Beschluss
OVG 11 M 15.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0228.11M15.18.00
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Leitsätze
Die Anordnung einer nachträglichen Sicherheitsleistung gemäß § 17 Abs. 4a BImSchG bei Fortführung eines Anlagenbetriebs nach Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter ist mit Blick auf das auch in diesem Fall allgemein bestehende Liquiditätsrisiko grundsätzlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn ein atypischer Fall vorliegt, etwa, weil aufgrund besonderer Umstände ein Kostenrisiko nicht besteht.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung einer nachträglichen Sicherheitsleistung gemäß § 17 Abs. 4a BImSchG bei Fortführung eines Anlagenbetriebs nach Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter ist mit Blick auf das auch in diesem Fall allgemein bestehende Liquiditätsrisiko grundsätzlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn ein atypischer Fall vorliegt, etwa, weil aufgrund besonderer Umstände ein Kostenrisiko nicht besteht.(Rn.9) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. November 2013 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der L... e.G. bestellt worden. Diese betrieb aufgrund immissionsschutzrechtlicher Genehmigung seit 1993 auf den Flurstücken 925 (nunmehr 1090), 927 und 928 der Flur 1 in der Gemarkung B... eine Anlage zur sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle einschließlich deren Lagerung (Bauschuttrecyclinganlage). Durch Bescheid vom 24. November 2014 hat der Beklagte dem Kläger unter Anordnung sofortiger Vollziehung die nachträgliche Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 130.900 EUR bis zum 16. Januar 2015 für diese Bauschuttrecyclinganlage gemäß § 17 Abs. 4a i.V.m. § 5 Abs. 3 BImSchG auferlegt. Den Widerspruch des Klägers hat der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2016 unter Änderung der Erbringungsfrist auf drei Monate nach Zustellung, die am 9. Februar 2016 erfolgt ist, zurückgewiesen. Mit am 9. März 2016 eingegangenem Schriftsatz vom 7. März 2016 hat der Kläger Anträge auf Prozesskostenhilfe für eine Klage hiergegen (VG 5 K 217/16.PKH) und für einen diesbezüglichen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (VG 5 L 85.16.PKH) unter Beifügung entsprechender Entwürfe gestellt. Das Verwaltungsgericht hat beide Anträge abgelehnt, den Antrag bezüglich der Klage durch Beschluss vom 28. Februar 2018. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach summarischer Prüfung sei die Anordnung zur Erbringung der genannten Sicherheitsleistung nicht zu beanstanden. Der Kläger habe jedenfalls für die Zeit bis zum Erlass der Annahmeuntersagung durch Bescheid vom 1. Oktober 2015 die insoweit erforderliche Stellung als letzter Betreiber der Bauschuttrecyclinganlage innegehabt. Maßgeblich hierfür sei nach der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Anlage im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung geführt werde, mithin ob ein bestimmender Einfluss auf den Anlagenbetrieb bestehe, d.h. die maßgeblichen Entscheidungen getroffen würden. Betreiber könne auch ein Insolvenzverwalter sein, wenn er die Anlage des Insolvenzschuldners kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortführe, selbst wenn das nur für kurze Zeit erfolge. Vorliegend sei das für den Antragsteller der Fall, da er den Anlagenbetrieb unter Nutzung der hierzu erforderlichen Maschinen und Geräte zur Verarbeitung von Inputmaterial, insbesondere für Ziegelschutt, Betonbruch und Boden sowie Asphalt (teerfrei) genutzt habe. Offensichtlich sei dies geschehen, um die im öffentlich-rechtlichen Vertrag des Insolvenzschuldners mit dem Beklagten vom 11. April 2011 vereinbarten Inputmengen einhalten zu können. Das „Fortleben“ dieses Vertrags und der darauf ausgerichtete Betrieb stelle keine bloße Inbesitznahme und Unterhaltung des Bestehenden dar. Die Höhe der Sicherheitsleistung sei auch mit Blick auf eine 2006 geforderte geringere Sicherheitsleistung nicht zu beanstanden. II. Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde zulässig ist. Denn die Beschwerde im Schriftsatz vom 28. März 2018 gegen den am 16. März 2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist erst am 4. April 2018, dem Mittwoch nach Ostern, und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingegangen. Eine Vorabübersendung per Telefax, die in diesem Schriftsatz vermerkt war, ist nicht feststellbar. Es kann aber letztlich dahinstehen, ob die Beschwerde rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist. Denn die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO biete, ist jedenfalls in der Sache nicht zu beanstanden. Zur Begründung macht der Antragsteller unter Ziffer I. im Wesentlichen geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe nach Insolvenzeröffnung den Anlagenbetrieb fortgeführt, sei unzutreffend. Das ergebe sich schon daraus, dass ihm nicht die erforderliche Betriebsfläche zur Verfügung gestanden habe. Zwar habe sich die Anlagengenehmigung auf die Flurstücke 1090, 927 und 928 erstreckt, wobei die „Materialien“ auf den beiden letztgenannten Flurstücken zwischengelagert worden seien. Mit Insolvenzeröffnung habe er den Pachtvertrag für diese beiden Flurstücke aber nicht fortgeführt und die Pachtzahlungen eingestellt. Damit habe er nach Außen deutlich gemacht, nicht als Anlagenbetreiber auftreten zu wollen. Ohne diese beiden Flurstücke sei ein Anlagenbetrieb aber nicht möglich. Ferner habe er nach Insolvenzeröffnung bis auf einen kleinen LKW und einen Radlader sämtliche Geräte und Maschinen entweder zurückgegeben (Leasinggeräte) oder veräußert. Außerdem sei das Verwaltungsgericht fälschlich davon ausgegangen, durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 11. April 2011 hätten sich die erlaubten Inputmengen erhöht. Tatsächlich seien diese hierdurch jedoch reduziert worden, so dass unverständlich erscheine, warum er ein Interesse am Erhalt dieses Vertrages für die Fortführung des Anlagenbetriebs haben solle. Hierauf habe das Verwaltungsgericht aber maßgeblich abgestellt. Im Übrigen sei ihm dieser Vertrag bei Insolvenzeröffnung auch noch gar nicht bekannt gewesen. Seine Handlungen seien vielmehr darauf gerichtet gewesen, die vom Antragsgegner angekündigte Beseitigungsverfügung zu vermeiden, um eine Nutzung und Verwertung des Flurstücks 1090 zu ermöglichen. Aus diesem Grunde habe er die auf diesem Flurstück „unzutreffend lagernden“ Haufwerke beseitigt. Die entscheidende Frage sei vorliegend, ob eine „reine Beräumung“ der Flurstücke zwecks Neunutzung und Verwertung der Immobilien eine Fortführung des Anlagenbetriebs darstelle. Zudem habe sich das Verwaltungsgericht nicht ausreichend mit der Zulässigkeit der Höhe der Sicherheitsleistung auseinandergesetzt. Dies Vorbringen rechtfertigt keine günstigere Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger den Anlagenbetrieb tatsächlich zunächst einstellen wollte und ob bzw. welche Handlungen er ggf. insoweit ergriffen hat. Denn vorliegend spricht alles dafür, dass er den Betrieb im Anschluss an erfolglose erste Veräußerungsbemühungen jedenfalls später tatsächlich fortgeführt hat. Ob dies das Ziel verfolgte, den öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 11. April 2011 mit dem Antragsgegner einzuhalten bzw. zu „leben“, oder dessen Einhaltung nur dem Zweck dienen sollte, eine Beseitigungsverfügung zu vermeiden, ist unerheblich. Dass der Kläger den Bauschuttrecyclingbetrieb jedenfalls Ende 2015/Anfang 2016 fortsetzen wollte, belegen das Schreiben des Beklagten vom 23. November 2015 und dessen Email vom 18. Dezember 2015 über die Erklärungen der für den Kläger auftretenden Rechtsanwältin P... wonach - auch angesichts noch bis 2018 laufender Leasingverträge über Radlader und LKW - nach Scheitern von Verkaufsbemühungen ein Weiterbetrieb der Anlage für 2 bis 3 Jahre erfolgen und 2.500 t Betonbruch entgegengenommen werden solle, sowie der Inhalt diesbezüglicher Schreiben des Klägers vom 27. Januar und 23. Februar 2016 an den Beklagten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren OVG 11 M 14.18 zu Ziffer II.1 verwiesen. Dass der Kläger den Anlagenbetrieb tatsächlich - und zwar nicht bloß in der Folgezeit - fortgeführt und keineswegs nur eine „reine Beräumung“ der Flurstücke vorgenommen hat, ergibt sich hinreichend aus den Darlegungen dieses Beschlusses unter Ziffer II.2., auf die vorliegend ebenfalls verwiesen wird. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit der Zulässigkeit der Höhe der Sicherheitsleistung auseinandergesetzt, wird auf die dortigen Ausführungen zu Ziffer II.3 verwiesen. Soweit der Kläger unter Ziffer II. der Beschwerdebegründung geltend macht, die vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie der VGH München und Mannheim beträfen nicht die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Insolvenzeröffnung, trifft das zwar zu. Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme, dass die Anordnung nachträglicher Erbringung einer Sicherheitsleistung bei Fortführung eines Anlagenbetriebs nach Insolvenzeröffnung nicht zu beanstanden ist, werden damit jedoch weder dargelegt noch sind solche ersichtlich. Zweck der Regelung in § 17 Abs. 4a BImSchG ist es sicherzustellen, dass die öffentliche Hand bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage mit ihrem besonders hohen Insolvenzrisiko nicht die zum Teil erheblichen Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten zu tragen hat (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2016 - 7 B 44/15 - juris Rz. 12, und Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44/07 -, juris Rz. 27 ff.). Die Formulierung dieser Norm als Soll-Vorschrift macht die seinerzeitige Absicht des Gesetzgebers deutlich, dass von dem Verlangen einer Sicherheitsleistung lediglich in atypischen Fällen abzusehen ist, weil aufgrund besonderer Umstände - wie beim Betrieb einer Anlage durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - ein Kostenrisiko nicht besteht, und dass ansonsten schon das allgemeine Liquiditätsrisiko grundsätzlich zur Anordnung einer Sicherheitsleistung führt, ohne dass es eines konkreten Anlasses für die Forderung einer Sicherheit bedarf (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2016, a.a.O., Rz. 16). Dass dieses Liquiditätsrisiko nicht besteht, wenn ein Insolvenzverwalter - wie vorliegend - den Bauschuttrecyclingbetrieb fortführt, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).