Beschluss
OVG 11 N 78.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0423.11N78.16.00
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Leitsätze
1. § 37 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) begünstigt die Ausländer, die im Bundesgebiet Rentenansprüche erworben haben. Sie sollen sich frei entscheiden können, wo sie die Zeit ihres Ruhestandes verbringen wollen, und eine einmal getroffene Entscheidung auch wieder revidieren können.(Rn.3)
2. Die Begünstigung aus § 37 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entfällt, wenn der Ausländer aus der Bundesrepublik Deutschland aufgrund zuvor erfolgter Ausweisung abgeschoben wurde.(Rn.3)
3. Selbst wenn der Ausländer seinerzeit seiner Abschiebung zugestimmt haben sollte, wäre die Privilegierung des § 37 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entfallen.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 37 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) begünstigt die Ausländer, die im Bundesgebiet Rentenansprüche erworben haben. Sie sollen sich frei entscheiden können, wo sie die Zeit ihres Ruhestandes verbringen wollen, und eine einmal getroffene Entscheidung auch wieder revidieren können.(Rn.3) 2. Die Begünstigung aus § 37 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entfällt, wenn der Ausländer aus der Bundesrepublik Deutschland aufgrund zuvor erfolgter Ausweisung abgeschoben wurde.(Rn.3) 3. Selbst wenn der Ausländer seinerzeit seiner Abschiebung zugestimmt haben sollte, wäre die Privilegierung des § 37 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entfallen.(Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Durch Urteil vom 7. April 2016 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 11. Februar 2015 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 26. Mai 2014 ein Visum zum Zwecke der Wiederkehr in die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO nicht begründet dargelegt. 1. Das Berufungszulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1136 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Das ist hier nicht der Fall. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Rückkehranspruch nach § 37 Abs. 5 AufenthG nicht zu. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen dieser Norm sind nicht erfüllt. Vorliegend fehlt es bereits an einer Ausreise des Klägers im Sinne der Vorschrift. Diese setzt voraus, dass der Ausländer nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von acht Jahren die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht erfüllte, diesen Status jedoch aufgrund freier Entscheidung mit seiner Ausreise aufgegeben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2008 – 1 C 16/06 –, Rn. 15, juris; Marx in GK-AufenthG, § 37, Rn. 96). § 37 Abs. 5 AufenthG begünstigt die Ausländer, die im Bundesgebiet Rentenansprüche erworben haben. Sie sollen sich frei entscheiden können, wo sie die Zeit ihres Ruhestandes verbringen wollen, und eine einmal getroffene Entscheidung auch wieder revidieren können (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs vom 27. Januar 1990 zu § 16 AuslG 1990, BT-Drs. 11/6321, Seite 59). Der Kläger erfüllt diese Anforderungen nicht, denn er ist nicht freiwillig in die Türkei ausgereist, sondern am 10. Oktober 2002 dorthin abgeschoben worden. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er auch nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht, dessen Verlust infolge eines längerfristigen Auslandsaufenthalt der Rückkehranspruch nach § 37 Abs. 5 AufenthG gegebenenfalls kompensieren soll, weil seine Aufenthaltsberechtigung bereits aufgrund der gegen ihn verfügten Ausweisung vom 29. März 2000 nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 erloschen war. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 19. April 2018 vorträgt, es stehe nicht fest, dass ihm der Ausweisungsbescheid vom 29. März 2000 ordnungsgemäß zugestellt worden sei, es werde von der Beklagten lediglich behauptet, dass es diesen Ausweisungsbescheid gebe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Ausweisungsbescheid vom 29. März 2000 befindet sich in Ablichtung in dem von der Beigeladenen an das Verwaltungsgericht übersandten Verwaltungsvorgang (dort Bl. 43 ff.). Über den Akteneingang ist der Bevollmächtigte des Klägers seinerzeit informiert worden. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausweisungsbescheid, anders als darin angegeben, nicht dem seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers zugestellt wurde. Den insoweit unsubstantiiert geäußerten Zweifeln des Klägers ist bereits dessen eigener Vortrag im Begründungsschriftsatz vom 23. Juli 2016 entgegenzuhalten, auf dessen Seite 4 ausgeführt wird, die Verurteilung des Klägers hätte keineswegs zwangsläufig zu der „schließlich erfolgten Ausweisung“ führen müssen; es sei der Kläger selbst gewesen, der seiner Ausreise durch den Verzicht auf Rechtsmittel ermöglicht habe. Auch in seiner Klagebegründung vom 24. Juni 2015 hatte der Kläger bereits ausgeführt, dass er „Rechtsmittel gegen die verfügte Ausweisung nicht einlegte.“ Selbst wenn der Kläger, wie er erstinstanzlich geltend gemacht hat, seinerzeit seiner Abschiebung zugestimmt haben sollte, läge nach alledem keine Konstellation vor, deren Privilegierung mit § 37 Abs. 5 AufenthG erreicht werden soll. Auf diese Umstände hat die Beklagte in ihrem Remonstrationsbescheid vom 11. Februar 2015 zutreffend abgehoben. Soweit sie sich zusätzlich auf § 37 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG gestützt und Ermessen ausgeübt hat, führt dies unabhängig von der im Schrifttum verneinten (vgl. nur Marx in GK-AufenthG, a.a.O., Rn. 106, m.w.N.) Frage, ob diese Norm im Rahmen des § 37 Abs. 5 AufenthG Platz greifen kann, nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Denn die von § 37 Abs. 5 AufenthG vorausgesetzte Wahlfreiheit des Ausländers zwischen der Fortsetzung seines Aufenthalts im Bundesgebiet und seiner Ausreise ist dem aufenthaltsbezogenen Tatbestandsmerkmal immanent und schränkt dieses ein; die Korrektur erfolgt somit bereits auf der Tatbestands- und nicht erst auf der Rechtsfolgenebene bei der Differenzierung zwischen Regelfall und Ausnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. März 2008, a.a.O., Rn. 16). Demgemäß kommt es auch nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht, wie der Kläger geltend macht, zu Unrecht angenommen hat, dass die Besonderheiten des Falles hier (jedenfalls) eine Ausnahme von der Regelrechtsfolge des § 37 Abs. 5 AufenthG gebieten würden. Sämtliche zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen diese Annahme des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände des Klägers sind daher nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrensausgangs zu begründen. Folglich kommt es entgegen dessen Auffassung nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht die vom Kläger geltend gemachten Umstände seines früheren Aufenthalts sowie seine Beziehung zu seinen im Bundesgebiet lebenden Kindern und die Äußerungen des Klägers in seinem den Visumantrag beigefügten Lebenslauf hinreichend und zutreffend gewürdigt und insoweit zu Recht angenommen hat, die Beklagte habe das begehrte Einreisevisum schon zum Schutz der hier lebenden geschiedenen Ehefrau und deren Familie versagen dürfen. 2. Auch die Darlegungen des Klägers zur Begründung besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO knüpfen lediglich an die nach den oben stehenden Ausführungen nicht entscheidungserheblichen Fragen an, ob das Visum in Anwendung des § 37 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen versagt, und ob hier eine Ausnahme von der Regelrechtsfolge des § 37 Abs. 5 AufenthG angenommen werden darf. 3. Entsprechendes gilt für die vom Kläger im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als rechtsgrundsätzlich angesehenen, hier aber nicht entscheidungserheblichen Fragen zur Anwendbarkeit des § 37 Abs. 3 AufenthG im Rahmen des § 37 Abs. 5 AufenthG sowie zu der Frage, in welchen Fällen ein Regelfall im Sinne der letztgenannten Vorschrift zu verneinen ist. 4. Schließlich ist die Berufung auch nicht aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Soweit er eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO rügt, muss sich der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertreten gewesene Kläger entgegenhalten lassen, dass er ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts nicht durch förmliche Beweisanträge auf die von ihm vermisste Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat und auch weder dargelegt worden noch ersichtlich ist, dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Es genügt vielmehr, wenn das Gericht sich in den Entscheidungsgründen mit dem für die Entscheidung erheblichen Kern des Beteiligtenvorbringens auseinander setzt. Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht ihm unterbreitetes Vorbringen auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 145 f.). Deshalb müssen, um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dergleichen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, Rn. 45, juris). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären, hat der Kläger nicht dargetan. Soweit er seinen Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe sein Klagevorbringen übergangen, überhaupt substantiiert und auf seine „Darstellungen zu seiner Familie, d.h. seinen Kindern“ verweist, ist der Einwand unberechtigt. Denn das Verwaltungsgericht hat die aus den Ereignissen der Vergangenheit geprägten Beziehungen zwischen dem Kläger und seiner früheren Ehefrau sowie seinen Kindern durchaus gewürdigt, ist jedoch in der Sache zu einem von der Auffassung des Klägers abweichenden Ergebnis gelangt. Dabei hat es im Übrigen ausdrücklich auch den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung gewürdigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).