Beschluss
OVG 11 S 7.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0227.11S7.19.00
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Leitsätze
1. Art 6 GG schützt nicht nur eine bereits bestehende Vaterschaft, sondern auch die Vater-schaft eines hier lebenden Ausländers für ein noch ungeborenes Kind.(Rn.7)
2. Das Beschäftigungsverbot, das grundsätzlich in den letzten sechs Wochen vor der Ent-bindung (§ 3 Abs 1 S 1 MuSchG (juris: MuSchG 2018)) und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung (§ 3 Abs 2 S 1 MuSchG (juris: MuSchG 2018)) gilt, lässt erkennen, dass die werdende Mut-ter in diesem Zeitraum grundsätzlich keine Arbeit verrichten darf und daher auch im häuslichen Bereich auf Unterstützung, ggfls. seitens des Ausländers angewiesen ist, so dass sich dessen Abschiebung verbietet.(Rn.8)
3. Innerhalb von Mutterschutzfristen scheidet eine (gemeinsame) Ausreise der Familie aus.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art 6 GG schützt nicht nur eine bereits bestehende Vaterschaft, sondern auch die Vater-schaft eines hier lebenden Ausländers für ein noch ungeborenes Kind.(Rn.7) 2. Das Beschäftigungsverbot, das grundsätzlich in den letzten sechs Wochen vor der Ent-bindung (§ 3 Abs 1 S 1 MuSchG (juris: MuSchG 2018)) und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung (§ 3 Abs 2 S 1 MuSchG (juris: MuSchG 2018)) gilt, lässt erkennen, dass die werdende Mut-ter in diesem Zeitraum grundsätzlich keine Arbeit verrichten darf und daher auch im häuslichen Bereich auf Unterstützung, ggfls. seitens des Ausländers angewiesen ist, so dass sich dessen Abschiebung verbietet.(Rn.8) 3. Innerhalb von Mutterschutzfristen scheidet eine (gemeinsame) Ausreise der Familie aus.(Rn.8) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, reiste im Dezember 2014 ohne Visum in das Bundesgebiet ein. Am 10. August 2017 erkannte er die Vaterschaft für das im Oktober 2017 geborene Kind einer mit einem weiteren, im Januar 2015 geborenen deutschen Kind im Bundesgebiet lebenden vietnamesischen Staatsangehörigen an. Im Oktober 2017 zeigte er dem Antragsgegner seine Einreise an und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 3. September 2018 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab und drohte die Abschiebung des Antragstellers an. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Am 15. Oktober 2018 heirate der Antragsteller die vorgenannte vietnamesische Staatsangehörige, die zwischenzeitlich ein weiteres Kind erwartet bzw. dieses bereits geboren hat, wobei berechneter Entbindungstermin der 30. Januar 2019 war. Mit Beschluss vom 21. Januar 2019 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Duldung bis zum 31. März 2019 zu erteilen und den Eilantrag im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsgegner, soweit er zur Erteilung einer Duldung verpflichtet wurde, Beschwerde erhoben. II. Die fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde des Antragsgegners hat auf der Grundlage seines nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens im Schriftsatz vom 21. Februar 2019 keinen Erfolg. Soweit der Antragsgegner einwendet, der Antragsteller sei ohne das erforderliche Visum eingereist und habe sich seit seiner Einreise am 1. Dezember 2014 – zunächst unter falschen Angaben zu seiner Person – dauerhaft illegal im Bundesgebiet aufgehalten, was ein schwerwiegender Verstoß gegen die rechtlichen Voraussetzungen der Einreise sei, verkennt er, dass das gerügte Fehlverhalten des Antragstellers für die Frage, ob ihm eine familiäre Trennung zugemutet werden kann, keine allein maßgebliche Rolle spielt. Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen die durch Art. 6 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) geschützten privaten Interessen des Antragstellers nicht ohne weiteres schon deshalb, weil dieser vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Durch das nachträgliche Entstehen einer von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft ist eine neue Situation eingetreten. Es müsste daher aufgezeigt werden, durch welches verfassungsrechtlich beachtliche überwiegende Interesse eine Entfernung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet dennoch gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerfG, 2. Senat 1. Kammer, Kammerbeschluss vom 31. August 1999 – 2 BvR 1523/99 – juris, Rn. 9). Die Angabe des Antragsgegners, dem Antragsteller sei es aufgrund seines Vorverhaltens trotz der bestehenden familiären Bindungen grundsätzlich zumutbar, das Bundesgebiet zur Nachholung des Visumsverfahrens vorübergehend zu verlassen, reicht insofern schon deshalb nicht aus, weil sie die weitere Schwangerschaft der Ehefrau des Antragstellers mit berechnetem Entbindungstermin am 30. Januar 2019 bzw. die zwischenzeitliche Geburt des weiteren Kindes des Antragstellers nicht berücksichtigt. Der weitere Einwand des Antragsgegners, auch die ausweislich des vorgelegten Mutterpasses für den 30. Januar 2019 erwartete Geburt des zweiten Kindes des Antragstellers führe zu keiner rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers, da ein den Duldungsanspruch auslösender Ausnahmefall sich zwar aus dem Umstand ergeben könne, dass eine Ausländerin ein deutsches Kind erwarte, das erwartete bzw. bereits geborene Kind jedoch nicht die deutsche, sondern nur die vietnamesische Staatsangehörigkeit erwerben werde bzw. erworben habe, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg, wobei dahinstehen kann, ob die Ehefrau des Antragstellers dessen Kind bereits geboren hat oder die Geburt weiterhin (unmittelbar) bevorsteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutze der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten und kommt es auch im Falle einer Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27. August 2010 – 2 BvR 130/10 – juris, Rn. 39 ff. m.w.Nw.). Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, der Vater damit – allein oder gemeinsam mit der sorgeberechtigten Mutter – wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringen kann, die gegebenenfalls als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG entfalten (vgl. BVerfG, 2. Senat 1. Kammer, Kammerbeschluss – 2 BvR 1523/99 – juris, Rn. 7 m.w.N.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass Art. 6 GG nicht nur eine bereits bestehende Vaterschaft schützt, sondern auch die Vaterschaft eines hier lebenden Ausländers für ein noch ungeborenes Kind einen Umstand darstellt, der unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG schützend und fördernd vor den Nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen im Sinne eines Abschiebungshindernisses entfaltet. Dies gilt sowohl dann, wenn die Mutter und das ungeborene Kind auf die Hilfe des Vaters angewiesen sind, als auch dann, wenn beide Elternteile bereits in Verhältnissen leben, welche eine gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung sicher erwarten lassen und eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung eines Sichtvermerkverfahrens nicht zumutbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2012 – OVG 11 S 40.12 – juris, Rn. 23, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – OVG 11 S 52.14/OVG 11 M 33.14 – BA S. 4). Ausgehend hiervon ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein rechtliches Abschiebungshindernis liege mit Blick auf die bevorstehende Geburt bzw. den Betreuungsbedarf der Ehefrau des Antragstellers nach der Geburt bis zum 31. März 2019 vor, nicht zu beanstanden. Eine schutzwürdige familiäre Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau sowie dem gemeinsamen Kind (bzw. nunmehr: den gemeinsamen Kindern) liegt unstreitig vor. Die Ehefrau des Antragstellers hält sich nach den eigenen Angaben des Antragsgegners berechtigterweise im Bundesgebiet auf, da sie mit Blick auf die Personensorge für ihr deutsches Kind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Das Beschäftigungsverbot, das grundsätzlich in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG i.d.F. vom 23. Mai 2017 – im Folgenden: MuSchG) und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG) gilt, lässt erkennen, dass die Ehefrau des Antragstellers in diesem Zeitraum grundsätzlich keine Arbeit verrichten darf und daher auch im häuslichen Bereich auf Unterstützung angewiesen ist, zumal die im Haushalt lebenden (älteren) Kinder der Ehefrau des Antragstellers erst vier bzw. ein Jahr alt sind. Zwar endet die grundsätzliche Schutzfrist von acht Wochen nach der Entbindung ausgehend von dem berechneten Entbindungstermin am 30. Januar 2019 bereits am 27. März 2019. Jedoch verkürzt sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend, entbindet die Frau nicht am voraussichtlichen Tag (§ 3 Abs. 1 Satz 4 MuSchG) und verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung (§ 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG) und kann ausgehend hiervon nicht ohne weiteres – dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners ist hierzu nichts zu entnehmen – angenommen werden, dass die beschriebene Schutzbedürftigkeit der Ehefrau des Antragstellers am 31. März 2019 nicht mehr vorliegen wird. Innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen ist von einer Reiseunfähigkeit der Ehefrau des Antragstellers auszugehen (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juni 2017 – 8 L 203/17.A – juris, Rn. 13 ff.) und kommt daher – unabhängig davon, ob dem Verweis hierauf schon die Beziehung ihres deutschen Kindes zu seinem leiblichen Vater (Art. 6 GG) oder die Rechte dieses Kindes aus Art. 20 AEUV entgegenstehen – auch keine (gemeinsame) Ausreise des Antragstellers und seiner Familie nach Vietnam in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).