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Beschluss

OVG 11 L 34.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0214.11L34.17.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. I. Der Antragsteller begehrt unter Aufhebung des diesen Antrag ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. November 2017 den Erlass einer Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners einschließlich deren Nebenräume sowie dessen PKW und seiner Person gemäß § 46 Abs. 4 WaffG zum Zweck der Sicherstellung seiner Waffenbesitzkarten 124/11 (Standard-Waffenbesitzkarte) und 31/11-2 (Sportschützen-Waffenbesitzkarte). Durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 30. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2014 hat der Antragsteller gemäß § 45 Abs. 2 WaffG die dem Antragsgegner in Gestalt der o.g. Waffenbesitzkarten erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse einschließlich solcher für Munition wegen Wegfalls der erforderlichen Zuverlässigkeit im Hinblick auf dessen rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten widerrufen. Im genannten Bescheid war der Antragsgegner ferner aufgefordert worden, hinsichtlich der bereits am 28. März 2012 in der Wohnung eines Dritten sichergestellten und in amtlicher Verwahrung befindlichen Waffen sowie Munition gemäß § 46 Abs. 2 WaffG die Überlassung an einen Berechtigten oder die Unbrauchbarmachung nachzuweisen und die Waffenbesitzkarten gemäß § 46 Abs. 1 WaffG abzugeben. Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 forderte der Antragsteller den Antragsgegner auf, nunmehr bis zum 25. Juli 2016 den Anordnungen im Bescheid vom 30. Januar 2014 Folge zu leisten, u.a. die Waffenbesitzkarten unverzüglich zurückzugeben. Hinsichtlich der letztgenannten Aufforderung drohte er, nachdem der Antragsgegner hierauf nicht reagiert hatte, mit Bescheid vom 12. August 2016 ein Zwangsgeld in Höhe von 140 EUR an und setzte dies angesichts weiterer Untätigkeit des Antragsgegners unter Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 200 EUR mit Bescheid vom 26. Oktober 2016 fest. Nachdem auch die erneute Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 6. Dezember 2016 erfolglos geblieben war, beantragte der Antragsteller zunächst beim Amtsgericht Zossen gemäß § 111b StPO die Sicherstellung der Waffenbesitzkarten und eine entsprechende Durchsuchungsanordnung, nahm diesen Antrag jedoch auf den gerichtlichen Hinweis bezüglich des Fehlens der strafprozessualen Einziehungsvoraussetzungen zurück und stellte den genannten Durchsuchungsantrag beim Verwaltungsgericht Potsdam. Dieses wies den Antrag durch Beschluss vom 10. November 2017 mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 WaffG lägen nicht vor, da es an Tatsachen für die Annahme einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition fehle. Diese seien bereits am 28. März 2012 sichergestellt worden. Soweit die Gefahr des Missbrauchs der Waffenbesitzkarten durch Vortäuschung der weiteren Berechtigung zum Waffenerwerb geltend gemacht werde, sei darauf zu verweisen, dass die in § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG geforderte Gefahr missbräuchlicher Verwendung sich nicht auf die Erlaubnisurkunden, sondern nur auf Waffen und Munition beziehe. Tatsächliche Anhaltspunkte für einen diesbezüglichen Erwerb mit Hilfe der Waffenbesitzkarten fehlten. Insoweit bedürfe es konkreter Verdachtsmomente, die bloß abstrakte Gefahr genüge hierfür nicht. Der Antragsgegner habe die Möglichkeit, auf der Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsrechts die Herausgabe der Waffenbesitzkarten zu erzwingen. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Er macht im Wesentlichen geltend, Zweck der Rückgabepflicht für Waffenbesitzkarten gemäß § 46 Abs. 1 WaffG sei nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs: VI/2678, S. 36) die Verhinderung von Missbrauch. Dann jedoch bedürfe es im Falle ihrer Nichtherausgabe für § 46 Abs. 4 WaffG nicht besonderer hinzutretender Momente für den Eintritt eines solchen regelmäßig zu besorgenden Missbrauchs. Im Übrigen sei ein solcher im Antrag auch hinreichend dargelegt worden. Zudem verkenne das Verwaltungsgericht, dass in § 46 Abs. 4 WaffG die Sicherstellung von Urkunden der von Waffen oder Munition gleichgestellt sei, so dass die Gefahr missbräuchlicher Verwendung sich nicht nur auf Waffen und Munition beziehen könne. Soweit das Verwaltungsgericht darauf verweise, die Herausgabe der Waffenbesitzkarten könne auf der Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchgesetzt werden, verkenne es, dass Zwangsgeldandrohungen und -festset-zungen erfolglos geblieben seien und die Ersatzzwangshaft deren Herausgabe nicht sicherstelle. Eine Ersatzvornahme scheide mangels vertretbarer Handlung von vornherein aus. Auch unmittelbarer Zwang würde „ins Leere gehen“, zumal es dafür ebenfalls des Betretens der Wohnung und deren Durchsuchung bedürfe, da eine freiwillige Herausgabe nicht zu erwarten sei. Einzig geeignet sei deshalb die Wohnungsdurchsuchung, die nach alledem auch als verhältnismäßig anzusehen sei. Auf die (gerichtliche) Frage, woraus sich angesichts des Erlasses des Widerrufsbescheids bereits unter dem 30. Januar 2014 vorliegend konkret die Dringlichkeit der sofortigen Sicherstellung gemäß § 46 Abs. 4 WaffG ergebe, sei auf die andauernde Gefahr des Missbrauchs der Waffenbesitzkarten durch Erwerb von Waffen und Munition mit deren Hilfe zu verweisen. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Schon die Annahme des Antragstellers, er könne die Herausgabe der Waffenbesitzkarten nach der erfolglosen Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld nicht auf der Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchsetzen, so dass es einer sofortigen Sicherstellung gemäß § 46 Abs. 4 WaffG bedürfe, trifft nicht zu. Der Antragsteller übersieht, dass das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg in § 36 die Wegnahme beweglicher Sachen - und damit auch von Urkunden wie Waffenbesitzkarten - ermöglicht und in § 10 entsprechende Befugnisse, d.h. auch die Möglichkeit der Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen, vorsieht (allgemein zur Zulässigkeit der Durchsuchung von Wohnungen im Rahmen des unmittelbaren Zwangs: Sadler, VwVG/VwZG, Kommentar, 9. Auflage, § 12 Rz. 50 ff.. Soweit der Antragsteller meint, den Antrag auf Anordnung von Durchsuchungsmaßnahmen vorliegend auf § 46 Abs. 4 WaffG stützen zu können, verkennt er, dass die dort geregelte sofortige Sicherstellung nur vorläufige bzw. vorübergehende Sicherungsmaßnahmen zulässt (Gerlemann in: Steindorf, Waffenrecht, Kommentar, 10. Auflage, § 46 Rz. 7 i.V.m. § 37 Rz. 7; Sächs. OVG, Beschluss vom 15. August 2017 - 3 B 157/17 -, juris Rz. 6; Bayer. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2000 - 21 C 99.1406 -, juris Rz. 23; VG Augsburg, Beschluss vom 18. August 2014 - Au 4 V 14.1198 -, juris Rz. 8). Dass der Antragsteller die Waffenbesitzkarten des Antragsgegners nur vorläufig bzw. vorübergehend sicherstellen will, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Dagegen spricht schon sein eigenes Vorbringen, der Erlass einer Durchsuchungsanordnung sei erforderlich, weil er nach erfolgloser Zwangsgeldandrohung und -festsetzung keine anderen Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten zur Durchsetzung der bestandskräftig angeordneten Herausgabe der Waffenbesitzkarten sehe. Darüber hinaus hat der Antragsteller aber auch nicht dargetan, dass nunmehr die Voraussetzungen für eine sofortige Sicherstellung im Sinne des § 46 Abs. 4 WaffG vorliegen. Die dafür erforderliche besondere Dringlichkeit setzt die Existenz von begründeten Anhaltspunkten voraus, die die Annahme missbräuchlichen Erwerbs von Waffen und Munition mit Hilfe der Waffenbesitzkarten im konkreten Einzelfall, d.h. aufgrund konkreter Verdachtsmomente, belegen. Auf die diesbezügliche gerichtliche Anfrage im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller nichts vorgetragen, sondern lediglich auf die andauernde (abstrakte) Gefahr des Missbrauchs dieser Erlaubnisurkunden durch den Antragsgegner verwiesen. Die Kostenentscheidung für das gemäß Nr. 5502 KV GVG gerichtskostenfreie Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).