Beschluss
OVG 11 S 66.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Beantragung der aufschiebenden Wirkung einer einzelnen Nebenbestimmung einer lärmschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung ist unzulässig, wenn die Behörde die in ihrem Ermessen stehende Ausnahmegenehmigung ohne die betreffende Nebenbestimmung weder erteilen wollte noch hätte erteilen müssen oder dürfen.(Rn.5)
2. Ein Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO ist unbegründet, wenn die bei einer Suspendierung der Nebenbestimmung verbleibende Genehmigung nicht mit der Rechtsordnung vereinbar wäre.(Rn.6)
3. Werden die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Ereignisse nicht nur ausgeschöpft, sondern sogar zu Gunsten des Antragstellers überschritten, ist nichts dafür ersichtlich, dass allein die Genehmigung einer darüber noch hinausgehenden Immissionsrichtwertüberschreitung ermessensfehlerfrei wäre.(Rn.12)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. September 2017 geändert und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 5. September 2017 insgesamt abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. September 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird – unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung – für beide Rechtsstufen auf je 197.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beantragung der aufschiebenden Wirkung einer einzelnen Nebenbestimmung einer lärmschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung ist unzulässig, wenn die Behörde die in ihrem Ermessen stehende Ausnahmegenehmigung ohne die betreffende Nebenbestimmung weder erteilen wollte noch hätte erteilen müssen oder dürfen.(Rn.5) 2. Ein Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO ist unbegründet, wenn die bei einer Suspendierung der Nebenbestimmung verbleibende Genehmigung nicht mit der Rechtsordnung vereinbar wäre.(Rn.6) 3. Werden die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Ereignisse nicht nur ausgeschöpft, sondern sogar zu Gunsten des Antragstellers überschritten, ist nichts dafür ersichtlich, dass allein die Genehmigung einer darüber noch hinausgehenden Immissionsrichtwertüberschreitung ermessensfehlerfrei wäre.(Rn.12) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. September 2017 geändert und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 5. September 2017 insgesamt abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird – unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung – für beide Rechtsstufen auf je 197.500 € festgesetzt. I. Mit Bescheid vom 25. August 2017 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 29. August 2017 und 05. September 2017 erteilte der Antragsgegner eine für sofort vollziehbar erklärte lärmschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung mit diversen Nebenbestimmungen für das am 9. und 10. September 2017 auf dem Gelände der Rennbahn Hoppegarten stattfindende „Lollapalooza Festival 2017“. Auf den Antrag der Antragstellerin - der Veranstalterin des Festivals - vom 6. September 2017 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 7 des Bescheids angeordnet, wonach sie für einen bestimmten Anwohnerkreis angemessene Ersatzunterkünfte zur Verfügung zu stellen habe, diese Anwohner sich nach Abstimmung mit ihr alternativ eine solche Ersatzunterbringung selbst suchen oder alternativ eine pauschale Entschädigung in Anspruch nehmen können. Ihr weitergehendes Begehren auf eine zeitliche Erweiterung der Ausnahmegenehmigung hat es abgelehnt. II. Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Mit Beschluss vom 6. September 2017 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. August 2017 gegen die Nebenbestimmung Nr. 7 der Ausnahmegenehmigung vom 25. August 2017 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 29. August 2017 und 05. September 2017 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Die von ihm angeführten und nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO zu berücksichtigenden Gründe rechtfertigen es, den diesbezüglich angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 6. September 2017 auch insoweit abzulehnen, als die vollständige, hilfsweise die teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziff. 7 des Bescheides begehrt wird (Ziffern 1. und 1a). Gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts sind grundsätzlich die Anfechtungsklage bzw. der Anfechtungswiderspruch und damit auch der Antrag, deren aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, statthaft. Die Frage, ob das Rechtmittel zur isolierten Aufhebung bzw. Suspendierung der Nebenbestimmung führen kann – wofür Voraussetzung ist, dass der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmungen sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann – ist regemäßig (erst) eine Frage der Begründetheit des Begehrens. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (zur Klage: BVerwG Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2/00 -, juris Rn. 25, zum Widerspruch: Beschluss des Senates vom 14. März 2017 – OVG 11 S 5.17 –, juris Rn. 7). Davon ausgehend dürfte der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nebenbestimmung Nr. 7 wiederherzustellen, bereits unzulässig sein. Denn es spricht viel dafür, dass der Antragsgegner die in seinem Ermessen stehenden Ausnahmegenehmigungen nach § 10 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 4 Satz 1 des Brandenburger Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) ohne die betreffende Nebenbestimmung weder erteilen wollte noch hätte erteilen müssen oder dürfen. Wie der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung zutreffend ausführt, lag der positiven Ausübung seines Genehmigungsermessens die Prämisse zugrunde, dass allen Anwohnern, an deren Wohnort eine Geräuschbelastung oberhalb des in Ziff. 4.4. der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Ereignisse vorgesehenen Grenzwertes von 70 dB(A) zu erwarten war, eine Ausweichmöglichkeit verschafft oder finanziert werden müsse (vgl. S. 13 f. des Bescheides). Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sich das Ermessen des Antragsgegners zugunsten der Antragstellerin auf eine Genehmigung einer kompensationslosen Geräuschbelastung von über 70 dB(A) reduziert haben könnte. Vielmehr war der Genehmigungsspielraum des Antragsgegners auf die Erteilung von Ausnahmen bis zu einer Geräuschbelastung von 70 dB(A) beschränkt. Dies folgt aus der ermessenslenkenden Wirkung der Leitlinie des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen vom 12. August 1996, die in Ziff. 2.3.5 und 3.4.2 in Verbindung mit der Ziff. 4.4 der als Anhang B beigefügten Freizeitlärmrichtlinie (in der Fassung von Mai 1995) auch für seltene Ereignisse bestimmt, dass ein Beurteilungspegel von maximal 70 db(A) eingehalten werden soll, und die keine § 12 der Berliner Veranstaltungslärmverordnung entsprechende Regelung enthält, welche für herausragende Ereignisse eine Überschreitung der Freizeitlärmrichtlinienwerte ermöglicht. Eine darüber hinausgehende Verwaltungspraxis des Antragsgegners oder eine wirksame Zusicherung, aus der die Antragstellerin weitergehende Ansprüche ableiten könnte, hat diese nicht dargetan. Jedenfalls ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet, weil die bei einer Suspendierung der Nebenbestimmung verbleibende Genehmigung nicht mit der Rechtsordnung vereinbar wäre. Zwar geht auch der Senat bei summarischer Prüfung davon aus, dass die Zurverfügungstellung von Ausweichquartieren nur im Sinne einer flankierenden Maßnahme ultima ratio zur Herstellung der Zumutbarkeit einer Lärmbelastung sein kann. Auch mögen an der Geeignetheit der Maßnahme insbesondere mit Blick auf die große Zahl der hier betroffenen Personen durchaus Zweifel bestehen. Der Antragsgegner weist aber zutreffend darauf hin, dass die Suspendierung der Nebenbestimmung Nr. 7 zur Folge hätte, dass diese Personen der Lärmbelastung ohne Schutzmaßnahmen ausgesetzt wären. Im Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Nebenbestimmung Nr. 7 hätten die – mehr als 3000 – betroffenen Anwohner Lärmbelastungen hinzunehmen, die den auf die (weiter entfernt liegende) M... bezogenen Beurteilungspegel von 70 dB(A) deutlich überschreiten würden. Eine solche nach Aufhebung - bzw. hier Suspendierung – verbleibende Genehmigung ist aus den vorgenannten Gründen nicht mit der Rechtsordnung vereinbar. III. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. 1. Der Beschwerdeantrag zu 1. ist unzulässig. Gegenstand des Begehrens der Antragstellerin ist die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 LImSchG (Ausnahme vom Verbot die Nachtruhe zu stören) und § 11 Abs. 4 Satz 1 LImSchG (Ausnahme von den Vorgaben des § 11 Abs. 1 und 2 LImSchG bei der Benutzung von Tongeräten). Diese Ausnahmegenehmigung hat der Antragsgegner bezüglich des Bühnenprogramms auf der Perry´s Stage am 9. September 2017 statt wie beantragt bis 23.00 Uhr lediglich für die Zeit bis 22.30 Uhr erteilt (Zeile 5 der Tabelle auf S. 1 des Bescheides vom 25. August 2017). Die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen diesen Teil des Genehmigungsbescheides ist unstatthaft, denn sie ist rechtlich nicht geeignet, der Antragstellerin die begehrte Ausnahmegenehmigung für die hier in Rede stehende Nachtzeit zu verschaffen. 2. Die Beschwerdeantrag zu 2. und der diesbezügliche Hilfsantrag zu 2a. sind nicht begründet. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Regelungsanordnung), die das Ergebnis der Hauptsache vollständig und endgültig vorwegnimmt. Dies ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG nur ausnahmsweise dann möglich, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache auszugehen wäre und ihr ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung unzumutbare Nachteile bringen würde. Hier fehlt es bereits an der Erfüllung der gesteigerten Anforderungen für die Annahme eines Anordnungsanspruchs. Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass § 10 Abs. 3 Satz 1 und § 11 Abs. 4 Satz 1 LImSchG die Erteilung der in Rede stehenden Ausnahmen in das behördliche Ermessen stellt. Dass dieses Ermessen dahingehend reduziert wäre, dass der Antragstellerin die mit den Beschwerdeanträgen zu 2. bzw. 2a. begehrten Erweiterungen der ihr bereits genehmigten Ausnahme erteilt werden müssten, also jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, vermag der Senat im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu erkennen, schon gar nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit. Der der Antragstellerin erteilte Bescheid bleibt hinter den nach der Leitlinie des Ministeriums und der danach in der Fassung vom Mai 1995 anzuwendenden Freizeitlärmrichtlinie zulässigen Immissionsrichtwerten für seltene Ereignisse – von tags 70 dB(A), in der Ruhezeit 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) – keinesfalls zurück. Er überschreitet diese sogar erheblich, weil der maßgebliche Immissionsort nicht an die nächstgelegene Wohnbebauung, sondern an die weiter entfernt gelegene M... gelegt wurde. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass vor der Bebauung G..., wo eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist (vgl. dazu Ziff. 2.3 und A.I.3 der TA Lärm i.V.m. Ziff. 2.3.1 Satz 2 der Leitlinie des Ministeriums), nicht der genehmigte Beurteilungspegel von 70 dB (A), sondern ein Beurteilungspegel von 80 dB(A) erreicht werden würde. Hierbei muss in Rechnung gestellt werden, dass neben den Patienten der Klinik voraussichtlich auch eine Reihe der über 3000 Bewohner, denen nach der Nebenbestimmung Nr. 7 Ersatzwohnraum anzubieten ist, nicht in der Lage sein wird, ein Ausweichquartier zu beziehen und sich deren Lage insoweit von der der Patienten der Klinik nicht wesentlich unterscheidet, sie aber wesentlich höheren Lärmbelastungen ausgesetzt sein werden. Dass die Antragstellerin einen Rechtsanspruch haben könnte, die Nachtzeit mit der Folge noch weiter hinauszuschieben, dass die Lärmbelastung dieser Anwohner noch weiter steigt, hält der Senat bei summarischer Prüfung für ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin geltend macht, sie habe angesichts der fehlenden Beanstandung des von einem späteren Ende der einzelnen Bühnenprogramme ausgehenden Sicherheitskonzepts durch den Antragsgegner darauf vertraut, dass dieser eine Ausnahmegenehmigung für die in Rede stehenden Zeiten erteilen werde. Ein derartiges Vertrauen würde jedenfalls nicht den Schutzbedarf der Anwohner überwiegen. Im übrigen stimmt der Senat dem Verwaltungsgericht zu, dass gerade der Nachtruhe von Sonntag auf Montag, die die Antragstellerin sogar um eineinhalb Stunden hinausgeschoben sehen möchte, wegen des nachfolgenden Werktages eine erhöhte Schutzbedürftigkeit zukommt (vgl. auch Senatsurteil vom 9. August 2017 – 11 A 1.16 –). Es wird in der Beschwerdebegründung der Antragstellerin auch nicht substantiiert dargelegt, dass ein den öffentlichen Sicherheitsinteressen Rechnung tragender geordneter Abzug des Publikums nur dann erreichbar wäre, wenn die Nachtzeit, wie von der Antragstellerin mit der Beschwerde erstrebt, noch weiter hinausgeschoben werden würde. Sollte ein geordneter Abzug nur durch ein gestaffeltes Veranstaltungsende zu gewährleisten sein, wäre es der Antragstellerin gegebenenfalls zuzumuten, von der erteilten Genehmigung nicht in vollem Umfang Gebrauch zu machen. Ob die hilfsweise begehrte Absenkung des Beurteilungspegels auf 65 dB(A) bei gleichzeitigem weiteren Hinausschieben der Nachtzeit für den hier streitigen Zeitraum ein milderes, aber ebenfalls geeignetes Mittel darstellt, vermag der Senat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens – die Veranstaltung beginnt am morgigen Tag – nicht mit hinreichender Verlässlichkeit zu beurteilen. Keinesfalls lässt sich diesbezüglich annehmen, dass das dem Antragsgegner zustehende Ermessen auf Null reduziert wäre. 3. Auch der Hilfsantrag zu 3. und der Antrag zu 4. sind nicht begründet. Ob dem Antragsgegner bei Erlass des Genehmigungsbescheides und der nachfolgenden Änderungsbescheide Ermessensfehler unterlaufen sind, kann der Senat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht mit hinreichender Verlässlichkeit beurteilen und muss gegebenenfalls in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren geklärt werden. Im vorliegenden Eilverfahren ist jedenfalls nicht erkennbar, dass eine rechtmäßige Ermessensausübung dem von der Antragstellerin in der Sache verfolgten Begehren ganz oder teilweise entsprechen müsste. Vor diesem Hintergrund vermag weder eine entsprechende Verpflichtung zur Neubescheidung (Hilfsantrag zu 3.) der Antragstellerin einen Vorteil zu verschaffen noch erscheint die vorläufige Regelung einer konkreten weiteren Ausnahme durch das Gericht (Antrag zu 4.) angezeigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Hierbei hat der Senat für die Nebenbestimmung Nr. 7, deren wirtschaftliche Bedeutung die Antragstellerin mit 345.000 beziffert (Bl. 21 der Antragsschrift), angesichts der Vorläufigkeit der begehrten Suspendierung den hälftigen Wert zugrunde gelegt. Den Wert der weiter begehrten Verlängerung der Ausnahmegenehmigung hat der Senat mit 25.000 Euro bemessen, die mit Blick auf die insoweit vollständige Vorwegnahme der Hauptsache in voller Höhe berücksichtigt wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).