigeladenen zu 2. mit Blick auf deren Anzeige eines Bauherren- und Betreiberwechsels für die neuen WEA und nach Beschränkung des Antragsbegehrens der Antragstellerin auf den o.g. Hilfsantrag mit Blick auf die Inbetriebnahme dieser WEA im 1. Quartal 2018 hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. April 2019 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederhergestellt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der neuen WEA seien bei summarischer Prüfung angesichts der Komplexität der von den Beteiligten erörterten rechtlichen und tatsächlichen Streitfragen vorliegend nicht abschließend zu beurteilen. Die Kammer gehe aufgrund der - seitens der Beigeladenen für ihr Vorhaben eingeholten - Gutachten der TÜV NORD E... GmbH & Co.KG vom 17. Februar und 8. März 2017 und des von der Antragstellerin eingeholten Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. L... vom 6. April 2018 davon aus, dass die Standsicherheit der WEA der Antragstellerin durch den Betrieb der WEA der Beigeladenen nicht hinreichend sichergestellt sei. Der Sachverständige L... habe zusammenfassend ausgeführt, dass die den Gegenstand seines Gutachtens bildenden genannten Gutachten der TÜV NORD E... GmbH & Co. KG zur Standorteignung große Lücken aufwiesen. Die ermittelten sektoriellen Betriebsbeschränkungen aufgrund des geringen Abstandes der WEA seien zwar benannt, eine Prüfung ihrer technischen Umsetzbarkeit jedoch nicht erfolgt. Die zulässigen Auslegungswerte nach der DIBt-Richtlinie Punkt 17.1 würden bedingt „durch die vorhandene natürliche Turbulenzintensität und die geplante WEA 10 … bei der WEA 8 überschritten, d.h. die Standsicherheit der Anlage auf Dauer gefährdet“. Zusammenfassend fordere der Sachverständige, Nachweise zu führen, dass bei den genannten Rotorblattwinkeln und Windgeschwindigkeiten ein sicherer Betrieb möglich sei. Zudem müsse aufgrund der zusätzlichen Lasten durch die vorgelagerte WEA 8 für die WEA 10 ein Nachweis nach DIBt-Richtlinie 17.1 geführt werden. Nur so könne sichergestellt werden, „dass die Standsicherheit auch auf Dauer – und über das 20te Betriebsjahr hinaus gegeben sei“. Der Antragsgegner wolle im Widerspruchsverfahren Beweis hinsichtlich der Standsicherheit der WEA 5 und 10 erheben. Insoweit lägen weitere Erkenntnisse nicht vor und bedürfe es weiterer Aufklärung und Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hauptsachverfahren. Im Ergebnis der folgenorientierten Abwägung überwiege das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Dieser sei ein Weiterbetrieb der Anlagen der Beigeladenen angesichts der Gefährdung der Standsicherheit und der Reduzierung der Lebensdauer ihrer WEA auch unter Berücksichtigung der finanziellen Einbußen der Beigeladenen ohne den entsprechenden Standsicherheitsnachweis nicht zumutbar. Die Beigeladene habe es in der Hand, hierfür die Lastannahmen ihres WEA-Herstellers an den „Sachverständigengutachter“ herauszugeben. Aus den Darlegungen der Beigeladenen zu inzwischen geregelten turbulenzbedingten Betriebsbeschränkungen folge keine Klärung der Standsicherheit. Auf das öffentliche Interesse an der Förderung erneuerbarer Energien könnten sich die Antragstellerin und die Beigeladenen gleichermaßen berufen. Außerdem berücksichtige die Kammer bei der Interessenabwägung die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage in § 80 Abs. 1 VwGO. Anders als dies im Baurecht in § 212a BauGB geregelt sei, gebe es im Immissionsschutzrecht keinen Vorrang für das Interesse des Bauherrn. II. Die rechtzeitig erhobenen und begründeten Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 2. sind zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, mithin ganz überwiegend begründet, im Übrigen sind sie zurückzuweisen. 1. Die Beigeladene zu 2. und der Antragsgegner beanstanden übereinstimmend bereits die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass an der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 BbgBO erforderlichen Standsicherheit der WEA der Antragstellerin durch den sektoriell beschränkten Betrieb der neuen WEA nicht unerhebliche, die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids vom 15. Dezember 2016 ernstlich in Frage stellende Zweifel bestünden. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass durch die erstinstanzlich vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen zur Standorteignung der WEA des TÜV Nord E... GmbH & Co. KG vom 17. Februar und 8. März 2017 und der I 17-Wind GmbH & Co. KG vom 12. Juni 2018 die Standsicherheit der WEA der Antragstellerin mit bestimmten sektoriellen Betriebseinschränkungen, die immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig seien, auf der Grundlage der - nach Ziffer 16.2 lit b) der Richtlinie für Windenergieanlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik vom Oktober 2012 i.d.F. vom März 2015 (DIBt-Richtlinie) - zugelassenen Typenprüfung nachgewiesen sei. Soweit das Gericht auf einen fehlenden „erforderlichen individuellen Standsicherheitsnachweis“ für die WEA abstelle, hinsichtlich dessen es einer - der Beigeladenen auch möglichen - Herausgabe der Lastannahmen der WEA-Hersteller bedürfe, betreffe dies - abgesehen davon, dass maßgeblich die Lastannahmen der WEA der Antragstellerin und nicht die der Beigeladenen zu 2. seien - allein die alternative „individuelle“ Nachweismöglichkeit nach Ziffer 16.2 lit. c) der DIBt-Richtlinie. Diese könne ggf. zum Wegfall der sektoriellen Betriebsbeschränkungen für die WEA 7 und 8 führen, ihr Fehlen stelle nicht aber die Standsicherheit der WEA der Antragstellerin generell in Frage. Im Übrigen sei nunmehr vorsorglich - so die Beigeladene zu 2. im Schriftsatz vom 15. Mai 2019 - eine dem „zumindest ähnliche“, auf einem anerkannten mathematischen Modell beruhende Lastenberechnung für die beiden WEA der Antragstellerin durch den TÜV Süd erfolgt. Das diesbezügliche Gutachten vom 15. Mai 2019 (Anlage MWP 28) stelle bezogen auf den konkreten Standort und einen Gesamtzeitraum von 20 Jahren fest, dass die Standsicherheit der WEA der Antragstellerin durch die Errichtung der WEA der Beigeladenen zu 2. und die damit verbundene zusätzlich induzierte Turbulenzintensität nicht gefährdet werde. Das Verwaltungsgericht könne sich für seine gegenteilige Annahme auch nicht auf das von ihm insoweit allein herangezogene Gutachten des Dipl.-Ing. L... vom 6. April 2018 stützen. Hinsichtlich der WEA 7 und 9 der Beigeladenen stehe dem schon entgegen, dass dieses Gutachten nur die Standsicherheit der WEA 10 der Antragstellerin durch den Betrieb der WEA 8 anzweifle. Aber auch insoweit könne diesem Gutachten nicht gefolgt werden, da es die Standsicherheit der 2010 in Betrieb genommenen WEA 10 nicht aktuell, sondern nur „auf Dauer – und über das 20te Betriebsjahr hinaus“ als gefährdet ansehe. Das sei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedoch unerheblich. Insofern komme es auch nicht auf den im Gutachten zitierten „Nachweis nach DIBt-Richtlinie 17.1“ an, der lediglich den Weiterbetrieb nach Ablauf der hierin zugrunde gelegten regelmäßigen Anlagenlebensdauer von 20 Jahren betreffe (vgl. auch Ziffer 3. der Stellungnahme der I 17-Wind GmbH & Co. KG vom 7. Mai 2019 – Anlage MWP 26 zur ergänzenden Beschwerdebegründung der Beigeladenen zu 2. vom 14. Mai 2019). Soweit im Gutachten des Dipl.-Ing. L... vom 6. April 2018 das Fehlen von Nachweisen für einen sicheren Betrieb bei den in der gutachterlichen Stellungnahme des TÜV Nord E... GmbH & Co. KG vom 8. März 2017 genannten Rotorblattwinkeln und Windgeschwindigkeiten, d.h. den dort vorgesehenen sektoriellen Betriebsbeschränkungen, gerügt werde, sei das angesichts der diesbezüglichen übereinstimmenden Feststellungen einer in diesem Fall attestierten Standsicherheit der WEA der Antragstellerin in den Gutachterlichen Stellungnahmen vom 17. Februar, 8. März und 12. Juni 2018 schon nicht nachvollziehbar. Im Übrigen werde auf die - dies nochmals bestätigenden - Feststellungen in der weiteren gutachterlichen Stellungnahme zur Standorteignung der TÜV Nord E... GmbH & Co. KG vom 18. September 2017 (Anlage MWP 21 zum Beschwerdebegründungsschriftsatz der Beigeladenen zu 2. vom 29. April 2019) und die hierauf bezogene Plausibilitätsprüfung der I 17-Wind GmbH & Co. KG vom 6. Mai 2019 (Anlage MWP 27 zur ergänzenden Beschwerdebegründung der Beigeladenen zu 2. vom 14. Mai 2019) verwiesen. Wenn das Verwaltungsgericht beanstande, es sei „keine Prüfung hinsichtlich der technischen Umsetzbarkeit vorgenommen worden“, übersehe es, dass die hierin für notwendig erachteten Einstellungen der WEA 7 und 8 erfolgt und durch „Fachunternehmererklärung zur turbulenzbedingten Betriebsbeschränkung von Windenergieanlagen“ der Enercon vom 14. Dezember 2018 (Anlage MWP 17 zum Schriftsatz vom 16. Januar 2019 - GA Bl. 405 ff, 434 f.) auch nachgewiesen sei, so dass die Umsetzbarkeit der sektoriellen Betriebsbeschränkung nicht zweifelhaft sein könne. Schließlich sei das Gutachten des Dipl.-Ing. L... vom 6. April 2018 aber auch deshalb ungeeignet, die Richtigkeit der umfassenden Feststellungen in den o.g. gutachterlichen Stellungnahmen zur Standorteignung der WEA und Standsicherheit auch der WEA der Antragstellerin zu widerlegen, weil es den dortigen konkreten Auswertungen und Berechnungen keine eigene „detaillierte Berechnung“ entgegenhalte, sondern nur pauschal auf nicht vorgelegte eigene Berechnungen verweise, so dass ein substantiierter Gegenvortrag nicht möglich sei. Soweit das Verwaltungsgericht auf die Absicht des Antragsgegners verweise, im Widerspruchsverfahren Beweis hinsichtlich der Standsicherheit der WEA der Antragstellerin zu erheben, stelle das die Richtigkeit der o.g. gutachterlichen Stellungnahmen nicht in Frage, vielmehr gehe es dort nur noch um die Anhörung und Erläuterung dieser Gutachten. Bereits dieses Beschwerdevorbringen zu den Erfolgsaussichten des Widerspruchs rechtfertigt eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses mit der im Beschlusstenor geregelten Maßgabe (§ 146 Abs. 4 VwGO). Zunächst rügen die Beschwerdeführer nämlich zutreffend, dass das vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung allein herangezogene Gutachten des Dipl.-Ing. L... vom 6. April 2018 nur die Standsicherheit der WEA 10 der Antragstellerin durch den Betrieb der WEA 8 der Beigeladenen zu 2. als gefährdet ansieht. Mithin gibt es hiernach für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich der WEA 7 und 9 von vornherein keine Veranlassung. Bezogen auf die WEA 8 wird in diesem Gutachten ferner abschließend lediglich eine Gefährdung der Standsicherheit „auf Dauer – und über das 20te Betriebsjahr“ als möglich angesehen. Warum dies eine Gefährdung für ihre - gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BbgBauO erforderliche und gemäß § 3 Abs. 3 BbgBauO in der bis zum 15. Oktober 2018 geltenden Fassung (vgl. nunmehr auch § 86a BbgBauO) i.V.m. der als Technische Baubestimmungen in Brandenburg eingeführten und damit beachtlichen DIBt-Richtlinie für eine Entwurfslebensdauer von 20 Jahren nachzuweisende - Standsicherheit begründen soll, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu rechtfertigen geeignet ist, wird durch das Verwaltungsgericht nicht dargelegt und erschließt sich dem Senat auch nicht. Zu Recht beanstanden die Beschwerdeführer ferner, dass das Verwaltungsgericht die erstinstanzlich vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen zur Standorteignung der WEA des TÜV Nord E... GmbH & Co. KG vom 17. Februar und 8. März 2017 zwar erwähnt, diese aber trotz der dort übereinstimmend festgestellten Standsicherheit der WEA der Antragstellerin im Falle der Einhaltung sektorieller Betriebsbeschränkungen nicht erkennbar inhaltlich prüft, vielmehr erklärt, der Sachverständige (Dipl.-Ing. L...) habe zusammenfassend ausgeführt, diese den Gegenstand seines Gutachtens bildenden gutachterlichen Stellungnahmen zur Standorteignung wiesen „große Lücken“ auf, ohne diese in der Folge (hinreichend) aufzuzeigen. Soweit das Verwaltungsgericht diese „Lücken“ anschließend - auf entsprechende Ausführungen des Gutachtens des Dipl.-Ing. L...vom 6. April 2018 unter „Ziffer 6. Zusammenfassung“, dort Absatz 1, Bezug nehmend - damit konkretisieren will, zwar seien in den gutachterlichen Stellungnahmen zur Standorteignung der WEA des TÜV Nord E... GmbH & Co. KG vom 17. Februar und 8. März 2017 die „ermittelten sektoriellen Betriebsbeschränkungen“ benannt worden, allerdings sei keine Prüfung hinsichtlich ihrer „technischen Umsetzbarkeit“ vorgenommen worden, ist nicht erkennbar, warum Zweifel an dieser Umsetzbarkeit bestehen sollten, obwohl die Beigeladene zu 2. erstinstanzlich als Anlage MWP 17 zum Schriftsatz vom 16. Januar 2019 (GA Bl. 405 ff, 434f.) eine „Fachunternehmererklärung zur turbulenzbedingten Betriebsbeschränkung von Windenergieanlagen“ der Enercon vom 14. Dezember 2018 über die diesbezüglich erfolgte Einstellung der WEA 7 und 8 vorgelegt hatte. Dass dieser - im angegriffenen Beschluss zumindest nicht ausdrücklich erwähnte - Nachweis über die erfolgte sektorielle Betriebsbeschränkung der WEA 7 und 8 zu beanstanden sei, d.h. diese nur unzureichend oder unrichtig umsetze, wird durch das Verwaltungsgericht nicht dargelegt und auch seitens der Antragstellerin nicht behauptet. Sollten die Zweifel an der „technischen Umsetzbarkeit“ der sektoriellen Betriebsbeschränkungen dahingehend zu verstehen sein, dass hiermit auch in Frage gestellt werden soll, „dass bei den genannten Rotorblattwinkeln und Windgeschwindigkeiten ein sicherer - und den Schallgutachten - entsprechender Betrieb möglich ist“ (hierauf deuten die Ausführungen im Gutachten vom 6. April 2018, Satz 3 des Absatzes 1 der Zusammenfassung „D.h. …“, hin), betrifft das angesichts des Zusammenhangs mit dem dortigen Absatz 2 erkennbar nur die Geltendmachung von Bedenken bezüglich der Standsicherheit der WEA 10 der Antragstellerin durch den Betrieb der WEA 8 der Beigeladenen zu 2. „auf Dauer – und über das 20te Betriebsjahr“ hinaus. Das belegt auch der dortige Verweis auf den erforderlichen „Nachweis nach DIBt-Richtlinie Punkt 17.1“. Hierin ist jedoch lediglich der „Weiterbetrieb von WEA nach Ablauf der Entwurfslebensdauer, die im Rahmen dieser Richtlinie i.d.R. mit 20 Jahren angenommen wird“, geregelt. Soweit das Verwaltungsgericht sodann das „Ergebnis eigener Berechnungen“ des Sachverständigen (Dipl.-Ing. L...) zitiert, lässt auch das schon keine Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Stellungnahmen zur Standorteignung der WEA des TÜV Nord E... GmbH & Co. KG vom 17. Februar und 8. März 2017 - und auch nicht mit der vom Verwaltungsgericht gänzlich unerwähnt gelassenen weiteren gutachterlichen Stellungnahme der I 17-Wind GmbH & Co. KG vom 12. Juni 2018, die die Standsicherheit der WEA anschließend erneut bestätigt hatte - erkennen. Hinzu kommt - und auch dies beanstandet die Beschwerde zu Recht -, dass das Gutachten des Dipl.-Ing L... vom 6. April 2018, auf das sich das Verwaltungsgericht allein stützt, hinsichtlich seiner Annahme, dass die Standsicherheit der WEA 10 der Antragstellerin durch die WEA 8 der Beigeladenen auf Dauer gefährdet werde, nur auf das „Ergebnis eigener Berechnungen“ verweist, ohne die Berechnungen selbst darzulegen und damit nachvollziehbar zu machen, warum den - diesbezügliche Auswertungen und Berechnungen beinhaltenden und hinsichtlich der Standorteignung nach Ziffer 16 der DIBt-Richtlinie zum gegenteiligen Ergebnis kommenden - gutachterlichen Stellungnahmen des TÜV Nord E... GmbH & Co. KG vom 17. Februar und 8. März 2017 nicht zu folgen sein sollte. Die Standorteignung der WEA der Beigeladenen zu 2. kann mit Blick auf die von Beigeladenenseite vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen des TÜV Nord E... GmbH & Co. KG vom 17. Februar und 8. März 2017 sowie vom 18. September 2017 und der I 17-Wind GmbH & Co. KG vom 12. Juni 2018 bzw. deren - auf die gutachterliche Stellungnahme vom 18. September 2017 bezogene - Plausibilitätsprüfung vom 6. Mai 2019 mit den dort benannten und zwischenzeitlich auch umgesetzten sektoriellen Beschränkungen für die WEA 7 und 8 bei summarischer Prüfung somit als hinreichend gesichert angesehen werden. Zutreffend verweisen die Beschwerdeführer darauf, dass die hierin vorgenommene Typenprüfung einen nach Ziffer 16.2 lit b) DIBt-Richtlinie zugelassenen Standorteignungsnachweis erbringt (vgl. insoweit auch OVG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2008 - 8 A 11691.17 -, juris Rz. 40). Insofern bedarf es nicht des seitens des Verwaltungsgerichts verlangten „individuellen Standsicherheitsnachweises“ auf der Basis eines Lastvergleiches der Betriebsfestigkeitslasten (standortspezifische Lasten zu den Lastannahmen der Typen-/Einzelfallprüfung) nach Ziffer 16.2 lit c) DIBt-Richtlinie. Soweit die Beigeladene zu 2. mit Schriftsatz vom 14. Mai 2019 auf eine dem „zumindest ähnliche“, auf einem anerkannten mathematischen Modell beruhende Lastenberechnung für die beiden WEA der Antragstellerin in einem Gutachten durch den TÜV Süd vom 15. Mai 2019 (Anlage MWP 28) verweist, wonach bezogen auf den konkreten Standort und einen Gesamtzeitraum von 20 Jahren festgestellt werde, dass die Standsicherheit der WEA der Antragstellerin durch die Errichtung der WEA der Beigeladenen zu 2. und die damit verbundene zusätzlich induzierte Turbulenzintensität nicht gefährdet sei, handelt es sich - wie auch die Beigeladene zu 2. einräumt - nicht um einen (individuellen) Standsicherheitsnachweis im Sinne der Ziffer 16.2 lit c) DIBt-Richtlinie. Insofern ist dieses Gutachten jedenfalls bei der vorliegend nur gebotenen summarischen Prüfung nicht geeignet, die Notwendigkeit der nach den o.g. gutachterlichen Stellungnahmen für erforderlich gehaltenen und zwischenzeitlich auch umgesetzten sektoriellen Betriebsbeschränkungen für die WEA 7 und 8 in Frage zu stellen. Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung vom 27. Mai 2019 auf das o.g. Urteil des OVG Koblenz vom 26. Juni 2018 - 8 A 11691.17 -, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2019 - 4 B 39.18, verweist, wonach auch die Lebensdauer einer WEA von mehr als 20 Jahren schutzwürdig sei, wird ein hiermit geltend gemachter Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB durch das Gutachten des Dipl.-Ing. L...vom 6. April 2018, das keinerlei konkrete Aussagen zu einer längeren Lebensdauer der WEA der Antragstellerin enthält, schon nicht hinreichend gutachterlich dargelegt. Nichts anderes gilt für die dortige, ebenfalls unsubstantiierte Behauptung, durch den Betrieb der WEA 8 komme es für die WEA 10 zu einer „Ertragseinbuße im 100% Windjahr“ zwischen 13 und 20 %. Die noch weit darüber hinausgehenden, in keiner Weise glaubhaft gemachten Berechnungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 5. Dezember 2018 unterliegen den von der Beigeladenen zu 2. im Schriftsatz vom 17. Januar 2019 angeführten Einwendungen und vermögen ebenfalls keine von den neuen WEA ausgehende Rücksichtslosigkeit zu begründen. 2. Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Darlegungen die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin als offen ansähe, geböte jedenfalls die in diesem Fall erforderliche Interessenabwägung eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses mit der im Beschlusstenor geregelten Maßgabe (§ 146 Abs. 4 VwGO). Insoweit verweist die Beigeladene zu 2. zur Beschwerdebegründung zutreffend auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Senats, wonach für die befürchtete Gefährdung der Standsicherheit einer Bestands-WEA durch den Betrieb einer neu genehmigten WEA auf den im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Genehmigungserteilung in den Blick zu nehmenden Zeitraum und die insoweit drohenden akuten Gefahren abzustellen sei, so dass bei deren Fehlen im Falle offener Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache die vorzunehmende Interessenabwägung mit Blick auf die gesetzgeberischen Ziele der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien im EEG zu Gunsten des Vollzugsinteresses ausfalle (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. November 2008 - 11 S 74.08 -, juris Rz. 14 ff., und vom 4. Februar 2009 - 11 S 53.08 -, juris Rz. 6). Hiernach könnten vom Betrieb einer neuen WEA ausgehende, zu einer Verringerung der Lebensdauer einer Bestands-WEA ausgehende Zusatzbelastungen zwar möglicherweise spätere Schadensersatzansprüche begründen, diese machen jedoch keine Suspendierung der Genehmigung für eine neue WEA erforderlich. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Hinweis des Verwaltungsgerichts, eine Verkürzung der Lebensdauer der WEA der Antragstellerin laufe dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Energiebedarfs gleichfalls entgegen. Denn das Verwaltungsgericht führt schon nicht aus, woraus es ableitet, dass - und ggf. in welchem Umfang - dies vorliegend der Fall sei. Zumindest das von ihm herangezogene Gutachten des Dipl.-Ing L... vom 6. April 2018 gibt dafür nichts her. Der verwaltungsgerichtliche Verweis darauf, dass die Beigeladenen wegen der bereits erfolgten Inbetriebnahme der WEA nicht von der degressiven Kürzung der EEG-Vergütung betroffen seien, stellt das o.g. öffentliche Vollzugsinteresse nicht in Frage. Dass von den WEA der Beigeladenen zu 2. vorliegend akute Gefahren für die Standsicherheit der WEA 5 und 10 der Antragstellerin ausgingen, behauptet auch das Gutachten des Dipl.-Ing. L...vom 6. April 2018, auf das sich das Verwaltungsgericht für seine Einschätzung allein stützt, nicht. Denn hierin wird, wie bereits ausgeführt, lediglich eine Gefährdung der Standsicherheit der 2010 in Betrieb genommenen WEA 10 der Antragstellerin durch die WEA 8 - und nur durch diese - „auf Dauer – und über das 20te Lebensjahr“ hinaus als möglich angesehen und insoweit „ein Nachweis nach DIBt-Richtlinie Punkt 17.1“ verlangt. Zu Recht verweist der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung auch darauf, dass der Ansatz des Verwaltungsgerichts, bei der Interessenabwägung sei vorliegend auch die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers in § 80 Abs. 1 VwGO zu berücksichtigen, in mehrpoligen Rechtsverhältnissen - wie vorliegend - nicht gelten könne, da die Rechtsposition des begünstigten Genehmigungsinhabers grundsätzlich nicht weniger schutzwürdig sei als die des anfechtenden Drittbetroffenen (vgl. die diesbezügliche, auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhende ständige Entscheidungspraxis des erkennenden Senats, so z.B. im Beschluss vom 8. September 2015 - OVG 11 S 22.15 -, juris Rz. 48). Die Beigeladene zu 2. hat mit ihren Darlegungen in der Beschwerdebegründung zu einer ihr im Falle der Betriebseinstellung für die Dauer des Hauptsachverfahrens drohenden massiven finanziellen Belastungen vorliegend auch ein überwiegendes Vollzugsinteresse hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. insbesondere deren Schriftsatz vom 27. Mai 2019 nebst Anlagen). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an der seitens der Antragstellerin geltend gemachten und durch das Gutachten des Dipl.-Ing. Lührs vom 6. April 2018 konkretisierten Ertragswertminderung von zumindest 13% für die WEA 10 bezogen auf den Jahresnutzwert (vgl. Streitwertkatalog 2013 Ziffer 19). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).