Urteil
OVG 11 B 8.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1102.11B8.16.00
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Leitsätze
Der Anordnung, zur Beschaffung eines Heimreisedokuments bei der Vertretung des Heimatstaates vorzusprechen, steht ein nicht verbindlich festgestelltes Abschiebungshindernis (hier Reiseunfähigkeit) allenfalls dann entgegen, wenn es offensichtlich und nicht nur vorübergehend vorliegt (ebenso bereits OVG Bremen, Beschluss vom 23. März 2010 - 1 B 397/09, 1 S 398/09 - Rz. 10, juris).(Rn.17)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 2015 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anordnung, zur Beschaffung eines Heimreisedokuments bei der Vertretung des Heimatstaates vorzusprechen, steht ein nicht verbindlich festgestelltes Abschiebungshindernis (hier Reiseunfähigkeit) allenfalls dann entgegen, wenn es offensichtlich und nicht nur vorübergehend vorliegt (ebenso bereits OVG Bremen, Beschluss vom 23. März 2010 - 1 B 397/09, 1 S 398/09 - Rz. 10, juris).(Rn.17) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 2015 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Sie ist auch begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2015 ist zu ändern und die Klage abzuweisen, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dieser Bescheid findet seine gesetzliche Grundlage in § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 2 und § 82 Abs. 4 AufenthG. Besitzt ein Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Nach § 49 Abs. 2 AufenthG ist jeder Ausländer u.a. verpflichtet, die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer solchen Anordnung nicht nach, kann sie gemäß § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zwangsweise durchgesetzt werden. An der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Soweit der Kläger vor Erlass der Maßnahme gemäß § 28 VwVfG anzuhören gewesen wäre, wäre dieser Mangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, weil der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit hatte, eventuelle Einwände auch gegenüber dem Beklagten zu Gehör zu bringen. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sind erfüllt. Die Gültigkeitsdauer des türkischen Nationalpasses des Klägers endete 1998. Die Anordnung dient der Vorbereitung der Abschiebung des Klägers. Sie ist hierfür auch erforderlich, weil die Abschiebung ohne ein gültiges Heimreisedokument nicht durchführbar ist und sie damit ein Abschiebungshindernis beseitigt. 1. Die Erforderlichkeit der Maßnahme setzt nicht voraus, dass die Reisefähigkeit des Ausländers und damit die Durchführbarkeit der Abschiebung bereits feststehen. Die Verfahren zur Vorbereitung einer Abschiebung auf der einen und zur verbindlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Abschiebung auf der anderen Seite sind nicht voneinander abhängig. Diese Verfahren können auch in Fällen, in denen die Passbeschaffung die Abschiebung vorbereiten und ein Abschiebungshindernis beseitigen soll, nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten neben- oder nacheinander durchgeführt werden. Schon der Wortlaut des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zeigt, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei der Vertretung des Heimatstaates des Ausländers, die so genannte Passverfügung, und die Anordnung der ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit des Ausländers unabhängig voneinander erfolgen können. Das bestätigt auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber hat die Regelung über die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Ausländers bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, und die Möglichkeit der Durchsetzung der Pflicht zur Vorsprache im Wege des unmittelbaren Zwangs mit Wirkung vom 1. November 1997 im § 70 Abs. 4 AuslG aufgenommen, weil er eine zwangsweise Vorführung zu den Heimatvertretungen zwecks Passbeschaffung über die bis dahin geltenden polizeirechtlichen Eingriffsinstrumentarien nicht als sichergestellt angesehen hat (vgl. BT-Drs. 13/5986, S. 13). Die Passpflicht gehört seit jeher zu den aufenthaltsrechtlichen Grundpflichten (§ 3 AufenthG, § 4 AuslG 1990, § 3 AuslG 1965) und wird rechtlich nicht erst dann relevant, wenn eine Abschiebung des Ausländers ansteht. Die in § 70 Abs. 4 AuslG noch nicht enthaltene und erst mit dem Zuwanderungsgesetz eingeführte Möglichkeit der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung hielt der Gesetzgeber für erforderlich, um insbesondere die gesundheitlichen Voraussetzungen einer Rückführung auf dem Luftwege zu klären (BT-Drs. 15/420, S. 96 f.). Folglich ist eine Mitwirkungsanordnung nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil der Betroffene sich möglicherweise noch mit Erfolg gegen die Aufenthaltsbeendigung wehren kann, die durch die Mitwirkungsanordnung vorbereitet werden soll. Ein nicht verbindlich festgestelltes Abschiebungshindernis kann einer Mitwirkungsanordnung allenfalls dann entgegenstehen, wenn es offensichtlich und nicht nur vorübergehend vorliegt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. März 2010 – 1 B 397/09, 1 S 398/09 – Rz. 10, juris). Das ist hier nicht der Fall. a) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass seiner Erkrankung in der Türkei unzureichend Rechnung getragen würde. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat auf den Folgeantrag des Klägers mit Bescheid vom 15. Januar 2010 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und darin ausgeführt, dass der Antrag schon an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 VwVfG scheitere, Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, aber ebenfalls nicht vorliegen würden. In diesem Kontext hat es dargelegt, dass der Kläger sowohl die erforderliche medizinische Versorgung als auch die erforderliche Betreuung in der Türkei erlangen könne. Dieser Bescheid ist, nachdem die dagegen erhobene Klage durch am 14. Juni 2010 rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Mai 2010 abgewiesen worden ist, bestandskräftig geworden und gem. § 42 Satz 1 AsylG bindend. b) Auch ist nicht offensichtlich, dass der Kläger, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht nur vorübergehend reiseunfähig ist. (1) Nach der Rechtsprechung des Senats kann auch eine bestehende psychische Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht – Reiseunfähigkeit im engeren Sinn. Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert – Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne (Senatsbeschluss vom 25. August 2011 – OVG 11 S 49.11 –, Rn. 7 f., juris, unter Hinweis auf OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2011 – 2 38/11 –, juris). Hierbei ist auch relevant, welche Vorkehrungen zur Sicherung der Gesundheit des abzuschiebenden Ausländers vor, während und im unmittelbaren Anschluss an die Abschiebung zu treffen sind und ob diese gewährleistet werden. So hat der Beklagte beispielsweise in dem bereits zitierten Verfahren OVG 11 S 49.11 im Hinblick auf die dort geltend gemachte Suizidalität des abzuschiebenden Ausländers erklärt, falls Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gesundheitsgefährdung im Rahmen der Abschiebung vorlägen, verfahre er bei Abschiebungen in die Türkei regelmäßig dergestalt, dass der Ausländer durch einen Arzt begleitet werde, die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei über die geplante Ankunft des Ausländers in der Türkei informiert werde und Botschaftsmitarbeiter den Ausländer in der Türkei in Empfang nehmen und ihn der zuvor organisierten und erforderlichen medizinischen Versorgung zuführen würden oder dass die Botschaft sich direkt mit den türkischen Behörden in Verbindung setze, die dann die Organisation der medizinischen notwendigen Hilfe/Versorgung einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Unterbringung organisieren und den türkischen Staatsangehörigen in Empfang nehmen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2011, a.a.O. Rn. 9). (2) Das Verwaltungsgericht verweist zur Begründung seiner Annahme, der Kläger sei reiseunfähig im weiteren Sinne, zunächst auf die „zahlreichen ärztlichen Stellungnahmen, die eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle der Abschiebung diagnostiziert“ hätten. Diese tragen die Annahme einer nicht nur vorübergehenden Reiseunfähigkeit jedoch nicht. Gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Aber auch bevor die Regelung des § 60a Abs. 2 c mit Wirkung vom 17. März 2016 (BGBl. S. 390) in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden ist, entsprach es der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2007 – 10 C 10/17 –, Rn.15, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. Mai 2007 – OVG 2 S 47.07 –, Rn. 8, juris), dass vom Betroffenen selbst vorgelegte ärztliche Stellungnahmen zu psychischen Erkrankungen nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände anzugeben hatten, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt war (Befundtatsache). Gegebenenfalls waren auch die Methoden der Tatsachenerhebung zu benennen. Ferner war die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus krankheitsbedingten Situationen voraussichtlich in Zukunft - als Folge einer Abschiebung - ergeben (prognostische Diagnose). Diese Voraussetzungen erfüllen die vom Verwaltungsgericht angeführten ärztlichen Stellungnahmen nicht. Das Vivantes Klinikum am Urban bescheinigte unter dem 11. Oktober 2007, 24. September 2008, 8. Juli 2009 und 26. April 2010 jeweils im Wesentlichen, dass der Kläger mit neuroleptischer Medikation behandelt werde, im 14-tägigen Rhythmus ein therapeutisches Gespräch mit ihm geführt werde und dass die weitere kontinuierliche psychiatrische Behandlung zur Vermeidung einer Exazerbation der Erkrankung dringend erforderlich sei. In den Bescheinigungen vom 24. September 2008 und 8. Juli 2009 fügte die behandelnde Oberärztin hinzu, dass eine Unterbrechung bzw. ein Abbruch der Behandlung in der Institutsambulanz, die durch ein vertrauensvolles Arzt-Patienten-Verhältnis charakterisiert sei, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem schweren Rückfall führen würde. Von einer Abschiebung des Klägers sei daher abzusehen. Eine entsprechende Äußerung findet sich in der Bescheinigung vom 26. April 2010. Die stellvertretende Chefärztin des Krankenhauses des Maßregelvollzugs führte unter dem 19. August 2011 unter anderem aus, der zukünftige Krankheitsverlauf des Klägers werde im Wesentlichen von der Fortsetzung der Behandlung bestimmt werden. Inwieweit eine solche Behandlung in der Türkei umgesetzt werden könne, wo der Kläger keine soziale Verankerung habe, bleibe mehr als zweifelhaft. Zwar seien auch in der Türkei moderne, gut wirksame Antipsychotika zu erhalten, jedoch aufgrund fehlender entsprechender medizinischer Absicherung in der Regel für dort lebende Menschen nicht bezahlbar. Auch fehle ein entsprechendes sozialpsychiatrisches Versorgungsnetz, das eine, in diesem Fall aus ärztlicher Sicht für erforderlich gehaltene, therapeutische Führung und Strukturierung des Lebensalltags der Patienten gewährleisten würde. Aus forensischer Sicht würden daher erhebliche Bedenken gegen eine Rückkehr des Klägers in sein Heimatland bestehen. In ihrem Attest vom 17. April 2013 führte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie B... aus, eine Veränderung des Behandlungsregimes würde zu einer akuten Exazerbation der Erkrankung führen mit nicht absehbarem Verlauf. Aus fachpsychiatrischer Sicht sei von einer Abschiebung des Klägers deshalb unbedingt abzusehen. In der ärztlichen Stellungnahme des Vivantes Klinikums Neukölln vom 26. Juni 2014 wird der Kläger für aktuell nicht reisefähig erklärt. Schließlich führte dasselbe Krankenhaus unter dem 15. Januar 2015 aus, der Zustand des Klägers sei in der seit Mai 2014 kontinuierlich geführten ambulanten Behandlung mit regelmäßiger Medikamentengabe und Gesprächen nicht gesund, aber stabil. Im Falle einer Ausweisung sei von einer deutlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes mit einer erheblichen Gefährdung des Klägers auszugehen. Der Beklagte weist mit Recht darauf hin, dass nicht nachvollziehbar ist, auf welchen Befundtatsachen diese prognostischen Diagnosen beruhen. Die Stellungnahmen des Vivantes Klinikums am Urban sprechen sich zwar gegen eine Abschiebung des Klägers aus, äußern sich aber nicht explizit zu dessen Reisefähigkeit. Entsprechendes gilt für die Bescheinigung des Vivantes Klinikums Neukölln vom 15. Januar 2015, im Falle einer Ausweisung sei von einer deutlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes mit einer erheblichen Gefährdung des Klägers auszugehen. Soweit in der ärztlichen Stellungnahme des Vivantes Klinikums Neukölln vom 26. Juni 2014 ausdrücklich die Reisefähigkeit des Klägers verneint wurde, ist dies nicht näher begründet worden. Im Übrigen zeigen die von unterschiedlichen Ärzten ausgestellten Atteste, dass der Kläger auch ohne eine erhebliche Verschlimmerung des Krankheitsbildes die behandelnden Ärzte bzw. Therapeuten gewechselt hat. Die ausführlichere ärztliche Bescheinigung des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 19. August 2011 spricht wiederum nicht von einer Reiseunfähigkeit des Klägers, sondern äußert lediglich Bedenken hinsichtlich der ärztlichen Versorgung in der Türkei. Damit ist jedoch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG angesprochen, dessen Nichtvorliegen im Asylverfahren gemäß § 42 Satz 1 AsylG mit Bindungswirkung festgestellt worden ist. Das inlandsbezogene Abschiebungshindernis der Reiseunfähigkeit (im weiteren Sinne) läge nur vor, wenn – ohne Berücksichtigung der allgemeinen Versorgungssituation im Zielstaat – eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerade infolge der Abschiebung zu erwarten wäre. Diesbezüglich enthalten die genannten ärztlichen Stellungnahmen aber keine nachvollziehbaren Begründungen. Sie lassen vor allem nicht erkennen, dass die attestierenden Ärzte zwischen den Folgen einer Abschiebung und den Folgen der den Kläger in der Türkei gegebenenfalls erwartenden medizinischen Versorgung und Betreuung hinreichend differenziert haben. Darüber hinaus ist auch in Ansehung des chronischen Verlaufs des Krankheitsbildes des Klägers zu berücksichtigen, dass zumindest ein Großteil der genannten ärztlichen Bescheinigungen älteren Datums sind, während das Abschiebungshindernis der Reiseunfähigkeit jeweils aktuell im Hinblick auf eine anstehende Abschiebung zu beurteilen ist. Das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überreichte, relativ aktuelle neurologisch-psychiatrische Fachgutachten vom 10. Februar 2016 hat die Beurteilung der Reisefähigkeit des Klägers nicht zum Gegenstand und äußert sich dazu auch nicht. (b) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts rechtfertigt auch das aus der Verhandlungsniederschrift vom 10. März 2015 ersichtliche Ergebnis der Vernehmung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. H..., vom Sozialpsychiatrischen Dienst des Bezirksamtes Neukölln, es nicht, eine nicht nur vorübergehende Reiseunfähigkeit des Klägers anzunehmen. Dr. H... führte aus, aus psychiatrischer Sicht wäre ein Wechsel, insbesondere ins Ausland, für den Kläger mit einer Belastung verbunden. Die Wahnvorstellungen würden sich nach seiner Einschätzung eher verstärken, weil eine gesicherte und behütete Umgebung bei diesem Krankheitsbild ausgesprochen wichtig sei. Nach seiner Einschätzung würde in der Türkei die Medikation auf ein anderes Medikament aus Kostengründen umgestellt werden, was auch weniger wirksam wäre, den Wahn des Klägers in den Griff zu bekommen. Eine Abschiebung des Klägers würde aus seiner Sicht eher dazu führen, dass der Kläger fremdaggressiv reagiere als autoaggressiv. Er sei sicherlich transportfähig, auch bei entsprechender ärztlicher Begleitung und Aufnahme in die Türkei. Gleichwohl würde sich ein entsprechender Wechsel auch auf sein Krankheitsbild nachteilig auswirken. Eine Verbringung des Klägers in die Türkei würde nach seiner Einschätzung zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen, aber nicht lebensbedrohlich für den Kläger sein. Diese Äußerungen des Zeugen sind zwar aus sich heraus nachvollziehbar. Sie lassen aber – ebenso wie bereits die erörterten ärztlichen Bescheinigungen – nicht erkennen, dass Dr. H... im Rahmen seiner Prognose hinreichend zwischen den Folgen einer Abschiebung im Sinne eines inlandsbezogenen und der weiteren Entwicklung des Krankheitsbildes aufgrund der Verhältnisse in der Türkei im Sinne eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses unterschieden hat. 4. Durchgreifende Ermessensfehler des Beklagten liegen ebenfalls nicht vor. Dass die streitgegenständliche Vorspracheanordnung unverhältnismäßig wäre, weil es dem Kläger mit Blick auf seine Erkrankung nicht zumutbar sein könnte, ihr nachzukommen, ist nicht ersichtlich. Denn der Kläger wurde bereits mit Bescheid vom 22. Juni 2010 zu einer entsprechenden Vorsprache im Generalkonsulat der Republik Türkei aufgefordert und ist ihr am 1. Juli 2010 nachgekommen. Dass dies für den Kläger mit unzumutbaren Belastungen verbunden gewesen sein sollte, macht er selbst nicht geltend. 5. Die Androhung der zwangsweisen Vorführung des Klägers beruht auf §§ 12, 13 VwVG i.V.m. § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der 1964 geborene, an paranoider Schizophrenie erkrankte und unter Betreuung stehende Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen die Anordnung des Beklagten, zur Erlangung eines Heimreisedokuments in seiner Heimatvertretung vorzusprechen. Der Kläger wuchs zunächst in der Türkei auf, reiste 1981 im Wege des Familiennachzugs in die Bundesrepublik Deutschland und erhielt in der Folgezeit jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse sowie schließlich im März 1991 eine Aufenthaltsberechtigung. Nachdem er im Januar 1995 aus- und im Juni 1996 wieder eingereist war, stellte der Beklagte das Erlöschen der Aufenthaltsberechtigung fest und lehnte einen hilfsweisen Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Unter dem 6. August 1997 stellte der Kläger einen Asylantrag. Am 2. September 1997 ordnete das Landgericht Berlin im Zusammenhang mit vom Kläger im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Betäubungsmitteldelikten dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Durch seit dem 21. April 2005 bestandskräftigen Bescheid vom 12. Dezember 1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und stellte unter anderem fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Im August 2005 erteilte der Beklagte dem Kläger erstmals eine Duldung, die er mehrfach verlängerte. Am 7. Januar 2010 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, den er damit begründete, sein Gesundheitszustand habe sich deutlich verschlechtert und eine Ausreise in die Türkei bringe eine hochgradige Gefahr der Dekompensation und Exazerbation der Erkrankung mit sich. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Folgeantrag mit am 14. Juni 2010 bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 15. Januar 2010 ab. In der Folgezeit wurde der Aufenthalt des Klägers wiederum geduldet. Unter dem 22. Juni 2010 forderte der Beklagte den Kläger auf, im Generalkonsulat der Republik Türkei zur Klärung seiner Identität und zur Erlangung eines Heimreisedokumentes vorzusprechen. Dieser Aufforderung kam der Kläger am 1. Juli 2010 nach und äußerte nachfolgend die Absicht, freiwillig ausreisen zu wollen, hielt daran aber nicht fest. Eine Untersuchung der Reisefähigkeit des Klägers durch den polizeiärztlichen Dienst wurde mehrfach verschoben und kam schließlich nicht zustande. Mit der Betreuerin des Klägers zugestelltem Bescheid vom 8. Mai 2014 forderte der Beklagte den Kläger unter Berufung auf §§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 1 und 82 Abs. 4 AufenthG erneut auf, in seiner Heimatsvertretung, dem Generalkonsulat der Republik Türkei, zur Klärung der Identität und zur Erlangung eines Heimreisedokuments persönlich zu erscheinen, dort die geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen zur Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben und die dafür erforderlichen Handlungen vorzunehmen sowie über die Erfüllung dieser Verpflichtung eine beigefügte Vorsprachebescheinigung ausfüllen zu lassen, da die Zusage des Türkischen Generalkonsulats zur Ausstellung eines Passersatzes infolge Zeitablaufs seine Gültigkeit verloren habe. Für den Fall dass der Kläger dieser Aufforderung nicht bis zum 30. Mai 2014 vollständig Folge leiste, drohte der Beklagte ihm an, ihn durch in Amtshilfe tätige Polizeidienstkräfte an einem anderen von ihm festgesetzten Termin zwangsweise bei seiner Heimatsvertretung vorzuführen. Auf die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2014 nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 10. März 2015 aufgehoben und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG seien nicht erfüllt. Die Beschaffung von Heimreisedokumenten sei derzeit nicht erforderlich, weil eine Abschiebung des Klägers rechtswidrig wäre und auch nicht absehbar sei, dass sich an dem gesundheitlichen Zustand des Klägers in naher Zukunft etwas ändern werde. Aus den zahlreichen, über viele Jahre vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ergebe sich, dass bei dem Kläger eine schwere psychische Erkrankung vorliege und eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle der Abschiebung diagnostiziert werde. Das Gericht habe über die Reisefähigkeit des Klägers im weiteren Sinne Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. H... vom Sozialpsychiatrischen Dienst des Bezirksamtes Neukölln. Dieser habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass bei dem Kläger eine chronifizierte paranoide Schizophrenie vorliege und dass sich eine Abschiebung erheblich nachteilig auf sein Krankheitsbild auswirken würde. Er habe erklärt, dass sich die Wahnvorstellungen bei dem Kläger im Falle einer Abschiebung deutlich verstärken würden, so dass derzeit eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne vorliege. Folglich könne auch die Androhung des unmittelbaren Zwangs keinen Bestand haben. Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Juni 2015 (OVG 7 N 31.15) zugelassenen Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG seien erfüllt. Die Vorsprache beim Generalkonsulat sei erforderlich, um die für die Abschiebung des vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers notwendigen Heimreisedokumente zu erlangen. Vorbereitungshandlungen nach § 82 Abs. 4 AufenthG dürften nicht erst dann ergriffen werden, wenn mit letzter Sicherheit feststehe, dass eine Abschiebung durchgeführt werden könne. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Er hat sich auf den zweitinstanzlichen Vortrag des Beklagten nicht eingelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Ausländerakte des Klägers (3 Bände sowie einer Heftung Restvorgänge) Bezug genommen.