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Beschluss

OVG 11 N 14.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1016.11N14.16.00
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Leitsätze
Eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels kommt in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO nicht in Betracht, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis aus anderen Gründen richtig ist, denn der Rechtsgedanke des § 144 Abs. 4 VwGO ist insoweit anwendbar, weil es nicht dem Sinn der Vorschriften über die Zulassung eines Rechtsmittels entspricht, ein im Ergebnis nutzloses Berufungsverfahren wegen eines Verfahrensfehlers durchzuführen, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos sein wird.(Rn.31)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 11. Januar 2016 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 11. Januar 2016 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt. I. Der 1985 in Berlin geborene und seither hier lebende türkische Kläger wendet sich gegen seine im Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2014 verfügte Ausweisung und die Befristung ihrer Sperrwirkungen auf vier Jahre nach Ausreise. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Dezember 2015 ergangenes, am 11. Januar 2016 verkündetes Urteil im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Einer Vertagung habe es trotz des durch seine Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrags, das persönliche Erscheinen des in Strafhaft befindlichen Klägers anzuordnen und ihn persönlich zur Auseinandersetzung mit seinen (Straf-)Taten, zu deren Aufarbeitung und seinen Zukunftsplänen zu hören, nicht bedurft. Denn dieser Antrag habe „ins Blaue hinein“ gezielt. Konkrete Tatsachen und Umstände in Bezug auf Tataufarbeitung und -einsicht seien nicht benannt, vielmehr nur pauschale Erklärungen insoweit abgegeben worden. Dass entsprechender Vortrag trotz anwaltlicher Vertretung nicht möglich gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Zwar datiere die letzte Stellungnahme der Haftanstalt vom 13./14. August 2014, jedoch seien konkrete, eine wesentliche Veränderung seither belegende Umstände weder vorgetragen noch erkennbar. Abgesehen davon komme eine Parteivernehmung nur als subsidiäres Beweismittel in Betracht. Eine (nicht-förmliche) persönliche Anhörung stehe im gerichtlichen Ermessen. Dass sich vorliegend seine Anhörung aufgedrängt habe, sei nicht ersichtlich. Die Streitsache sei auch nicht wegen des hilfsweise weiterhin geltend gemachten Beweisantrags zu vertagen gewesen, die Mutter des Klägers zu einem neuen Verhandlungstermin zu laden und als Zeugin zu vernehmen. Zur Beurteilung der medizinischen Feststellungen im 1. und 2. Absatz des benannten Beweisthemas sei ihre medizinische Sachkunde weder dargelegt noch ersichtlich. Auch habe diese - mit Ausnahme des Monats, in dem er sich im offenen Vollzug befunden habe - schon seit Haftantritt des Klägers im Juni 2013 ohne seinen Beistand auskommen müssen und im Dezember 2015 eine dreiwöchige Reise nach Istanbul unternommen. Auch zum dritten, auf eine Unzumutbarkeit der Übersiedlung des Klägers in die Türkei zielenden Beweisthema bedürfe es keiner Zeugenvernehmung der Mutter. Die Klage sei unbegründet. Die Ausweisung des Klägers finde ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 56 Abs.1 Satz 2 AufenthG i.d.F. vom 20. Oktober 2015 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. Mit Blick auf seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vom Oktober 2013 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - u.a. mit mehr als 3 Kilogramm Kokain - zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten stelle sein Verhalten eine schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar und lägen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vor. Die Gefahr der Wiederholung derartiger Straftaten bestehe fort. Trotz im Vollzugsplan vom 13./14. August 2014 bescheinigter eindeutig positiver Ansätze fehle es an einer nachhaltigen Verhaltensänderung bzw. Behebung der charakterlichen Defizite des Klägers. Insoweit werde zur weiteren Begründung auf den angefochtenen Bescheid (S. 6 bis 9) Bezug genommen. Zudem enthalte der genannte Vollzugsplan „einschränkende“ Feststellungen zu seiner positiven Sozial- bzw. Legalprognose. Hinzu komme, dass die Bescheinigung einer positiven Entwicklung in der Haftanstalt die Wiederholungsgefahr jedenfalls im ausländerrechtlichen Sinne nicht entfallen lasse, sondern eine „Bewährung“ auch außerhalb der Haftanstalt für eine geraume Zeit erfordere. Die ausländerbehördlich getroffene Ermessensentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere mit höherrangigem Recht, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Art. 8 EMRK vereinbar. Zwar schlügen bei der gebotenen Gesamtwürdigung seine hiesige Geburt und der nunmehr 30-jährige Aufenthalt im Bundesgebiet erheblich zu seinen Gunsten zu Buche. Diese Belange träten jedoch angesichts der Art und Anzahl der begangenen Straftaten, der nach wie vor bestehenden Wiederholungsgefahr und der Zumutbarkeit seiner Rückkehr in die Türkei - insoweit werde auf die Ausführungen zu den Vertagungsanträgen verwiesen - zurück. Die Ausweisung des Klägers wäre dementsprechend auch dann rechtmäßig, wenn sie an den seit dem 1. Januar 2016 geltenden Neuregelungen der §§ 53 ff. AufenthG zu messen wäre. Auch die Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf vier Jahre sei mit Blick auf die Ausweisungszwecke und die bestehende Wiederholungsgefahr nicht zu beanstanden. Die Fristlänge stehe in Einklang mit der diesbezüglichen aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Übrigen werde auch insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2015 Bezug genommen. II. Der hiergegen fristgemäß erhobene und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, zu dessen Begründung das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (nachfolgend: 1.) und Verfahrensmängel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (nachfolgend: 2.) geltend gemacht werden, hat auf der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO allein maßgeblichen Grundlage der fristgerechten Darlegungen im Begründungsschriftsatz vom 10. März 2016 keinen Erfolg. 1. Der mit der Zulassungsbegründung geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht begründet dargelegt. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Gefahr seiner erneuten Straffälligkeit, insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, angenommen. Soweit diesbezüglich auf eine unzureichende Würdigung seiner Ersttäterschaft in diesem Bereich bzw. der nur vorliegenden Beihilfetat und seiner untergeordneten Rolle verwiesen wird, die nicht Ausdruck hoher krimineller Energie, sondern seiner vom Auftraggeber ausgenutzten unreifen Persönlichkeit sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger noch vor Stellung des Berufungszulassungsantrags im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Cannabis-Plantage erneut wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2016 unter Auflösung der bisherigen Gesamtstrafe zu einer - gegenüber der Erstverurteilung um drei Monate erhöhten - Gesamtfreiheitsstrafe von nunmehr 5 Jahren und 5 Monaten rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden ist. Auch wenn das Strafgericht diesbezüglich das Vorliegen von zwei minderschweren Fällen angenommen hat, zeigt das doch, dass der Kläger keineswegs nur einmal im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität strafrechtlich auffällig geworden ist. Dass das Verwaltungsgericht - wie behauptet - nicht hinreichend gewürdigt habe, dass (auch) die erste Straftat in diesem Kriminalitätsbereich nur eine Beihilfetat gewesen sei bzw. welche Rolle er in diesem Drogengeschäft besessen habe, trifft nicht zu; das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr ausdrücklich die auch diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten (S. 6-9 des Bescheides) zu eigen gemacht. Dass die damit in Bezug genommenen Ausführungen unzureichend sind, wird schon nicht substantiiert dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bedeutung der dem Kläger im Vollzugsplan der JVA vom 13./14. August 2014 attestierten Nachreife des Klägers. Auch diese wurde nicht nur in den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Ausweisungsbescheides gewürdigt. Auch das angegriffene Urteil hat die mit der Zulassungsbegründung betonten Ausführungen im Vollzugsplan vom 13./14. August 2014 zur Persönlichkeit des Klägers einschließlich der Annahme einer deutlichen Nachreifung und seiner in der Strafhaft begonnenen Auseinandersetzung mit Drogendelikten durchaus berücksichtigt, wenn es (UA S. 9 oben) von im Vollzugsplan bescheinigten eindeutig positiven Ansätzen ausgeht. Es hat seine negative Legalprognose allerdings im Ergebnis gleichwohl bejaht und dies mit dem Fehlen der „erforderlichen nachhaltigen Verhaltensänderung bzw. Behebung der charakterlichen Defizite des Klägers“ begründet und weiterhin auf die diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Bescheids verwiesen. Ferner hat es seine Auffassung mit vorhandenen „einschränkenden Feststellungen“ der positiven Einschätzung im Vollzugsplan und der für die ausländerrechtliche Gefahrenprognose erforderlichen „Bewährung“ auch außerhalb der Haftanstalt begründet. Jedenfalls mit dem zweiten Argument setzt sich die Zulassungsbegründung schon nicht, wie gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geboten, argumentativ auseinander und zeigt erst recht keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Gesamtwürdigung der Gefahrenprognose auf, die insgesamt ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen vermag. Derartige ernstliche Zweifel werden auch nicht mit dem weiteren Zulassungsvorbringen erfolgreich dargelegt, das Verwaltungsgericht habe die ausländerbehördliche Ermessensentscheidung zu Unrecht als mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Art. 8 EMRK vereinbar angesehen. Begründet hat der Kläger seine Auffassung zunächst damit, er sei in Deutschland geboren und aufgewachsen und habe seine gesamte Sozialisation hier erfahren. Insbesondere sei er hier zur Schule gegangen, habe dabei den erweiterten Hauptschulabschluss erworben und beherrsche die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Auch sei er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und habe seine gesamten Bindungen, vor allem die zu seinen Eltern, hier. Somit sei er vollständig in Deutschland verwurzelt und faktischer Inländer, während er zum Land seiner türkischen Staatsangehörigkeit keinen Bezug, insbesondere keinen Kontakt zu dort lebenden Verwandten habe und die Lebensverhältnisse und Gepflogenheiten in der Türkei nur von sporadischen Besuchsaufenthalten, zuletzt vor 10 Jahren, kenne. Auch spreche er nur rudimentär Türkisch, so dass er in der Türkei die dortige Sprache erst einmal ausreichend erlernen müsse, um einen Beruf zu ergreifen und seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Mit einer finanziellen Unterstützung durch seine Mutter oder seinen Onkel könne er nicht rechnen. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Gesamtwürdigung diese privaten Belange des Klägers durchaus erkannt und berücksichtigt. Insbesondere ist es davon ausgegangen, dass er hier geboren ist und sein Leben bisher in Deutschland verbracht hat. Das belegen nicht nur die diesbezüglichen Urteilsausführungen zur Gesamtwürdigung (UA S. 9 unten/10 oben), sondern auch die Darlegungen zur Lebensgeschichte des Klägers im Tatbestand des Urteils. Dem hat das Gericht hiernach auch erhebliches Gewicht beigemessen, wenn es darlegt, das schlage „erheblich zu seinen Gunsten zu Buche“. Es hat sich zudem mit der Frage der Zumutbarkeit seiner Übersiedlung in die Türkei befasst, wie der diesbezügliche Verweis auf die Ausführungen im Urteil zu den Vertagungsanträgen belegt (UA S. 10 Absatz 1 am Ende in Verbindung mit UA S. 6 ab Zeile 9). Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung hat es im Ergebnis sodann allerdings festgestellt, dass den (zuvor dargelegten schwerwiegenden) Ausweisungsgründen ein überwiegendes Gewicht zukomme. Dass diese ersichtlich einzelfallbezogene Abwägung vor dem Hintergrund, dass der (unverheiratete) Kläger in Deutschland wirtschaftlich - mangels Berufsausbildung und Arbeitslosigkeit - und sozial - mit Blick auf seine dargelegte Straffälligkeit - eher weniger integriert ist und hier auch noch keine eigene Familie begründet hat, unverhältnismäßig und mit Art. 8 EMRK unvereinbar ist, wird nicht erfolgreich dargelegt. Soweit der Kläger ferner auf die - neben den engen familiären Bindungen zu ihr - bestehende Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit seiner Mutter und seine Absicht zur Wiederaufnahme ihrer Betreuung und Pflege verweist, vermag das ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils schon deshalb nicht mehr zu begründen, da seine Mutter zwischenzeitlich - und zwar noch vor Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist - am 10. März 2016 verstorben ist. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils sind schließlich auch nicht hinsichtlich der Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf vier Jahre nach Ausreise dargelegt. Diesbezüglich wird lediglich unsubstantiiert die Dauer der Fristsetzung als unverhältnismäßig mit dem Hinweis beanstandet, aufgrund der geschilderten positiven Prognose für den Kläger genügten sechs Monate. Diese Ausführungen genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das weitere Vorbringen des Klägers nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist, insbesondere zu späteren Vollzugsplanungsfortschreibungen und Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 7. April 2017, kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger macht insoweit zunächst geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht eine Vertagung zwecks Ladung seiner Person zu einem neuen Verhandlungstermin mit dem Ziel, ihn persönlich zur Frage der Auseinandersetzung mit seinen (Straf-)Taten, deren Aufarbeitung und seinen Zukunftsplänen anzuhören, abgelehnt habe. Keineswegs sei dies „ins Blaue hinein“ beantragt worden, vielmehr handele es sich um eine zu berücksichtigende Erkenntnisquelle zur verfahrensentscheidenden Frage, ob er gegenwärtig noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Schriftsätzlich sei diesbezüglich vorgetragen worden, dass er sich nach dem Vollzugsplan vom 13./14. August 2014 intensiv mit seiner Straftat auseinandergesetzt und eine realistische Zukunftsplanung ohne die Gefahr weiterer Straftaten für sich entwickelt habe. Nur aufgrund notierter Überhaft seien weitere Vollzugspläne seither nicht erstellt worden. Da er sich jedoch seitdem, mithin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seit einem Jahr und 4 Monaten, weiterhin mit seinen Straftaten auseinandergesetzt habe, habe der aktuelle Stand insoweit durch entsprechende persönliche Anhörung des Klägers ermittelt werden müssen. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Annahme eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das verwaltungsgerichtliche Urteil beruhen kann, nicht. Insofern ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch seine Prozessbevollmächtigte vertreten wurde und dass vorliegend weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich ist, wieso diese nicht in der Lage gewesen sein sollte, für den Kläger darzulegen - so das angegriffene Urteil zutreffend -, welche „konkreten Umstände“ in Bezug auf die Bewertung seiner Tataufarbeitung und Tateinsicht seit Erstellung des Vollzugsplans vom 13./14. August 2014 hinzugekommen waren. Dass es zunächst der Darlegung derartiger neuer konkreter Umstände bedurfte, hatte das Verwaltungsgericht auch bereits mit dem - die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers zwecks Anhörung ablehnenden - Schreiben vom 4. Dezember 2015 deutlich gemacht, nachdem mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom Vortage u.a. bereits der Antrag angekündigt worden war, den Kläger persönlich zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von ihm zu laden und anzuhören. Gleichwohl wurden derartige konkrete Umstände weder im anschließenden Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 8. Dezember 2015 dargelegt noch im Schriftsatz vom 21. Dezember 2015, mit dem der Antrag auf Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers in einer weiteren mündlichen Verhandlung zwecks seiner persönlichen Befragung gestellt worden war. Auch mit der Zulassungsbegründung legt der Kläger nicht dar, welches die konkret entscheidungserheblichen neuen, d.h. seit Erstellung des Vollzugsplans vom 13./14. August 2014 hinzugetretenen Umstände sind, die er im Fall seiner persönlichen Anhörung zur Frage der Auseinandersetzung mit seinen (Straf-)Taten, deren Aufarbeitung und seinen Zukunftsplänen weiter vorgetragen hätte. Soweit in der Zulassungsbegründung - im Rahmen des Vorbringens zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - „neue Lebensziele“ erwähnt werden, nämlich die Nachholung des Realschulabschlusses sowie die Absolvierung einer Berufsausbildung zum Altenpfleger, ist auch das nichts Neues, denn entsprechende Planungen wurden - allerdings „alternativ“ - bereits im Vollzugsplan vom 13./14. August 2014 erwähnt (dort S. 4 Abs. 2). Mit seinem Vorbringen, das Gericht habe sich in der mündlichen Verhandlung „einen persönlichen Eindruck“ vom Kläger verschaffen müssen, rügt der Kläger letztlich auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO. Diese liegt hier jedoch schon deshalb nicht vor, weil auch nicht dargelegt wird, inwiefern unter den gegebenen Umständen gerade der „persönliche Eindruck“ entscheidungserheblich hätte sein können. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob es in der Zulassungsbegründung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO der Auseinandersetzung mit den wohl selbstständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts („Abgesehen davon …“) bedurft hätte, eine Parteivernehmung des Klägers komme nur als subsidiäres Beweismittel in Betracht und eine (nicht-förmliche) persönliche Anhörung setze vollständigen Vortrag aller für eine Tataufarbeitung und Tateinsicht sprechenden Umstände voraus und liege im gerichtlichen Ermessen. Dass sich eine persönliche Anhörung vorliegend aufdränge, sei nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Zulassungsbegründung ist die Berufung auch nicht deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht durch die Ablehnung des ebenfalls hilfsweise gestellten Antrags auf Vertagung zwecks Zeugenvernehmung der Mutter des Klägers dessen „rechtliches Gehör“ verletzt hätte. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass mit den diesbezüglichen Ausführungen der Zulassungsbegründung ausschließlich die Ablehnung dieser Zeugenvernehmung beanstandet und damit der Sache nach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern ein Aufklärungsmangel gem. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerügt wird. Soweit zu dessen Begründung geltend gemacht wird, dass die Mutter des Klägers, auch wenn sie über keine medizinische Sachkunde verfüge, gleichwohl mit eigenen Worten ihre gesundheitlichen Beschwerden und die Verschlechterungen seit Inhaftierung ihres Sohnes beschreiben und bekunden könne, dass sie nicht mehr für sich selbst sorgen könne und ständiger Betreuung im Haushalt bedürfe und deshalb auf den Beistand durch den Kläger angewiesen sei, ist festzuhalten, dass sich der aktuelle Gesundheitszustand der Mutter des Klägers bereits aus dem vorgelegten Attest vom 18. November 2015 ergab. Ob die Ablehnung des Beweisantrags bezüglich des in seinem zweiten Absatz bezeichneten, ihre Betreuungsbedürftigkeit und ein etwaiges Angewiesensein auf den Beistand des Klägers betreffenden Beweisthemas zu beanstanden wäre, kann hier ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der Verzicht auf die Vernehmung der Mutter angesichts des – vom Verwaltungsgericht in seinem weiteren Ablehnungsgrund („Abgesehen davon …“) gewürdigten - Ergebnisses der auch diesbezüglichen informatorischen Befragung des zum Termin erschienenen Onkels des Klägers ursächlich für das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung gewesen sein könnte. Denn ein aus der unterbliebenen Anhörung der Mutter des Klägers als Zeugin resultierender Verfahrensmangel wäre für den Ausgang des angestrebten Berufungsverfahrens ohne Bedeutung. Eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels kommt in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO nicht in Betracht, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis aus anderen Gründen richtig ist (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 16. November 2012 - 22 ZB 12.34 - und vom 28. August 2006 - 12 ZB 05.2419 -, jeweils juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. April 2013 – 10 LA 163/11 -, juris Rn 30; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 124 Rn. 125; Roth, in: Posser/Wolff, a. a. O., Rn. 89.1; vgl. auch Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 224; Seibert, NVwZ 1999, 173, 119). Der Rechtsgedanke des § 144 Abs. 4 VwGO ist insoweit anwendbar, weil es nicht dem Sinn der Vorschriften über die Zulassung eines Rechtsmittels entspricht, ein im Ergebnis nutzloses Berufungsverfahren wegen eines Verfahrensfehlers durchzuführen, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos sein wird. So liegt der Fall auch hier. Nachdem die Mutter des Klägers am 10. März 2016 verstorben ist, stünde eine durch ihre Aussage ggf. zu belegende Betreuungsbedürftigkeit und ein Angewiesensein auf die Unterstützung gerade des Klägers dessen Ausweisung unzweifelhaft nicht mehr entgegen; die entsprechende Annahme des Verwaltungsgerichts wäre schon aus diesem Grund offensichtlich nicht zu beanstanden. Das weitere Zulassungsvorbringen, die Mutter des Klägers habe ferner zur Frage der Existenz von Beziehungen des Klägers zu in der Türkei lebenden Verwandten, zur nicht ausreichenden Beherrschung der türkischen Sprache durch ihn sowie seiner fehlenden Kenntnisse der Lebensverhältnisse und Gepflogenheiten in der Türkei gehört werden müssen, verfehlt jedenfalls die - erste - selbstständig tragende Begründung des Urteils („Zum einen …“), es sei weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die Übersiedlung dorthin für einen 30 Jahre jungen gesunden Mann wie dem Kläger auch ohne Beziehungen zu seinen in der Türkei lebenden Verwandten und ohne „Beherrschung“ der türkischen Sprache sowie Kenntnis der Lebensverhältnisse und Gepflogenheiten in der Türkei unzumutbar sei, zumal er nach seinen Angaben Verwandte, Bekannte und Freunde in Berlin habe, die ihn von Deutschland her unterstützen könnten. Dass der Kläger die türkische Sprache lediglich „nicht richtig beherrscht“ bzw. sich „gemischt Türkisch-deutsch verständigt“, worauf das angegriffene Urteil zusätzlich verweist („Zum anderen …“), ergibt sich im Übrigen nicht nur aus den in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben des auch hierzu informatorisch angehörten Onkels des Klägers, sondern wird mit der Zulassungsbegründung letztlich auch eingeräumt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).