Beschluss
OVG 11 S 30.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0613.11S30.18.00
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Leitsätze
1. § 9 Abs. 3 BJagdG ist eindeutig und lässt für Praktikabilitätserwägungen keinen Raum.(Rn.2)
2. Folge des Erfordernisses der doppelten Mehrheit ist, dass die erforderliche Mehrheit gegebenenfalls nicht erreicht wird und Beschlüsse unter Umständen nicht gefasst werden können.(Rn.2)
3. Im Übrigen obliegt es der Jagdgenossenschaftsversammlung, in sachgerechter Weise über die Reihenfolge der Abstimmungen zu entscheiden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Juni 1988 – 14 A 174/86 –), um ein derartiges Ergebnis nach Möglichkeit zu vermeiden.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. April 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 9 Abs. 3 BJagdG ist eindeutig und lässt für Praktikabilitätserwägungen keinen Raum.(Rn.2) 2. Folge des Erfordernisses der doppelten Mehrheit ist, dass die erforderliche Mehrheit gegebenenfalls nicht erreicht wird und Beschlüsse unter Umständen nicht gefasst werden können.(Rn.2) 3. Im Übrigen obliegt es der Jagdgenossenschaftsversammlung, in sachgerechter Weise über die Reihenfolge der Abstimmungen zu entscheiden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Juni 1988 – 14 A 174/86 –), um ein derartiges Ergebnis nach Möglichkeit zu vermeiden.(Rn.2) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. April 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Durch Beschluss vom 12. April 2018 hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, Pachtverträge über das Jagdausübungsrecht an den Flächen des Jagdbezirks F... auf der Grundlage der Beschlüsse der Jagdgenossenschaft F... vom 23. Februar 2018 abzuschließen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg, weil ihre Begründung keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigt (§ 146 Abs. 4 VwGO). Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin im Wesentlichen lediglich ihre bereits erstinstanzlich vorgetragene und vom Verwaltungsgericht gewürdigte Argumentation wiederholt, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache zu bestätigen. Keiner der auf der Mitgliederversammlung der Antragsgegnerin am 28. Februar 2018 gefassten Beschlüsse über die Auswahl der Pächter für die Jagdbögen 1-4 erreichte, wie vom Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt worden ist, sowohl die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch die Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Damit verstoßen diese Beschlüsse gegen § 9 Abs. 3 BJagdG und sind gesetzwidrig gefasst worden. Diese Vorschrift ist eindeutig und lässt für eine Abweichung aus den von der Antragsgegnerin verfochtenen Praktikabilitätserwägungen keinen Raum. Folge des Erfordernisses der doppelten Mehrheit ist, dass die erforderliche Mehrheit gegebenenfalls nicht erreicht wird und Beschlüsse unter Umständen nicht gefasst werden können (vgl. Munte in Schuck, Bundesjagdgesetz, 2. Aufl., § 9, Rn. 81). Im Übrigen obliegt es der Jagdgenossenschaftsversammlung, in sachgerechter Weise über die Reihenfolge der Abstimmungen zu entscheiden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Juni 1988 – 14 A 174/86 –, bei Juris), um ein derartiges Ergebnis nach Möglichkeit zu vermeiden. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass § 9 Abs. 3 BJagdG dem Schutz des Antragstellers als abstimmungsberechtigtem Jagdgenossen dient, sodass dieser die Verletzung der Vorschrift rügen kann. Denn das Erfordernis der doppelten Mehrheit soll verhindern, dass eine Minderheit von „Großgrundbesitzern“ die Mehrheit von Eigentümern kleiner Flächen dominiert. Umgekehrt soll sich die Mehrheit von Eigentümern von Kleinflächen nicht gegen die Minderheit von Eigentümern großer Flächen wenden können. Auch kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass den hier angegriffenen Beschlüssen die vom Antragsteller nicht angegriffene „Entscheidung der Jagdgenossen zur grundsätzlichen Verpachtung und vor allem zur Verpachtung in den vorgestellten und definierten 4 Jagdbögen" vorausgegangen sei. Denn dem Antragsteller stehen seine organschaftlichen Rechte als abstimmungsberechtigter Jagdgenosse bei jeder Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft gesondert zu. Dass der Antragsteller den von ihm angegriffenen Beschlüssen jeweils selbst zugestimmt hätte (vgl. dazu VG Saarland, Urteil vom 10. September 2008 – 5 K 12/08 –, Rn. 35, Juris), macht die Antragsgegnerin selbst nicht geltend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).