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Beschluss

OVG 11 N 104.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0803.11N104.16.0A
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Leitsätze
1. Bei fehlenden einfachen deutschen Sprachkenntnissen ist im Berufungszulassungsverfahren darzulegen, dass dem Ausländer überhaupt keine Möglichkeiten zumindest für eine „Grundalphabetisierung“ zur Verfügung gestanden haben.(Rn.7) 2. Die Entscheidung des EuGH, 10. Juli 2014, C-138/13 („Dogan“) gilt nur für den Ehegattennachzug zu im Bundesgebiet lebenden türkischen Staatsangehörigen, nicht aber für den Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen.(Rn.13) 3. Dass jemand Analphabet ist und in der Türkei nicht zur Schule gegangen ist, bedeutet nicht, dass er nicht in der Lage ist, sich in der Türkei nicht zumindest der dort nur geforderten Grundalphabetisierung zu unterziehen bzw. (ernsthafte) Bemühungen in diese Richtung zu unternehmen.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 1. August 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juli 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei fehlenden einfachen deutschen Sprachkenntnissen ist im Berufungszulassungsverfahren darzulegen, dass dem Ausländer überhaupt keine Möglichkeiten zumindest für eine „Grundalphabetisierung“ zur Verfügung gestanden haben.(Rn.7) 2. Die Entscheidung des EuGH, 10. Juli 2014, C-138/13 („Dogan“) gilt nur für den Ehegattennachzug zu im Bundesgebiet lebenden türkischen Staatsangehörigen, nicht aber für den Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen.(Rn.13) 3. Dass jemand Analphabet ist und in der Türkei nicht zur Schule gegangen ist, bedeutet nicht, dass er nicht in der Lage ist, sich in der Türkei nicht zumindest der dort nur geforderten Grundalphabetisierung zu unterziehen bzw. (ernsthafte) Bemühungen in diese Richtung zu unternehmen.(Rn.20) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 1. August 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juli 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Durch Urteil vom 28. Juli 2016 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 12. Juni 2015 zu verpflichten, der Klägerin ein Visum zum Nachzug zu ihrem hier lebenden, im Jahre 2014 eingebürgerten Ehemann zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, diese verfüge nicht über die gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen einfachen deutschen Sprachkenntnisse und die Ausnahmetatbestände nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 6 AufenthG seien vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere sei mangels entsprechender Bemühungen ihrerseits keine auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls bestehende Unzumutbarkeit bzw. gar Unmöglichkeit des Spracherwerbs erkennbar. Auch verstoße das Spracherfordernis mit Blick auf die (alleinige) deutsche Staatsangehörigkeit des Ehemannes und die hiermit verfolgten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses nicht gegen den Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 EWG/Türkei (ARB 1/80) oder Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 (Familienzusammenführungsrichtlinie). Der hiergegen fristgemäß erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in den ebenfalls rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Begründungsschriftsätzen vom 10. August und 8. September 2016 keinen Erfolg (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Klägerin, die in ihrem Schriftsatz vom 10. August 2016 anfangs zwar sämtliche in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe aufzählt, jedoch in der anschließenden Begründung jegliche Zuordnung ihres Vorbringens zu einem dieser Zulassungsgründe unterlässt, macht in der Sache sinngemäß das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht auszugehen. Soweit im Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 10. August 2016 unter „3. Kritik an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung“ im Anschluss an die Feststellung, dass ein Ausnahmefall im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG zutreffend verneint worden sei, zur weiteren dortigen Ausnahmeregelung in Nr. 6 zunächst ausgeführt wird, hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Erwerbs deutscher Sprachkenntnisse werde auf die Klageschrift und die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 22. Februar, 30. März und 18. April 2016 verwiesen, das Verwaltungsgericht sei auf die dort geschilderten und nicht überwindbaren Hindernisse nicht eingegangen oder bagatellisiere diese in Unkenntnis von den Einschränkungen für Frauen im südöstlichen Anatolien, ohne sie zu widerlegen, genügt das Vorbringen mangels inhaltlicher Konkretisierung des dortigen Vortrags nicht den Darlegungsanforderungen in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die anschließend hieran im Schriftsatz vom 10. August 2016 geäußerte Kritik, die verwaltungsgerichtlichen „Ratschläge“, etwa der eines „Selbststudiums“ oder des Spracherwerbs mittels eines „Privatlehrers“ oder mit Hilfe von Familienangehörigen, ließen mangelnde Realitätsnähe erkennen bzw. entbehrten der Konkretisierung, stellen jedenfalls die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur Möglichkeit, vor der Einreise „Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen“, wie das in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG (nur) gefordert wird, nicht durchgreifend in Frage: Das Verwaltungsgericht hat - im Anschluss an die Feststellung, die Klägerin habe in den Jahren seit Eheschließung und Visumantragstellung keinerlei Bemühungen entfaltet, die deutsche Sprache zu erlernen oder sich zumindest alphabetisieren zu lassen, obwohl ihr das nach ihrer persönlichen Situation nicht unzumutbar gewesen sei - ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass es für sie ausgeschlossen wäre, sich „zumindest um eine Grundalphabetisierung zu bemühen“. Dies könne nicht nur durch den Besuch von externen Kursen geschehen, sondern „auch ggf. im Wege des Selbststudiums, mit Hilfe von Familienangehörigen oder von Sprachlehrern, die ins Haus kommen. Konkrete Umstände, die ihr das unmöglich machen sollen, sind weder vorgebracht noch erkennbar“. Mithin zählt das Urteil insoweit lediglich beispielhaft grundsätzlich in Betracht kommende Möglichkeiten auf, die als Bemühungen zum Spracherwerb in Betracht kommen, und hinsichtlich derer konkrete, dem entgegenstehende Umstände nicht „vorgebracht oder erkennbar“ seien. Unter diesen Umständen hätte mit der Zulassungsbegründung dargelegt werden müssen, dass der Klägerin überhaupt keine Möglichkeiten zumindest für eine „Grundalphabetisierung“ - so der verwaltungsgerichtliche Ausgangspunkt - zur Verfügung gestanden haben. Daran fehlt es vorliegend. Stattdessen werden nur einzelne der beispielhaft aufgezählten Möglichkeiten in Zweifel gezogen und das - zumindest überwiegend - auch nicht überzeugend bzw. durchgreifend begründet. Soweit die Möglichkeit eines „Selbststudiums“ unter Hinweis darauf, dass die Klägerin Analphabetin sei, 37 Jahre keine abstrahierten Inhalte „erlernt“ habe, „wahrscheinlich“ auch keinen überdurchschnittlichen IQ besitze, beanstandet wird, handelt es sich mit Ausnahme der im Urteil nicht bestrittenen Behauptung, sie sei Analphabetin, ersichtlich um Mutmaßungen. Dass die Möglichkeiten eines Selbststudiums und auch familiäre Hilfeleistung - ausgehend vom Zulassungsvorbringen im Schriftsatz vom 8. September 2016, dass hierfür nur der in Deutschland lebende und arbeitende Ehemann in Betracht komme - in der Situation der Klägerin bei realistischer Betrachtung zumindest äußerst eingeschränkt sein dürften, soll dabei nicht in Frage gestellt werden. Vorrangig in Betracht kommen dürfte vielmehr die Teilnahme an Sprachkursen bzw. die Hinzuziehung „von Sprachlehrern“ vor Ort. Soweit diesbezüglich auch auf die dies nicht zulassenden gesellschaftlichen Verhältnisse und Regeln für Frauen in einem Dorf in Ostanatolien und dort fehlenden Schulzugang verwiesen wird, überzeugt das schon deshalb nicht, weil die Klägerin ausweislich ihrer Wohnanschrift in Nizip, einer Kreisstadt mit zumindest 100.000 Einwohnern, wohnhaft ist (vgl. auch den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30. März 2016). Nicht ausreichend ist es auch, wenn vorgetragen wird, dass ein Bemühen um Spracherwerb über entsprechende Kurse oder Sprachlehrer „schon an den Kosten scheitert, kommt offensichtlich in den Erwägungen des Gerichts nicht vor“. Insoweit hätte es substantiierter Darlegung bedurft, wie hoch diesbezügliche Kosten voraussichtlich wären und warum diese Kosten konkret nicht zu tragen bzw. zu finanzieren gewesen wären. Mit dem im Schriftsatz vom 8. September 2016 geltend gemachten weiteren Zulassungsvorbringen werden ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils ebenfalls nicht mit Erfolg dargelegt. Dort werden unter den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.3 zunächst nur die vom Verwaltungsgericht seiner Würdigung zugrunde gelegten „rechtlichen Grundlagen“ geprüft und gerügt, das Urteil gehe von unzutreffenden Grundlagen aus. Beanstandet wird zunächst (Ziffer 2.1.1 und 2.1.2), keineswegs habe der Gesetzgeber bei der Neueinführung der Regelung in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 5 und 6 AufenthG (BT-Drs. 18/5420, S. 26) nur die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 4. September 2010 - 10 C 12.12 - zum Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen umsetzen wollen. Anlass für die Härtefallregelung sei hiernach vielmehr das später ergangene Urteil des EuGH vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache C-138/13 („Dogan“) gewesen, das die Unvereinbarkeit der bisherigen Regelung für den Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen und die fehlende Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festgestellt habe. Mit Blick hierauf habe der Gesetzgeber - unter Ausdehnung der Rechtsprechung des EuGH auch auf den Ehegattennachzug zu Deutschen - eine allgemeine Härtefallklausel eingeführt und geregelt, dass die zu berücksichtigenden besonderen Umstände des Einzelfalls beispielhaft anhand des zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt werden könnten. Ein Härtefall sei ausweislich der Begründung des o.g. Gesetzentwurfs im Falle der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Erwerbs einfacher deutscher Sprachkenntnisse oder aber bei Scheitern entsprechender ernsthafter Bemühungen anzunehmen. Anhaltspunkte seien hiernach in der Person des Ehegatten oder in den äußeren Umständen liegende Gründe, zum Beispiel der Gesundheitszustand des Betroffenen, seine kognitiven Fähigkeiten, die Erreichbarkeit von Sprachkursen oder die zumutbare tatsächliche Verfügbarkeit eines Sprachlernangebotes. Vorliegend sei vom Verwaltungsgericht jedoch nicht die beispielhafte Aufzählung des Bundestags für Härtefälle zum Gegenstand der Prüfung gemacht worden, sondern nur die Zumutbarkeitsprüfung des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem habe letzteres überhaupt „keine Härtefallregelung“ schaffen, sondern lediglich eine verfassungskonforme Auslegung unter Benennung von Eckpunkten ermöglichen wollen. Im Ergebnis habe deshalb hier nicht die in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG geforderte Härtefallprüfung stattgefunden, sondern nur eine - eigentlich selbstverständliche - Zumutbarkeitsprüfung unter Beachtung verfassungsrechtlicher Prämissen. Das genüge jedoch nicht. Dahinstehen kann vorliegend, ob die Annahme der Zulassungsbegründung überhaupt zutreffend ist, dass sich die vom Gesetzgeber gewollte Härtefallprüfung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG von der durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - vorgegebenen Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall nach den dort genannten Kriterien inhaltlich maßgeblich unterscheidet, zumal in der Gesetzesbegründung hinsichtlich der Frage des Vorliegens besonderer Umstände des Einzelfalls ausdrücklich darauf verwiesen wird, diese könnten z.B. entsprechend der Rechtsprechung in diesem Urteil bestimmt werden, ein Härtefall sei dementsprechend im Falle fehlender Möglichkeit oder Unzumutbarkeit des Spracherwerbs oder des Scheiterns trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr anzunehmen. Diese Kriterien und die dort beispielhaft benannten „Anhaltspunkte“ in der Person des Ehegatten oder in den äußeren Umständen entsprechen durchaus den vom Bundesverwaltungsgericht benannten Prüfungsgesichtspunkten. Abgesehen davon, dass mit dem genannten Zulassungsvorbringen schon nicht dargelegt wird oder ersichtlich ist, dass die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil tatsächlich vorgenommene Prüfung für die Person der Klägerin auf einer Verkennung des maßgeblichen rechtlichen Ausgangspunkts des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG und der hiernach gebotenen Prüfung beruht, wird mit der Zulassungsbegründung in diesem Zusammenhang nicht - wie erforderlich - konkret dargelegt, welche maßgeblichen Prüfungspunkte vorliegend außer Acht gelassen wurden und dass deshalb auch die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils ernstlichen Zweifeln unterliegt. Nichts anderes gilt auch für die Kritik in der Zulassungsbegründung hinsichtlich der „rechtlichen Grundlagen“ des Urteils unter Ziffer 2.1.3, dass das Spracherfordernis im vorliegenden Fall nicht gegen assoziationsrechtliche Bestimmungen verstoße. Denn das angegriffene Urteil ist insoweit unter Verweis auf einen Beschluss des Senats vom 20. Mai 2016 - OVG 11 N 31.14 - und ein Urteil des EuGH vom 29. März 2012–C-7/10 und 9/10 zutreffend (vgl. auch Armbruster, HTK-AuslR/ARB 1/80/Art. 7 Satz 1 01/2013 Nr. 3.1 und 3.2) u.a. damit begründet worden, dass die o.g. Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Dogan“ nur für den Ehegattennachzug zu im Bundesgebiet lebenden türkischen Staatsangehörigen gelte, nicht aber für den Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen, und dass Anhaltspunkte für eine (zusätzlich bestehende) türkische Staatsangehörigkeit des Ehemannes der Klägerin nicht vorlägen, was mit der Zulassungsbegründung auch nicht bestritten wird. Soweit die Zulassungsbegründung demgegenüber auf - diesbezüglich Zweifel für den Fall des Wegfalls der Assoziationsberechtigung nach erneutem Wechsel der Staatsangehörigkeit äußernde - Ausführungen in einem Beschluss des BayVGH vom 28. Juli 2014 zu 19 C 13.2517 (juris Rz. 5) verweist, rechtfertigt das eine andere Einschätzung schon deshalb nicht, weil die dortige Entscheidung den Fall eines türkischen Staatsangehörigen betrifft, der nur „vorübergehend deutscher Staatsangehöriger gewesen ist“ (s. auch den Leitsatz des Beschlusses). Dass die Zulassungsbegründung ferner darauf verweist, europarechtliche Ansprüche gingen nicht verloren, wenn ein Bürger der EU-Staaten die deutsche Staatsangehörigkeit erwerbe, betrifft ebenso einen anderen Fall. Soweit mit der Zulassungsbegründung die zusätzlichen Ausführungen des angegriffenen Urteils („zudem“) in der Frage des Vorliegens von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beanstandet werden, vermag dies ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils schon deshalb nicht zu begründen, weil das dessen vorangegangene, selbstständig tragende und - wie gesehen - nicht erfolgreich angegriffene Ausführungen unberührt lässt, dass assoziationsrechtliche Freizügigkeitsansprüche nicht für den Nachzug zu deutschen Ehegatten gelten. Ohne Erfolg bleiben auch die Rügen der Zulassungsbegründung im Schriftsatz vom 8. September 2016 zu „3. Subsumtion“. Soweit dort unter Ziffer 3.1 auf assoziationsrechtliche Ansprüche der Klägerin verwiesen wird, bestehen diesbezüglich nach den obigen Darlegungen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Dass die Härtefallprüfung des angegriffenen Urteils bzw. dessen Würdigung ansonsten ernstlichen Zweifeln unterliegt, ist auf der Grundlage der Darlegungen der Zulassungsbegründung (Ziffer 3.2) nicht feststellbar. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, die Klägerin habe weder in den Jahren seit der Eheschließung (im Jahre 2005) noch seit der Visumantragstellung irgendwelche Bemühungen entfaltet, die deutsche Sprache zu erlernen oder sich zumindest alphabetisieren zu lassen. Es sei ihr jedoch weder aufgrund ihrer persönlichen Situation unzumutbar, entsprechende Bemühungen über einen Zeitraum von einem Jahr nachzuweisen, noch sei ersichtlich, dass ein solcher Spracherwerb in der Türkei für sie von vornherein nicht möglich sei. Allein der Hinweis auf ihre drei Kinder reiche dafür nicht aus, da zwei davon bereits seit mehreren Jahren tagsüber zur Schule gingen und das jüngste immerhin seit Herbst 2015. Der im Erörterungstermin erfolgte Hinweis darauf, sich um ihre Eltern kümmern zu müssen, erscheine lediglich vorgeschoben, eine tagsüber unterstützende Hilfe zudem möglich. Nach alledem sei nicht erkennbar, dass es für die Klägerin ausgeschlossen sei, sich zunächst zumindest um eine Grundalphabetisierung zu bemühen. Das könne nicht nur durch den Besuch von externen Kursen geschehen, sondern auch ggf. im Wege des Selbststudiums, mit Hilfe von Familienangehörigen oder von Sprachlehrern, die ins Haus kommen. Konkrete Umstände, die ihr das unmöglich machten, seien weder vorgebracht noch erkennbar. Sonstige eine Unzumutbarkeit im Einzelfall belegende Umstände seien ebenfalls nicht ersichtlich. Eine derartige Gesamtwürdigung kann nur mit Erfolg beanstandet werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte dargelegt werden, dass das Gericht hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder seine Würdigung die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet, beispielsweise auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruht, und insgesamt Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des Urteils vorliegen. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung reicht danach nicht aus. Derartige gewichtige Anhaltspunkte werden mit der Zulassungsbegründung nicht vorgetragen. Der Verweis auf die „Vorbedingungen“ für den Spracherwerb der Klägerin unter Ziffer 3.2.1 reicht dafür nicht aus. Dass diese, wie behauptet, Analphabetin und nicht zur Schule gegangen sei, wird im angegriffenen Urteil nicht bestritten. Daraus folgt allerdings keineswegs, dass diese nicht in der Lage sei, sich in der Türkei nicht zumindest der dort nur geforderten Grundalphabetisierung zu unterziehen bzw. (ernsthafte) Bemühungen in diese Richtung zu unternehmen. Diesbezüglich konkrete Darlegungen fehlen, wie bereits oben dargelegt, jedoch. Die psychische Belastung durch die (nunmehrige) Trennung von ihren Kindern schließt Lernbemühungen ebenfalls nicht aus. Soweit unter Ziffer 3.2.2 zunächst (erneut) auf die Unmöglichkeit des „Selbststudiums“ der deutschen Sprache, die mangelnden „kognitive Fähigkeiten“ der Klägerin und die nicht aufzubringenden Kosten für Unterkunft in schulnaher Umgebung bzw. die Hinzuziehung eines Sprachlehrers von Außerhalb verwiesen wird, ist auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen zu verweisen. Zu beanstanden ist auch keineswegs, dass das Verwaltungsgericht ausführt, es sei nicht erkennbar, dass es für die Klägerin ausgeschlossen sei, sich zunächst zumindest um eine Grundalphabetisierung zu bemühen. Dem steht nicht entgegen, dass Ziel des Erwerbs einfacher deutscher Sprachkenntnisse vor dem Zuzug u.a. eine bessere hiesige Integration ist. Denn eine Grundalphabetisierung ist auch dann geeignet, das Erlernen einer fremden Sprache zu erleichtern, wenn sie zunächst in türkischer Sprache erfolgt. Verfehlt ist auch die Frage, von wem die Klägerin einen Sprachkurs zum Erlernen nur der mündlichen Sprache erhalten soll, denn hierauf hat das Verwaltungsgericht nicht abgestellt. Auch von einem Erlernen der deutschen Sprache über den „Deutschlandfunk“ - so das Zulassungsvorbringen - ist im angegriffenen Urteil nicht die Rede. Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der gerichtlichen Würdigung, dass es für die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht unzumutbar sei, Bemühungen zum Spracherwerb über einen Zeitraum von einem Jahr nachzuweisen, werden schließlich auch nicht unter Ziffer 3.2.3 dargelegt. Die klägerische Annahme, gegenüberzustellen sei die Möglichkeit, in Deutschland die erforderlichen Kenntnisse zu erwerben, verfehlt die gesetzgeberische Entscheidung und das u.a. dahinter stehende (Integrations-)Ziel, bereits vor einer Einreise den Erwerb einfacher deutscher Sprachkenntnisse sichergestellt zu wissen. Hinsichtlich der im Einzelnen beanstandeten Gesichtspunkte (Möglichkeit des „Selbststudiums, Hilfe von Familienangehörigen, Kosten für einen Privatlehrer, Sinnhaftigkeit einer Grundalphabetisierung und psychische Belastung der Klägerin nach Trennung von den Kindern) wird auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen verwiesen. Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Würdigung, die insgesamt ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils begründen könnten, werden hiermit jedenfalls nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).