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Beschluss

OVG 11 M 30.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0315.11M30.18.00
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Leitsätze
1. Zum Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO rechnet auch ein realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 BGB.(Rn.3) 2. Kommt in Betracht, dass die Partei einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, muss sie darlegen, dass der Vorschusspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder es ihr nicht zuzumuten ist, den Vorschuss geltend zu machen.(Rn.3) 3. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes gilt gemäß § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO § 90 SGB XII entsprechend.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. November 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO rechnet auch ein realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 BGB.(Rn.3) 2. Kommt in Betracht, dass die Partei einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, muss sie darlegen, dass der Vorschusspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder es ihr nicht zuzumuten ist, den Vorschuss geltend zu machen.(Rn.3) 3. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes gilt gemäß § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO § 90 SGB XII entsprechend.(Rn.5) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. November 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Mit seiner bei dem Verwaltungsgericht anhängigen Klage begehrt der Kläger, den Beklagten nach § 21 StrRehaG i.V.m. § 27d BVG zur Übernahme der Kosten für die Reparatur seines Kraftfahrzeugs, hilfsweise der Kosten für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu verpflichten. Seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 26. November 2018 mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sei, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, weil ihm ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß §§ 1601 ff. BGB i.V.m. § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB gegen seine Ehefrau zustehe; darüber hinaus biete die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil jedenfalls die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, nicht zu beanstanden ist. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen rechnet auch ein realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 BGB. Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist gemäß § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Inanspruchnahme eines insoweit leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten auf Prozesskostenvorschuss geht der Prozesskostenhilfe jedenfalls dann vor, wenn der Prozesskostenvorschuss alsbald realisierbar ist (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Januar 2017 – B 14 AS 25/16 BH –, Rn. 2, juris). Kommt in Betracht, dass die Partei einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, muss sie daher darlegen, dass der Vorschusspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder es ihr nicht zuzumuten ist, den Vorschuss geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 – VII ZB 25/08 –, Rn. 8, juris; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 115 Rdn. 67 und 69). Danach ist hier davon auszugehen, dass der Kläger keiner Prozesskostenhilfe bedarf, weil ihm gegen seine Ehefrau ein realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zusteht. Das vom Kläger geführte Verwaltungsstreitverfahren betrifft dessen persönliche Angelegenheit im Sinne von § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB (vgl. BeckOGK/Preisner, 1.2.2019, BGB § 1360a Rn. 264 f.). Nach den vom Kläger eingereichten Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist seine Ehefrau auch leistungsfähig, denn nach Anlage 14 der am 27. Dezember 2017 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt seine Ehefrau unter anderem über ein Bankguthaben i.H.v. 20.000 Euro. Der Einsatz (des erforderlichen Teils) dieses Vermögens zur Gewährung des Prozesskostenvorschusses an den Kläger entspricht auch der Billigkeit im Sinne von § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB. Zwar besteht keine Vorschusspflicht, wenn der eigene angemessene Unterhalt des Vorschusspflichtigen durch den Vorschuss gefährdet würde. Auch scheidet ein Vorschussanspruch aus, wenn der Vorschusspflichtige seinerseits Anspruch auf Prozesskostenhilfe, sei es auch gegen Raten, hätte. Schließlich muss, bevor die Partei auf den Vorschussanspruch verwiesen wird, geprüft werden, ob ihr die Inanspruchnahme des Ehegatten zuzumuten ist. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss etwa nicht realisierbar ist, weil zum Beispiel der Unterhaltspflichtige leistungsunwillig ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: OLG Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2001 – 10 WF 149/00 –, Rn. 3, juris, m.w.N.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Klägers, würde sie selbst einen entsprechenden Prozess führen, ihr angeführtes Vermögen einsetzen müsste, ohne dass dies zur Gewährung von Prozesskostenhilfe führen würde. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes gilt gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO § 90 SGB XII entsprechend. Der vom Kläger geltend gemachte Umstand, das genannte Vermögen seiner Ehefrau sei nicht während der Ehe mit ihm erworben worden, sondern entstamme aus einer bereits zuvor angefallenen Erbschaft, begründet nicht die Unzumutbarkeit seiner Verwertung. Es ist weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen vor Begründung der Ehe erworbenes Vermögen des Ehegatten von der Heranziehung zu einem Prozesskostenvorschuss verschont bleiben müsste. Gleiches gilt für den Umstand, dass der genannte Vermögenswert einer Erbschaft seiner Ehefrau entstamme. Zwar sind gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII Familien- und Erbstücke geschützt, deren Veräußerung für die nachfragende der Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde. Jedoch sind damit nur Einzelstücke, wie Schmuckstücke, Möbel, Kunstgegenstände und dergleichen gemeint (vgl. BSG, Beschluss vom 09. Januar 2015 – B 10 LW 1/14 BH –, Rn. 6, juris), nicht aber ein auf einer Gesamtrechtsnachfolge beruhendes Kapitalvermögen (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Januar 2012 – 9 WF 135/11 –, Rn. 4, juris, zu Miterbenanteilen). Auch gehört der in Rede stehende Vermögenswert zumindest nicht in dem hier relevanten Umfang zum sogenannten Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Dies sind gemäß § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII 5000 Euro zzgl. 500 Euro für jede überwiegend unterhaltene Person. Da das reparaturbedürftige Fahrzeug des Klägers (VW T 4, Baujahr 1990, 235.000 km) nach den Angaben des Klägers in seiner Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 3. November 2016 „laut Gutachter ohne Restwert“ ist und der Kläger die Reparaturkosten nicht beziffert hat, geht der Senat davon aus, dass die Kosten für die Ersatzbeschaffung eines für die Zwecke des Klägers geeigneten Gebrauchtfahrzeugs deutlich unter 10.000 Euro liegen, sodass unter Zugrundelegung eines solchen, voraussichtlich aber niedriger liegenden Streitwerts hier nur anfallende Rechtsanwaltskosten (§ 188 S. 2 VwGO) in einer Höhe entstehen, die von dem nicht geschützten Teil des genannten Vermögensbetrages der Ehefrau des Klägers ohne weiteres zu finanzieren sind. Dass der genannte Vermögensbetrag nach einer anderen Alternative des § 90 Abs. 2 SGB XII geschützt wäre, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Schließlich ist auch weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die Inanspruchnahme seiner Ehefrau für ihn unzumutbar sei, etwa weil ein entsprechender Prozesskostenvorschuss nicht realisierbar sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).