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Beschluss

OVG 11 N 90.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0417.11N90.17.00
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Leitsätze
1. Ein Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen aus Art. 7 ARB 1/80 ist zu verneinen, wenn dieses jedenfalls aufgrund eines zwischenzeitlich mindestens zweijährigen Aufenthalts in der Türkei erloschen ist.(Rn.4) 2. Je länger der Betroffene sich im Ausland aufhält, desto eher spricht das dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben hat. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet liegt.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Juli 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen aus Art. 7 ARB 1/80 ist zu verneinen, wenn dieses jedenfalls aufgrund eines zwischenzeitlich mindestens zweijährigen Aufenthalts in der Türkei erloschen ist.(Rn.4) 2. Je länger der Betroffene sich im Ausland aufhält, desto eher spricht das dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben hat. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet liegt.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Juli 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Durch dem Kläger am 2. August 2017 zugestelltes Urteil vom 14. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulats in Istanbul vom 5. Juni 2015 zu verpflichten, dem Kläger, einem in Deutschland geborenen und zu einem im einzelnen streitigen Zeitpunkt in die Türkei zurückgekehrten türkischen Staatsangehörigen, ein nationales Visum zur Einreise zu erteilen. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Kläger die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO nicht begründet dargelegt hat. 1. Das Rechtsbehelfsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 1.1. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass die dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 10 AufenthG erloschen sei und dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AufenthG noch nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG zustehe, lässt das Vorbringen des Klägers nicht erkennen dass und mit welchen Argumenten er sich gegen die entsprechenden Begründungen des Verwaltungsgerichts wendet. 1.2. Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus ein Aufenthaltsrecht des Klägers aus Art. 7 ARB 1/80 verneint hat, weil dieses jedenfalls aufgrund des mindestens zweijährigen Aufenthalts des Klägers in der Türkei erloschen sei, greifen die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers nicht durch. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und der Kläger nicht in Abrede stellt, können aus Art. 7 ARB 1/80 erwachsene Rechte nach der Rechtsprechung des EuGH unter anderem dann beschränkt werden, wenn der Betroffene das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat. Dabei kommt es nach der vom Verwaltungsgericht und von dem Kläger gleichermaßen zitierten und auch vom beschließenden Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. März 2015 – 1 C 19/14 –, Rn. 18 ff., juris) maßgebend darauf an, ob der Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert wurde. Insoweit stehen das zeitliche Moment und die Gründe für das Verlassen des Bundesgebietes nicht isoliert nebeneinander; vielmehr besteht zwischen ihnen ein Zusammenhang: Je länger der Betroffene sich im Ausland aufhält, desto eher spricht das dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben hat. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet liegt. Der Kläger hat in seinem hier maßgebenden Visumantrag vom 12. November 2014 sowie nochmals in seinem diesem Antrag beigefügten Lebenslauf angegeben, sich nur bis Juli 2011 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten zu haben und seitdem in der Türkei zu leben. Er behauptet selbst nicht, dass diese Angabe, die zu einem durchgehenden Auslandsaufenthalt von mindestens drei Jahren und drei Monaten führen würde, unzutreffend ist, sondern hält sie unter Hinweis auf seine Erkrankung und den Einfluss von Medikamenten lediglich für „eben nicht verlässlich.“ Aber selbst wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass er, wie in dem Fax der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara an den Beigeladenen vom 15. November 2012 (Bl. 59 der Ausländerakte) angegeben, erst am 11. Oktober 2012 in die Türkei eingereist wäre, ergäbe sich bis zur Beantragung des Visums am 12. November 2014 immer noch ein Auslandsaufenthalt von zwei Jahren und einem Monat. Damit übersteigt die Dauer des Auslandsaufenthalts des Klägers in jedem Fall die Mindestfrist, deren Überschreitung für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gemäß Art. 16 Abs. 4 Richtlinie 2004/38/EG zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts führt. Diese Regelung, die nicht nach Gründen für die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat differenziert, hat mit Blick auf das Besserstellungsverbot des Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation - ZP - bereits die Funktion eines Orientierungsrahmens im Sinne einer zeitlichen Höchstgrenze (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 1 C 19/14 –, Rn. 19, juris; BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 6/08 –, Rn. 27, juris). Die letztgenannte Vorschrift bestimmt, dass der Türkei (hier: türkischen Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen) in den durch das Zusatzprotokoll erfassten Bereichen (hier: Freizügigkeit der Arbeitnehmer) keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft untereinander einräumen. Eine Dauer von mehr als zwei Jahren Auslandsaufenthalt ist geeignet, die Integration eines türkischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet grundlegend infrage zu stellen, selbst wenn dieser hier geboren wurde und seine Sozialisation erfahren hat, ohne vor der Ausreise längere Zeiträume im Ausland zugebracht zu haben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 19 CE 17.550 –, Rn. 25, juris). Ließe man die vorgenannte Überlegung außer Betracht, so wäre der Zeitraum von ungefähr einem Jahr, ab dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewichtige Anhaltspunkte für ein Fortbestehen des Lebensmittelpunktes in Deutschland vorliegen müssen, jedenfalls bei weitem überschritten. Solche Anhaltspunkte werden weder vom Kläger dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Vielmehr spricht das seinem Visumantrag beigefügte Schreiben des Klägers vom 12. November 2014 im Gegenteil dafür, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt bewusst in die Türkei verlagert hatte. Denn in diesem Schreiben führte der Kläger aus, dass er das ihm im Januar 2013 erteilte Visum nicht genutzt habe, da er sich „vorgenommen hatte, in der Türkei zu arbeiten und zu leben“, und dass sich dem eine „lange Jobsuche“ angeschlossen habe. Dass dem Kläger diese Entscheidung krankheitsbedingt nicht zugerechnet werden kann, wird mit der Rechtsbehelfsbegründung nicht dargelegt. Denn der pauschale Hinweis auf das Krankheitsbild des Klägers (paranoide Schizophrenie) und die Wirkung der von ihm (zumal erst wieder während einer späteren Zeit) eingenommenen Medikamente rechtfertigen es noch nicht, von einer Geschäftsunfähigkeit des Klägers auszugehen. Überdies ist das Schreiben des Klägers vom 12. November 2004 sowohl sprachlich als auch inhaltlich klar gefasst. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass er einen rechtlich erheblichen Teil seines Aufenthalts in der Türkei dort mit berechtigten Gründen verbracht hätte. Sofern er vorträgt, er sei “nach Angaben seiner Familie“ im Jahr 2012 in die Türkei gefahren, um dort Urlaub zu verbringen, und dieses Motiv als richtig unterstellt würde, könnte es nur einen geringen Teil des Auslandsaufenthalts des Klägers, nämlich eine übliche Urlaubszeit von einigen Wochen abdecken. Jedenfalls wäre dieser Zweck überholt gewesen, nachdem dem Kläger im Januar 2013 das auf bis zum 6. April 2013 befristete Visum zur Wiedereinreise erteilt worden war und er sich entschlossen hatte, hiervon keinen Gebrauch zu machen, sondern in der Türkei zu arbeiten und zu leben. Die nach den Angaben des Klägers in seiner Erklärung vom 12. November 2014 ca. dreieinhalb Monate währende stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik Sakarya begann ausweislich des im Verwaltungsvorgang der Beklagten (Bl. 10) befindlichen Krankenhausberichts erst mehr als ein Jahr später, nämlich am 10. Juni 2014. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils rechtfertigt auch nicht der Hinweis des Klägers, dass er in Deutschland geboren worden sei und bis zu seiner in Rede stehenden Ausreise in die Türkei hier durchgehend gelebt habe. Denn der Kläger legt nicht dar, aus welchen Gründen der durch seinen Auslandsaufenthalt eingetretene Verlust seines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts von diesen Umständen abhängen sollte. Zwar weist er zutreffend darauf hin, dass dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015 (a.a.O.) ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem der dortige Kläger erst im Alter von 22 Jahren in das Bundesgebiet eingereist war. Den Entscheidungsgründen des Urteils ist aber nicht zu entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht diesen Umstand als entscheidungserheblich angesehen hat. 2. Auch die seitens des Klägers geltend gemachten besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht begründet dargelegt. Hierfür bedarf es einer konkreten Bezeichnung entscheidungserheblicher Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese besondere Schwierigkeit besteht. Besondere Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache jedenfalls dann nicht (mehr) auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis trägt, wie hier, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (vgl. Beschluss des Senats vom 8. August 2006 - OVG 11 N 27.15 -, juris, Rn. 40). 3. Die Rechtssache besitzt schließlich auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Der Kläger hat die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht dargetan. Es fehlt schon an der Formulierung einer aus Sicht des Klägers klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatfrage. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015 sich nicht explizit mit den hier geborenen und sozialisierten Kindern beschäftige, legt er wiederum nicht dar, aus welchen Gründen es für die Entscheidung des vorliegenden Falls auf die zuletzt genannten Umstände ankommen sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).