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Beschluss

OVG 11 N 27.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0516.11N27.19.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Februar 2019 ergangene, dem Kläger am 22. Februar 2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Februar 2019 ergangene, dem Kläger am 22. Februar 2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der türkische Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Februar 2019 ergangenem Urteil abgewiesen. Der dagegen fristgemäß erhobene und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen eines vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger rügt ohne Erfolg, das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), da ihm – obgleich er ausdrücklich um Anordnung seines persönlichen Erscheinens gebeten habe – nicht die Möglichkeit gewährt worden sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so dass er sich nicht persönlich zu der Frage, inwieweit er sich mit seinen Straftaten auseinandergesetzt habe, zu den Verhältnissen in der Haftanstalt und dem Inhalt der Vollzugspläne habe äußern könne. Grundsätzlich hat ein anwaltlich vertretener Kläger – auch im Falle seiner Inhaftierung – keinen Anspruch darauf, dass ihm durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 95 Abs. 1 VwGO ermöglicht wird, in der mündlichen Verhandlung neben seinem Prozessbevollmächtigten anwesend zu sein (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2016 – 11 N 57.16 – juris Rn. 6 m.w.Nw.). Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen auch nicht substantiiert auf, warum rechtliches Gehör allein durch seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung hätte gewährt werden können. Soweit über innere Tatsachen, wie die Einstellung zu begangenen Straftaten, zu befinden ist, kann darauf aus äußeren Umständen geschlossen werden, die grundsätzlich auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers darstellen kann. Der Vortrag, die Vollzugspläne seien aufgehoben bzw. noch gerichtlich angegriffen, ändert hieran nichts. Der Einwand des Klägers, nur er, nicht aber sein Prozessbevollmächtigter könne zu den Verhältnissen in der Haftanstalt sowie dem Inhalt der Vollzugspläne vortragen, zumal dieser in Strafvollzugssachen nicht mandatiert sei, reicht hierfür ebenfalls nicht aus, denn es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, weshalb eine solche Mandatierung für einen Vortrag des Prozessbevollmächtigten im hiesigen Verfahren erforderlich sein sollte. Schließlich kann ein Verfahrensbeteiligter nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. Beschluss vom 18. August 2010 – 1 BvR 3268/07 – juris Rn. 28) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 6. April 2004 – 9 B 21.04 –, juris Rn. 2) einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs mit Erfolg nur rügen, wenn er zuvor alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen. Auch daran fehlt es hier. Der Kläger hat nicht dargetan, dass er in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag auf Parteivernehmung gestellt hat, um auf seine persönliche Anhörung hinzuwirken. Vielmehr ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen und dem darin in Bezug genommen Schreiben des Klägers vom 14. Januar 2019, dass er die Parteivernehmung (nur) schriftsätzlich angeregt hat. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht eine Parteivernehmung unterlassen hat, begründet auch keinen rügefähigen Aufklärungsmangel. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Eine lediglich schriftsätzliche Beweisanregung, wie diejenige des Klägers, ist kein förmlicher Beweisantrag (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., 2018, § 124 Rn. 191). Der Kläger legt auch nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgericht - das sich entgegen seiner Darstellung nicht maßgeblich auf die beanstandeten Vollzugspläne gestützt hat (vgl. dazu auch 2.) - dazu auch unter Zugrundelegung seiner materiellrechtlichen Sicht die von ihm verlangte Beweiserhebung hätte aufdrängen sollen. 2. Das Berufungszulassungsvorbringen legt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dar (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, juris, Rn. 15) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – BVerwG 7 AV 4/03 –, juris). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht auszugehen. Der Vortrag, die erstinstanzliche Entscheidung sei mangelhaft, weil das Verwaltungsgericht den Inhalt der Vollzugs- und Eingliederungspläne vom 6. April 2018 und 27. Juli 2018 zur Begründung herangezogen und verwertet habe, obgleich im Zeitpunkt seiner Entscheidung der eine aufgehoben und der andere gerichtlich angefochten gewesen sei, greift nicht durch. Den Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 6. April 2018 hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil von vornherein nicht zu Lasten des Klägers heranzogen bzw. verwertet, vielmehr gerade und ausschließlich ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass dieser durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2018 insoweit aufgehoben worden sei, als darin die Unterbringung des Klägers im offenen Vollzug sowie die Gewährung von Lockerungen abgelehnt worden sind. Auch auf den Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 27. Juli 2018 hat das Verwaltungsgericht nicht tragend abgestellt. Denn es hat angenommen, dass eine Wiederholungsgefahr auch dann bestünde, wenn der anhängige Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 27. Juli 2018 erfolgreich wäre, da selbst einer etwaigen Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung keine Bindungswirkung zukäme. Diese Feststellung greift der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).