Beschluss
OVG 11 S 12.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0312.11S12.18.00
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Leitsätze
1. Trotz der Möglichkeiten heutiger Textverarbeitung mittels Kopierens und Verwendens von Textbausteinen sind bei der Begründung der Anordnung sofortiger Vollziehung in formeller Hinsicht keine strengeren Voraussetzungen anzulegen als früher; es kommt nicht die zur Erstellung verwendete Technik, sondern auf den Inhalt der Begründung an.(Rn.23)
2. Angesichts der Regelverpflichtung zur Stilllegung im Falle einer wesentlichen Änderung eines genehmigten Betriebs in § 20 Abs 2 BImSchG kann mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hiervon nur in atypischen Fällen abgesehen werden, in denen ein milderes Mittel ausreicht, die Einhaltung der Pflichten des Betreibers zu gewährleisten.(Rn.30)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 12. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtsstufen auf 25.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Trotz der Möglichkeiten heutiger Textverarbeitung mittels Kopierens und Verwendens von Textbausteinen sind bei der Begründung der Anordnung sofortiger Vollziehung in formeller Hinsicht keine strengeren Voraussetzungen anzulegen als früher; es kommt nicht die zur Erstellung verwendete Technik, sondern auf den Inhalt der Begründung an.(Rn.23) 2. Angesichts der Regelverpflichtung zur Stilllegung im Falle einer wesentlichen Änderung eines genehmigten Betriebs in § 20 Abs 2 BImSchG kann mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hiervon nur in atypischen Fällen abgesehen werden, in denen ein milderes Mittel ausreicht, die Einhaltung der Pflichten des Betreibers zu gewährleisten.(Rn.30) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 12. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtsstufen auf 25.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin - ein Geflügelschlachtunternehmen am Standort K... - wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Teilstilllegungsanordnung mit einer Frist von elf Wochen ab Bescheidzustellung für einen über die zugelassene tägliche Schlachtkapazität von 120.000 Tieren mit einem maximalen Lebendgesamtgewicht von 190 t hinausgehenden Betrieb und die Verpflichtung zum diesbezüglichen Einhaltungsnachweis mittels schriftlichen Verzeichnisses für bestimmte Zeitpunkte nebst Zwangsgeldandrohungen im Bescheid des Antragsgegners vom 20. Juni 2017 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 14. September 2017. Im Februar 2015 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass infolge eines Brandes in einem anderen Unternehmen ihres Mutterkonzerns die Notwendigkeit bestehe, die aufgrund Genehmigungsbescheides Nr. 037.00.00.01 vom 20. September 2002 zulässige maximale Schlachtkapazität auf 160.000 Tiere zu erhöhen. Dass dies seither geschehen ist und zwar zunächst mit 155.000 Tieren und seit Februar 2016 mit 160.000 Tieren pro Schlachttag bei einem Lebendgewicht von 352 t, ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig. Anfang April 2015 reichte die Antragstellerin zunächst ohne Prüfunterlagen einen diesbezüglichen Formblattantrag auf wesentliche Änderung der Anlagen gemäß § 16 BImSchG (Formular 1.1) und Mitte November 2015 den Entwurf eines Genehmigungsantrags ein, hinsichtlich dessen behördlicherseits umfangreicher Überarbeitungsbedarf angemeldet wurde. Nachdem es in einem weiteren Schlachtbetrieb der Unternehmensgruppe zu einem den dortigen Totalausfall aller Schlachtungen verursachenden Brand gekommen war, teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner Anfang April 2016 mit, dass die Schlachtkapazität von täglich 160.000 Tieren beibehalten werden müsse, und reichte den bislang nicht positiv beschiedenen Genehmigungsantrag nach § 16 BImSchG vom 14. April 2016 - zunächst ohne Umweltverträglichkeitsprüfung, diese wurde im Dezember 2016 nachgereicht - ein. Nach einer ersten Anhörung zur beabsichtigten Teilstilllegung bereits Ende April 2016 und einer weiteren diesbezüglichen Anhörung im April 2017 erließ der Antragsgegner den streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Juni 2017. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies er durch Widerspruchsbescheid vom 14. September 2017 zurück. Über die am 6. Oktober 2017 hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht Cottbus hat den Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch Beschluss vom 12. Januar 2018 abgelehnt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids sei mit den von einem ungenehmigten Anlagenbetrieb ausgehenden Gefahren und der negativen Vorbildwirkung für Dritte hinreichend konkret einzelfallbezogen begründet worden. In der Sache sei dieser bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich rechtmäßig und auch sonst überwögen die öffentlichen Belange am Sofortvollzug. Rechtsgrundlage der Teilstilllegungsanordnung sei § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, der bei formeller Illegalität einer Anlage im Regelfall („soll“) deren Stilllegung vorschreibe. Dass die Anlage angesichts der unstreitigen Überschreitung der genehmigten täglichen Schlachtkapazität von 120.000 Tieren mit einem Lebendgewicht von maximal 190 t ohne die erforderliche Genehmigung, d.h. formell illegal betrieben werde und nur mittels einer Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG legalisiert werden könne, stehe außer Frage. Die Teilstilllegungsverfügung sei hinsichtlich des ungenehmigten Teils des Schlachtbetriebs ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig, insbesondere sei der Anlagenbetrieb in dieser Form nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Dass der Antragsgegner von der unzulässigen Überschreitung der Schlachtkapazität bereits seit Februar 2015 Kenntnis und eine entsprechende Stilllegungsanordnung nicht bereits im April 2016 getroffen habe, begründe schon mit Blick auf die Regelverpflichtung zur Herstellung genehmigungskonformer Zustände in § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG kein Vertrauen auf Duldung für unbestimmte Zeit. Zudem ersetze eine Duldung nicht eine erforderliche Genehmigung, es sei denn es handele sich um eine rechtsverbindliche Erklärung, die gemäß § 38 VwVfG Schriftform voraussetze. Ein atypischer Fall, bei dem mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Abweichung von der im Regelfall gebotenen Stilllegung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG in Betracht komme, liege vor, wenn begründeter Anlass für die Annahme bestehe, dass der Anlagenbetrieb den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entspreche. Diesbezüglich seien nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung allerdings keine umfangreichen und zeitraubenden behördlichen Ermittlungen zur materiellen Genehmigungsfähigkeit anzustellen, Zweifel gingen wegen der hohen Bedeutung eines geordneten Genehmigungsverfahrens und zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen vielmehr zu Lasten des Anlagenbetreibers. Vorliegend sei die Genehmigungsfähigkeit der Schlachtbetriebsanlage mit den begehrten wesentlichen Änderungen bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich, sondern als offen zu bewerten: Ausweislich des Verwaltungsvorgangs habe die Antragstellerin zuletzt im Januar 2017 die Antragsunterlagen für die Änderungsgenehmigung komplett ausgetauscht. Zumindest hinsichtlich der Emissionsprognose sei die Prüfung der Antragsunterlagen noch nicht abgeschlossen, wie die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2017 unter Hinweis auf fachbehördliche Nachfragen vom November vorgetragen habe. Gegen eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Anlage spreche auch die Verweigerung des Einvernehmens der Standortgemeinde K... gemäß § 36 BauGB vom 23. März 2017. Soweit die Antragstellerin geltend mache, diese Genehmigung habe mit Blick auf den Ablauf der Frist in dessen Absatz 2 Satz 2 am 15. November 2016 nicht mehr verweigert werden können und sei deshalb zu ersetzen, sei zum einen die Richtigkeit dieser Darstellung zu bezweifeln, zum anderen spreche vieles dafür, dass es wegen der kompletten Ersetzung der Antragsunterlagen im Januar 2017 einer erneuten Beteiligung der Gemeinde insoweit bedurft habe. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei eine diesbezüglich erneute Beteiligung einer betroffenen Gemeinde schon dann geboten, wenn ein Vorhaben in einer Weise geändert werde, dass städtebaulich relevante Belange nunmehr berührt und die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit neu aufgeworfen werde. Einer abschließenden materiellen Entscheidung bedürfe es insoweit nicht, da bereits die vorliegend erforderliche umfangreiche Nachprüfung eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ausschließe. Als offen stelle sich weiterhin auch die Genehmigungsfähigkeit der veränderten Abluft-einrichtung (ARE) dar, weil die nach der Änderungsanzeige errichtete ARE abweichend errichtet und betrieben worden und zudem nicht abschließend geklärt sei, ob durch diese die erhöhten Emissionen von ca. 40.000 Tieren ausreichend gefiltert werden könnten. Hiergegen spreche die bei der Wintermessung im März 2017 festgestellte Überschreitung der einzuhaltenden Geruchsemissionswerte. Umfangreicher weiterer Überprüfung bedürfe auch die Genehmigungsfähigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis und des möglicherweise verletzten Koordinierungsgebots des § 10 Abs. 5 BImSchG. Nach dem Vortrag des Antragsgegners sei die Integration der vom Landkreis Dahme-Spreewald erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis in das vorliegende Genehmigungsverfahren erforderlich. Der insoweit erfolgte Verfahrensfehler sei nur durch erneute Beteiligung der Öffentlichkeit mit anschließendem Erörterungstermin heilbar. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2017 behauptet habe, diesbezüglich sei eine „Lösung“ gefunden worden, sei das mangels Anführung prüffähiger Unterlagen nicht nachvollziehbar. Zudem spreche viel dafür, dass es hierauf wegen des für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Teilstilllegungsanordnung maßgeblichen Zeitpunktes der letzten behördlichen Entscheidung, hier des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2017, nicht ankomme. Auf das Erfordernis offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit des geänderten Anlagenbetriebs könne auch nicht mit Blick auf das Vorbringen der Antragstellerin verzichtet werden, man habe alles zum Erhalt der Genehmigung Erforderliche getan. Im Übrigen treffe diese Behauptung ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge aber auch nicht zu. Es spreche nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid - hiernach fanden bereits im März und Mai 2014 Beratungen zu einer Kapazitätserweiterung auf bis zu 160.000 Tiere pro Schlachttag statt - zudem vieles dafür, dass die Erhöhung der Schlachtkapazität nicht durch ein Brandereignis andernorts ausgelöst, sondern schon länger geplant gewesen sei. Die Teilstilllegungsanordnung sei auch hinsichtlich der Gewährung einer Umsetzungsfrist von elf Wochen verhältnismäßig, da der gesamte Zyklus der Produktion von Masthähnchen nach Angaben des Antragsgegners eine „Probezeit“ von 21 und eine Mastperiode von 35 Tagen umfasse, so dass die am Standort N... entfallende Zusatzschlachtkapazität innerhalb des Konzerns andernorts verlagert werden könne. Schließlich erweise sich die Teilstilllegungsanordnung, selbst wenn man unterstelle, dass die Verlagerung von Kapazitäten wegen der Brandereignisse an anderen Standorten unausweichlich gewesen sei, mit Blick darauf als verhältnismäßig, dass seitens des Antragsgegners für die Einholung einer Änderungsgenehmigung auch noch nach dem Brand im April 2016 ein Zeitraum von mehr als einem Jahr eingeräumt worden sei. Dass dieser die Verantwortung dafür trage, dass das Genehmigungsverfahren noch weiterhin andauere, sei für das Gericht nicht erkennbar. Vielmehr habe die Antragstellerin durch Änderungen und Erweiterungen der Genehmigungsunterlagen und des -gegenstandes maßgeblich zu der Verzögerung beigetragen. Das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich mit Blick auf den Schutz der Umwelt, der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinflüssen vom Betrieb ungenehmigter Anlagen und zudem dem Ziel der Verhinderung der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile hieraus. Die Voraussetzungen der Androhung der in Rede stehenden Zwangsgelder nach §§ 27 ff. VwVG Bbg seien gegeben, insbesondere bestünden hinsichtlich deren Höhe keine Verhältnismäßigkeitsbedenken. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen - und nur die Teilstilllegungsanordnung in Ziffer 1. des Bescheids vom 20. Juni 2017 betreffenden - Vorbringens im Schriftsatz vom 16. Februar 2018 keinen Erfolg. Hierin wird unter Ziffer 2. zunächst geltend gemacht, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 20. Juni 2017 entspreche entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht den (formellen) Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO. Denn diese (Begründung) würde auf eine Vielzahl von Verfahren zutreffen und ließe sich praktisch auf jede Begründung einer immissionsschutzrechtlichen Stilllegungsverfügung übertragen. Der technologische Fortschritt habe die Arbeitsweise auch in den Behörden radikal verändert. Die Möglichkeiten heutiger Textverarbeitung mittels Kopierens und Verwendens von Textbausteinen seien von immer größerer Bedeutung. Dies müsse dazu führen, dass an die Begründung der Anordnung sofortiger Vollziehung strengere Voraussetzungen anzulegen seien und diese einer genaueren Prüfung unterliege. Eine bloß textbausteinhafte, vom Einzelfall völlig losgelöste Begründung stelle nicht sicher, dass eine Behörde sich die besondere Bedeutung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vergegenwärtige. Vorliegend weise die Begründung schon wegen der Verwendung eines ihren Großteil einnehmenden Zitats aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe den erforderlichen Bezug zum konkreten Einzelfall nicht auf. Dies gelte aber auch für die beiden ohne ein Eingehen auf den Einzelfall benannten Aspekte eines vermeintlichen Verstoßes gegen Rechtsgüter des Emissionsschutzes und die mögliche Nachahmung durch Dritte. Dieses Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass der Antragsgegner sich des Ausnahmecharakters der unter Ziff. 5 des Bescheides geregelten Sofortvollzugsanordnung und der für seine Anordnung zu beachtenden Maßgaben bewusst war, wird ersichtlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass er sich für die insoweit zu beachtenden rechtlichen Anforderungen auf als einschlägig und zutreffend angesehene, auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert erschütterte Ausführungen eines Verwaltungsgerichts stützt. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass die dem folgend als maßgeblich angesehenen Aspekte - es könne nicht verantwortet werden, „dass hochrangige Rechtsgüter, wie die Umwelt und die Gesundheit von Menschen, für einen gegebenenfalls beträchtlichen Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gefährdet werden“, und „dem Betroffenen den ungerechtfertigten Vorteil zu nehmen, den er gegenüber dem gesetzestreuen Bürger mit dem ungenehmigten Betrieb der Anlage erzielt“ - und die weitere Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im angegriffenen Beschluss, es sei „zu befürchten, dass der ungenehmigte Anlagenbetrieb durch Dritte nachgeahmt werden wird“, auf eine Vielzahl von ähnlich gelagerten Verfahren zutreffen dürften. Dass die genannten Gesichtspunkte in zahlreichen Fällen des illegalen Betriebs einer nach dem BImSchG genehmigungspflichtigen Anlage vorliegen und ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse begründen können, schließt es nicht aus, sie zur Begründung dieses Interesses im konkreten Einzelfall heranzuziehen. Dies hat der Antragsgegner hier getan. Für das konkret bestehende öffentliche Interesse daran, angesichts der ungeklärten Genehmigungsfähigkeit des von der Stilllegung betroffenen erweiterten Anlagenbetriebs eine mögliche Gefährdung für hochrangige Rechtsgüter in dem gegebenenfalls beträchtlichen Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszuschließen, hat er dabei in noch hinreichender Weise auf seine - diese Einschätzung begründenden - Ausführungen zu Ziff. 1 Bezug genommen. Darauf, ob die die Sofortvollzugsanordnung tragenden Erwägungen des Antragsgegners inhaltlich in jeder Hinsicht überzeugen, kommt es für die Erfüllung des formellen Begründungserfordernisses aus § 80 Abs. 3 VwGO nicht an. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, angesichts der Möglichkeiten heutiger Textverarbeitung mittels Kopierens und Verwendens von Textbausteinen seien bei der Begründung der Anordnung sofortiger Vollziehung in formeller Hinsicht strengere Voraussetzungen anzulegen und bedürfe es einer genaueren Prüfung, kann dem nicht gefolgt werden. Entscheidend ist nicht die zur Erstellung verwendete Technik, sondern der Inhalt der Begründung, der den sich aus § 80 Abs. 3 VwGO ergebenden – unverändert geltenden – Anforderungen genügen muss. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Teilstilllegungsverfügung sich nach summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich als rechtmäßig erweise, weil der im untersagten Umfang formell illegale Betrieb gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG im Regelfall stillgelegt werden solle und die Teilstilllegung der nicht offensichtlich genehmigungsfähigen Anlage sich auch als ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig erweise, begegnet ebenfalls nicht den mit der Beschwerde vorgebrachten Einwänden. Unter Ziffer 3. rügt die Antragstellerin, entgegen verwaltungsgerichtlicher Annahme könne sie sehr wohl einen „Vertrauenstatbestand“ für sich geltend machen. In zahlreichen Gesprächen habe der Antragsgegner darauf hingewiesen, mit Blick auf die Brände im Februar 2015 und März 2016 in anderen Schlachtbetrieben der Unternehmensgruppe dürfe eine Kapazitätserhöhung umgesetzt werden, sofern ein Genehmigungsantrag gestellt werde. Letzteres sei geschehen, der Antrag jedoch nicht beschieden worden. Ein Grund für ein behördliches Abweichen von dieser Haltung sei nicht ersichtlich. Die Ersetzung der Genehmigung durch eine bloße Duldung sei nicht beabsichtigt gewesen. Insoweit komme es auf eine schriftliche Zusicherung schon nicht an, zumal auch mündliche Zusagen Vertrauen begründen könnten. Dieses Vorbringen lässt schon die gebotene substantielle inhaltliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vermissen. Dort (BA S. 5 f.) ist hinsichtlich des Einwands bestehenden Vertrauensschutzes der Antragstellerin dargelegt, dass aus dem Verhalten des Antragsgegners bei verständiger Würdigung keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden könnten, der ungenehmigte Anlagenbetrieb werde „auf unbestimmte Zeit“ geduldet werden, und dass das einmalige Absehen vom Erlass einer Teilstilllegungsverfügung im April 2016 den Antragsgegner nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit Blick auf die „Regelverpflichtung zur Herstellung genehmigungskonformer Zustände“ in § 20 Abs. 2 BImSchG ebenso wenig binde wie ein „langer Zeitablauf“ ihn abhalten müsse, jedenfalls nunmehr das Gebotene zu veranlassen. Zudem weist das Gericht im Rahmen seiner Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Stilllegungsverfügung des Antragsgegners (BA S. 10 f.) darauf hin, selbst nach dem Brandereignis im April 2016 sei der Antragstellerin noch ein Zeitraum von über einem Jahr für die Einholung der Änderungsgenehmigung eingeräumt worden, diese habe jedoch durch Änderungen und Erweiterungen der Genehmigungsunterlagen und des -gegenstandes selbst maßgeblich zur Verzögerung beigetragen. Soweit der verwaltungsgerichtliche Beschluss am Ende seiner Ausführungen zum fehlenden Vertrauensschutz der Antragstellerin darlegt (BA S. 6 am Ende), die erforderliche (Änderungs-)Genehmigung könne grundsätzlich nicht durch behördliche Duldung des illegalen Zustandes ersetzt werden, hat die Antragstellerin selbst klargestellt, dass dies zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen sei. Eine abweichende Beurteilung rechtfertigen auch nicht die Beschwerdeausführungen zur angeblichen Ermessensfehlerhaftigkeit der Teilstilllegungsverfügung unter Ziffer 4. Das gilt zunächst hinsichtlich der Rüge unter Ziffer 4.1, wenn schon dieser Fall nicht als atypischer Fall im Sinne von § 20 Abs. 2 BImSchG anzusehen sei, so sei ein solcher überhaupt nicht denkbar, das widerspreche der Intention des Gesetzgebers, der Behörde ein Ermessen einzuräumen. Dieser - im Übrigen mangels nachvollziehbarer Darlegung der die Atypik hier begründenden Umstände schon inhaltlich unsubstantiierte - Einwand begründet keine Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass angesichts der Regelverpflichtung zur Stilllegung im Falle einer wesentlichen Änderung eines genehmigten Betriebs in § 20 Abs. 2 BImSchG mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hiervon nur in atypischen Fällen abgesehen werden könne, in denen ein milderes Mittel ausreiche, die Einhaltung der Pflichten des Betreibers zu gewährleisten. Ein solcher atypischer Fall liege vor, wenn die Behörde ohne umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit begründeten Anlass für die Annahme habe, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben werde, den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, sei also materiell offensichtlich genehmigungsfähig. Auch die Annahme, dass dies vorliegend aus mehreren - umfassend ausgeführten - Gründen nicht der Fall sei, wird weder durch die völlig unsubstantiierte Behauptung einer abweichenden Intention des Gesetzgebers noch durch den bloßen Hinweis unter Ziff. 4.5 der Beschwerdebegründung, dass hier nicht die Genehmigung einer neuen Anlage, sondern lediglich die Erweiterung der Schlachtkapazität in Rede stehe, nachvollziehbar in Frage gestellt. Soweit die Beschwerde unter Ziffer 4.2. und 4.3 weiterhin ausführt, insbesondere verkenne das Verwaltungsgericht, dass es hier „zwar formal um eine Teilstilllegungsverfügung geht, konkret jedoch eine vollständige Stilllegung des Betriebs in Rede steht“, da sich dieser im Falle einer Teilstilllegung nicht rechne, nach einmaliger Stilllegung sei eine Betriebswiederaufnahme „wirtschaftlich praktisch ausgeschlossen“, es werde also in den Bereich der Genehmigung selbst eingegriffen, ist das angesichts der unstreitigen Betriebsführung bis Februar 2015 mit der genehmigten Schlachtkapazität von täglich bis zu 120.000 Tieren und einem maximalen Lebendgewicht von 190 t schon nicht nachvollziehbar. Aber selbst wenn es zuträfe, würde es nichts daran ändern, dass der Antragsgegner lediglich eine Teilstilllegung verfügt hat. Dass die Antragstellerin einen Weiterbetrieb der Anlage im immissionsschutzrechtlich genehmigten Umfang als nicht (mehr) wirtschaftlich ansieht, ist als unternehmerische Entscheidung ihrer Verantwortung und ihrer Risikosphäre zuzurechnen und ersichtlich nicht geeignet, die Untersagung einer ungenehmigten und nicht offensichtlich genehmigungsfähigen Ausweitung des Betriebs als unverhältnismäßigen Eingriff in eine genehmigte Anlage zu erweisen. Die weitere Behauptung (Ziffer 4.4), dass der verwaltungsgerichtliche Beschluss hierzu ausführe, „dass gerade dieser Fall ausgeschlossen sein soll (vgl. S. 5)“, die Teilstilllegungsverfügung habe aber gerade zum Inhalt, dass die Antragstellerin von dieser Genehmigung keinen Gebrauch mehr machen könne, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Nicht zu folgen ist auch der Annahme der Beschwerde unter Ziffer 5., es könnten „keine vernünftigen Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens bestehen“: Soweit unter Ziffer 5.1 behauptet wird, „Sämtliche Zweifel, die das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vorbringt, sind auf das Verhalten der Behörde zurückzuführen (vgl. S. 7 ff.)“, wird das durch das anschließende Beschwerdevorbringen nicht belegt. Wenn im Anschluss unter Ziffer 5.2 „beispielsweise“ der Zusammenhang einer veterinärmedizinischen Stellungnahme mit dem Genehmigungsverfahren in Abrede gestellt wird, wird weder dargelegt noch erschließt es sich, auf welche diesbezüglichen Zweifel im verwaltungsgerichtlichen Beschluss sich das beziehen soll. Die daran anknüpfende Behauptung unter Ziff. 5.3, „insoweit“ - d.h. wohl: soweit Zweifel sich aus Umständen ergeben, die nach Auffassung der Antragstellerin nicht zum Prüfkanon der Behörde gehören (i.d.S. Ziff. 5.4) - sei nicht nachzuvollziehen, dass das Verwaltungsgericht davon ausgehe, das sämtliche Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Anlage zu Lasten des Betreibers gingen, geht aus demselben Grund fehl. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, der Antragstellerin sei es nicht gelungen, die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der wesentlichen Änderung der Anlage darzulegen, im Wesentlichen auf vier Gesichtspunkte (Nichtbeibringung aller erforderlichen Genehmigungsunterlagen, Versagung des Einvernehmens der Standortgemeinde nach § 36 Abs. 2 BauGB und das Erfordernis zumindest noch einer weitergehenden Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der veränderten Ablufteinrichtung sowie der wasserrechtlichen Erlaubnis vor dem Hintergrund des Koordinierungsgebotes) gestützt, die auf Seite 7 Absatz 3 des Beschlussabdruckes aufgezählt und sodann anschließend detailliert begründet werden. Dass und ggf. weshalb einer dieser Gesichtspunkt nicht zum Prüfkanon des für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständigen Antragsgegners gehören sollte, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Soweit die Antragstellerin unter Ziffer 6. der Beschwerdebegründung zum ersten Gesichtspunkt (Nichtbeibringung aller erforderlichen Unterlagen) pauschal behauptet, sämtliche Unterlagen zwar nicht immer umgehend, aber doch rechtzeitig beigebracht zu haben, Nachfragen und Nachforderungen seien bei derart umfangreichen Verfahren nicht zu vermeiden, der Austausch der Unterlagen sei auf Bitten des Antragsgegners erfolgt, fehlt schon die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche substantiierte Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts (BA S. 7 unten), dass die Prüfung zumindest hinsichtlich der Emissionsprognose noch nicht habe abgeschlossen werden können, da umfangreiche behördliche Nachforderungen und Nachfragen noch im Juli und November 2017 erforderlich gewesen seien. Zwar wird diesbezüglich unter Ziffer 8. geltend gemacht, seither habe hinreichend Gelegenheit zur behördlichen Prüfung bestanden. Dass die ausweislich des Widerspruchsbescheids (S. 14) erforderliche umfassende und zeitraubende Prüfung zu einem für die Antragstellerin positiven Ergebnis insoweit habe führen müssten, ist ebenfalls weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Auch die Beschwerdebegründung unter Ziffer 7. zum zweiten Gesichtspunkt (Nichtvorliegen des Einvernehmens der Standortgemeinde nach § 36 Abs. 2 BauGB mit einer Änderungsgenehmigung), d.h. das Vorbringen, deren Versagung sei rechtswidrig und könne ersetzt werden, lässt die gebotene substantielle inhaltliche Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vermissen. Dort (BA S. 8 Abs. 2) wird u.a. maßgeblich darauf abgestellt, es spreche viel dafür, dass es wegen der kompletten Ersetzung der Antragsunterlagen im Januar 2017 einer erneuten Beteiligung der Gemeinde insoweit bedurft habe. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 25. August 2016 - 22 ZB 15.1334 -, juris Rn 47) schon dann, wenn ein Vorhaben in einer Weise geändert werde, dass städtebaulich relevante Belange nunmehr berührt würden und die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit neu aufgeworfen werde. Einer abschließenden materiellen Entscheidung bedürfe es in diesem Punkt nicht, da bereits die hier erforderliche umfangreiche Nachprüfung ausreiche. Soweit unter Ziffer 7.3 ausgeführt wird, „Zwischenzeitlich erwägt die Standortgemeinde die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 BauGB“, bestätigt dies lediglich, dass das Einvernehmen bisher nicht vorliegt, und ist im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht worden. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des geänderten Betriebs wird auch durch das Beschwerdevorbringen betreffend die Abluftreinigungsanlage unter Ziffer 9. nicht nachvollziehbar dargelegt. Wieso die unstreitige Überschreitung der einzuhaltenden Geruchsemissionswerte von max. 300 GE/m³ (vgl. die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, S. 14 zu 2.) im Rahmen der Wintermessung im März 2017 für das Genehmigungsverfahren ohne Belang sein und nur die „Überwachung der Anlage“ betreffen soll, erschließt sich jedenfalls vor dem Hintergrund der diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Ausführungen nicht. Danach sei die Ablufteinrichtung nicht wie angezeigt errichtet und betrieben worden, so dass diese unstreitig in das vorliegende Änderungsgenehmigungsverfahren habe integriert werden müssen. Zudem sei noch nicht abschließend geklärt, ob die Abluftanlage in der errichteten Form die erhöhten Emissionen der zusätzlichen Kapazität ausreichend filtern könne, wogegen die Überschreitung der einzuhaltenden Geruchsemissionswerte bei der Wintermessung im März 2017, d.h. bei bereits erhöhtem Schlachtbetrieb spreche. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht argumentativ auseinander. Soweit unter Ziffer 10. der Beschwerdebegründung die - auf die Rechtsprechung des Senats und die Kommentierung bei Jarass (nunmehr in der 12. Auflage in Rz. 53 zu § 20 BImSchG, ebenso auch Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 20 Rz. 25) verweisenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum für die gerichtliche Beurteilung der Teilstilllegungsanordnung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. vorliegend den Widerspruchsbescheid vom 14. September 2017, unter Berufung auf den Charakter dieser Anordnung als Dauerverwaltungsakt beanstandet werden, kann letztlich dahinstehen, ob dem zu folgen ist (für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auch Hansmann/Röckinghausen in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band III, § 20 Rz. 85). Denn hierauf hat das Verwaltungsgericht nur zusätzlich („Darüber hinaus …“) abgestellt, nachdem es zuvor ausgeführt hat, auch die Genehmigungsfähigkeit der Kapazitätserhöhung hinsichtlich der wasserrechtlichen Erlaubnis und dem möglicherweise verletzten Koordinierungsgebot des § 10 Abs. 5 BImSchG bedürfe noch einer umfangreichen Nachprüfung. Hiermit und mit den diesbezüglichen Ausführungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Die nicht weiter begründete Auffassung der Beschwerde (Ziffer 10.4), der Antragsgegner habe angesichts der gerichtlichen Bitte vom 7. September 2017, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, auch nicht über den Widerspruch entscheiden, d.h. den Widerspruchsbescheid vom 14. September 2017 erlassen dürfen, geht schon deshalb fehl, weil der Erlass eines Widerspruchsbescheids offensichtlich keine Vollstreckungsmaßnahme ist. Im Übrigen ergibt sich daraus nichts für die Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme, dass eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der geänderten Anlagen bisher nicht erfolgreich dargelegt sei. Letzteres gilt auch für die entsprechende Beanstandung unter Ziffer 10.9 hinsichtlich der (späteren) Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 5. Februar 2018. Soweit unter Ziffer 11. der Beschwerdebegründung die Verletzung rechtlichen Gehörs durch den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 12. Januar 2018 mit Blick auf einen bereits am 11. Januar 2018 per Fax übersandten Schriftsatz der Antragstellerin vom gleichen Tage gerügt wird, ist nicht einmal im Ansatz dargelegt, welche neuen, vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht berücksichtigten Gesichtspunkte hierin benannt worden sind und inwiefern sich daraus für dieses möglicherweise eine abweichende Sachbeurteilung hätte ergeben können oder gar müssen. Dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung tragend darauf gestützt hat, die - den Brandereignissen vorausgehenden - Planungen der Antragstellerin zur Kapazitätserweiterung der Anlage negativ zu ihren Lasten auszulegen (so die Rüge unter Ziffer 12. der Beschwerdebegründung), vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar führt es auf Seite 10 des Beschlussabdrucks am Ende von Absatz 1 aus, dass nach Würdigung des Sachverhalts vieles dafür spreche, dass die Antragstellung nicht durch das Brandereignis in L... am 28. März 2016 ausgelöst worden sei, sondern die dauerhafte Erhöhung der Schlachtkapazität bereits seit längerer Zeit geplant gewesen sei, und verweist insoweit auf die Begründung des Widerspruchsbescheids (dort S. 3). Jedoch handelt es sich hierbei um eine Anmerkung des Verwaltungsgerichts zu einem Sachverhalt, der auf Grundlage seiner eigenen, maßgeblich auf die hier fehlende „offensichtliche Genehmigungsfähigkeit“ des ungenehmigten Betriebs abstellenden Rechtsauffassung für das Ergebnis der Entscheidung unerheblich war. Der Beschluss führt auf Seite 10 am Anfang des Absatzes 1 aus, die Berufung der Antragstellerin darauf, alles Erforderliche unternommen zu haben, um eine Genehmigung zu erhalten, könne das „Verdikt“ der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht ersetzen. „Im Übrigen“ treffe diese Darstellung ausweislich der Verwaltungsvorgänge tatsächlich nicht zu. Das Gericht teile vielmehr die Zweifel des Antragsgegners daran, dass die Antragstellerin alles unternommen habe, um die seit Februar 2015 wesentlich erhöhte Schlachtkapazität genehmigen zu lassen. Erst hieran anschließend folgen die oben zitierten und von der Antragstellerin beanstandeten Ausführungen zur bereits vor dem Brand in L... geplanten Kapazitätserhöhung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in der weiteren Begründung auch den Vortrag der Antragstellerin „als zutreffend unterstellt“, dass der ungenehmigte Schlachtbetrieb am Standort N... aufgrund der Havarien in den Schlachthöfen L... und B... unausweichlich gewesen sei, und hiervon ausgehend die Verhältnismäßigkeit der mehr als ein Jahr nach dem zweiten Brandereignis erlassenen Teilstilllegungsverfügung bejaht (BA S. 10 letzter Absatz). Der Einwand der Antragstellerin (unter Ziffer 12.1 der Beschwerdebegründung), dass das Brandereignis vom Frühjahr 2016 die Anlage in L... und nicht - wie an dieser Stelle im Beschluss angeführt - die in B... betroffen habe, ist jedenfalls nicht geeignet, die ersichtlich nicht auf den Ort des Brandes, sondern auf die der Antragstellerin nach diesem zweiten Brandereignis eingeräumte Zeit zur Einholung der Änderungsgenehmigung abstellende Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Soweit schließlich unter Ziffer 13. der Beschwerdebegründung beanstandet wird, das Gericht gehe von falschen Daten aus, im Zyklus der Produktion von Masthähnchen sei keineswegs eine - im Beschluss so genannte - „Probezeit“ von 21 Tagen (gemeint ist offensichtlich: „Brutzeit“ von 21 Tagen) vorgesehen, wird nicht - wie erforderlich - dargelegt, was für den Zyklus der Produktion tatsächlich hätte berücksichtigt werden müssen und wieso die im Bescheid bestimmte Umsetzungsfrist von elf Wochen ab Bescheidzustellung unter Beachtung der diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid (S. 19/20) als unangemessen anzusehen sei. Unabhängig davon, dass die gegen den erstinstanzlichen Beschluss gerichteten Einwände der Antragstellerin aus den vorstehenden Gründen nicht durchgreifen, erlaubt sich der Senat zusammenfassend darauf hinzuweisen, dass das unternehmerische Bedürfnis der Unternehmensgruppe, der die Antragstellerin angehört, ihren Produktionsumfang trotz der Brandereignisse in ihren anderen Betrieben aufrechtzuerhalten, es prinzipiell nicht rechtfertigen kann, den Produktionsumfang der von den Brandereignissen nicht betroffenen, hier in Rede stehenden Produktionsstätte über den aktuell genehmigten Umfang hinaus und damit gesetzwidrig zu steigern, um die aus den Brandereignissen folgenden wirtschaftlichen Einbußen zu kompensieren. Dass der Antragsgegner dieses Verhalten eine gewisse Zeit hingenommen hat, hat die Antragstellerin bereits begünstigt, vermag aber in keiner Weise ein anspruchsbegründendes Vertrauen ihrerseits zu rechtfertigen. Dass sich der Erlass der teilweisen Stilllegungsverfügung hier ausnahmsweise verbieten würde, weil die von der Antragstellerin erstrebte Genehmigung zur Kapazitätserweiterung ihres Schlachtbetriebes „offensichtlich“ zu erteilen wäre, kann angesichts der dezidierten Einwände des Antragsgegners im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht angenommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).