Beschluss
OVG 11 N 135.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0124.11N135.14.00
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Leitsätze
Die Anlegung oder Ertüchtigung eines „Wirtschaftsweg“ auch für Fahrzeuge kann als erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung eines Biotops, hier: des quelligen Erlenbruchwaldbiotops, und deshalb als mit § 32 Abs 1 S 1 BbgNatSchG a.F. (juris: NatSchG BB) unvereinbare Maßnahme anzusehen sein.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. September 2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.037,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anlegung oder Ertüchtigung eines „Wirtschaftsweg“ auch für Fahrzeuge kann als erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung eines Biotops, hier: des quelligen Erlenbruchwaldbiotops, und deshalb als mit § 32 Abs 1 S 1 BbgNatSchG a.F. (juris: NatSchG BB) unvereinbare Maßnahme anzusehen sein.(Rn.9) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. September 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.037,50 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der ihr aufgegeben wurde, einen in einem Biotop gelegenen Weg zu beräumen. Die Klägerin ist Eigentümerin von überwiegend mit Wald bestandenem Grundbesitz in der Gemeinde M..., der in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Die Klägerin hat auf ihrem Grundbesitz eine Hotelanlage errichtet und die Genehmigung zur Errichtung von zwei Fischklärteichen erhalten. Von dem so genannten Rezeptionsgebäude führt bis zu den vorgenannten Fischklärteichen ein Weg in den Ausmaßen ca. 60 Meter Länge mal 3 Meter Breite. Mit Bescheid vom 4. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2009 gab der Beklagte der Klägerin auf, bis zum 15. August 2009 den parallel zur M...straße angelegten Weg im Erlenbruchwald auf dem Flurstück 3..., Flur 2..., Gemarkung A..., bis zur ursprünglichen Bodendecke ohne Beschädigen der angrenzenden Bruchwaldflächen zu beräumen. Die dagegen gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. September 2014 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffene Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Die Verfügung sei hinreichend bestimmt. Als Rechtsgrundlage komme zuvörderst § 17 Abs. 6 BbgNatSchG a.F. in Betracht. Im Übrigen sei die Generalklausel des § 54 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchG a.F. anwendbar. Die Klägerin sei Handlungsstörerin, da sie den Weg für die Zwecke des von ihr betriebenen Restaurants nutze und durch Einbringung von Recyclingmaterial in das gesetzlich geschützte Biotop instandgesetzt habe. Als Grundstückseigentümerin sei sie überdies Zustandsstörerin. II. Der fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen im ebenfalls rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Begründungsschriftsatz vom 12. Dezember 2014 keinen Erfolg (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 1. Das Berufungszulassungsvorbringen legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dar (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, juris, Rn. 15) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – BVerwG 7 AV 4/03 –, juris). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere jeweils selbstständig tragende Gründe gestützt, müssen die Darlegungsanforderungen hinsichtlich jedes einzelnen tragenden Entscheidungsgrundes erfüllt sein (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2012 – OVG 11 N 1.12 –, juris, Rn. 8; und vom 5. Dezember 2012 – OVG 11 N 57.11 –, juris, Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2011 – OVG 2 N 27.09 –, juris, Rn. 2; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. September 2016 – 10 ZB 16.1296 –, juris, Rn. 3). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht auszugehen. a. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung neben der Vorschrift des § 17 Abs. 6 BbgNatSchG a.F. selbstständig tragend auf die Generalklausel des § 54 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchG a.F. gestützt (vgl. B II 1 b der Entscheidungsgründe: „Im Übrigen…“, „…ist diese Generalklausel anwendbar“). Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur in § 54 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchG a.F. liegenden Rechtsgrundlage lässt das Zulassungsvorbringen gänzlich unangetastet. Der Vortrag, es fehle an einem „Eingriff durch die Klägerin, welcher den Beklagten einzig ermächtigte, gegen die Klägerin einzuschreiten“ ändert hieran nichts. Denn dieses Vorbringen ist unsubstantiiert und daher nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 54 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchG a.F. in Frage zu stellen. Es beschränkt sich auf eine bloße Behauptung und lässt jede Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe keinen neuen Weg hergestellt, vielmehr sei von Anfang an ein Weg vorhanden gewesen, was die Vernehmung bereits benannter bzw. neu ermittelter Zeugen bestätigten werde, das Verwaltungsgericht sei insofern bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen bzw. habe falsche Schlüsse gezogen, ist ausgehend hiervon unerheblich. Denn dieser Vortrag knüpft allein an die Vorschrift des § 17 Abs. 6 BbgNatSchG a.F. an, die nach Auffassung der Klägerin mangels „Eingriff“ nicht einschlägig ist. Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die angegriffene Ordnungsverfügung finde ihre Rechtsgrundlage (auch) in § 54 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchG a.F., kam es hierauf hingegen nicht an. Zum einen hat das Verwaltungsgericht insoweit „vor allen Dingen“ die Nutzung des das Biotop in ca. 3 m Breite durchschneidenden Weges – dessen (jedenfalls) Instandsetzung für ihre Zwecke durch Aufbringung von Sand- und Recyclingmaterial die Klägerin mit der Zulassungsbegründung erneut ausdrücklich einräumt – als „Wirtschaftsweg“ auch für Fahrzeuge als erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung des quelligen Erlenbruchwaldbiotops und deshalb mit § 32 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG a.F. unvereinbare Maßnahme angesehen. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht – wiederum selbständig tragend und mit der Zulassungsbegründung nicht angegriffen – angenommen, die Klägerin sei als Grundstückseigentümerin auch als Zustandsstörerin verantwortlich. b. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, die angegriffene Ordnungsverfügung, mit der ihr die Beräumung des Weges aufgegeben wird, sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend bestimmt. Sie trägt hierzu lediglich vor, der Beklagte könne, wenn im Zeitpunkt ihres Grundstückserwerbs bereits ein Weg bestanden habe, was zutreffe, die Beseitigung des Weges nur bis zur ursprünglichen Bodendecke in Gestalt der vormals vorhandenen Oberfläche dieses alten Weges verlangen, nicht aber, was das Verwaltungsgericht angenommen habe, die Beseitigung bis zur anmoorigen Bodenschicht. Damit stellt die Klägerin aber allenfalls den Umfang der ihr aufgegebenen Maßnahme infrage, nicht jedoch deren Bestimmtheit. Denn mit ihrem Vorbringen macht sie selbst nicht geltend, sie wisse nicht, was die angegriffene Ordnungsverfügung konkret von ihr verlange. 2. Die Berufung ist schließlich nicht deshalb zuzulassen, weil ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a. Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen in den Eilverfahren VG 5 L 192/08 und VG 5 L 226/09, insbesondere die daraus in ihrem Begründungsschriftsatz vom 12. Dezember 2014 unter Ziffer I. kursiv wiedergegebenen Passagen, unberücksichtigt gelassen, obgleich sie dieses Vorbringen mehrfach zum Gegenstand des Klageverfahrens VG 5 K 1068/10 gemacht und ausdrücklich um einen Hinweis für den Fall gebeten habe, dass das Gericht diese Bezugnahme für unzulässig halte. Das Verwaltungsgericht habe jedoch einen solchen Hinweis nicht erteilt, weshalb das Urteil in nicht vorhersehbarer Abkehr von der Beurteilung in den „beiden erfolgreichen Eilverfahren“ nicht nur im Ergebnis, sondern auch insofern für sie überraschend gewesen sei, als das Verwaltungsgericht darin annehme, sie sei den Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid nicht „substantiell“ entgegengetreten, obgleich sie dies mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom „24.09.2009“ (gemeint wohl: 2. November 2009) getan habe. Auf der Grundlage dieses Vorbringens ist – was die Klägerin in der Sache geltend macht – kein Verstoß gegen die Pflicht festzustellen, rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich festgestellt, dass sich die Klägerin auf ihr Vorbringen in den oben genannten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezieht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2004 – 2 BvR 779/04 -, juris Rn. 20). Dass es sich bei den kursiv wiedergegebenen Passagen um den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages der Klägerin zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, handelt (vgl. hierzu BVerfG, a.a.O.), hat die Klägerin nicht dargelegt und ist mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht seine Einschätzung, für einen zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs durch die Klägerin bereits vorhandenen grundsätzlich befahrbaren Weg gebe es keine substantiellen Anhaltspunkte, auf eine Vielzahl von Aspekten gestützt hat, auch nicht ersichtlich. Der Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen im Schriftsatz vom „24.09.2009“ völlig unberücksichtigt gelassen, denn anderenfalls hätte es nicht feststellen können, sie sei „den Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid nicht ‚substantiell‘ entgegengetreten“, ist nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat – anders als die Klägerin meint – nicht pauschal festgestellt, sie sei dem Vortrag des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2009 nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr bezieht sich die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts allein auf den Vortrag des Beklagten, dass „der Weg nach Probegrabungen der unteren Naturschutzbehörde und des Rechtsamtes einen Aufbau aus unverwittertem und unverfärbtem Sand mit Recyclingmaterial ‚eindeutig neueren Datums‘ bis in die Tiefenschichten aufweist“ (vgl. S. 15 des Urteils). (Substantiierte) Bezugnahmen auf diese Probegrabungen sind weder dem Schriftsatz vom 24. September 2009, der keine inhaltlichen Ausführungen enthält, noch dem Schriftsatz der Klägerin vom 2. November 2009 zu entnehmen. Soweit die Klägerin rügt, die Abkehr von der Beurteilung des Verwaltungsgerichts in den „beiden erfolgreichen Eilverfahren“ sei für sie nicht vorhersehbar gewesen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in dem Eilverfahren VG 5 L 226/09 keine gerichtliche Entscheidung in der Sache zugunsten der Klägerin ergangen ist, vielmehr das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, nachdem der Beklagte die im Widerspruchsbescheid enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung von sich aus aufgehoben hatte. Zwar hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil an seiner im Eilverfahren VG 5 L 192/08 vorgenommenen Einschätzung, es sei „überwiegend wahrscheinlich, dass der Tunnel und wohl auch der Weg bereits in der DDR angelegt worden sind“ ausdrücklich nicht mehr festgehalten, sondern ist nunmehr davon ausgegangen, „dass allein die Klägerin diesen naturfremden Weg für ihre Zwecke selbst angelegt hat“. Jedoch liegt insofern entgegen der Annahme der Klägerin keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt bei einer Bewertung des Sachvortrags eines Beteiligten vor, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. In diesem Fall besteht eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs begründet grundsätzlich keine Hinweis- oder Aufklärungspflicht über die Rechtsansicht des Gerichts; ebenso wenig ist das Gericht verpflichtet, bereits in der mündlichen Verhandlung das mögliche oder voraussichtliche Ergebnis der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung bekannt zu geben, denn die tatsächliche und rechtliche Einschätzung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. m.w.N. OVG Münster, Beschluss vom 14. März 2018 – 13 A 433/18.A –, juris Rn. 5). Die Annahme eines Verfahrensbeteiligten, das Gericht werde den Streitstoff im Klageverfahren genauso bewerten wie im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, kann sich nicht auf berechtigtes und schutzwürdiges Vertrauen gründen. Deshalb lässt sich allein aus der unterschiedlichen Bewertung des Streitstoffs ein Überraschungsurteil nicht herleiten (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1990 – 7 B 83/90 – juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 3. Februar 2005, - 6 ZU 2010/03.A –, juris; Eyermann/Kraft, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 108 Rn. 110). Ausgehend hiervon liegt weder ein bis dahin nicht erörterter Gesichtspunkt vor noch wurde dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben, mit der die Klägerin nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste. Soweit der im Eilverfahren VG 5 L 226/09 eingereichte Schriftsatz vom 2. November 2009 Ausführungen dazu enthält, dass der Weg bereits vor dem Grundstückserwerb der Klägerin bestanden habe, die Klägerin diesen also entgegen der Annahmen des Beklagten (auch) im Widerspruchsbescheid nicht angelegt haben könne – hierauf nimmt die Klägerin mit ihrer Gehörsrüge in der Sache allein Bezug –, handelt es sich ersichtlich nicht um einen neuen Gesichtspunkt. Auch in ihrer Klagebegründungsschrift vom 7. August 2014 hat die Klägerin zu dieser Frage Ausführungen gemacht. Die Sach- und Rechtslage wurde ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung umfassend erörtert. Vortrag der Klägerin, der dies in Frage stellt, enthält die Begründungsschrift vom 12. Dezember 2014 nicht. Ein Vertrauen der Klägerin darauf, das Verwaltungsgericht werde über die Klage wie im Eilverfahren VG 5 L 192/08 entscheiden, ist mit Blick auf die in der mündlichen Verhandlung abgelehnten Beweisanträge der Klägerin ohnehin nicht nachvollziehbar. Zwar hatten der Geschäftsführer der Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter die mündliche Verhandlung bei Ablehnung der Beweisanträge bereits verlassen. Das Verwaltungsgericht war jedoch hierdurch – die entsprechende Feststellung des Verwaltungsgerichts greift die Klägerin nicht an – nicht gehindert, zur Sache zu entscheiden. b. Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe die Beweisanträge rechtsfehlerhaft abgelehnt. Die Klägerin führt hierzu aus, aufgrund ihres zu berücksichtigenden Vorbringens im Klageverfahren und den beiden Eilverfahren sei klar gewesen, dass der Weg vor dem Beginn der Bauarbeiten für die Fischklärteiche jedenfalls in der Breite des Betondurchlasses vorhanden gewesen sei. Daher sei es unzutreffend, dass – wie das Verwaltungsgericht angenommen habe – der bisherige Prozessstoff keinerlei Anhaltspunkte für die von ihr unter Beweis gestellten Tatsachen bot. Es kann dahinstehen, ob diese Darlegungen sich, wie gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erforderlich, hinreichend mit der Begründung des die Beweisanträge ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2014 auseinandersetzen. Denn es ist bereits nicht – wie von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert – dargelegt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn mit Sicherheit auszuschließen ist, dass der Verfahrensmangel ohne Auswirkung auf die Entscheidung in der Streitsache ist, wobei von der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auszugehen ist, auch wenn dieser Standpunkt nach Auffassung des Berufungsgerichts unzutreffend sein sollte. Bei kumulativ mehrfach begründeten Entscheidungen ist die Beruhens-Frage wegen eines jeden dieser Gründe zu stellen (Eyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 51 m.w.N.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann ausgehend von den Darlegungen der Klägerin nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung – wie bereits dargelegt – nicht allein auf die Rechtsgrundlage des § 17 Abs. 6 BbgNatSchG a.F., sondern von der Klägerin unbeanstandet selbstständig tragend auch auf § 54 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchG a.F. gestützt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Voraussetzungen und Rechtsfolge dieser Rechtsgrundlage hat die Klägerin ebenso wenig angegriffen, wie dessen weitere Feststellung, dass sie – da sie den Weg für die Zwecke des von ihr betriebenen Restaurantbetriebes nutze und durch Einbringung von Recyclingmaterial in das gesetzlich geschützte Biotop instandgesetzt habe – Handlungsstörerin und als Grundstückseigentümerin auch Zustandsstörerin sei. Auf die zum Beweis gestellte Tatsache, „dass der Weg (…) bereits vorhanden war“, kam es bei den vorgenannten Feststellungen nicht an. Die Klägerin hat auch sonst nicht dargetan, inwiefern das unterstellte Ergebnis der betreffenden Zeugenaussagen (auch) hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommenen Rechtsgrundlage des § 54 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchG a.F. zu einer für sie günstigen Entscheidung geführt hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).