Beschluss
OVG 11 S 52.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0905.OVG11S52.18.00
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Leitsätze
Werden in einem ärztlichen Befundbericht sowohl die Befundtatsachen und die Methode der Tatsachenerhebung angegeben als auch die fachlich medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) nachvollziehbar dargelegt und eine prognostische Diagnose gestellt, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, liegt ein den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs 2c S 2 und 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bzw den Anforderungen an die Aussagekraft ärztlicher Atteste zu die Abschiebung hindernden Erkrankungen vor.(Rn.5)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 26. Juli 2018 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, den Antragsteller bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom 27. Juni 2018 abzuschieben, und dieser verpflichtet, ihm insoweit eine Duldung zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden in einem ärztlichen Befundbericht sowohl die Befundtatsachen und die Methode der Tatsachenerhebung angegeben als auch die fachlich medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) nachvollziehbar dargelegt und eine prognostische Diagnose gestellt, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, liegt ein den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs 2c S 2 und 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bzw den Anforderungen an die Aussagekraft ärztlicher Atteste zu die Abschiebung hindernden Erkrankungen vor.(Rn.5) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 26. Juli 2018 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, den Antragsteller bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom 27. Juni 2018 abzuschieben, und dieser verpflichtet, ihm insoweit eine Duldung zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde des vietnamesischen Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 26. Juli 2018 hat gemäß § 146 Abs. 4 VwGO Erfolg. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner geltend macht, dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da er unbekannten Aufenthalts bzw. untergetaucht und deshalb zur Fahndung ausgeschrieben sei. Hinreichende Anhaltspunkte für ein „Untertauchen“ des Antragstellers, um sich einer Abschiebung zu entziehen, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Vielmehr spricht viel dafür, dass dieser sich zumindest zeitweise bei seiner in Frankfurt am Main wohnhaften vietnamesischen Ehefrau aufhält. Insoweit wird auf die Mitteilung im ärztlichen Befundbericht mit Stellungnahme der ihn behandelnden Internistin Frau H... vom Centrum Gastroenterologie Bethanien in Frankfurt am Main vom 21. August 2018 (Ärztlicher Befundbericht vom 21. August 2018) Bezug genommen, wonach er sich dort „wöchentlich in unserer Behandlung“ befinde, und auf das Verfahren des Antragstellers betreffend die Zustimmung zur Arbeitsaufnahme bei der Agentur für Arbeit Frankfurt am Main hingewiesen (vgl. Ausländerakte Bl. 239). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, nachdem der Antragsteller im Beschwerdeverfahren fristgerecht zunächst mit einem (ersten) ärztlichen Befundbericht des Centrum Gastroenterologie Bethanien vom 31. Juli 2018 und - diesen vertiefend - jedenfalls durch den o.g. ärztlichen Befundbericht vom 21. August 2018 seine gegenwärtige Reiseunfähigkeit im engeren Sinne (vgl. dazu Urteil des Senats vom 2. November 2017 - OVG 11 B 8.16 -, juris Rz. 21 m.w.N.) hinreichend glaubhaft gemacht hat. Danach leide der Antragsteller seit 2016 an Morbus Crohn mit anhaltender entzündlicher Aktivität, sei zwischenzeitlich bei kompliziertem Verlauf mit Abszess- und Fistelbildung eine Ileocoecalresektion (Entfernung des letzten Ileum-Abschnitts) durchgeführt worden, bestehe weiterhin trotz Therapie und Cortisongabe eine - durch MRT bestätigte - Wandverdickung im Bereich des Ileum, ferner anhaltende und häufig rezidivierende (schubweise auftretende) erhebliche Beschwerden sowie Beeinträchtigungen des Kräfte- und Ernährungszustandes, maßgeblich zurückzuführen auf die Erkrankung. Da weiterhin von einem schweren Verlauf mit der Gefahr von Subileus bzw. Ileuszuständen im Bereich des Ileums (Darmverschluss bzw. Vorstufe hierzu) auszugehen sei, sei eine Umstellung auf einen TNF-Alfablocker Adalimumab erfolgt, parallel dazu werde die immunsuppressive Therapie mit Azathrioprin entsprechend angepasst. In der aktuellen Phase der Umstellung befinde sich der Antragsteller, bei dem nebenbefundlich eine chronische Hepatitis B-Infektion bestehe, in wöchentlicher Behandlung. Aufgrund der Schwere der Erkrankung, der anhaltenden Einschränkungen sowie der eskalierten medikamentösen Therapie sei eine dauerhafte medizinische Versorgung außerordentlich notwendig. Prognostisch ungünstige Faktoren seien der kurze Krankheitsverlauf und die dauerhafte entzündliche Aktivität, so dass über das Ansprechen der jetzt initiierten Therapie keine Aussage gemacht werden könne. Die Gefahr von Wandverdickungen im Ileum und Stenosierungen (Verengungen), die zu einem Ileus führen könnten, seien jederzeit gegeben. Entgegen der Annahme des Antragsgegners genügt der Ärztliche Befundbericht vom 21. August 2018 auch den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG bzw. den Anforderungen an die Aussagekraft ärztlicher Atteste zu die Abschiebung hindernden Erkrankungen nach der Rechtsprechung (vgl. Haedicke, HTK-AuslR/§ 60a AufenthG/zu Abs. 2c und d – ärztl. Bescheinigung 08/2018). Denn hierin werden sowohl die Befundtatsachen und die Methode der Tatsachenerhebung angegeben als auch die fachlich medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) nachvollziehbar dargelegt und eine prognostische Diagnose gestellt, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht. Angesichts des dargelegten „schweren Verlauf(s) mit der Gefahr von Subileus bzw. Ileuszuständen im Bereich des Ileus“, d.h. eines Darmverschlusses bzw. einer Vorstufe hierzu, bei ersterem handelt es sich „in der Regel um ein akut lebensbedrohliches Krankheitsbild, das häufig einer sofortigen chirurgischen Intervention bedarf“ (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Auflage), ist gegenwärtig von einer eine Abschiebung ausschließenden und zur Transportunfähigkeit führenden Erkrankung in dem Sinne auszugehen, dass die ernstliche Gefahr besteht, dass sich durch oder während des Reisevorgangs der Gesundheitszustand des Antragstellers wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr erstmals entsteht. Mit Blick hierauf steht dem Antragssteller ein Anspruch auf Duldung gemäß § 60 a AufenthG zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).