Beschluss
OVG 11 S 87.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0211.11S87.18.00
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Leitsätze
1. Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück.(Rn.8)
2. Eine arrangierte Ehe unterliegt dem Schutz des Art 6 Abs 1 GG, wenn sie tatsächlich gelebt wird.(Rn.11)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. November 2018 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. August 2018 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück.(Rn.8) 2. Eine arrangierte Ehe unterliegt dem Schutz des Art 6 Abs 1 GG, wenn sie tatsächlich gelebt wird.(Rn.11) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. November 2018 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. August 2018 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Die 1963 geborene Antragstellerin ist vietnamesische Staatsangehörige. Sie reiste im Mai 2016 mit einem Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit dem 14. November 2016 ist sie im Besitz eines polnischen Aufenthaltstitels („Karta Pobytu“), der noch bis zum 2. November 2019 gültig ist. Am 2. Juli 2017 reiste die Antragstellerin aus Polen ohne ein deutsches Visum in das Bundesgebiet ein, wo sie seitdem mit einem 1938 geborenen deutschen Staatsangehörigen zusammenlebt, den sie am 12. September 2017 in Dänemark geheiratet hat. Am 26. September 2017 beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wobei sie angab, zuletzt am 3. Juli 2017 in die Bundesrepublik eingereist zu sein. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 1. August 2018 ab.. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch vom 7. August 2018 verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Mit Beschluss vom 12. November 2018 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. August 2018 anzuordnen, abgelehnt.Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei unbegründet. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Die Antragstellerin habe voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs. Denn es fehle an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wonach der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist sein müsse. Von diesem Erfordernis könne auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. II. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet. Die von der Antragstellerin gemäß § 146 Abs. 4 VwGO fristgemäßvorgebrachten Gründe rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. August 2018 anzuordnen. Das Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Sicherung ihres Aufenthalts überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme, da an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 1. August 2018 bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel bestehen. 1. Die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, von dieser sei (auch) nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen, zieht das Beschwerdevorbringen erfolgreich in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat hierzu nur ausgeführt, es sei der Antragstellerin trotz des hohen Alters und der Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes zumutbar, das Visumverfahren durchzuführen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin sich hierzu nicht nach Vietnam begeben müsse, sondern wegen ihres polnischen Aufenthaltstitels berechtigt sei, das Visumverfahren in Polen durchzuführen. Die Antragstellerin macht hiergegen geltend, dass die Betreuung ihres Ehemannes nicht mehr gesichert sei, wenn sie nach Polen ausreisen müsse, um dort das Visumverfahren nachzuholen und verweist hierzu auf das Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Knappschaft Bahn See vom 25. September 2018. Danach liegt bei dem Ehemann der Antragstellerin, der mit ihr in einer ambulanten Wohnsituation lebt, seit Mai 2018 der Pflegegrad 2 vor, wobei die Antragstellerin die „Pflegeperson“ ist. Aus dem Gutachten geht hervor, dass der Ehemann der Antragstellerin Tätigkeiten wie Treppensteigen, Einkaufen für den täglichen Bedarf, Aufräum- und Reinigungsarbeiten einschließlich Wäschepflege praktisch nicht durchführen kann. Auch belegt es bezogen auf das Umsetzen, Duschen, Baden, An- und Auskleiden des Unterkörpers, Zubereiten einfacher Mahlzeiten sowie das mundgerechte Zubereiten von Nahrung und Eingießen von Getränken eine überwiegende Unselbständigkeit des Ehemannes. Schließlich ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Ehemann der Antragstellerin die Wohnung nicht selbständig verlassen und sich außerhalb der Wohnung nur mit persönlicher Hilfe fortbewegen kann. Dabei handelt es sich nach den Angaben im Gutachten um einen Dauerzustand, wobei der Pflegeaufwand nachvollziehbar bei wenigstens zehn Stunden verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage pro Woche liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Erfüllt jedoch die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Darauf, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Mai 2011 – 2 BvR 1367/10 – juris, Rn. 15 f. m.w.N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Mai 2011 – 2 BvR 2625/10 – juris, Rn. 14 f. m.w.N.). Diesen Grundsätzen wird der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht gerecht. Angesichts der Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes ist der Antragstellerin die Nachholung des Visumverfahrens in Polen nicht zumutbar. Für die Entscheidung, vom Visumsverfahren nicht abzusehen, bleibt mit Blick auf Art und Umfang der Einschränkungen des Ehemannes und die hierdurch nahezu durchgehend erforderliche Anwesenheit der Antragstellerin kein Raum, vielmehr erweist sich nur das Gewähren einer Ausnahme als ermessensgerechte Betätigung (vgl. zur Reduzierung des behördlichen Ermessens: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Mai 2011 – 2 BvR 1367/10 – juris, Rn. 21; Huber, AufenthG/Huber, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 5 Rn. 13-20). 2. Der Senat vermag entgegen der Annahme des Antragsgegners vorliegend nicht festzustellen, dass der Ausschlussgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG gegeben ist. Danach wird ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Die vom Antragsgegner benannten Zweifel rechtfertigen eine solche Annahme nicht. Soweit der Antragsgegner meint, eine schützenswerte Ehe i.S.d. Art. 6 GG sei i.S.d. § 27 Abs. 1a Ziff. 1 AufenthG schon deshalb ausgeschlossen, weil der Ehemann der Antragstellerin angegeben habe, diese auch mit Blick auf seine Versorgung im Alter geheiratet zu haben, geht er offensichtlich von einem falschen Maßstab aus. Um eine Scheinehe auszuschließen, dürfen Behörden und Gerichte die Art, wie Eheleute ihr gemeinsames Leben gestalten, weder an einem Ideal- noch an dem vermeintlichen Durchschnittsbild einer Ehe messen. (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 2011 – 3 A 862/10 – juris, Rn. 22). Zwar trifft es – wie der Antragsgegner weiter einwendet – zu, dass viel dafür spricht, dass die Ehe der Antragstellerin vermittelt worden ist, da diese ihren Ehemann unmittelbar nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet kennengelernt hat und sogleich bei diesem eingezogen ist und auch bis zur Eheschließung nur wenig Zeit verstrichen ist. Allein dies lässt jedoch die Annahme, die Ehe sei ausschließlich zu dem Zweck geschlossen worden, der Antragstellerin einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, nicht zu. Vielmehr kommt es für die Frage, ob Eheleute ein gemeinsames Leben führen wollen und dies praktizieren, stets auf eine zusammenfassende Bewertung aller Umstände des jeweiligen Lebenssachverhaltes an. Daher ist hier auch zu berücksichtigen, dass die Eheleute, die die kurze Kennenlernzeit gar nicht in Abrede stellen, unstreitig seit mehr als eineinhalb Jahren zusammenleben, worin sich augenfällig die Verbundenheit der Eheleute zeigt. Dass sich die Antragstellerin mit ihrem Ehemann verbunden fühlt, zeigt sich auch gerade darin, dass sie diesen seit längerer Zeit pflegt und auf diese Weise Verantwortung für ihn übernimmt. Ausgehend von dem Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Knappschaft Bahn See vom 25. September 2018 hält sie sich am Tage überwiegend in Rufnähe ihres Ehemannes auf und unterstützt diesen auch nachts. Dass sich die Eheleute gegenseitig beistehen, zeigt auch der Umstand, dass sie sich zu Arztbesuchen begleiten, was die Bescheinigungen der Fachärztin für Innere Medizin He... und des Facharztes für Augenheilkunde Dr. Fe... belegen. Vernünftige Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe begründet auch der Einwand des Antragsgegners nicht, die Antragstellerin habe Beweggründe für die Eheschließung nicht vorgetragen. Mangels Befragung durch den Antragsgegner bestand hierfür für die Antragstellerin zunächst keine Veranlassung. Im Übrigen hat die Antragstellerin zwischenzeitlich – mit eidesstattlicher Versicherung vom 7. August 2018 und 15. Oktober 2018 – ihre Beweggründe dargelegt. Die darin enthaltene Angabe, sie wolle Verantwortung für ihren Ehemann übernehmen und er für sie, wird durch die nachvollziehbare Schilderung des gemeinsamen Alltags und die vorgelegten Unterlagen gestützt. Soweit der Antragsgegner schließlich meint, der Ehemann der Antragstellerin habe den Tag des Kennenlernens nicht einheitlich angegeben, ist dieser Widerspruch durch die Angabe der Antragstellerin im Schriftsatz vom 15. Oktober 2018 und die hierzu vorgelegte eidesstaatliche Versicherung gleichen Datums, wonach dies auf einem bloßen Irrtum beruht, nachvollziehbar ausgeräumt. 3. Dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegend nicht erfüllt ist, weil ein Ausweisungsinteresse vorliegt, hat das Verwaltungsgericht nicht abschließend festgestellt und ist im Rahmen der vorliegend nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung auch nicht offensichtlich, sondern bedürfte gegebenenfalls einer näheren Untersuchung im Hauptsacheverfahren. Soweit das Verwaltungsgericht annimmt, dass einiges dafür spreche, dass die Antragstellerin bereits bei Erteilung des Schengen-Visums vom 2. Mai 2016 falsche Angaben gemacht habe, nämlich hinsichtlich ihrer Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums zu verlassen, da sie zu keinem Zeitpunkt nachweislich aus dem Schengen-Raum ausgereist sei, und meint, dass sich hieraus ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG ergeben könne, ist jedenfalls ungeklärt, ob die Antragstellerin zuvor auf die Rechtsfolgen falscher Angaben hingewiesen worden ist (vgl. zum Erfordernis einer entsprechenden Belehrung bezogen auf den seit dem 1. Januar 2016 geltenden § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG: Bergmann/Dienelt/Bauer/Dollinger, 12. Aufl. 2018, AufenthG, § 54, Rn. 72-74 m.w.N.). Zwar hat die Antragstellerin im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 26. September 2017 den Zeitpunkt ihrer Einreise mit dem 3. Juli 2017 falsch angegeben. Jedoch ist mit Blick auf die mangelnde Relevanz der Abweichung vom tatsächlichen Datum der Einreise für den Erlass der begehrten Verfügung bereits nicht erkennbar, dass die falsche Angabe vorsätzlich und zielgerichtet, d.h. „zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels“ i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG gemacht worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis: NK-AuslR/Björn Cziersky-Reis, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 54 Rn. 60). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).