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Beschluss

OVG 11 RN 3.17, OVG 11 N 108.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1213.11RN3.17.00
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Leitsätze
Wenn und soweit man § 128 S 2 VwGO, der das Verfahren der (zugelassenen) Berufung regelt, auch im Berufungszulassungsverfahren für anwendbar hält, ändert dies nichts daran, dass neues Vorbringen im Zulassungsverfahren dem fristgebundenen Darlegungserfordernis des § 124 Abs 4 S 4 VwGO unterliegt.(Rn.3)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn und soweit man § 128 S 2 VwGO, der das Verfahren der (zugelassenen) Berufung regelt, auch im Berufungszulassungsverfahren für anwendbar hält, ändert dies nichts daran, dass neues Vorbringen im Zulassungsverfahren dem fristgebundenen Darlegungserfordernis des § 124 Abs 4 S 4 VwGO unterliegt.(Rn.3) Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO muss die Rüge das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Hiernach ist die Anhörungsrüge nicht begründet. Der Kläger macht geltend, der Senat habe in seinem Beschluss vom 23. November 2017 entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen. Insbesondere richte sich die Anhörungsrüge gegen die in dem angegriffenen Beschluss enthaltene Ausführung: „Soweit sich der Kläger in späteren Schriftsätzen auf Resozialisierungserfolge beruft, die nach Ablauf der Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung eingetreten sind, können diese aus prozessualen Gründen vorliegend nicht berücksichtigt werden und müssen gegebenenfalls in einem Verfahren nach § 11 Abs. 4 AufenthG geltend gemacht werden.“ Der Kläger verweist auf § 128 Satz 2 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel berücksichtige. Er ist der Auffassung, dies müsse für das Verfahren betreffend den Antrag auf Zulassung der Berufung entsprechend gelten. Es kann dahinstehen, ob damit im Kern nicht nur eine für falsch gehaltene Rechtsauffassung des Senats gerügt wird, die nicht den durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten und im Rahmen der Anhörungsrüge allein beachtlichen Verfahrensgang betrifft (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - OVG 7 RN 8.13 -, juris Rz. 3 ff.). Denn diese Einwände greifen nicht durch. Soweit man § 128 Satz 2 VwGO, der das Verfahren der (zugelassenen) Berufung regelt, auch im Berufungszulassungsverfahren für anwendbar hält, ändert dies nichts daran, dass neues Vorbringen im Zulassungsverfahren dem fristgebundenen Darlegungserfordernis des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO unterliegt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 12 LA 49/12 –, Rz. 31, juris, m.w.N.). Zwar können auch nach Erlass der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetretene entscheidungserhebliche Sachverhaltsänderungen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 – 7 AV 3/02 –, Rz. 10 f., juris). Ob die Berufung zuzulassen ist, hat das Oberverwaltungsgericht aber stets nur im Rahmen der rechtzeitig dargelegten Gründe zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 – 7 AV 2/03 –, Rz. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 18 A 979/12 –, Rz. 3, juris). Nach Fristablauf eingereichter Vortrag ist demgemäß grundsätzlich unbeachtlich, lediglich eine nähere Erläuterung und Verdeutlichung des fristgemäß Vorgebrachten ist zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. April 2014 – 19 ZB 13.79 –, Rn. 23, juris). Soweit der Kläger unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 273/14 –, Rz. 44, juris) geltend macht, Gründe der Prozessökonomie würden es gebieten, auch nach Ablauf der Begründungsfrist für den Berufungszulassungsantrag neu vorgetragene Tatsachen zu berücksichtigen, vernachlässigt er, dass die von ihm angeführte und zudem an enge Voraussetzungen gebundene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das (zivilgerichtliche) Revisionsverfahren betrifft, während vorliegend darüber zu entscheiden war, ob die Berufung zuzulassen und damit das Rechtsmittelverfahren überhaupt zu eröffnen war. Da § 544 ZPO nicht auf § 559 ZPO Bezug nimmt, ist nämlich auch im zivilgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision das (rechtzeitige) Beschwerdevorbringen Grundlage der Entscheidung über die Zulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2014 – V ZR 290/13 –, Rz. 8, juris; Heßler in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 544 ZPO, Rz. 10b). Das tatsächliche Vorbringen des Klägers, das aus dessen Sicht im Berufungszulassungsverfahren vom Senat zu berücksichtigen gewesen wäre, nämlich die erneute Eheschließung mit seiner früheren Ehefrau am 18. Oktober 2016, das psychiatrisch-kriminalprognostische Gutachten vom 24. Juli 2017, die Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe und der Unterbringung durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. August 2017 und das Vollzeitarbeitsverhältnis des Klägers seit dem 1. April 2017, ist jeweils erst nach Ablauf der Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (30. Dezember 2015) erfolgt. Dieses Vorbringen hatte auch nicht lediglich eine Erläuterung oder Präzisierung bereits fristgerechten Zulassungsvorbringens zum Inhalt, sondern vielmehr die Präsentation neu entstandener Tatsachen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).