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Urteil

OVG 11 B 4.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0727.11B4.16.0A
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Leitsätze
1. Der Begriff „Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt“ in Art. 7 S. 1 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) entspricht dem in Art. 6 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) verwendeten und bezeichnet „die Gesamtheit der Arbeitnehmer …, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedsstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben.(Rn.21) 2. Ist ein türkischer Arbeitnehmer lediglich für längere Zeit erkrankt, ohne dauerhaft und endgültig arbeitsunfähig zu sein, und steht er deshalb dem Arbeitsmarkt nur vorübergehend nicht zur Verfügung, kann er um eine Beschäftigung bemühen bzw. Arbeit suchen und so seinen Abkömmlingen einen Aufenthaltsstatus vermitteln.(Rn.34)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das ihm am 3. Mai 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff „Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt“ in Art. 7 S. 1 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) entspricht dem in Art. 6 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) verwendeten und bezeichnet „die Gesamtheit der Arbeitnehmer …, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedsstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben.(Rn.21) 2. Ist ein türkischer Arbeitnehmer lediglich für längere Zeit erkrankt, ohne dauerhaft und endgültig arbeitsunfähig zu sein, und steht er deshalb dem Arbeitsmarkt nur vorübergehend nicht zur Verfügung, kann er um eine Beschäftigung bemühen bzw. Arbeit suchen und so seinen Abkömmlingen einen Aufenthaltsstatus vermitteln.(Rn.34) Die Berufung des Beklagten gegen das ihm am 3. Mai 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Denn die im Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2015 verfügte Rücknahme der dem Kläger am 29. Juli 2014 für die Dauer von fünf Jahren erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG und die angeordnete Einziehung des Aufenthaltstitels waren rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten. Der Zulässigkeit der Klage gegen die Rücknahme steht nicht entgegen, dass das Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger aus Art. 6 und 7 ARB 1/80 unmittelbar durch den Assoziationsratsbeschluss EWG - Türkei Nr. 1/80 begründet wird und nationale Bescheinigungen über ein solches Recht - wie die vorliegend streitgegenständliche - lediglich entsprechenden Nachweis im Sinne des § 4 Abs. 5 AufenthG erbringen und deshalb nur deklaratorischen Charakter und Beweisfunktion haben (vgl. Armbruster, HTK-AuslR/ARB 1/80/Allgemeines 07/2012 Nr. 5 unter Verweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH). Denn dem Kläger kann - ungeachtet einer auch in Betracht kommenden Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens eines Aufenthaltsrechts aus dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 - das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen die im Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2015 verfügte Rücknahme und Einziehung der diesbezüglichen Bescheinigung schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil die deklaratorische Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG einen feststellenden Verwaltungsakt darstellt (Fehrenbacher, HTK-AuslR/§ 4 AufenthG/zu Abs. 5 06/2016) und dessen Rücknahme einschließlich der Rückforderung der diesbezüglichen Bescheinigung als actus contrarius ebenfalls ein Verwaltungsakt ist. Das ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Beklagte dies durch Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung verfügt und die Einziehung der Bescheinigung ausdrücklich unter die aufschiebende Bedingung der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis gestellt hat. Tatbestandliche Voraussetzung der vom Beklagten mit Bescheid vom 13. Februar 2015 verfügten und auf § 48 Abs. 1 VwVfG gestützten Rücknahme der am 29. Juli 2014 erteilten Aufenthaltserlaubnis ist nach dieser Norm die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts. Hieran fehlt es, denn der Kläger besitzt aus Art. 7 Satz 1 Alt. 1 ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger (jedenfalls) nach seinem Vater A.... Ein diesbezüglicher Anspruch entsteht nach der Rechtsprechung des EuGH für (jedenfalls minderjährige) Familienangehörige „eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers“, die die Genehmigung zum Zuzug erhalten haben oder die dort geboren sind, wenn sie bei diesem seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben, wobei es nicht darauf ankommt, ob dies die ersten drei Jahre nach dem Zuzug oder der Geburt sind (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 – Rs. C-508/15 u.a. Ukar/Kilic, und vom 11. November 2004 – Rs. C-467/02 Cetinkaya, jeweils in juris). Dass der am 11. Februar 1994 in Deutschland geborene Kläger zumindest bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 13. Februar 2015 seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz im Haushalt seiner Eltern gehabt hat, ergibt sich aus der Ausländerakte des Klägers (vgl. u.a. die dortigen Meldebescheinigungen) und wurde durch seinen Vater im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Auch seitens des Beklagten wird das nicht bestritten. Der Senat hat auch keine Zweifel, dass (jedenfalls) der Vater des Klägers während dieses Zeitraums für die notwendige dreijährige Mindestdauer als Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehört hat. Der Begriff „Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt“ in Art. 7 Satz 1 ARB 1 /80 entspricht dem in Art. 6 ARB 1/80 verwendeten und bezeichnet „die Gesamtheit der Arbeitnehmer …, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedsstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (Armbruster, HTK-AuslR/ARB 1/80, Art. 7 Satz 1 Nr. 3.5 und Art. 6/Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt/Nr. 1; EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 Rs. – C-337/07 Altun, juris Rz. 23 m.w.N.). In diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof auch näher dargelegt, in welchen Fällen die einmal begründete Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt endet. Denn er führt anschließend weiter aus (ebenda Rz. 24 f.): „Ein türkischer Arbeitnehmer gehört trotz einer vorübergehenden Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum, der angemessen ist, um eine andere Beschäftigung zu finden, weiterhin im Sinne von Art. 6 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedsstaats an, und zwar unabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt hat, sofern diese Abwesenheit vorübergehender Natur ist (Urteil vom 7. Juli 2005, Dogan, C-383/03, Slg. 2005, I-6237, Randnrn. 19 und 20). Ein türkischer Arbeitnehmer ist erst dann vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, oder den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, Nazli, C-340/97, Slg. 2000, I-957, Randnrn. 44, und Dogan, Randnr. 23)“. Auf dieser Grundlage hat der EuGH in seinem Urteil einen Zeitraum von drei Jahren als ausreichend angesehen, in dem der Betroffene zweieinhalb Jahre lang erwerbstätig und anschließend - nach Insolvenz seines Arbeitgebers - sechs Monate lang arbeitslos war. Im dort zitierten Urteil vom 7. Juli 2005 Rs. – C-383/03 Dogan und auch im Urteil vom 10. Februar 2000 Rs. – C-340/97 Nazli, jeweils in juris, hat der Europäische Gerichtshof die weitere Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt im Fall einer zeitlich begrenzten Inhaftierung und der anschließenden (erfolgreichen) Suche nach einer neuen Beschäftigung innerhalb eines angemessenen Zeitraums bejaht. Bezogen auf den Fall einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfall hatte der Europäische Gerichtshof (Urteil des EuGH vom 6. Juni 1995 Rs. – C-434/95 Bozkurt) zur Frage des Ausscheidens aus dem regulären Arbeitsmarkt ferner ausgeführt: „Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 gilt somit für türkische Arbeitnehmer, die erwerbstätig oder vorübergehend arbeitsunfähig sind. Er bezieht sich dagegen nicht auf die Lage eines türkischen Staatsangehörigen, der den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats endgültig verlassen hat, z. B. weil er das Rentenalter erreicht hat oder weil er, wie im vorliegenden Fall, vollständig und dauernd arbeitsunfähig ist. Mangels einer speziellen Bestimmung, die türkischen Arbeitnehmern das Recht verleiht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, nachdem sie dort eine Beschäftigung ausgeübt haben, entfällt daher das Aufenthaltsrecht des türkischen Staatsangehörigen, wie es in Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 stillschweigend, aber zwangsläufig als Folge der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung garantiert wird, wenn der Betroffene vollständig und dauernd arbeitsunfähig geworden ist.“ Diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem regulären Arbeitsmarkt lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass es - abgesehen vom Sonderfall fehlender Arbeitsplatzsuche bzw. Fehlens entsprechender Bemühungen eines Arbeitsfähigen innerhalb eines angemessenen Zeitraums - grundsätzlich darauf ankommt, ob die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt objektiv dauerhaft bzw. endgültig entfallen (dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, Verrentung) oder diese nur vorübergehend unterbrochen ist (zeitlich begrenzte Inhaftierung, zeitweilige Arbeitsunfähigkeit oder dergleichen). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats hierzu - vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 2017 in OVG 11 S 24.17 und vom 7. Februar 2012 in OVG 11 S 75.11 - bzw. der anderer Senate des OVG Berlin-Brandenburg - vgl. etwa Urteil des 7. Senats vom 15. August 2013 in OVG 7 B 4.13 - (vgl. im Übrigen auch die Kommentierung von Armbruster im HTK, a.a.O., Art. 6 Nr. 4). Von diesen Grundsätzen ausgehend hat jedenfalls der Vater des Klägers in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren nach der Geburt des Klägers dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehört. Ausweislich des vom Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2017 vorgelegten Versicherungsverlaufs der Deutschen Rentenversicherung vom 15. Dezember 2015 war dieser im Zeitraum vom 24. August 1979 bis zum 26. Februar 1996 durchgehend mit vom Arbeitgeber gemeldeten Pflichtbeitragszeiten verzeichnet. Dass er während dieser Zeit als Arbeitnehmer dem hiesigen Arbeitsmarkt angehörte, belegt auch das in der mündlichen Verhandlung von ihm vorgelegte Zeugnis der AEG Kondensatoren und W... GmbH vom 30. Juni 1996 über seine dortige Beschäftigung als Montierer in der W... Fertigung vom 24. August 1979 bis zum 30. Juni 1996 und deren Kündigungsschreiben vom 13. März 1996 zum 30. Juni 1996 (vgl. auch die Bescheinigungen der AEG Aktiengesellschaft vom 4. Dezember 1985 und vom 12. Februar 1987 über eine seinerzeitige dortige Beschäftigung in der Ausländerakte der Mutter des Klägers Bl. 21 und 44). Der Vater des Klägers hatte auch in der Zeit danach zumindest bis April 1997 den hiesigen Arbeitsmarkt nicht endgültig verlassen. Dieser war nach seinen vom Senat als glaubhaft angesehenen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung, wie auch bereits im verwaltungsgerichtlichen Urteil festgestellt, längere Zeit erkrankt, wobei er den Zeitraum mit „etwa ein Jahr“ angegeben hat bzw. er von einer „ca. 1 bis 1,5jähriger Krankheit“ spricht. Dabei habe es sich um eine Erkrankung „psychologischer Natur“ gehandelt, er habe „Erinnerungsaussetzer gehabt, außerdem sei etwas mit seiner Schilddrüse nicht in Ordnung gewesen“. Eine ihm anschließend angebotene Kur habe er abgelehnt, weil seine Ehefrau damals ebenfalls im Krankenhaus gewesen sei und er sich um die (gemeinsamen) Kinder habe kümmern müssen. Dafür, dass der Vater des Klägers seinerzeit längerdauernd erkrankt war, sprechen auch die im o.g. Rentenversicherungsverlauf für die Zeit vom 27. Februar 1996 bis zum 15. April 1997 mit „Sozl.“ verzeichneten Pflichtbeitragszeiten, das sind hiernach Zeiten des Bezuges von Kranken- oder Übergangsgeld und vergleichbare Geldleistungen eines Sozialversicherungsträgers. Gegen die Annahme, der Vater des Klägers sei in diesem Zeitraum, der zusammen mit den vorangehenden Beschäftigungszeiten bei der AEG Kondensatoren und W... GmbH ab Geburt des Klägers am 11. Februar 1994 den erforderlichen Mindestzeitraum von drei Jahren erfüllt, „vollständig und dauerhaft arbeitsunfähig“ gewesen, was nach den obigen Ausführungen Voraussetzung für das endgültige Verlassen des Arbeitsmarkts ist, spricht insbesondere, dass dieser nach dem vorgelegten Rentenversicherungsverlauf auch in der Zeit danach mit Pflichtbeitragszeiten, die durch die Bundesagentur für Arbeit gemeldet wurden, verzeichnet ist, wobei die Zeiten vom 1. September 1998 bis 20. Oktober 1998 und vom 1. Februar 2001 bis 30. März 2002 als Zeiten für „berufliche Ausbildung“ vermerkt sind. Insoweit hat der Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass dies auf Veranlassung des Arbeitsamts erfolgt sei, wobei die erste Fortbildung nicht funktioniert habe und nach wenigen Wochen beendet worden sei. Hinsichtlich der weiteren Ausbildung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits erstinstanzlich Zertifikate der Berufsfortbildungswerk GmbH (bfw) vom 28. Februar und vom 28. Dezember 2001 vorgelegt. Dies belegt, dass auch die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Arbeitsamt zumindest seinerzeit nicht von einer (dauerhaften) Erwerbsunfähigkeit des Vaters des Klägers bzw. von dessen krankheitsbedingtem Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt mit der Konsequenz, diesen auf einen Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente zu verweisen, ausgegangen ist. War dieser jedoch bis April 1997 lediglich für längere Zeit erkrankt, ohne dauerhaft und endgültig arbeitsunfähig gewesen zu sein, und stand er deshalb dem Arbeitsmarkt nur vorübergehend nicht zur Verfügung, gehen die Ausführungen des Beklagten, es sei nicht nachgewiesen, dass sich der Vater des Klägers seinerzeit um eine Beschäftigung bemüht bzw. Arbeit gesucht habe, ins Leere. Auch auf den an den Zeitraum der Geldleistungen durch den Sozialversicherungsträger anschließenden durchgehenden Bezug von Transferleistungen durch den Vater des Klägers kommt es schon nicht an, da der erforderliche mindestens dreijährige Zeitraum der Arbeitsmarktzugehörigkeit schon durch die Tätigkeit bei AEG und die unschädliche Erkrankungszeit abgedeckt ist. Angesichts der somit nachgewiesenen mindestens dreijährigen Arbeitsmarktzugehörigkeit des Vaters des Klägers in der Zeit nach dem 11. Februar 1994 kann letztlich dahinstehen, ob eine solche - wofür viel spricht - auch mit Blick auf die Erwerbstätigkeit der Mutter des Klägers in der Zeit ab dem 12. Juli 2007 vorliegt. Der Senat weist insoweit darauf hin, dass diese ausweislich des für sie bisher nur vorliegenden Rentenversicherungsverlaufs vom 10. Mai 2011 in der Zeit bis zum 28. Februar 2010 durchgehend, d.h. über einen Zeitraum von etwa 31,5 Monaten, mit vom Arbeitgeber gemeldeten Pflichtbeitragszeiten verzeichnet ist. Zwar fehlen für die Zeit danach, in der dort nur eine von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Pflichtbeitragszeit mit Bezug von ALG II ohne Arbeitslosigkeit verzeichnet ist, weitere Nachweise, jedoch hat der Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet, seine Ehefrau sei seines Wissens auch in der Folgezeit „eigentlich immer geringfügig als Reinigungskraft beschäftigt gewesen“. Zwar hätten die Firmen gewechselt, aber die Mitarbeiter seien immer übernommen worden. Selbst aber wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, dürfte der Dreijahreszeitraum unter Berücksichtigung eines Sechsmonatszeitraums für die Arbeitssuche erfüllt sein. Auf gerichtliche Nachfrage hat der Zeuge sodann ausgeführt, diese sei immer am selben Ort und zwar für K... tätig gewesen, das trotz Neuausschreibung der Aufträge Wert auf Tätigkeit desselben Personals gelegt habe. Der Zeuge hat sodann weiter ausgeführt, seines Wissens sei der gezahlte Arbeitslohn nach Tarif bemessen, auch werde Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung bei Krankheit gewährt. Dies als richtig unterstellt und unter Berücksichtigung der aus dem Rentenversicherungsverlauf ersichtlichen Einkünfte der Mutter des Klägers - zunächst monatlich etwas mehr als 300 EUR, ab März 2008 durchgehend etwas mehr als 500 EUR und ab März 2009 etwa 600 EUR -, spricht viel dafür, dass es sich dabei nicht um eine nur völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 Rs. – C-14/09 Genc; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2011 - OVG 12 B 15.10 -, juris Rz. 26 ff., bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2012 - 1 C 10.11 -, juris Rz. 15 ff.), die dem Kläger ebenfalls ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 Alt. 1 ARB 1/80 vermitteln würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der am ... Februar 1994 in Deutschland geborene türkische Kläger wendet sich gegen die durch Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2015 verfügte und auf § 48 Abs. 1 VwVfG gestützte Rücknahme des am 29. Juli 2014 für die Dauer von 5 Jahren verlängerten Aufenthaltsrechts gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG und die Einziehung des diesbezüglichen elektronischen Aufenthaltstitels. Nachdem dem Kläger im Jahre 1997 mit Blick auf das Aufenthaltsrecht seiner türkischen Eltern zunächst eine Aufenthaltserlaubnis bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt worden war, vertrat ein Mitarbeiter des Beklagten in einem Vermerk vom 14. Juni 2011 nach Auswertung des Rentenversicherungsverlaufs seines 1962 geborenen Vaters A... und unter Verweis darauf, dass dieser zumindest in der Zeit vom 24.08.1979 bis zum 26.02.1996 erwerbstätig gewesen sei, deshalb ordnungsgemäß dem hiesigen Arbeitsmarkt angehört und mit dem Kläger in familiärer Gemeinschaft gelebt habe, die Auffassung, dieser habe somit Rechte nach Art. 7 Satz 1 Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei Nr. 1/80 (ARB 1/80) erworben. Darauf wurde dem Kläger am 4. August 2011 zunächst für die Dauer von drei Jahren und am 29. Juli 2014 erneut - nunmehr für fünf Jahre -das streitgegenständliche Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG bestätigt. Auf der Grundlage eines Vermerks eines anderen Mitarbeiters des Beklagten vom 4. November 2014, wonach der seinerzeit zugrunde gelegte Rentenversicherungsverlauf des Vaters keineswegs dessen Zugehörigkeit zum hiesigen Arbeitsmarkt für die erforderliche Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Klägers belege, da er hiernach ab dem 27. Februar 1996 bis zum 15. April 1997 Kranken- oder Übergangsgeld bzw. Arbeitslosengeld oder -hilfe bezogen habe und danach dem Arbeitsmarkt bis zum 1. März 2004 nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, und der Kläger weder selbst assoziationsrechtliche Ansprüche erworben habe noch solche von seiner Mutter ableiten könne, erließ der Beklagte nach Anhörung den angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 2015. Auf die Anfechtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2016 ergangenes, dem Beklagten am 3. Mai 2016 zugestelltes Urteil die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis sowie die Einziehung des Aufenthaltstitels aufgehoben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Zwar habe der Kläger keine eigenen Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 erworben, da seine zeitweiligen Beschäftigungszeiten 2010/2011 und erneut 2014/2015 dafür nicht ausgereicht hätten. Auch habe er keine Berufsausbildung im Sinne des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 abgeschlossen und mangels (hinreichender) Erwerbstätigkeit seiner Mutter auch von dieser kein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erlangen können. Anders sei dies jedoch hinsichtlich seines Vaters. Denn dieser sei auch durch seine 1996 einsetzende lange Krankheit nicht endgültig aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden, da er bis zur erneuten Arbeitsaufnahme 2004 keine Erwerbsminderungsrente oder Sozialhilfe, sondern Arbeitslosenhilfe bezogen habe. Maßgeblich sei letztlich, ob eine Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vorübergehender Natur sei. Selbst langfristige Unterbrechungen der Beschäftigung seien unbeachtlich, wenn diese nicht die weitere (spätere) Teilnahme am Erwerbsleben ausschlössen. Da der Vater des Klägers die Rechtsstellung aus Art. 6 ARB 1/80 somit durchgehend während der ersten drei Lebensjahre des Klägers innegehabt habe, habe er im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem regulären Arbeitsmarkt angehört. Dementsprechend fehle auch die Grundlage für die Rückforderung der entsprechenden Bescheinigung über den Aufenthaltstitel gemäß § 52 Satz 1 VwVfG. Der Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt in Fällen wie dem vorliegenden - zugelassene Berufung am 1. Juni 2016 eingelegt und wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe zwar zutreffend das Bestehen eigener Rechte des Klägers aus Art. 6 und Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 und von seiner Mutter abgeleiteter Rechte gemäß Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 verneint, jedoch zu Unrecht solche mit Blick auf seinen Vater angenommen. Denn dieser habe nur bis Februar 1996 dem Arbeitsmarkt angehört und sei danach krankheitsbedingt nicht mehr erwerbstätig gewesen. Es sei zwar wohl von einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen und einer späteren Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug nach der Höchstdauer von 78 Wochen auszugehen. Insoweit sei unerheblich, ob dieser weiterhin formal in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe, was vorliegend schon ausdrücklich bestritten werde, denn er habe seither durchgehend Transferleistungen bezogen und auch nicht nachgewiesen, dass er sich über den als angemessen anzusehenden Zeitraum einer Arbeitsplatzsuche von regelmäßig sechs Monaten hinaus um die Wiederaufnahme einer Beschäftigung bemüht habe. Dem stehe auch nicht die den Gedanken der Resozialisierung berücksichtigende Rechtsprechung des EuGH zur weiteren Zugehörigkeit von Arbeitnehmern im Falle zeitlich begrenzter Inhaftierung entgegen, denn dem liege die Annahme einer nur vorübergehenden Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, nicht aber die hier vorliegende Überschreitung des angemessenen Zeitraums der Arbeitsplatzsuche zugrunde. Auch die Jahresfrist für die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG sei vorliegend gewahrt. Denn diese beginne erst mit positiver Kenntnis der rücknahmerelevanten Umstände und damit frühestens mit der aktenkundigen Feststellung vom 4. November 2014, dass dem Kläger irrtümlich Rechte nach Art. 7 ARB 1/80 zugestanden worden seien. Maßgeblich sei im Übrigen die konkrete Behördenentscheidung, d.h. vorliegend die Zuerkennung des besonderen Aufenthaltsrechts vom 29. Juli 2014 und nicht die der erstmaligen Erteilung am 4. August 2011. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 2016 aufzuheben und die Klage des Klägers abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über die Erwerbstätigkeit des Vaters des Klägers und seiner Mutter im Bundesgebiet sowie des familiären Zusammenlebens mit dem Kläger durch Vernehmung des Vaters als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll, hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Ausländerakten des Klägers und seiner Mutter S... verwiesen.