Beschluss
OVG 11 N 49.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0524.11N49.18.00
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Leitsätze
Ein Vater nimmt an der gemäß § 4 Abs 3 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr BB) gewährten Ermäßigung des Rundfunkbeitrages wegen Schwerbehinderung des volljährigen Sohnes nicht teil. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Wege schriftlicher Entscheidung ergangene und dem Kläger am 14. März 2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. März 2018 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2018 für beide Rechtsstufen jeweils auf unter 500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Vater nimmt an der gemäß § 4 Abs 3 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr BB) gewährten Ermäßigung des Rundfunkbeitrages wegen Schwerbehinderung des volljährigen Sohnes nicht teil. (Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Wege schriftlicher Entscheidung ergangene und dem Kläger am 14. März 2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. März 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2018 für beide Rechtsstufen jeweils auf unter 500,00 EUR festgesetzt. Mit dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Urteil hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Juni 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2015 zu verpflichten, den Kläger aufgrund seines im Haushalt lebenden schwerbehinderten Sohnes von der Zahlung des Rundfunkbeitrags zu befreien oder den Beitrag zu ermäßigen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Kläger Berufungszulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO nicht begründet dargelegt hat. Der Kläger führt aus, er sei erstmals im Urteil des Verwaltungsgerichts darauf aufmerksam gemacht worden, dass er, wenn er eine Bedarfsgemeinschaft mit seinem Sohn bilde, von den streitgegenständlichen Gebühren befreit werden könne. Er und seine Ehefrau seien Betreuer Ihres schwerbehinderten Sohnes und erhielten für diesen Leistungen nach dem SGB XII. In diesen Bescheiden würden zur Berechnung beispielsweise bei den Kosten der Unterkunft alle im Haushalt lebenden Personen als Bedarfsgemeinschaft herangezogen. Da das Verwaltungsgericht erstmals mit dem angefochtenen Urteil einen „Hinweis zur Bedarfsgemeinschaft getätigt“ habe, habe es gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Der Kläger macht mit diesem Vorbringen der Sache nach geltend, dass die Berufung wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen sei. Sein Vorbringen führt aber nicht zum Erfolg, weil schon der gerügte Gehörsverstoß nicht vorliegt. Die von ihm als überraschend angesehenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 5, zweiter Absatz des Entscheidungsabdrucks, wonach der Kläger nicht dargelegt habe, dass er mit seinem Sohn eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB XII bilde, nimmt Bezug auf die vorstehende Passage des angefochtenen Urteils (Seite 4, letzter Absatz, Seite 5, erster Absatz des Entscheidungsabdrucks) wonach sich gemäß § 4 Abs. 3 RBStV die Ermäßigung innerhalb der Wohnung auch auf die Wohnungsinhaber erstrecke, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 RBStV als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII berücksichtigt worden seien. Auf diese Regelung ist der schon seinerzeit anwaltlich vertreten gewesene Kläger aber bereits im Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2015 sowie in dem weiteren Schreiben des Beklagten vom 11. November 2015 und schließlich in der Klageerwiderung vom 6. Januar 2016 hingewiesen worden. Überdies ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund der Schwerbehinderung seines Sohnes eine Ermäßigung des von ihm selbst geschuldeten Rundfunkbeitrags erlangen könnte, sodass der Antrag auf Zulassung der Berufung auch dann keinen Erfolg haben könnte, wenn zu seiner Begründung gleichzeitig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht worden sein sollten. Gemäß § 4 Abs. 3 RBStV in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erstreckte sich die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung innerhalb der Wohnung auf dessen Ehegatten (Nr. 1), auf den eingetragenen Lebenspartner (Nr. 2) und auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Abs. 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind (Nr. 3). Selbst wenn der Sohn des Klägers Antragsteller im Sinne der Vorschrift wäre, würde der Kläger an der seinem Sohn zu gewährenden Ermäßigung nicht teilhaben. Denn unter Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 2 SGB XII in seiner bis zum 31. Dezember 2010 geltenden und hier in Bezug genommenen Fassung waren nur der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner sowie minderjährige unverheiratete Kinder mit ihren Eltern oder einem Elternteil zu verstehen (vgl. Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Bbg. LT-Drs. 5/3022, S. 15). Diese Regelung ging ins Leere, da Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bereits nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 RBStV erfasst waren und minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern gemeinsam in einer Wohnung lebten, gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 RBStV ohnehin keine Beitragsschuldner waren (vgl. Gall/Siekmann in Hahn/Vesting, Beck‘scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 4 RBStV, Rn. 32). Darüber hinaus erfasst die Privilegierung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung ebenso wie die Privilegierung nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 RBStV in der seitdem geltenden Fassung nur Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 RBStV berücksichtigt worden sind, sodass eine aus § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 RBStV folgende Ermäßigung für volljährige behinderte Kinder sich auch aus diesem Grund nicht auf deren Eltern erstrecken dürfte (vgl. Gall/Siekmann in Hahn/Vesting, Beck‘scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl., § 4 RBStV, Rn. 62). Schließlich lassen die vom Kläger mit der Begründung seines Berufungszulassungsantrags eingereichten Bewilligungsbescheide nach dem SGB XII vom 10. Dezember 2014, 10. Dezember 2015 und 1. Dezember 2017 weiterhin nicht erkennen, dass der Kläger als Teil der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt worden ist. Vielmehr ist darin jeweils lediglich auf den Bedarf und das Einkommen des Sohnes des Klägers abgestellt worden, sodass auch lediglich dessen Person als „Bedarfsgemeinschaft“ aufgeführt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dabei geht der Senat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts davon aus, dass Gerichtsgebühren gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht zu erheben sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 – 6 C 10/10 –, juris, Rn. 3). Da der Kläger geltend macht, er würde an der seinem Sohn zustehenden Privilegierung partizipieren, erstrebt er eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags aus sozialen Gründen. Die zweitinstanzliche Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Obgleich sich der erstinstanzliche Klageantrag auch auf eine gänzliche Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erstreckte, kann im Gesamtkontext der Argumentation des Klägers nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass er in der Sache lediglich eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel erstrebt hat, sodass der Streitwert unter 500 Euro liegt. Dementsprechend war auch die Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG zu korrigieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).