Beschluss
OVG 11 N 119.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0112.11N119.17.00
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Leitsätze
1. § 94 VwGO macht es dem Gericht auch im Fall einer analogen Anwendung nicht zur Pflicht, das Verfahren auszusetzen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.(Rn.6)
2. Dem Interesse des Klägers an einer Aussetzung seines Verfahrens bis zu einer Entscheidung in den beim Bundesverfassungsgericht und beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren kann das (gerichtsbekannte) Interesse des Beklagten an einer zügigen Abarbeitung seiner Verwaltungsverfahren, hier der mit Einwänden gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begründeten Verfahren, gegenüberstehen.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Oktober 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 735,46 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 94 VwGO macht es dem Gericht auch im Fall einer analogen Anwendung nicht zur Pflicht, das Verfahren auszusetzen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.(Rn.6) 2. Dem Interesse des Klägers an einer Aussetzung seines Verfahrens bis zu einer Entscheidung in den beim Bundesverfassungsgericht und beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren kann das (gerichtsbekannte) Interesse des Beklagten an einer zügigen Abarbeitung seiner Verwaltungsverfahren, hier der mit Einwänden gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begründeten Verfahren, gegenüberstehen.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Oktober 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 735,46 EUR festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen. Seine gegen die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 1. September 2014, 1. Oktober 2014, 2. Juli 2015, 3. Januar 2016 und 1. April 2016 sowie den Widerspruchsbescheid vom 20. April 2016 gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 24. Oktober 2017 abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Kläger die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO nicht begründet dargelegt hat. 1. Das Rechtsbehelfsvorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer solchen klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. März 2005 - OVG 1 N 72.05 -). Das ist hier nicht geschehen. Der allgemeine Verweis des Klägers auf bei dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitrag erfüllt die genannten Anforderungen nicht. Es fehlt schon an der Formulierung konkreter Rechts- oder Tatfragen, der Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Fall und der eine argumentative Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils erfordernden Darlegung ihrer obergerichtlichen Klärungsbedürftigkeit. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Hinweises des Klägers auf bei dem Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren. Auch das pauschale Zitat des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Tübingen vom 3. August 2017 (nicht 9. Dezember 2016) – 5 T 280/16 – kann die gebotenen Darlegungen nicht ersetzen. Der Verweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2017 – 6 C 32.16 – ist schon deshalb nicht geeignet, den geltend gemachten Berufungszulassungsgrund darzulegen, weil diese Entscheidung den Rundfunkbeitrag für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen betrifft und ein derartiger Rundfunkbeitrag im vorliegenden Fall nicht in Streit steht. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Ohne Erfolg rügt der Kläger es als verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht seinem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO nicht entsprochen hat. Das Gericht kann gem. § 94 VwGO anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand dieses anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. In entsprechender Anwendung des § 94 VwGO kann ein Verfahren auch dann ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits nicht, wie es der Wortlaut des § 94 VwGO voraussetzt, von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, sondern von der Klärung der Verfassungsmäßigkeit einer entscheidungserheblichen Norm im Rahmen einer vom Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 94 Rn 51) oder von der Beantwortung von Rechtsfragen abhängt, die dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von einem anderen Gericht bereits zur Vorabentscheidung vorgelegt wurden (vgl. Rudisile, a.a.O. Rn 65). § 94 VwGO macht es dem Gericht allerdings auch im Fall einer solchen, hier nur in Betracht kommenden analogen Anwendung nicht zur Pflicht, das Verfahren auszusetzen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Entscheidung liegt vielmehr auch in einem solchen Fall im richterlichen Ermessen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2017 – 11 L 31.17 –, n.v., und vom 30. November 2015 – 11 L 30.15 –, juris). Da der Kläger die Begründung seines Aussetzungsantrags über seine oben dargestellten Ausführungen zu der aus seiner Sicht gegebenen grundsätzlichen Bedeutung des Falles hinaus, nicht näher spezifiziert hat, als, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, von der beantragten Aussetzung abzusehen, weil es den Rundfunkbeitrag aus den von ihm näher dargelegten Gründen für verfassungsmäßig halte, nicht zu beanstanden. Zwar hat sich das Verwaltungsgericht zu einer Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf die bei dem EuGH anhängigen Verfahren nicht ausdrücklich geäußert. Da sich der Kläger diesbezüglich auch erstinstanzlich im Wesentlichen auf die pauschale Angabe beschränkt hatte, in den Verfahren werde von dem EuGH geprüft, ob der deutsche Rundfunkbeitrag als Zwangsabgabe überhaupt europäischem Recht entspreche, kann es jedoch auch insoweit nicht als fehlerhaft angesehen werden, dass sich das Verwaltungsgericht nicht zu einer Aussetzung des Verfahrens veranlasst gesehen hat. Im Übrigen kommt hinzu, dass dem Interesse des Klägers an einer Aussetzung seines Verfahrens bis zu einer Entscheidung in den beim Bundesverfassungsgericht und beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren das (gerichtsbekannte) Interesse des Beklagten an einer zügigen Abarbeitung der mit Einwänden gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begründeten Verfahren gegenübersteht, das auch aus Sicht des Senats überwiegt. Denn Entscheidungen der genannten Gerichte sind derzeit noch nicht konkret abzusehen und angesichts der Vielzahl vergleichbarer Klagen von Rundfunkbeitragspflichtigen und der bisherigen, insbesondere höchstrichterlichen Entscheidungen, die seine Rechtsauffassung durchweg bestätigt haben, ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, allein wegen der Möglichkeit abweichender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs Verzögerungen von unabsehbarer Dauer in einer Vielzahl von – dem hiesigen gleichgelagerten und damit ggf. auch auszusetzenden - Verfahren hinzunehmen (so bereits Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2017, a.a.O). b) Auch die Rüge des Klägers, der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten auf die Kammer zurückzuübertragen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Denn der Kläger rügt schon keinen im Sinne dieser Vorschrift der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Übertragung auf den Einzelrichter unterlaufene Verfahrensfehler allein grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung führen. Das Rechtsmittelgericht ist vielmehr an Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 und 3 VwGO gebunden; entsprechende Verfahrensrügen sind einer inhaltlichen Überprüfung entzogen. Dies ergibt sich aus den Regelungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 und 3 VwGO unanfechtbar sind, in Verbindung mit den gemäß § 173 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO, wonach die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen keiner inhaltlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht unterliegen, sowie aus § 6 Abs. 4 Satz 2 VwGO, wonach auf eine unterlassene (Rück-) Übertragung ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden kann. Ein dem Übertragungsbeschluss anhaftender Rechtsfehler kann lediglich beachtlich sein, wenn er zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, so etwa, wenn durch willkürliche oder manipulative Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. November 2010 – 6 A 940/09 –, Rn. 23 f., juris, m. w. N.). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen würden, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Schließlich ist die Berufung nicht wegen vom Kläger dargelegter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insoweit nimmt der Kläger lediglich auf seine Ausführungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 5 VwGO Bezug, so dass auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).