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Beschluss

OVG 11 S 55.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1108.11S55.18.00
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Leitsätze
1. Für Anordnungen gem. § 9 BBodSchG ist die Bergaufsicht zuständig, wenn und soweit die angeordneten Maßnahmen durch eine schädliche Bodenveränderung in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb veranlasst ist.(Rn.20) 2. Gem. § 9 Abs 2 BBodSchG kann die Behörde anordnen, dass ein gem. § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG Pflichtiger die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen hat, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht.(Rn.26) 3. Ein hinreichender Verdacht i.S.v. § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG ist bereits dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast so weit verdichtet haben, dass mehr als eine bloß spekulative Möglichkeit gegeben ist.(Rn.33) 4. Konkret vorgegebene Messstellen müssen i.S.d. § 9 Abs. 2 BBodSchG zur Abschätzung der Gefährdung notwendig, d.h. geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.(Rn.37) 5. Aus der Systematik der Vorschrift sowie aus ihrem Sinn und Zweck folgt, dass sich der in § 9 Abs. 2 BBodSchG eingeräumte Ermessensspielraum primär auf die Frage bezieht, ob die Behörde eine Anordnung gegenüber einem Pflichtigen erlässt oder ob sie selbst tätig wird, da das – eine Ermessensentscheidung überhaupt erst eröffnende - Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen bei Verzicht auf ein Einschreiten gegen einen Pflichtigen ein – nicht im Ermessen stehendes – eigenes Tätigwerden der Behörde gem. § 9 Abs. 1 BBodSchG begründen würde.(Rn.48)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. September 2018 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die mit Ziff. 9 des Bescheides vom 22. November 2017 in der durch Ziff. 5 des Bescheides vom 12. Juli 2018 geänderten Fassung erfolgte Androhung der Ersatzvornahme der Errichtung von vier Doppelgrundwassermessstellen (Ziff. 1 des Bescheides vom 22. November 2017 in der durch Ziff. 1 des Bescheides vom 12. Juli 2018 geänderten Fassung) und der lageplan- und höhenmäßigen Einmessung der Grundwassermessstellen (Ziff. 4 des Bescheides vom 22. November 2017 in der durch Ziff. 4 des Bescheides vom 12. Juli 2018 geänderten Fassung) wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin zu 10/11 und der Antragsgegner zu 1/11. Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen auf 43.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Anordnungen gem. § 9 BBodSchG ist die Bergaufsicht zuständig, wenn und soweit die angeordneten Maßnahmen durch eine schädliche Bodenveränderung in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb veranlasst ist.(Rn.20) 2. Gem. § 9 Abs 2 BBodSchG kann die Behörde anordnen, dass ein gem. § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG Pflichtiger die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen hat, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht.(Rn.26) 3. Ein hinreichender Verdacht i.S.v. § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG ist bereits dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast so weit verdichtet haben, dass mehr als eine bloß spekulative Möglichkeit gegeben ist.(Rn.33) 4. Konkret vorgegebene Messstellen müssen i.S.d. § 9 Abs. 2 BBodSchG zur Abschätzung der Gefährdung notwendig, d.h. geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.(Rn.37) 5. Aus der Systematik der Vorschrift sowie aus ihrem Sinn und Zweck folgt, dass sich der in § 9 Abs. 2 BBodSchG eingeräumte Ermessensspielraum primär auf die Frage bezieht, ob die Behörde eine Anordnung gegenüber einem Pflichtigen erlässt oder ob sie selbst tätig wird, da das – eine Ermessensentscheidung überhaupt erst eröffnende - Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen bei Verzicht auf ein Einschreiten gegen einen Pflichtigen ein – nicht im Ermessen stehendes – eigenes Tätigwerden der Behörde gem. § 9 Abs. 1 BBodSchG begründen würde.(Rn.48) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. September 2018 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die mit Ziff. 9 des Bescheides vom 22. November 2017 in der durch Ziff. 5 des Bescheides vom 12. Juli 2018 geänderten Fassung erfolgte Androhung der Ersatzvornahme der Errichtung von vier Doppelgrundwassermessstellen (Ziff. 1 des Bescheides vom 22. November 2017 in der durch Ziff. 1 des Bescheides vom 12. Juli 2018 geänderten Fassung) und der lageplan- und höhenmäßigen Einmessung der Grundwassermessstellen (Ziff. 4 des Bescheides vom 22. November 2017 in der durch Ziff. 4 des Bescheides vom 12. Juli 2018 geänderten Fassung) wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin zu 10/11 und der Antragsgegner zu 1/11. Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen auf 43.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin, die aufgrund eines 2003 zugelassenen Abschlussbetriebsplans eine Verfüllung des der Bergaufsicht unterliegenden Kiessandtagebaus L... betrieb, begehrt Eilrechtsschutz gegen vom Antragsgegner für sofort vollziehbar erklärte Anordnungen zur Erweiterung des Grundwassermessstellennetzes um den Tagebau und zur Weiterführung des bis dahin von diesem selbst vorgenommenen Grundwassermonitorings unter Einbeziehung der neu errichteten Grundwassermessstellen sowie gegen die damit jeweils verbundenen Zwangsmittelandrohungen. Die Antragstellerin, die auf Grundlage der vom Antragsgegner zur Begründung herangezogenen Ergebnisse des in den Jahren 2008 bis 2016 durchgeführten Grundwassermonitorings keine Notwendigkeit für die angeordneten Maßnahmen zu erkennen vermochte, kam den vom Antragsgegner mit Bescheid vom 22. November 2017 verfügten Anordnungen, darunter insbes. der mit Ziff. 1 und 2 vorgegebenen Errichtung von vier Grundwassermessstellen bzw. Ertüchtigung einer weiteren Messstelle innerhalb der dafür gesetzten Frist bis zum 31. Januar 2018, nicht nach, obwohl der Antragsgegner unter dem 13. Dezember 2017 zunächst ihren Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung und unter dem 15. Mai 2018 auch ihren gegen den Bescheid gerichteten Widerspruch abgelehnt hatte. Sie hat am 14. Juni 2018 Klage erhoben (VG 1 K 1932/18 Potsdam) und zugleich Eilrechtsschutz gegen die mit der Androhung von Zwangsmitteln verbundenen Anordnungen beantragt (VG 1 L 535/18). Der Antragsgegner, der zwischenzeitlich eine Ausschreibung zur Durchführung der aufgegebenen Maßnahmen durchgeführt und auf Grundlage der ihm seit Mai 2018 vorliegenden Ergebnisse im Juni bereits einen entsprechenden Auftrag erteilt hatte, erließ auf Grundlage einer diesbezüglichen Beratung durch den von ihm beauftragten Dipl.Geol. G... unter dem 12. Juli 2018 einen sog. „Ergänzungs- und Änderungsbescheid zur Anordnung vom 22. November 2017“, mit dem er Ziff. 1 der ursprünglichen Anordnung dahingehend ergänzte, dass die im Ausgangsbescheid geforderten, lediglich auf einem anliegenden Lageplan eingezeichneten und nicht näher konkretisierten „Grundwassermessstellen“ als „Doppelgrundwassermessstellen“ mit Ober- und Unterpegel auszuführen seien. Für diese wurden zudem weitere konkretisierende Vorgaben gemacht (insbes. Koordinatenangaben, Angaben zu zulässigen Lageabweichungen, zum Abstand der Mehrfachpegel zueinander, zur Art der Bohrung, zur Bohrteufe für Ober- und Unterpegel u.ä.); der Standort der sog. Grundwassermessstelle (GWM) 10 wurde unter Hinweis auf die Verwendung eines „überalterten“ Lageplans korrigiert. Ziff. 2 des Bescheides vom 22. November 2017, der die Ertüchtigung der vorhandenen, nicht mehr funktionsfähigen GWM Hy Mhs 1/1992 angeordnet hatte, wurde mit Ziff. 2 des Bescheides vom 12. Juli 2018 dahingehend geändert, dass stattdessen die vorhandene Messstelle Hy Mhs 5/2008 (Oberpegel) um eine – im Folgenden näher konkretisierte - Tiefenmessstelle GWM 5 UP ergänzt werde. Nach der mit Ziff. 5 des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vorgenommenen Änderung der Ziff. 9 des Bescheids vom 22. November 2017 wurde die Ersatzvornahme angedroht „für den Fall, dass der unter Ziffern 1 bis 2 und 4 bis 6 dieser Anordnung mit sofortiger Vollziehung angeordneten Errichtung von 4 weiteren Doppelgrundwassermessstellen sowie der Errichtung eines Unterpegels für die Messstelle Hy Mhs 5/2008, der lageplan- und höhenmäßigen Einmessung der Grundwassermessstellen sowie der Beprobung der neuen Messstellen und der bestehenden Grundwassermessstellen nicht bis zu den festgesetzten Terminen für die nächsten 3 Jahre gefolgt“ werde. Unter Ziff. 6 des Änderungs- und Ergänzungsbescheides ordnete der Antragsgegner auch für diesen die sofortige Vollziehbarkeit an. Mit ihrem zum Aktenzeichen des anhängigen Eilverfahrens übersandten Schriftsatz vom 10. September 2018 (dort zu Ziff. 8 und 9) beantragte die Antragstellerin (u.a.) „ergänzend“, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 6. August 2018 und einer eventuell nachfolgenden Klage gegen den Ergänzungs-, Änderungs- und Widerrufsbescheid vom 12. Juli 2018 bzw. die dort unter Ziff. 5 geänderte Androhung der Ersatzvornahme wiederherzustellen und führte unter Ziff. III.2. ihres Schriftsatzes aus, dass ihrer Auffassung nach sowohl die „Grundverfügung vom 22.11.2017“ als auch die Verfügung vom 12. Juli 2018, durch die die zuvor bereits beanstandeten formellen Mängel der Grundverfügung vom 22. November 2017 nicht geheilt und den sachlichen Einwänden nicht Rechnung getragen worden sei, rechtswidrig seien. Auch die Androhung der Ersatzvornahme sei rechtswidrig, da die ursprünglich gesetzte Frist bis zum 31. Januar 2018 mangels eines ausführbaren, hinreichend konkreten Grundverwaltungsakts hinfällig sei und es der Anordnung vom 12. Juli 2018 an jeglicher Fristsetzung fehle. Mit Beschluss vom 13. September 2018 hat das Verwaltungsgericht die „sinngemäß“ als auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung „der Klage (VG 1 K 1932/18)“ gegen die Anordnungen des Antragsgegners „vom 22. November 2017 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheides vom 12. Juli 2018“ sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung „bezüglich der angedrohten Ersatzvornahme und des angedrohten Zwangsgeldes i.H.v. 10.000 EUR (Ziff. 9 und 10 der Anordnung)“ gerichtet verstandenen Anträge der Antragstellerin abgelehnt. Hiergegen richtet sich die fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde der Antragstellerin. II. Die zulässige Beschwerde ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zunächst nicht deshalb begründet, weil – wie die Antragstellerin rügt - schon der „Ausgangspunkt“ des Verwaltungsgerichts falsch sei. Zur Begründung verweist sie auf den „klaren Wortlaut“ ihrer erstinstanzlich gestellten Anträge und meint, dass das Verwaltungsgericht diese zu Unrecht „sinngemäß“ dahin ausgelegt habe, dass sie sich gegen einen einheitlichen Bescheid vom 22. November 2017 „in der Fassung“ des Änderungs- und Ergänzungsbescheides vom 12. Juli 2018 richteten. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die entsprechende Auslegung ihrer Anträge durch das Verwaltungsgericht war und ist schon deshalb allein sachgemäß, weil ein Antrag der Antragstellerin auf Eilrechtsschutz gegen die im ersten Bescheid vom 22. November 2017 enthaltenen Anordnungen in ihrer ursprünglichen Fassung sich in der Sache erledigt hatte, soweit der Antragsgegner diese ursprünglichen Anordnungen mit dem Bescheid vom 12. Juli 2018 abgeändert, ergänzt und/oder ersetzt hat. Ein allein auf die „alten“ Anordnungen zielendes Eilrechtsschutzbegehren wäre schon mangels fortbestehenden Eilrechtsschutzbedürfnisses unzulässig und abzulehnen gewesen, eine darauf abzielende Beschwerde wäre aus demselben Grund jedenfalls im Ergebnis unbegründet. Denn durch die Regelungen des (unter anderem auf § 49 VwVfG gestützten) Bescheides vom 12. Juli 2018, mit denen die unter den jeweils konkret bezeichneten Ziffern des Ausgangsbescheides getroffenen Regelungen abgeändert, ergänzt oder ersetzt wurden, hat der Antragsgegner eindeutig zu erkennen gegeben, dass er seine damit in Bezug genommenen ursprünglichen Anordnungen nur noch in der Form aufrecht erhält, die sie durch den nachfolgenden Änderungs- und Ergänzungsbescheid erhalten haben. Ein Anspruch der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz kann nur noch hinsichtlich der vom Antragsgegner tatsächlich weiter verfolgten, d.h. hinsichtlich der durch den Änderungs- und Ergänzungsbescheid vom 12. Juli 2018 entstandenen Fassung der Anordnungen bestehen, da ihr nur insoweit eine durch Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abwendbare Vollstreckung droht. Nur ein dem Rechnung tragendes Verständnis ihrer Anträge war und ist sachdienlich. Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung beanstandet, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung erhebliche, sich aus dem Änderungs- und Ergänzungsbescheid ergebende Umstände bzw. ihr diesbezügliches Vorbringen tatsächlich nicht berücksichtigt habe, stellt dieser Einwand nicht die Richtigkeit der sinngemäßen Auslegung ihres Antrags als solche in Frage, sondern die hiervon zu trennende und im Folgenden zu beurteilende sachliche Richtigkeit der in Ansehung des zutreffend ausgelegten Antrags durchgeführten Prüfung. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsmittel gegen die mit dem Bescheid vom 22. November 2017 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheides vom 12. Juli 2018 getroffenen materiellen Anordnungen hat keinen Erfolg. a. Der sich aus Ziff. 8 des Bescheides vom 22. November 2017 und Ziff. 6 des Bescheides vom 12. Juli 2018 ergebenden Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch den Antragsgegner fehlt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht an der gem. § 80 Abs. 3 VwGO erforderlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Vollziehungsanordnung ein formelles Erfordernis darstellt und die behördliche Begründung im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht materiell auf ihre Rechtmäßigkeit, insbesondere nicht auf sachgerechte Ermessensausübung überprüft wird, sondern dass das Verwaltungsgericht gem. § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund eigener Abwägung darüber entscheidet, ob und inwieweit es die aufschiebende Wirkung wiederherstellt. Davon ausgehend ist es für die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, aber auch ausreichend, dass schriftlich mit dem nötigen Einzelfallbezug und über eine lediglich floskelhafte Wiederholung der gesetzlichen Anforderung hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der Vollziehung des Bescheids nicht bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit abgewartet werden kann (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 27. Januar 2012 - OVG 11 S 2.12 -, zit. nach juris Rn 6). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vom Antragsgegner im Bescheid vom 22. November 2017 angeführte und im Bescheid vom 12. Juli 2018 erneut in Bezug genommene und wiederholte Begründung diesen Anforderungen genügt. Die Erwägungen des Antragsgegners, wonach sich das öffentliche Interesse am Sofortvollzug daraus ergebe, dass die „nunmehr bestätigte Kenntnis über die Änderung der lokalen Grundwasserfließrichtung“ eine zeitnahe und zügige Reaktion erfordere, weil im Fall einer aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe im Hinblick auf das „von den rd. 250.000 m³ nichtgenehmigten Abfällen“ ausgehende Schadstoffpotential „weiter keine fundierte Einschätzung der Schädigung des Grundwassers“ erfolgen könne und das Ergreifen eventuell notwendiger Maßnahmen verzögert würde, stellen hinreichend auf den Einzelfall ab und wiederholen nicht etwa nur formelhaft die gesetzlichen Anforderungen. Auf die von der Antragstellerin gegen die inhaltliche Richtigkeit der fallbezogenen Erwägungen vorgebrachten Einwände kommt es insoweit nicht an. b. In Ansehung der mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände gegen die erstinstanzliche Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe gegen die Anordnungen des Antragsgegners unter Ziff. 1 bis 7 des Bescheides vom 22. November 2017 in der aufgrund des Änderungs- und Ergänzungsbescheids vom 12. Juli 2018 maßgeblichen Fassung muss die Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnungen zwar als offen angesehen werden (1). Die in einem solchen Fall erforderliche Interessenabwägung ergibt hier aber ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen (2). Die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts zum gem. § 80 Abs. 5 VwGO geltenden Prüfungsmaßstab sowie zu § 9 Abs. 2 BBodSchG als maßgeblicher Ermächtigungsgrundlage werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar in Frage gestellt, so dass von beidem auch für das Beschwerdeverfahren auszugehen ist. (1) Auf Grundlage der im hiesigen Verfahren nur möglichen, eine Beantwortung der zwischen den Gutachtern bzw. fachkundigen Beratern der Beteiligten streitigen Fachfragen nicht erlaubenden summarischen Prüfung kann allerdings weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit der Anordnungen des Antragsgegners als überwiegend wahrscheinlich oder gar offensichtlich festgestellt werden. (1.1) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die auf § 9 Abs. 2 BBodSchG gestützten Anordnungen des Antragsgegners in der maßgeblichen, durch den Bescheid vom 12. Juli 2018 konkretisierten und ergänzten Fassung formell rechtmäßig sind, wird durch die dagegen erhobenen Einwände der Antragstellerin nicht erschüttert. (1.1.1.) So ist gegen die Zuständigkeit des Antragsgegners für die in Rede stehenden, auf § 9 Abs. 2 BBodSchG gestützten Anordnungen nichts zu erinnern. Denn der Antragsgegner ist gem. § 2 der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung i.V.m. Ziff. 23.2 der Anlage zuständig für die Anordnung von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung gem. § 9 BBodSchG „in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben“, und es unterliegt auch keinem Zweifel, dass es sich bei dem bis zur Betriebsuntersagung im Jahr 2007 von der Antragstellerin als Bergbauunternehmerin betriebenen Kiessandtagebau L... um einen „der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb“ gehandelt hat. Dies verkennt die Antragstellerin mit ihrem Einwand, dass einzelne der angeordneten Grundwassermessstellen ihrer Auffassung nach in die Zuständigkeit des Landkreises fielen, da „die Bergaufsicht und auch die Zuständigkeit des Antragsgegners … an der Grenze des Kiessandtagebaus `L...´ zur Deponie `L...´“ ende. Der Antragsgegner ist für Anordnungen gem. § 9 BBodSchG zuständig, wenn und soweit die angeordneten Maßnahmen durch eine schädliche Bodenveränderung in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb veranlasst ist. Eine Beschränkung auf das Betriebsgelände betreffende Anordnungen ist § 2 AbfBodZV nicht zu entnehmen und wäre auch nicht sachgemäß, wie gerade die Sachgesetzlichkeiten der in Ziff. 23.2 der Anlage geregelten bodenschutzrechtlichen Untersuchungsanordnung zeigen. Es liegt auf der Hand, dass insbesondere die Standorte von Grundwassermessstellen, die die Abschätzung der von einer schädlichen Bodenverunreinigung ausgehenden Gefährdung des Grundwassers ermöglichen sollen, anhand ihrer Eignung zur Erfüllung des angestrebten Zwecks und Notwendigkeit zur Gefährdungsabschätzung und nicht anhand hierfür irrelevanter Grundstücksgrenzen zu bestimmen sind. Daher bedurfte es auch nicht des von der Antragstellerin angeregten Ortstermins. (1.1.2) Auch die von der Antragstellerin geltend gemachten Zweifel an der Vertretungsbefugnis des Unterzeichners des Bescheides vom 12. Juli 2018, eines dem Dezernat 41, Recht, angehörenden Mitarbeiters des Antragsgegners, vermögen keine formelle Rechtswidrigkeit des – wie ausgeführt - von der zuständigen Behörde stammenden und von dieser auch nicht etwa wegen fehlender Vertretungsbefugnis des für sie handelnden Mitarbeiters beanstandeten oder gar zurückgezogenen Verwaltungsakts zu begründen. Denn schon aus der von der Antragstellerin erstinstanzlich selbst vorgelegten und in Bezug genommenen Beschreibung der Zuständigkeiten des Rechtsdezernats (Anlage AS 27) ergibt sich, dass dessen Mitarbeitern keineswegs nur – wie die Antragstellerin meint - die rechtliche Betreuung von Widerspruchs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, sondern explizit gerade auch diejenige von hier in Rede stehenden „Anordnungen zur Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung“ obliegt. Die Antragstellerin hat auch nicht etwa Anspruch auf eine andere, ihrer Auffassung nach vorzugswürdige Regelung der internen Zuständigkeiten durch den Antragsgegner. Soweit sie im Übrigen beanstandet, dass der Antragsgegner Angaben des ihn beratenden Dipl.Geol. G... „1:1 in die streitgegenständlichen Bescheide übernommen“ habe, ändert dies nichts daran, dass es sich um Entscheidungen des Antragsgegners handelt. Denn dieser hat sich die Vorschläge des Beraters durch die Aufnahme in die von ihm als zuständiger Behörde erlassenen und zu verantwortenden Bescheide zu Eigen gemacht hat. Ob Inhalte eines Bescheids auf Zuarbeit durch eine eigene Fachabteilung oder durch einen beauftragten externen Berater zurückgehen, ist unter diesen Umständen ohne Belang. (1.1.3) Die Bestimmtheit der durch den Bescheid v. 12. Juli 2018 geänderten und insbesondere um konkretisierende Vorgaben zur Art der zu errichtenden Pegel (Doppelpegel), Lagekoordinaten (ETRS), zulässigen Lageabweichungen und zu Art und Ausführung der Bohrung (u.a. zur Bohrteufe) ergänzten bzw. geänderten Anordnungen gem. Ziff. 1 – 4 des Bescheides vom 22. November 2017 ist in der danach allein noch maßgebenden Form ebenfalls nicht zu beanstanden. Angesichts des ausdrücklichen Hinweises, dass die Koordinatenangaben der Lageorientierung im Gelände dienen und die Ansatzpunkte der Bohrungen vor Ort entsprechend den örtlichen Gegebenheiten anzupassen seien, wäre auch das von der Antragstellerin (bzw. ihrer Sachverständigen in deren mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2018 vorgelegter Stellungnahme vom 10. Oktober 2018) behauptete, nicht näher konkretisierte Fehlen einer „Übereinstimmung“ zwischen Koordinaten und dem der Anordnung beigefügten Lageplan bzw. die geschilderte Änderung von Ansatzpunkten durch den als Vertreter des Antragsgegners (vgl. Ziff. 3 in der Fassung des Bescheides vom 12. Juli 2018 i.V.m. Ziff. 2 der die Ersatzvornahme festsetzenden Bescheide vom 3. und 10. September 2018) im Ortstermin am 17. September 2018 anwesenden Dipl.Geol. G... nicht geeignet, die Bestimmtheit der Anordnung in Zweifel zu ziehen. Darauf, ob die abgeänderten Anordnungen in ihrer ursprünglichen Form hinreichend bestimmt gewesen wären, kommt es – wie vorstehend ausgeführt – nicht an. Ungeachtet des Wortlauts der – von der Antragstellerin unter Hinweis darauf als bloße Mitteilung bezeichneten -, durch den Bescheid vom 12. Juli 2018 neu gefassten Anordnung Ziff. 2, die anstelle der der Antragstellerin zuvor aufgegebenen Ertüchtigung der GWM Hy Mhs 1/1992 nunmehr die Ergänzung der GWM Hy Mhs 5/2008 um eine Tiefenmessstelle „GWM 5 UP“ vorsieht, kann angesichts der unter Ziff. 5 des Bescheides geänderten, ausdrücklich die Errichtung eines Unterpegels für die Messstelle Hy Mhs 5/2008 einbeziehenden Androhung der Ersatzvornahme auch bei einer am Empfängerhorizont des Adressaten ausgerichteten Auslegung kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin zur Errichtung (auch) dieses Unterpegels verpflichten will. Die Bestimmtheit der – durch den Bescheid vom 12. Juli 2018 nicht veränderten – Anordnungen gem. Ziff. 5, 6 und 7 des Bescheides vom 22. November 2017, mit denen der Antragstellerin die Fortführung des Grundwassermonitorings für zunächst drei Jahre aufgegeben, genaue Vorgaben für die Durchführung der Probenahme, -konservierung und Analytik gemacht und die Vorlage der Ergebnisse zu vorgegebenen Terminen angeordnet werden, hat die Antragstellerin nicht beanstandet. (1.2.) Das zwischen den Beteiligten streitige Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG, der vom Antragsgegner angeführten und allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage kann im Rahmen des hiesigen Verfahrens allerdings nicht hinreichend abgesehen werden, weshalb die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Rechtsmittel der Antragstellerin als offen angesehen werden müssen. (1.2.1) Gem. § 9 Abs. 2 BBodSchG kann die Behörde anordnen, dass ein gem. § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG Pflichtiger die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen hat, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht. Die Bestimmung des § 9 BBodSchG sieht in ihren Absätzen 1 und 2 bei der Frage der Pflichtigkeit für die Untersuchung einer altlastverdächtigen Fläche i.S.v. § 2 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG ein gestuftes Verfahren vor (dazu sowie zum Folgenden vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 18. Dezember 2012 – 10 S 744/12 -, juris Rn 27; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 27. Februar 2017 – 2 M 2/17, juris Rn 18). Solange es sich nicht bereits um eine Altlast i.S.v. § 2 Abs. 5 BBodSchG handelt, weil der Verdacht bereits zur Gewissheit geworden ist, unterscheidet das Gesetz zwischen einem Anfangsverdacht („Anhaltspunkte“) und einem „hinreichenden Verdacht“ (siehe § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG). Die Vorschrift trifft damit eine Abgrenzung zwischen der Amtsermittlungspflicht der Behörde und der Sanierungsverantwortung des Sanierungspflichtigen. Sofern ein Anfangsverdacht besteht, bedarf es einer „orientierenden Untersuchung“, die den Anfangsverdacht entweder entkräften oder erhärten kann (§ 9 Abs. 1 BBodSchG, § 2 Nr. 3 BBodSchV). Orientierende Untersuchungen obliegen demnach der Behörde, erst nach Erhärtung des Anfangsverdachts beginnt die Verantwortlichkeit der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 - 20 CS 03.103 -, juris Rn 27). Vom Vorliegen von Anhaltspunkten i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann bereits dann ausgegangen werden, wenn eine - auch nur geringe - Tatsachenbasis besteht, die den Schluss rechtfertigt, dass das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast nicht ganz unwahrscheinlich ist. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. ein hinreichender Verdacht i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ist dagegen nur dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast so weit verdichtet haben, dass mehr als eine bloße, insbesondere spekulative Möglichkeit gegeben ist. Gemäß § 3 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG begründen, regelmäßig dann vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. (1.2.2) Davon ausgehend spricht zwar einiges für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass hier vorliegende konkrete Anhaltspunkte den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung und damit die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 BBodSchG rechtfertigen. Die von der Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen umfangreich und substantiiert begründeten Zweifel können im hiesigen Verfahren indes nicht ausgeräumt werden, weshalb die abschließende Klärung einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung i.S.d. § 9 Abs. 2 BBodSchG begründen, hier aus den Ergebnissen der unter polizeilicher Leitung und unter Teilnahme von Vertretern des Antragsgegners im Jahr 2007 durchgeführten Bodenuntersuchungen ergäben und sich insoweit die Ausführungen des vom Antragsgegner beauftragten Ingenieurbüros (L..., Beratender Ingenieur Dipl.Geol. G...) in der – vom Verwaltungsgericht als „Begutachtung“ bezeichneten – Stellungnahme vom 26. April 2018 (Bl. 256 des Verwaltungsvorgangs l27-1.4 1-1) zu Eigen gemacht. In dieser Stellungnahme hat der Dipl.Geol. G... in Auseinandersetzung mit den die seinerzeitigen Beprobungen und deren Auswertung beanstandenden, insbes. aus einer fehlenden Berücksichtigung der Festlegungen des Abschlussbetriebsplans und der sich daraus ergebenden Genehmigungslage resultierende Mängel bei der Probennahme und Bewertung der Untersuchungsergebnisse rügenden Ausführungen in einem von der Antragstellerin beauftragten Gutachten der ö.b.u.v. Sachverständigen Dipl.Min. S... vom 8. März 2018 ausgeführt, dass die seinerzeit aus 29 Schürfen entnommenen, dem Qualitätssicherungsplan des Abschlussbetriebsplans entsprechend aus jeweils 10 Einzelproben gebildeten 63 Mischproben unabhängig von einer Massedifferenzierung der beinhalteten Fraktionen die Gesamtheit der erschürften Abfälle im beprobten Bereich repräsentierten, dass 49 dieser insgesamt 63 Mischproben dem Zulassungsbereich des Abschlussbetriebsplans entstammten, dass 38 von diesen 49 Proben die im Abschlussbetriebsplan genehmigten Zulassungswerte (>Z2 gemäß Baurestmassenerlass) erheblich überschritten und 31 unter „Weglassung von Trivialparametern“ erhebliche Schadstoffgehalte aufgewiesen hätten. 30 dieser 31 Proben überschritten die Schwellenwerte für die mineralischen Abfälle in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft H 14-ökotoxisch bezogen auf die terrestrische Umwelt und seien deshalb nach den Vollzugshinweisen des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 23. März 2012 als gefährliche Abfälle (AVV 170106*, AVV 170503*) einzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat weiter darauf verwiesen, dass diese konkreten Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung ausreichten, da es sich um eine Grundwasserbeobachtung und nicht etwa um die endgültige Sanierungsverpflichtung handele und die Untersuchungsmaßnahme gerade auch der endgültigen Gefährdungsabschätzung für die in Frage stehenden Schutzgüter diene. Dies gelte insbesondere, da eine geschätzte Menge von ca. 250.000 m³ nicht genehmigten Abfällen auf dem Gelände abgelagert sein solle und diese Abfälle ein hohes Schadstoffpotential darstellten. Demgegenüber hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf Gutachten und zahlreiche Stellungnahmen der von ihr beauftragten ö.b.u.v. Sachverständigen Dipl.Min. S... (Gutachten vom 7. Februar u. 3. März 2017, 8. März und 28. März 2018, Stellungnahmen vom 18. Juni 2018, 9. August 2018, 29. August 2018, 7. September 2018, 2. Oktober 2018 und 10. Oktober 2018, sowie die nach Ablauf der Begründungsfrist übersandten weiteren Stellungnahmen vom 15. Oktober 2018, 26. Oktober 2018 und 30. Oktober 2018) ausgeführt, dass von den 2007 eingebauten Abfällen kein hohes Schadstoffpotenzial ausgehe bzw. dass, selbst wenn 2007/2008 ein hinreichender Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung bestanden haben sollte, dieser sich elf Jahre später nicht bestätigt habe. Mangels nachfolgend eingetretener Veränderungen oder weitergehender Detailuntersuchungen, die Feststellungen zu Mengen und räumlicher Verteilung von vermeintlichen Schadstoffen und eine abschließende Einschätzung der von den eingebauten Abfällen ausgehenden Gefährdung erlauben würden, existierten auch keine neuen „konkrete Anhaltspunkte“. Die Frage einer schädlichen Bodenveränderung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts klar abzugrenzen von der sich daraus nicht automatisch ergebenden Gefahr für das Grundwasser und das Grundwassermonitoring von 2008 bis 2016 habe ergeben, dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers nicht vorliege. In den in Bezug genommenen Gutachten und Stellungnahmen gelangt die von der Antragstellerin beauftragte Sachverständige Dipl.Min. S..., die – ebenso wie der den Antragsgegner beratende Dipl.Geol. G... - erklärtermaßen keine eigene Beprobung vorgenommen, sondern nur die ihr zugänglich gemachten Unterlagen (insbes. Grundwassermonitoring seit 2008, Untersuchungen der Staatsanwaltschaft, Gutachten der P... GmbH von 2008, orientierende Gefährdungsabschätzung des LMI 2008) geprüft und ausgewertet hat, auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, dass die Probenahme und -konservierung seinerzeit nicht sachgerecht erfolgt sei, die Ergebnisse der Analyse dieser Proben deshalb zwangsläufig verzerrt seien und keine sachgerechte Bewertung der Zusammensetzung, der Mengen und der Qualität der Einbaumaterialien (und insbes. zu deren Einordnung als „gefährliche Abfälle“) erlaube. Da auch ein erforderlicher Abgleich der Befunde mit den Festlegungen des genehmigten Abschlussbetriebsplans (zum Einbau zugelassene Materialien und zugelassene Prüf- und Maßnahmenschwellenwerte) zu keinem Zeitpunkt vorgenommen worden sei, lägen keine Beweise dafür vor, dass das eingebaute Material nicht den Anforderungen des Abschlussbetriebsplans entsprochen habe. Die Ergebnisse des in den Jahren 2008 bis 2016 im Auftrag des Antragsgegners durchgeführten Grundwassermonitorings seien auch nicht geeignet, eine im Bericht des Dipl.Geol. G... behauptete, auf Einbauten im Kiessandtagebau zurückzuführende erhebliche Verschlechterung der Grundwasserqualität zu belegen, da die Schadstoffentwicklung nicht sachgerecht und nachvollziehbar dargestellt, bereits im Anstrom vorhandene Belastungen bei der Bewertung nicht berücksichtigt und statt der im Abschlussbetriebsplan festgelegten eigenständigen Prüf- und Maßnahmeschwellenwerte die zum Zeitpunkt der Erteilung noch nicht gültigen, im Fall einer hier genehmigten Verfüllung mit Bauschutt und bergbaufremden Reststoffen/Abfällen zudem nicht dauerhaft einzuhaltenden Geringfügigkeitsschwellenwerte der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) vom Dezember 2004 herangezogen worden seien. Im Ergebnis einer Überprüfung der konkreten Schadstoffgehalte anhand aller Messwerte der im Bericht der L... betrachteten Parameter habe sich ergeben, dass die Prüf- und Maßnahmeschwellenwerte des Abschlussbetriebsplans nicht überschritten würden und eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch den Kiessandtagebau aus den vorliegenden Grundwasseruntersuchungen nicht ableitbar sei. Die angeordnete Errichtung der Grundwassermessstellen sei auch nicht wegen einer vom Antragsgegner behaupteten, aus den Ergebnissen des Grundwassermonitorings aber tatsächlich nicht ableitbaren Änderung der Grundwasserfließrichtung erforderlich. Diese Ausführungen lassen – entgegen der Behauptung der Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 – allerdings nicht den Schluss zu, „dass keine … unzulässige Bodenveränderung“ vorliegt. Tatsächlich hatte die Sachverständige der Antragstellerin kurz zuvor noch selbst klargestellt, dass sie „nicht behauptet habe, dass nur nach Abschlussbetriebsplan … zugelassene Materialien eingebaut wurden“ (S. 7 der Stellungnahme v. 7. September 2018). Zwar ist – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – ebenso wenig feststellbar, dass die beanstandeten Mängel bei der Probenahme bzw. deren Dokumentation für die auf die Analytik der genommenen Proben gestützten Bewertungen „ohne Belang“ seien. Denn ohne genauere, im Rahmen des hiesigen Verfahrens nicht mögliche, voraussichtlich die Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen erfordernde Prüfung kann auch nicht verlässlich ausgeschlossen werden, dass die beanstandeten Mängel sich in erheblicher Weise auf Ergebnisse der von ihm herangezogenen Gefährdungsabschätzungen und Bewertungen ausgewirkt haben. Die Feststellung, dass die von der Antragstellerin eingebauten Abfälle tatsächlich eine unzulässige „schädliche Bodenveränderung“ hervorgerufen haben, dürfte ohne genauere Prüfung der Verlässlichkeit der auf die Probenahmen während der Durchsuchung im September 2007 zurückgehenden Auswertungen der P... GmbH und des L... sowie ggf. auch der Tragweite sich bei genauerer Prüfung etwa bestätigender Mängel für die zwischen den Beteiligten streitigen, nach den Ausführungen des Dipl.Geol. G... vom 26. April 2018 maßgeblich an die bei der Untersuchung der 2007 genommenen Proben ermittelten Schadstoffgehalte anknüpfende Einstufung der eingebauten Abfälle als „gefährlich“ oder „H-14 ökotoxisch“ nicht möglich sein. Auf eine solche Feststellung kommt es für § 9 Abs. 2 BBodSchG aber auch nicht an. Ein hinreichender Verdacht i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ist – wie vorstehend ausgeführt – bereits dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast so weit verdichtet haben, dass mehr als eine bloß spekulative Möglichkeit gegeben ist. Davon dürfte hier trotz der substantiiert geltend gemachten Zweifel an der Verlässlichkeit der auf die Probenahme 2007 zurückgehenden Auswertungen noch immer auszugehen sein. Denn der Verdacht des Einbaus ungenehmigter Abfälle, der 2007 hinreichend konkret war, um die im Rahmen einer Durchsuchung erfolgten Bodenuntersuchungen unter polizeilicher Leitung zu rechtfertigen und die nachfolgende Erhebung einer Anklage gegen den Liquidator der Antragstellerin zu begründen, wird allein durch etwaige Mängel der damaligen Probenahme und Auswertung nicht ausgeräumt und die Antragstellerin behauptet selbst nicht, dass die Unbedenklichkeit bzw. Betriebsplankonformität der bis 2007 eingebauten Abfälle durch eine andere, den maßgeblichen fachlichen Anforderungen genügende Untersuchung bestätigt oder (etwa im Rahmen des gegen ihren Liquidator eröffneten Strafverfahrens) auf andere Weise nachgewiesen worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin belegt auch der Umstand, dass der Antragsgegner keine Detailuntersuchung der Ablagerungen bzw. des Bodens auf der Grundlage des Bundesbodenschutzgesetzes angeordnet hat, sondern mit ihm zu Gebote stehenden Mitteln des Bergrechts (z.B. der Anordnung zur Vorlage eines Sonderbetriebsplans) vorgegangen ist, keineswegs, dass er „keinen hinreichenden Verdacht für die Ablagerung stark belasteter Schadstoffe“ gesehen hat. Ob die Ergebnisse des Grundwassermonitorings 2008 bis 2016 – wie die Antragstellerin meint – geeignet sind, den danach trotz der beanstandeten Mängel der vom Antragsgegner angeführten Analyseergebnisse und Auswertungen wohl noch durch hinreichende Anhaltspunkte gestützten Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung bzw. jedenfalls einer auf eine solche zurückzuführenden Grundwassergefährdung zu entkräften, ist ebenfalls streitig und kann im Rahmen des hiesigen Verfahrens ebenfalls nicht geklärt werden. Auf Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen der Dipl.Min. S... (S. 30 ff., Anl. 1.1 bis 1.10 des Gutachtens vom 28. März 2018) zur Grundwasserbeschaffenheit, denen gegenüber der Antragsgegner (erstinstanzlich) nur auf den seiner Auffassung nach hinreichend nachgewiesenen Einbau gefährlicher Abfälle und die sich daraus ergebenden Gefahren für das Grundwasser verwiesen hat, erscheint es zwar durchaus fraglich, ob sich den Ergebnissen des Grundwassermonitorings in den Jahren 2008 bis 2016 – wie der Dipl.Geol. G... in seinem für den Antragsgegner erstellten Bericht vom 30. November 2016 meint - tatsächlich eine erhebliche Verschlechterung der Grundwasserqualität durch dem verfüllten Kiessandtagebau zurechenbare Schadstoffeinträge und daraus ableitbare (weitere) „konkrete Anhaltspunkte“ für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG ergeben. Denn auch die Annahme des Antragsgegners, dass die (nach den Ergebnissen der bisherigen Beprobungen ganz überwiegend eingehaltenen) Prüf- und Maßnahmenschwellenwerte des Abschlussbetriebsplans zur Bewertung des Grundwassers nicht heranzuziehen seien, weil vorliegend nicht im Betriebsplan zugelassene, ökotoxische Materialien eingebaut worden seien, knüpft – ihre ggf. ebenfalls noch näher zu prüfende rechtliche Vertretbarkeit unterstellt – wiederum an die Richtigkeit der Einstufung der eingebauten Abfälle als gefährlich bzw. ökotoxisch an, die auf den Ergebnissen der Analysen der von der Antragstellerin substantiiert in Zweifel gezogenen Beprobung von 2007 beruht. Dies kann hier aber auch dahinstehen, denn umgekehrt würde die den Ergebnissen des bisherigen Grundwassermonitorings von der Antragstellerin beigemessene Bedeutung eines Belegs dafür, dass von den eingebauten Abfällen jedenfalls keine Gefahr für das Grundwasser (mehr) ausgehe, voraussetzen, dass das bisherige Messstellennetz geeignet und hinreichend gewesen wäre, die von den Verfüllungsbereichen des Tagebaus beeinflussten Grundwasserströme vollständig zu erfassen. Auch dies ist zwischen den Beteiligten und ihren jeweiligen fachkundigen Beratern bzw. Privatgutachtern streitig und kann im hiesigen summarischen Verfahren nicht hinreichend geklärt werden. Darauf, dass der Antragsgegner bzw. dessen Berater – wie die Sachverständige S... (zuletzt in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2018, S. 3 f.) umfangreich ausführt - die Errichtung einer oder gar mehrerer (weiterer) Messstellen in früheren Abschätzungen nicht für erforderlich gehalten haben und seitdem weder eine – vom Antragsgegner zeitweise behauptete - Änderung der lokalen Grundwasserfließrichtung noch objektiv neue Erkenntnisse hinsichtlich der „nunmehr wiederholt bestätigt (...) nach Nordost gerichteten Grundwasserfließrichtung“ ersichtlich sind, kommt es insoweit jedenfalls nicht maßgeblich an. Denn eine frühere abweichende Beurteilung muss nicht notwendig richtig gewesen sein und vermag deshalb auch die Fehlerhaftigkeit der geänderten Bewertung nicht zu begründen. Vorbehaltlich genauerer, dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltender Aufklärung erscheint es dem Senat durchaus plausibel, dass bei einer Grundwasserfließrichtung nach Nordost/Nordnordost jedenfalls eine weitere Grundwassermessstelle in der Lage der nunmehr vorgesehenen GWM 8 erforderlich wäre, um auch den Abstrom des durch den östlichen Teil der verfüllten Tagebaubereiche möglicherweise beeinflussten Grundwassers erfassen und beproben zu können. (1.2.3) Die Anordnungen des Antragsgegners zur Abschätzung der von den Einbauten der Antragstellerin ausgehenden Gefahr für das Grundwasser sind auch nicht etwa deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil die konkret vorgegebenen Messstellen nicht i.S.d. § 9 Abs. 2 BbogSchG zur Abschätzung der Gefährdung notwendig, d.h. geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, wären. Die angeordneten Maßnahmen sind, soweit sie noch in Rede stehen, auch in Ansehung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens im Ergebnis jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. (1.2.3.1) Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich die Notwendigkeit weiterer Grundwassermessstellen – die daneben erwähnte, ursprünglich unter Ziff. 2 angeordnete Ertüchtigung der GWM Hy Mhs 1/1992 hatte der Antragsgegner mit Ziff. 2 des Bescheides vom 12. Juli 2018 bereits aufgehoben und stattdessen die Errichtung eines die vorhandene GWM Hy Mhs 5/2008 ergänzenden Unterpegels vorgeschrieben – aus den Erkenntnissen des Antragsgegners ergebe, dass die Fließrichtung des Grundwassers eine andere sei als zunächst angenommen, und (deshalb) nur durch die Errichtung der neuen Messstellen verlässliche Werte erzielt werden könnten, bzw. der diesbezüglichen Klarstellung des Antragsgegners, dass sich nicht etwa die Grundwasserfließrichtung geändert habe, sondern dass das Ergebnis des Monitorings aufgrund des Erkenntniszuwachses bezüglich der beschränkten Einbindung der GWM Hy Mhs 7/2008 in das hydrologische Wirkfeld anders bewertet werde (so zuletzt im Schriftsatz vom 22. Oktober 2018, S. 2), stellt die Antragstellerin die Einschätzung der von ihr beauftragten Sachverständigen Dipl.Min. S...entgegen, wonach die „10-jährigen Beobachtungen keine neuen Erkenntnisse gebracht [haben], das Grundwasser fließt bei Betrachtung der Unterpegel 2016 nach Nordosten und floss auch schon 2008/2009 nach Nordosten!“ (so wörtlich in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 S. 3 ff., S. 4 letzter Absatz). Die besondere hydrologisch bedingte Situation der Messstelle 7/2008 OP sei seit Errichtung der Messstelle bekannt gewesen. Letzteres kann und muss, soweit es hierauf entscheidungserheblich ankommen sollte, ebenso wie die abschließende Klärung weiterer diesbezüglich streitiger Einzelheiten einer genaueren, ggf. sachverständigen Prüfung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Denn auch auf Grundlage einer von Beginn an bestehenden und weiter zutreffenden Grundwasserfließrichtung Nordost begründen die von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die Notwendigkeit der vom Antragsgegner angeordneten Errichtung der in den Ziff. 1 und 2 in der Fassung des Änderungsbescheides bezeichneten Grundwassermessstellen bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung jedenfalls keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der abweichenden Einschätzung des Antragsgegners. Dies gilt zunächst für die an der Ostseite des Tagebaugeländes in der Nähe der nordöstlichen Ecke vorgesehene GWM 8. Bei einer Grundwasserfließrichtung Nordost erscheint die Behauptung der Antragstellerin, dass die GWM 8 nicht im Abstrom des Kiessandtagebaugeländes liege, auch in Ansehung der diesbezüglichen Ausführungen ihrer Sachverständigen (insbes. S. 20 ff. des Gutachtens v. 28. März 2018) nicht nachvollziehbar. Das Grundwasser, das die nordöstlich der Südostecke des Tagebaugeländes geplante GWM 9 anströmt, berührt allerdings – bei nordöstlicher Grundwasserfließrichtung – allenfalls noch einen kleinen Randbereich des Kiessandtagebaus. Die Messstelle könnte danach eher geeignet sein, Schadstoffeinträge vom Gelände der südlich angrenzenden Altdeponie L... erfassen. Ob die Errichtung dieser Messstelle dennoch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, zu einem Gesamtbild im Hinblick auf eine Gefährdung des Grundwassers durch von den Verfüllungen der Antragstellerin im Kiessandtagebau ausgehende Schadstoffe beizutragen, kann auf Grundlage der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht sicher beurteilt werden. Grundsätzlich nachvollziehbar erscheint entgegen der Auffassung der Antragstellerin und ihrer – insoweit offenbar von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgehenden - Sachverständigen auch die Anordnung der Errichtung der im Anstrom des Tagebaugeländes gelegenen GWM 10 (an der Grenze zwischen dem Betriebsgelände der Antragstellerin und dem südlich angrenzenden Gelände der Altdeponie L...), der nahe der Südwestecke des Deponiegeländes vorgesehenen GWM 11 und der Ergänzung der nahe der Südwestgrenze des Tagebaugeländes gelegenen GWM 5/2008 um einen – bisher nicht vorhandenen – Unterpegel. Dass diese Messstellen nicht im Abstrom, sondern im Anstrom auf das Gelände errichtet werden sollen, schließt ihre Notwendigkeit für eine umfassende Gefährdungsabschätzung nicht aus, denn eine tragfähige Abschätzung der von den eingebauten Abfällen ausgehenden Gefahren für das Grundwasser setzt auch hinreichende Kenntnisse darüber voraus, ob und ggf. welche Grundwasserbelastungen nicht von den zur Untersuchung Anlass gebenden Bodenveränderungen, sondern möglicherweise aus anderen Quellen stammen. Dass die GWM 10 im konkreten Fall zugleich – worauf die Antragstellerin und ihre Sachverständige verweisen – im Abstrom der stillgelegten Deponie liegt und etwaige von dieser ausgehende Beeinträchtigungen erfasst, steht weder ihrer Bedeutung für die Abschätzung (auch) der von den Verfüllungen des Kiessandtagebaus ausgehenden Grundwassergefahren entgegen noch begründet dieser Umstand eine (alleinige oder vorrangige) Zuständigkeit des für die Deponie betreffende Anordnungen zuständigen Landkreises. Auch die Erforderlichkeit der im Anstrom auf die Deponie gelegenen GWM 11 kann im hiesigen Verfahren nicht verlässlich ausgeschlossen werden. Ob für eine tragfähige Abschätzung der von den Verfüllungen im Betriebsgrundstück der Antragstellerin ausgehenden Gefährdungen tatsächlich die Verpflichtung der Antragstellerin zur Errichtung aller drei im Anstrom vorgesehenen neuen Messstellen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, kann und muss angesichts der verbleibenden Unsicherheiten ebenfalls der abschließenden Prüfung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. (1.2.3.2) Die Erforderlichkeit der mit den Ziff. 3 und 4 in der durch den Bescheid vom 12. Juli 2018 veränderten Form getroffenen, an die Errichtungsanordnungen der Ziff. 1 und 2 anknüpfenden Anordnungen – insbes. Errichtung der Messstellen durch ein zuverlässiges Bohrunternehmen unter Teilnahme eines Vertreters des Antragsgegners, Einmessung der neuen Grundwassermessstellen nach Lage und Höhe durch ein Vermessungsbüro und Vorlage einer Abschlussdokumentation – hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht beanstandet. (1.2.3.3) Die Einwände der Antragstellerin gegen die unter Ziff. 5 des Bescheides vom 22. November 2017 getroffene und durch den nachfolgenden Bescheid vom 12. Juli 2018 nicht veränderte Anordnung, das Grundwassermonitoring „unter Einbeziehung der 4 neu errichteten Grundwassermessstellen … sowie der GWM Hy Mhs 1/1992 sowie der bestehenden Grundwassermessstellen 4-7 für zunächst 3 Jahre fortzuführen“, sind ebenfalls nicht begründet. Soweit die Antragstellerin rügt, dass die – mangels Anpassung der Ziff. 5 des Bescheides vom 22. November 2017 durch den Bescheid vom 12. Juli 2018 – fortdauernde Einbeziehung der GWM Hy Mhs 1/1992 in das Grundwassermonitoring rechtswidrig sei, weil diese Messstelle ohne vorherige, nach dem Änderungsbescheid vom 12. Juli 2018 nicht mehr verlangte Ertüchtigung überhaupt nicht beprobt werden kann, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28. September 2018 (S. 19) ausdrücklich klargestellt, dass dieser – angesichts der Änderung der Ziff. 2 durch den Bescheid vom 12. Juli 2018 ersichtlich fehlerhaft gewordene, bei den redaktionellen Anpassungen offenbar übersehene – Teil der Anordnung „natürlich hinfällig“ sei. Damit ist jedenfalls ein diesbezügliches Eilrechtsschutzbedürfnis entfallen. Der weitere Einwand der Antragstellerin, dass die Anordnung der Durchführung des Grundwassermonitorings auch insoweit rechtswidrig sei, als der Antragsgegner ihr die Fortführung der Beprobung der vorhandenen, unstreitig im Anstrom gelegenen GWM 4/2008 und 5/2008 bzw. „nach den vom Antragsgegner angeblich präferierten Gutachten … nicht im Abstrom“ des Kiessandtagebaus liegenden Grundwassermessstellen GWM 6/2008 und 7/2008 (nach dem Bericht des Dipl.Geol. G... v. 30. November 2016 – dort S. 4 - liegen die GWM 6/2008 und 7/2008 jeweils „ca. 50 m im seitlichen Abstrom“ des westlichen bzw. östlichen Verfüllungsbereichs) aufgegeben habe, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn wenn und soweit eine Überwachung auch des Grundwasseranstroms im Umfeld der von der Antragstellerin verfüllten Bereiche zur Abschätzung der von den Einbauten ausgehenden Gefahren notwendig ist – was, wie bereits ausgeführt, im hiesigen Verfahren auch auf Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann -, ist nicht nur die Errichtung, sondern auch die regelmäßige Beprobung der im Anstrom und erst Recht der im seitlichen Abstrom gelegenen Messstellen zur Abschätzung dieser Grundwassergefahren notwendig. (1.2.3.4) Die vom Verwaltungsgericht angenommene Notwendigkeit der unter Ziff. 6 des insoweit unverändert fortbestehenden Bescheids vom 22. November 2017 konkretisierten Vorgaben für die von der Antragstellerin gem. Ziff. 5 des Ausgangsbescheides zu übernehmende Anordnung der Fortführung des Grundwassermonitorings und der Verpflichtung der Antragstellerin zur Vorlage der Ergebnisse der Grundwasseranalytik innerhalb der hierfür gesetzten Fristen (Ziff. 7 des insoweit ebenfalls unverändert aufrechterhaltenen Bescheides vom 22. November 2017) hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet. (1.2.4) Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Anordnungen vermögen auch die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände der Antragstellerin gegen die – vom Verwaltungsgericht nicht beanstandete – Ausübung des dem Antragsgegner durch § 9 Abs. 2 BBodSchG eingeräumten Ermessens nicht zu begründen. Der Einwand der Antragstellerin, dass „ein Ermessen nicht ausgeübt wurde, und zwar weder in Bezug auf das Entschließungs- und Mittelauswahlermessen noch im Hinblick auf Verursacher- und Störerauswahl“, trifft nicht zu. Aus der Systematik der Vorschrift sowie aus ihrem Sinn und Zweck folgt, dass sich der in § 9 Abs. 2 BBodSchG eingeräumte Ermessensspielraum primär auf die Frage bezieht, ob die Behörde eine Anordnung gegenüber einem Pflichtigen erlässt oder ob sie selbst tätig wird, da das – eine Ermessensentscheidung überhaupt erst eröffnende - Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen bei Verzicht auf ein Einschreiten gegen einen Pflichtigen ein – nicht im Ermessen stehendes – eigenes Tätigwerden der Behörde gem. § 9 Abs. 1 BBodSchG begründen würde (Posser, in: Giesbert/Reinhardt, Beck-OK Umweltrecht, Stand 1. April 2018, § 9 BBodSchG Rn 23). Das ihm danach zustehende, auf die Entscheidung zwischen eigenem Tätigwerden und Heranziehung eines Pflichtigen gem. § 9 Abs. 2 BBodSchG beschränkte Entschließungsermessen hat der Antragsgegner im Bescheid vom 22. November 2017 (S. 11) in gerade noch hinreichender Weise ausgeübt, indem er ausgeführt hat, dass die Weiterführung des Grundwassermonitorings „nach anfänglicher Amtsermittlung keine unbefristet fortwährende Aufgabe des LGBR“ sei. Dass diese Erwägung nicht ausdrücklich als Ermessensausübung bezeichnet wurde, steht dem nicht entgegen. Auch das Ermessen hinsichtlich der potentiellen Adressaten hat der Antragsgegner in diesem Bescheid (S. 12f.) mit dem Ergebnis einer Heranziehung der Antragstellerin ausgeübt. Dass der Bescheid vom 12. Juli 2018 hinsichtlich beider Aspekte keine weiteren oder neuen Ermessenserwägungen enthält, ist angesichts der ausdrücklichen Anknüpfung an den Bescheid vom 22. November 2017, der nicht vollständig ersetzt, sondern nur hinsichtlich der konkret bezeichneten Einzelanordnungen ergänzt und geändert werden sollte, ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass und ggf. inwiefern die Änderungen Anlass zu einer erneuten oder geänderten Ausübung des Entschließungsermessens oder der Auswahl des Pflichtigen hätten geben müssen. Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihrer Rüge auf eine vermeintlich fehlende Auseinandersetzung des Antragsgegners mit den sich aus den Gutachten und Stellungnahmen ihrer Sachverständigen ergebenden gegenläufigen Bewertungen der Grundwasserfließrichtung verweist, betrifft dies – wie vorstehend bereits ausgeführt – das Vorliegen der zwischen den Beteiligten streitigen tatbestandlichen Voraussetzungen und nicht die Zweckmäßigkeit der ohnehin nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zulässigen Untersuchungsanordnungen. Entsprechendes gilt für den Einwand, dass die Errichtung von Grundwassermessstellen im Anstrombereich deshalb ermessensfehlerhaft sei, weil sie nicht benötigt würden. Dass einzelne Messstellen an Standorten errichtet werden sollen, für die der zur Überwachung der Deponie zuständige Landkreis früher einmal eine Errichtung von Messstellen erwogen, dann jedoch davon abgesehen hat, macht die Entscheidung des Antragsgegners, die Errichtung entsprechender Messstellen, wenn und soweit sie für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegende Untersuchung notwendig sind, selbst anzuordnen und der Antragstellerin als insoweit Pflichtiger aufzugeben, weder unzweckmäßig noch missbräuchlich. (2) Soweit sich die auf § 9 Abs. 2 BBodSchG gestützten Anordnungen des Antragsgegners danach weder als offensichtlich rechtswidrig noch als offensichtlich rechtmäßig erweisen, ist das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsmittel abzuwägen gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Anordnungen. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Interessenabwägung zwar von der Annahme ausgegangen, dass sich die für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen des Bescheides als rechtmäßig erwiesen. Die erstinstanzliche Annahme, dass die Abwägung der Interessen der Antragstellerin gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der Gefahrenerforschung hinsichtlich der überragenden Schutzgüter des Grundwassers und des Bodens nur zu Lasten der Antragstellerin ausfallen könne und dies auch durch eine Folgenbetrachtung bestätigt werde, erweist sich aber auch auf der für den Senat maßgeblichen Grundlage offener Erfolgsaussichten im Ergebnis als zutreffend. Sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Realisierung der angeordneten Erweiterung des Grundwassermessstellennetzes und der Fortführung des Grundwassermonitorings unter Einbeziehung der neuen Messstellen besteht. Der Einwand der Antragstellerin, dass dem Interesse der Allgemeinheit an der Gefahrenerforschung in den letzten Jahren ausreichend Rechnung getragen worden sei und dass auch bei der Folgenabwägung nicht von einer „möglicherweise“ unzureichenden Gefahrenerforschung am Standort ausgegangen werden dürfe, verkennt, dass die Tauglichkeit des bisherigen Grundwassermonitorings zur Erfassung aller von den Einbauten auf dem Tagebaugelände ausgehenden Grundwassergefahren gerade streitig ist und im hiesigen Verfahren nicht geklärt werden kann. Angesichts der offenen Erfolgsaussichten können und müssen deshalb die Nachteile gegeneinander abgewogen werden, die den Beteiligten durch eine Eilentscheidung entstünden, deren Ergebnis durch eine nachfolgende Hauptsache nicht bestätigt würde. Würde die sofortige Vollziehung abgelehnt und erwiesen sich die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe der Antragstellerin letztlich als erfolglos, so würden rechtmäßig angeordnete, zur Abschätzung der von einer schädlichen Bodenveränderung ausgehenden Gefährdung des Grundwassers notwendige Untersuchungen bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens nicht realisiert, die Anordnung ggf. erforderlicher Sanierungsmaßnahmen erheblich verzögert und im schlimmsten Fall die weitere Ausbreitung eines Grundwasserschadens ermöglicht werden. Das erhebliche Gewicht der Vermeidung derartiger Folgen ist auch nicht etwa deshalb geringer, weil der Antragsgegner – wie die Antragstellerin rügt – selbst Jahre hat verstreichen lassen, bevor er die hier streitigen Anordnungen getroffen hat. Denn selbst wenn die Notwendigkeit der nunmehr angeordneten Maßnahmen bereits früher erkennbar gewesen wäre, könnte dies die Dringlichkeit einer nach Entdecken der früheren Fehleinschätzung möglichst baldigen Realisierung der notwendigen Maßnahmen nicht mindern. Im Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bliebe dem Antragsgegner zwar noch die Möglichkeit, die für notwendig gehaltenen Maßnahmen auf Grundlage des § 9 Abs. 1 BBodSchG selbst zu veranlassen. Letzteres hätte allerdings zur Folge, dass die dadurch entstehenden Kosten nicht von der Antragstellerin als der bei Rechtmäßigkeit der Anordnung zu Recht in Anspruch genommenen Verpflichteten, sondern endgültig – d.h. auch im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache - aus öffentlichen Mitteln aufzubringen wären, da die Behörde bei Realisierung der Maßnahmen gem. § 9 Abs. 1 BBodSchG – anders als bei Vollstreckung einer Anordnung gem. § 9 Abs. 2 BBodSchG im Wege der Ersatzvornahme - keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten hätte. Dass auch dieser Kostenaspekt durchaus gewichtig ist, bestätigt die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung selbst, wenn sie – wenn auch im Hinblick auf das ihrer Auffassung nach gebotene Abwarten des Ergebnisses der Hauptsache - meint, dass die Aufbringung der Kosten durch die Staatskasse nicht zu rechtfertigen sei. Das demgegenüber mit der Beschwerde allein angeführte Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beschränkt sich darauf, als Kostenschuldnerin von den nicht unerheblichen Kosten für die Errichtung der zusätzlichen Messstellen vorläufig verschont zu bleiben. Da sie allerdings selbst nicht behauptet und erst Recht nicht glaubhaft gemacht hat, dass die – im Fall ihres Obsiegens in der Hauptsache wegen des dann entstehenden Rückerstattungsanspruchs nur vorläufige - Aufbringung von Kosten in der durch die Befolgung der getroffenen Anordnungen zu erwartenden Höhe sie erheblich belasten oder gar eine unbillige Härte darstellen würde, kommt diesem Kosteninteresse nur ein vergleichsweise geringes Gewicht zu. Nach allem überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der weder offensichtlich rechtmäßigen noch offensichtlich rechtswidrigen Anordnungen das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin hat allerdings Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsmittel gegen die mit Ziff. 9 des Bescheides vom 22. November 2017 in der durch Ziff. 5 des Bescheides vom 12. Juli 2018 geänderten Form erfolgte Androhung der Ersatzvornahme der Anordnungen unter Ziff. 1 und 4 (jeweils in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Juli 2018) abgelehnt hat. Zwangsmittel – wie hier die Ersatzvornahme gem. § 32 VwVGBbg - sind gem. § 28 Abs. 1 VwVGBbg vor ihrer Anwendung schriftlich anzudrohen. Dem Vollstreckungsschuldner ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Davon kann (nur) abgesehen werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Wird Ersatzvornahme angedroht, „sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden“ (§ 28 Abs. 5 BbgVwG). Das Verwaltungsgericht hat hier angenommen, dass „die Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme hinsichtlich der Anordnungen unter Ziff. 1, 2, 4, 5 und 6“ keinen Bedenken begegne, und zur Begründung ausgeführt, dass der Antragstellerin „mit Bescheid vom 22. November 2017 bzw. mit dem Ergänzungs- und Änderungsbescheid vom 12. Juli 2018 … jeweils eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung gesetzt“ worden sei, dass keine Anhaltspunkte bestünden, dass es ihr innerhalb dieser Frist nicht möglich gewesen sei, der Anordnung nachzukommen, und dass das Zwangsmittel geeignet sei, da der Antragstellerin eine vertretbare Handlung aufgegeben worden sei. Die Antragstellerin beanstandet demgegenüber zu Recht, dass das Verwaltungsgericht bei seiner diesbezüglichen Prüfung nicht hinreichend zwischen den Bescheiden vom 22. November 2017 und 12. Juli 2018 und den mit ihnen jeweils getroffenen Regelungen unterscheide. Die Angabe auf S. 7 des angefochtenen Beschlusses, dass der Antragsgegner mit beiden Bescheiden „jeweils“ eine Frist zur Erfüllung gesetzt habe, sei unzutreffend, da im Bescheid vom 12. Juli 2018 keine (neuen) Fristen gesetzt worden seien. Anordnungen und Fristsetzungen passten nicht zusammen. Die im Bescheid vom 22. November 2017 gesetzte Frist zum 31. Januar 2018 sei aufgrund der mangelnden Vollstreckungsfähigkeit des Ursprungsbescheides hinfällig und im Übrigen jedenfalls unangemessen gewesen. Zudem sei die Mitteilung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme unterblieben, obwohl diese nach § 28 Abs. 5 VwVGBbg angegeben werden sollten und keine Umstände ersichtlich oder dargelegt worden seien, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten. a. Soweit die Antragstellerin sich damit (auch) gegen die ohne jede Fristsetzung erfolgte Androhung der Ersatzvornahme der erstmals mit Ziff. 2 des Bescheides vom 12. Juli 2018 aufgegebenen Errichtung des Unterpegels für die GWM Hy Mhs 5/2008 durch Ziff. 5 dieses Bescheides wendet, hat das Verwaltungsgericht die Androhung insoweit zwar zu Unrecht als rechtmäßig angesehen. Die dagegen gerichtete Beschwerde kann allerdings deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsgegner diesen Fehler selbst erkannt und der Antragstellerin bereits unter dem 20. Juli 2018 erneut die Ersatzvornahme angedroht hatte für den Fall, dass sie der Errichtung des Unterpegels nicht bis zum 7. September 2018 nachkomme. In diesem Bescheid, der Gegenstand des Verfahrens OVG 11 S 56.18 (VG 1 L 805/18) ist, hatte der Antragsgegner zugleich bereits ausdrücklich erklärt, dass er von der erstmaligen Androhung der Ersatzvornahme bezüglich dieses Unterpegels der GWM 5/2008 keinen Gebrauch mehr machen werde. Damit war ein diese erstmalige Androhung betreffendes Eilrechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entfallen; der von der Antragstellerin nicht für erledigt erklärte diesbezügliche Antrag war unzulässig geworden. b. Erfolg hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Ablehnung ihres Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsmittel gegen die mit Ziff. 9 in der durch Ziff. 5 des Änderungsbescheides erfolgte Androhung der Ersatzvornahme der in Ziff. 1 i.d.F. des Änderungsbescheids angeordneten Errichtung weiterer Grundwassermessstellen. Diese begegnet auch nach Auffassung des Senats den von der Antragstellerin noch hinreichend dargelegten Bedenken. (1) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners fehlt es insoweit schon an der gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 VwVGBbg zu bestimmenden angemessenen Frist zur Erfüllung der gegenüber Ziff. 1 des Bescheides vom 22. November 2017 erheblich veränderten Anordnung. Eine neue, auf einen Zeitpunkt nach Bescheiderlass datierte Frist wird weder mit Ziff. 1 noch mit Ziff. 5 des Bescheids vom 12. Juli 2018 gesetzt. Soweit in der mit Ziff. 5 des Änderungsbescheides angepassten Androhung der Ersatzvornahme auf eine Nichterfüllung „bis zu den festgesetzten Terminen“ abgestellt wird, knüpft dies offensichtlich an die im Bescheid vom 22. November 2017 für die unter der dortigen Ziff. 1 angeordnete Errichtung von „4 Grundwassermessstellen (GWM 8-11)“ bestimmte, im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungs- und Ergänzungsbescheides bereits abgelaufene Frist bis zum 31. Januar 2018 an. Es kann dahinstehen, ob diese Frist – wie die Antragstellerin meint – von vornherein ins Leere ging, weil die Ziff. 1 in ihrer ursprünglichen Fassung mangels Bestimmtheit rechtswidrig oder jedenfalls nicht vollstreckungsfähig war. Denn Art und Umfang der mit Ziff. 1 des Bescheids vom 12. Juli 2018 vorgenommenen „Ergänzungen“ gingen erheblich über unwesentliche, wie der Antragsgegner selbst meint, den Regelungsgehalt der ursprünglichen Anordnung „an sich“ nicht ändernde Präzisierungen hinaus und machten die nochmalige Androhung des Zwangsmittels unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung dieser geänderten Anordnung erforderlich. Für die von der Antragstellerin gem. Ziff. 1 beider Bescheide zu errichtende GWM 10 folgt dies schon daraus, dass der vorgegebene, im Lageplan zum ursprünglichen Bescheid eingezeichnete Standort mit dem Bescheid vom 12. Juli 2018 erheblich geändert worden ist. Der in der Anlage zum Bescheid vom 22. November 2017 deutlich abgesetzt von der Grenze des Kiessandtagebaus im Gebiet der südlich benachbarten Altdeponie eingezeichnete Standort war ausweislich der Anlage zum Bescheid vom 12. Juli 2018 auf die Grenze zwischen beiden Grundstücken verschoben (vgl. auch diesbezüglichen Hinweis auf S. 17 des Änderungsbescheides). Ob eine solche Verschiebung sich – wie der Antragsgegner meint - für Fachkundige möglicherweise aufdrängte, kann dahinstehen, denn das würde nichts daran ändern, dass der neue Standort erheblich von dem mit dem bisherigen Bescheid vorgegebenen und auch im Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2018 nicht korrigierten Standort abweicht. Des Weiteren war Gegenstand der ursprünglichen Ziff. 1 aber auch nicht die Errichtung von „Doppelgrundwassermessstellen“ mit Ober- und Unterpegeln, sondern – nur - die Errichtung von vier in keiner Weise näher konkretisierten „Grundwassermessstellen“. Angesichts dessen stellt die diesbezügliche „Ergänzung“ der Anordnung entgegen der Begründung des Bescheids vom 12. Juli 2018 keine Klarstellung, sondern vielmehr die erstmalige Anordnung der Errichtung von Doppelpegeln und damit eine die ursprüngliche Anordnung erheblich erweiternde Änderung dar. Aus der ursprünglichen Anordnung dürfte selbst für einen fachkundigen Adressaten nicht zu ersehen gewesen sein, dass die Anordnung zur Errichtung von vier Grundwassermessstellen auf die Errichtung von vier jeweils Oberpegel und Unterpegel umfassenden Messstellengruppen – und damit tatsächlich nicht auf vier, sondern auf acht einzelne Grundwassermessstellen - gerichtet sein sollte. Denn nach dem – vom Arbeitskreis Grundwasserbeobachtung unter Beteiligung eines Mitarbeiters des Antragsgegners erarbeiteten – Merkblatt Bau von Grundwassermessstellen (2012; dort S. 11) sind Grundwassermessstellen grundsätzlich in Einfachfilterung auszuführen und für die Beobachtung verschiedener Grundwasserhorizonte sind Messstellengruppen zu errichten. Auch der Antragsgegner unterscheidet durchaus zwischen (einfachen) Grundwassermessstellen und Messstellengruppen bzw. Doppelpegeln, denn er hat die dem Grundwassermonitoring 2008-2016 zugrunde liegende Errichtung und Beprobung der GWM 4/2008, 5/2008, 6/2008 OP, 6/2008 UP, 7/2008 OP und 7/2008 UP im Sachverhalt seines Bescheides vom 22. November 2017 (S. 9) dahingehend zusammengefasst, dass er im Jahr 2008 „6 Grundwassermessstellen (dav. 2 Doppelpegel)“ errichtet und halbjährlich beprobt habe. Im von der Antragstellerin nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegten, nicht bei den übersandten Verwaltungsvorgängen befindlichen Schreiben des Dipl.Geol. G... (v. 3. Juli 2018, S. 4) zu notwendigen Änderungen der ursprünglichen Anordnung führt auch dieser unter den zu erbringenden Leistungen ausdrücklich die Errichtung von „9 Grundwassermeßstellen“ (nach den vorangegangenen Ausführungen vier Doppelgrundwassermessstellen 8-11 OP/UP sowie ein die GWM 5/2008 ergänzender Unterpegel) auf. Der Umstand, dass 2008 sowohl einfache Messstellen als auch Doppelpegel errichtet wurden, belegt zudem, dass die Errichtung von Doppelpegeln im Umfeld des Kiessandtagebaus nicht etwa den selbstverständlichen Normalfall darstellt. Angaben zu den Bohrteufen der zu errichtenden Grundwassermessstellen enthielt Ziff. 1 des Ausgangsbescheids ebenfalls nicht. (2) Darüber hinaus fehlt es der Androhung der Ersatzvornahme in der Fassung der Ziff. 9 des Änderungsbescheides, die der Antragsgegner u.a. an die ausdrücklich die Anordnung zur Errichtung von 4 Doppelpegelmessstellen vorgebende geänderte Fassung der Ziff. 1 angepasst hat, auch an der gem. § 28 Abs. 5 VwVGBbg für den Regelfall erforderlichen Angabe der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme. Gem. § 28 Abs. 5 VwVGBbg „sollen“ im Falle der „Androhung der Ersatzvornahme die voraussichtlichen Kosten in der Androhung angegeben werden“. Diese Ausgestaltung als „Soll-Vorschrift“ ändert indes nichts daran, dass die Angabe der voraussichtlichen Kosten regelmäßig erforderlich ist. Denn eine „Soll“-Vorschrift ist eine „Muss“-Bestimmung mit Ausnahmevorbehalt für atypische Fälle (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rn. 105 m.w.N; zum dortigen Landesrecht ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2016 – 2 M 156/15 -, zit. nach juris, Rn. 38). Sofern nicht im Ausnahmefall davon abgesehen werden kann, ist die Androhung ohne die Angabe der vorläufig veranschlagten Kosten rechtswidrig (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.). Hier hatte der Antragsgegner die Kosten für die Errichtung bzw. Ertüchtigung sowie Einmessung der Grundwassermessstellen zwar in seinem Ausgangsbescheid vom 22. November 2017 (S. 15) in einer den Anforderungen des § 28 Abs. 5 VwVGBbg genügenden Weise, gestützt auf „Erfahrungswerte des LGBR“, mit ca. 25.000 EUR angegeben. Angesichts der erheblichen Änderungen der Anordnung zu Ziff.1 durch den Änderungsbescheid vom 12. Juli 2018 wäre indes nicht nur die Androhung der Ersatzvornahme als solche, sondern auch die Angabe der voraussichtlichen Kosten zu aktualisieren gewesen. Gründe, die ausnahmsweise ein Abweichen von dieser Vorgabe hätten rechtfertigen können, ergeben sich weder aus dem Bescheid selbst noch aus den diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren. Abgesehen davon, dass den Anforderungen des § 28 Abs. 5 VwVGBbg eine Angabe der voraussichtlichen, ggf. zu schätzenden Kosten genügt – eine Angabe „abschließend ermittelter“ Kosten ist nicht gefordert -, waren dem Antragsgegner die voraussichtlichen Kosten der im Wege der Ersatzvornahme zu errichtenden Messstellen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses offenbar schon sehr genau bekannt, da ihm das Ergebnis seiner die Ersatzvornahme vorbereitenden Ausschreibung bereits seit dem 18. Mai 2018 vorlag und nach der von der Antragstellerin erstinstanzlich zur Akte übersandten Bekanntmachung der Ausschreibung sogar die Zuschlags-/Bindefrist bereits im Juni 2018 abgelaufen war. Auf die Kosten der – nach Angaben des Antragsgegners erst durch ein Nachtragsangebot des ausgewählten, mit der Errichtung beauftragten Unternehmens vom August 2018 geklärten – Ergänzung der GWM 5/2008 um einen Unterpegel kommt es für die hier nur in Rede stehende Androhung der Ersatzvornahme der Anordnung unter Ziff. 1 seiner Bescheide nicht an. § 28 Abs. 4 VwVGBbg ist auch nicht etwa zu entnehmen, dass im Fall der Androhung der Ersatzvornahme verschiedener Einzelanordnungen keine Einzelbeträge, sondern (nur) der sich für mehrere im selben Bescheid angedrohten Ersatzvornahmen zusammen ergebende Gesamtbetrag mitzuteilen ist. c. Für die Androhung der Ersatzvornahme hinsichtlich der unter Ziff. 4 i.d.F. des Änderungsbescheides angeordneten Vermessung der neuen Grundwassermessstellen „nach Errichtung“ und Übergabe einer Abschlussdokumentation vier Wochen „nach Abschluss der Feldarbeiten“ dürfte mit der Anknüpfung an zukünftige, anhand tatsächlicher Umstände bestimmbare Zeitpunkte eine Fristsetzung vorliegen, die mit der – hierauf nicht konkret eingehenden – Beschwerdebegründung jedenfalls nicht substantiiert in Zweifel gezogen wird. Da davon auszugehen ist, dass sich durch die mit dem Änderungsbescheid angeordnete Errichtung von Doppelpegeln auch die Vermessungs- und Dokumentationsaufwendungen erhöht haben, dürfte die unterbliebene Angabe der für die Ersatzvornahme anfallenden Kosten im Bescheid vom 12. Juli 2017 aber auch die Rechtswidrigkeit der diesbezüglichen Androhung zur Folge haben. Dass die für die Vermessung voraussichtlich anfallenden Kosten im Ausgangsbescheid vom 22. November 2017 nicht gesondert ausgewiesen, sondern in einen für Errichtung, Ertüchtigung und Einmessung der dort angeordneten Messstellen mitgeteilten Gesamtbetrag einbezogen wurden, ändert daran nichts, denn (auch) die Mitteilung eines dem geänderten Umfang der Anordnung angepassten Gesamtbetrags ist – wie vorstehend ausgeführt – bei der Anpassung der Androhung der Ersatzvornahme unter Ziff. 5 des Bescheides vom 12. Juli 2018 unterblieben. d. Die Androhung der Ersatzvornahme der - durch den Bescheid vom 12. Juli 2018 nicht veränderten - Anordnung zur Weiterführung des Grundwassermonitorings durch die Antragstellerin (Ziff. 5 des Bescheides vom 22. November 2017) unter Beachtung der sich aus Ziff. 6 ergebenden Vorgaben hinsichtlich der Art und des Umfangs der Probenahme und Analytik begegnet demgegenüber schon deshalb nicht den mit der Beschwerde angeführten Einwänden, weil diese Anordnungen durch den nachfolgenden Bescheid vom 12. Juli 2018 nicht verändert worden sind und es deshalb auch keiner neuen Fristsetzung im Änderungsbescheid bedurfte. Auch der Einwand, dass die im Ausgangsbescheid (nur) für die Erweiterung des Grundwassermessstellennetzes gesetzte Frist bis zum 31. Januar 2018 mangels Vollstreckungsfähigkeit des Ursprungsbescheides hinfällig oder unangemessen sei, ist für die Anordnung der Ersatzvornahme der Weiterführung des Grundwassermonitoring ohne Belang. Insoweit fehlt es schließlich auch nicht an der erforderlichen Angabe der voraussichtlichen Kosten. Im Bescheid vom 22. November 2017 hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass die Kosten der Ersatzvornahme für die Analytik sich auf ca. 3.000 EUR beliefen. Dass und ggf. weshalb diese Angabe zu beanstanden sein sollte, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. 3. Die unter Ziff. 10 des Bescheides vom 22. November 2017 für jeden Fall nicht fristgemäßer Vorlage der Ergebnisse der Grundwasseranalytik (Ziff. 7 desselben Bescheides) erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes, deren Rechtmäßigkeit das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf dessen Eignung zur Durchsetzung der in Rede stehenden Verpflichtung und die angesichts der Bedeutung der Sache angemessene Höhe angenommen hat, ist in Ansehung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Eine von der Antragstellerin befürchtete „doppelte Inanspruchnahme“ während der (auch aktuell noch andauernden) Fortführung des Monitorings durch den Antragsgegner selbst ist nicht zu befürchten, da die unter Ziff. 7 angeordnete Vorlage der Ergebnisse des Monitorings notwendig im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Übernahme und Weiterführung des Grundwassermonitorings durch die Antragstellerin zu sehen ist und ersichtlich für den Fall gilt, dass dessen Ergebnisse ihr als Auftraggeberin der Untersuchung vorgelegt werden. Diesen – nicht ernstlich zweifelhaften - Regelungsgehalt seiner Androhung hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 28. September 2018 nochmals ausdrücklich bestätigt. Weshalb es der Antragstellerin dennoch – d.h. auch in dem danach allein maßgeblichen Fall der vorherigen Übernahme und Fortführung des Grundwassermonitorings gem. Ziff. 5 und 6 des Bescheides - grundsätzlich unmöglich sein sollte, dem Antragsgegner die Ergebnisse zu den in Ziff. 7 konkretisierten Terminen (Ergebnisse des Frühjahrsmonitorings bis zum 30. September des gleichen Jahres, Ergebnisse des Herbstmonitorings bis zum 28. Februar des folgenden Jahres; der von der Antragstellerin angeführte 30. September 2018 findet sich dort so nicht), ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenverteilung, wonach die Antragstellerin 10/11 und der Antragsgegner 1/11 der Kosten zu tragen hat, berücksichtigt, dass die Antragstellerin lediglich hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme der angeordneten Errichtung von vier Doppelpegelmessstellen und deren Einmessung und Dokumentation obsiegt hat. Da die Bedeutung der Androhung von Zwangsmitteln in Anlehnung an Ziff. 1.7.1 des Streitwertkatalogs mit ca. 1/8 des Streitwerts der zugehörigen Hauptsache zu bemessen ist, hat die Antragstellerin – auf Grundlage der nachfolgend näher ausgeführten Streitwerte ihrer Begehren - danach im Umfang von 1/8 von 32.000 EUR obsiegt. Mit Blick auf den Gesamtstreitwert von 43.500 EUR hatte die Beschwerde der Antragstellerin damit nur zu ca. 1/11 Erfolg. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, die Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts zudem auf § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der nach der sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessende Streitwert war auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag festzusetzen. Denn die Kosten für die Errichtung und Einmessung der vier Doppelpegelmessstellen betragen nach den inzwischen vom Antragsgegner bestätigten Ergebnissen seiner Ausschreibung mindesten 64.000 EUR; hinzu kommen weitere ca. 13.000 EUR für die nachträglich angeordnete Erweiterung der GWM 5/2008 um einen Unterpegel. Die im selben Bescheid enthaltene Androhung der Ersatzvornahme bleibt für die Streitwertfestsetzung daneben außer Betracht (vgl. Ziff. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Der Wert der weiter angegriffenen, für den Streitwert gemeinsam zu betrachtenden Verpflichtungen zur Fortführung des Grundwassermonitorings nach Maßgabe der diesbezüglichen Vorgaben und Vorlage der Ergebnisse an den Antragsgegner war in Anlehnung an Ziff. 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs mit dem – höher als die vom Antragsgegner auf ca. 3.000 EUR geschätzten Analytikkosten angesetzten – Betrag des in Ziff. 10 des Bescheids vom 22. November 2017 angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 EUR zu berücksichtigen. Der sich daraus insgesamt ergebende Betrag in Höhe von ca. 87.000 EUR war mit Blick auf die Vorläufigkeit der hier nur begehrten Entscheidung zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).