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Beschluss

OVG 11 S 61.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1108.11S61.18.00
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Leitsätze
Wenn ein Rechtsschutzziel durch unrichtige Auslegung des Gerichts falsch bestimmt wird und die angegriffene gerichtliche Entscheidung deshalb hinter dem Begehren des Rechtsmittelführers zurückbleibt, liegt keine durch Nachholung bzw. Ergänzung zu korrigierende Teilentscheidung vor, sondern eine insoweit fehlerhafte Entscheidung, die nur mit dagegen gerichteten Rechtsmitteln angegriffen werden kann.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. September 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 38.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn ein Rechtsschutzziel durch unrichtige Auslegung des Gerichts falsch bestimmt wird und die angegriffene gerichtliche Entscheidung deshalb hinter dem Begehren des Rechtsmittelführers zurückbleibt, liegt keine durch Nachholung bzw. Ergänzung zu korrigierende Teilentscheidung vor, sondern eine insoweit fehlerhafte Entscheidung, die nur mit dagegen gerichteten Rechtsmitteln angegriffen werden kann.(Rn.3) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. September 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 38.500,00 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, über die mit Ziff. 8 und 9 ihres zum Verfahren VG 1 L 535/18 (nachfolgend OVG 11 S 55.18) übersandten Schriftsatzes vom 10. September 2018 gestellten, ihrer Auffassung nach vom Verwaltungsgericht bis dahin nicht beschiedenen Anträge auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Juli 2018 zu entscheiden. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. September 2018 entschieden, dass diese Anträge keinen Erfolg hätten. Zur Begründung hat es auf seine Ausführungen in dem zuvor bereits im Verfahren VG 1 L 535/18 ergangenen Beschluss vom 13. September 2018 verwiesen. Mit diesem Beschluss hatte das Verwaltungsgericht die sinngemäß ausgelegten, danach auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung „der Klage (VG 1 K 1932/18)“ gegen die Anordnungen des Antragsgegners „vom 22. November 2017 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheides vom 12. Juli 2018“ gerichteten Anträge der Antragstellerin abgelehnt. Die dagegen fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde der Antragstellerin hat jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg. Denn das hiesige Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, mit dem sie sich bemüht, unter Darlegung der Eigenständigkeit der beiden Bescheide des Antragsgegners vom 22. November 2017 und vom 12. Juli 2018 die Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Auslegung ihrer Anträge zu begründen, vermag nichts daran zu ändern, dass das Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 13. September 2018 im Verfahren VG 1 L 535/18 aufgrund dieser als sachdienlich angesehenen sinngemäßen Auslegung nicht nur über die dort ursprünglich gestellten, den Bescheid vom 22. November 2017 betreffenden Anträge, sondern auch über die gegen den Abänderungsbescheid vom 12. Juli 2108 gerichteten Anträge der Antragstellerin unter Ziff. 8 und 9 des Schriftsatzes vom 10. September 2018 entschieden hat. Da das Verwaltungsgericht diese gegen den Änderungsbescheid gerichteten Anträge danach nicht versehentlich “übergangen“, sondern – wenn auch in der seiner Auslegung nach zweckdienlichen Form - bewusst zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht und beschieden hat, war und ist für die von der Antragstellerin erstinstanzlich begehrte Nachholung bzw. Ergänzung einer Entscheidung über diese Anträge (gem. § 122 Abs. 1 i.V.m. § 120 VwGO) kein Raum. Dies wäre auch dann nicht anders, wenn das Verwaltungsgericht – wie die Antragstellerin meint – ihr mit diesem Verfahren verfolgtes Begehren unrichtig ausgelegt hätte. Denn wenn ein Rechtsschutzziel durch unrichtige Auslegung falsch bestimmt wird und die angegriffene Entscheidung deshalb hinter dem Begehren des Rechtsmittelführers zurückbleibt, liegt keine durch Nachholung bzw. Ergänzung zu korrigierende Teilentscheidung vor, sondern eine insoweit fehlerhafte Entscheidung, die nur mit dagegen gerichteten Rechtsmitteln angegriffen werden kann (i.d.S. z.B. BVerwG, Beschluss v. 27. April 2011 – 8 B 56.10 -, juris Rn 4; Urteil v. 22. März 1994 – 9 C 529.93 -, juris Rn 8, 11). Unabhängig davon ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Antragsauslegung aber auch nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Die entsprechende, von der Antragstellerin auch im parallel betriebenen Beschwerdeverfahren OVG 11 S 55.18 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2018 in der Sache VG 1 L 535/18 erhobene Rüge hatte keinen Erfolg, weil auch der Senat - wie in dem in diesem Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss vom 8. November 2018 ausgeführt - die vom Verwaltungsgericht vorgenommene sinngemäße Auslegung der in diesem Verfahren gestellten Anträge der Antragstellerin nicht für falsch, sondern vielmehr für allein sachdienlich und geboten hält. Den inhaltlichen, auf eine unzureichende Berücksichtigung der sich aus dem Änderungs- und Ergänzungsbescheid ergebenden Umstände bzw. ihres diesbezüglichen Vorbringens gerichteten Einwänden der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist – soweit entscheidungserheblich - in der dortigen Beschwerdeentscheidung Rechnung getragen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, die Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts zudem auf § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der nach der sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessende Streitwert war auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag festzusetzen. Denn die Kosten für die Errichtung und Einmessung von vier Doppelpegelmessstellen (Ziff. 1 des Änderungsbescheids) betragen nach den inzwischen vom Antragsgegner bestätigten Ergebnissen seiner Ausschreibung mindestens 64.000 EUR; hinzu kommen weitere ca. 13.000 EUR für die nachträglich angeordnete Erweiterung der GWM 5/2008 um einen Unterpegel (Ziff. 2 des Änderungsbescheids). Die im selben Bescheid enthaltene Androhung der Ersatzvornahme bleibt für die Streitwertfestsetzung daneben außer Betracht (vgl. Ziff. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Der sich daraus insgesamt ergebende Betrag in Höhe von ca. 77.000 EUR war mit Blick auf die Vorläufigkeit der hier nur begehrten Entscheidung zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).