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Beschluss

OVG 11 N 73.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0711.11N73.16.0A
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Leitsätze
1. Ein nachzugswilliger Ausländer muss darlegen, dass er sich um das Erlernen der deutschen Sprache im gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderlichen Umfang (Beherrschen der deutschen Sprache) bemüht hat oder weshalb dies für ihn mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden gewesen ist.(Rn.13) 2. Dass Vater und Brüder mit ihren Familien in der Bundesrepublik Deutschland gut integriert sind, insbesondere die deutsche Sprache beherrschen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass beim Nachziehenden gewährleistet ist, er werde im Bundesgebiet zeitnah eine Berufsausbildung, insbesondere die gewünschte Ausbildung zum Altenpfleger aufnehmen und abschließen können, wenn der Einfluss-der Familie und die Unterstützungsmöglichkeiten auf den Nachziehenden schwinden und er die ihm mangels Sprachkenntnissen verwehrte Teilhabe an Ausbildung, Arbeitsmarkt und öffentlichem Leben nicht ersetzen können.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Februar 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein nachzugswilliger Ausländer muss darlegen, dass er sich um das Erlernen der deutschen Sprache im gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderlichen Umfang (Beherrschen der deutschen Sprache) bemüht hat oder weshalb dies für ihn mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden gewesen ist.(Rn.13) 2. Dass Vater und Brüder mit ihren Familien in der Bundesrepublik Deutschland gut integriert sind, insbesondere die deutsche Sprache beherrschen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass beim Nachziehenden gewährleistet ist, er werde im Bundesgebiet zeitnah eine Berufsausbildung, insbesondere die gewünschte Ausbildung zum Altenpfleger aufnehmen und abschließen können, wenn der Einfluss-der Familie und die Unterstützungsmöglichkeiten auf den Nachziehenden schwinden und er die ihm mangels Sprachkenntnissen verwehrte Teilhabe an Ausbildung, Arbeitsmarkt und öffentlichem Leben nicht ersetzen können.(Rn.15) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Februar 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Durch Urteil vom 29. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage der im Juni 1996 geborenen türkischen Klägerin auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem mit Niederlassungserlaubnis im Bundesgebiet lebenden türkischen Vater abgewiesen, da sie weder die deutsche Sprache beherrsche noch ihre Einfügung in die hiesigen Lebensverhältnisse gewährleistet erscheine und auch ein besonderer Härtefall nicht ersichtlich sei. Der fristgemäß gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Grundlage der ebenfalls fristgerechten Darlegungen in der Antragsbegründung (Schriftsatz vom 9. Mai 2016), mit der die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (nachfolgend 1.), der Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (nachfolgend 2.) und eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (nachfolgend 3.) geltend gemacht werden, keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Klägerin nicht begründet dargelegt. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Das ist hier nicht der Fall. Mit der Zulassungsbegründung wird insoweit geltend gemacht, bereits der Tatbestand des Urteils sei in einer Weise verfälscht und manipuliert worden, wie es mit rechtsstaatlichen Prinzipien schlechthin unvereinbar sei. Zu prüfen sei vorliegend gewesen, ob die Klägerin Anspruch auf Erteilung eines Visums gemäß § 32 Abs. 1 und 2 AufenthG habe, weil aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse ihre hiesige Integration gewährleistet erscheine. Zu Recht sei dabei u.a. auch zu bewerten gewesen, ob sie zumutbare Anstrengungen zum Beginn des Erlernens der deutschen Sprache unternommen habe. Hierzu habe sie u.a. vorgetragen, dass „es ihr nur unter schwierigen Bedingungen und zusätzlichen erheblichen Kosten möglich“ gewesen sei, einen Deutschkurs zu besuchen, da sie in der Türkei in einem Dorf lebe. Das habe sie nunmehr getan und am 2. Mai 2015 das ÖSD Zertifikat A 1 erworben. Im Tatbestand des Urteils heiße es allerdings: „Jedoch wohne sie in einem Ort, in dem es schwierig und zu teuer sei, Deutsch zu lernen“. Die hierin liegende Manipulation erhalte ihr volles Gewicht durch die - ebenfalls tatbestandliche - Wiedergabe eines angeblichen, weder in deren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung geäußerten Vortrags des Beklagten: „Ein Erlernen der Sprache sei in der kleinen Stadt möglich, in der die Klägerin wohne, da sich dort mehrere Sprachschulen befänden“. Hierzu sei der Klägerin kein rechtliches Gehör gewährt worden. Andernfalls hätte sie vorgetragen, der Deutschkurs habe 110 km weit weg von ihrem Dorf in Gaziantep stattgefunden, die Prüfung 300 km weit weg in Mersin. Dieser schwere tatbestandliche Rechtsverstoß habe auch Eingang in die Entscheidungsgründe des Urteils gefunden und sei offensichtlich entscheidungserheblich gewesen. Denn auf Seite 5 heiße es: „Ihre Integrationsfähigkeit erscheint fraglich, weil sie seit ihrem Entschluss, ins Bundesgebiet zu ziehen, und ihrem ersten Visumsantrag im Dezember 2011 bis 2015 keine Anstrengungen angestellt hat, mit dem Erlernen der deutschen Sprache zu beginnen. Dabei lebt sie in der Türkei in einer kleineren Stadt und in der Nähe von Sprachschulen ähnlich der deutschen Volkshochschulen, wo der Besuch eines Sprachkurses möglich ist“. Hierzu sei rechtliches Gehör nicht gewährt worden. Das Gleiche gelte auch für den anschließenden Satz der Urteilsbegründung: „Sie hätte sich auch nach ihrem Schulabschluss im Jahre 2014 und nach dem Sprachtest im Mai 2015 weiter und intensiver darum bemühen können ihre Sprachkenntnisse zu verbessern. Stattdessen wartete sie lediglich ab, wenngleich die Länge des Visumsverfahrens nicht absehbar war“. Dies sei frei erfunden und im Übrigen auch falsch. Die Klägerin habe sich vielmehr weiter und intensiver darum bemüht ihre Sprachkenntnisse zu verbessern und nicht lediglich abgewartet. Dieses Zulassungsvorbringen rechtfertigt, abgesehen davon, dass Anhaltspunkte für eine (bewusste) Verfälschung oder gar Manipulation des Tatbestands des Urteils durch das Gericht weder dargelegt noch ersichtlich sind, keine die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils ernstlich in Zweifel ziehende Beurteilung. Hinsichtlich des zuletzt als „frei erfunden und im Übrigen auch falsch“ beanstandeten Satzes in den Entscheidungsgründen des Urteils zum Unterlassen weiterer intensiver Spracherwerbsbemühungen ergibt sich das schon daraus, dass in keiner Weise - und schon gar nicht wie erforderlich substantiiert und konkret - dargelegt wird, welche Bemühungen um Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse (wann, wo und wie bzw. mit welchem Erfolg?) die Klägerin insoweit tatsächlich unternommen hat. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass der beanstandete Satz im Tatbestand des angegriffenen Urteils „Jedoch wohne sie in einem Ort, in dem es schwierig und zu teuer sei, Deutsch zu lernen“ das oben zitierte Vorbringen teilweise nicht richtig wiedergibt bzw. zusammenfasst, dass sich ferner der Satz „Ein Erlernen der Sprache sei in der kleinen Stadt möglich, in der die Klägerin wohne, da sich dort mehrere Sprachschulen befänden“ in den Schriftsätzen der Beklagten und auch im Protokoll der mündlichen Verhandlung - was eine entsprechende Äußerung der Beklagten dort allerdings nicht ausschließt - nicht wiederfindet, und dass das Gericht auch in seinen Entscheidungsgründen schließlich davon ausgeht, dass die Klägerin in einer kleineren Stadt in der Nähe von Sprachschulen ähnlich hiesigen Volkshochschulen wohne und deshalb der Besuch eines (weiteren) Sprachkurses möglich gewesen sei. Letztlich beschränken sich diese beanstandeten Passagen im Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils darauf, der Klägerin das Unterlassen weiterer (intensiverer) Bemühungen zum Erlernen der deutschen Sprache trotz in ihrem Wohnort ohne weiteres dazu bestehender Möglichkeiten vorzuhalten. Auch wenn die gerichtliche Annahme, in ihrem Heimatort gebe es Sprachschulen ähnlich hiesigen Volkshochschulen und sie habe deshalb dort einen weiteren Sprachkurs besuchen können, unzutreffend sein sollte, trägt die Klägerin gleichwohl nichts dazu vor, dass sie sich anderweit über den absolvierten Sprachkurs ÖSD Zertifikat 1, den das Gericht in seinem Urteil berücksichtigt hat, hinaus - etwa durch Fernkurse oder Selbststudium - um das Erlernen der deutschen Sprache im gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AufenthG erforderlichen Umfang (Beherrschen der deutschen Sprache) bemüht habe oder weshalb dies für sie mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Schon deshalb vermag dieses Vorbringen ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der gerichtlichen Annahme, dass es aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse nicht gewährleistet erscheine, dass sie sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen könne - die beanstandeten Ausführungen beziehen sich nur auf diese 2. Alternative des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG -, zu begründen. Hinzu kommt, dass der angeblich fälschlich unterstellte Umstand, in ihrem Heimatort hätten Sprachschulen zur Verfügung gestanden, nicht die Ergebnisrichtigkeit der im angegriffenen Urteil diesbezüglich angestellten Gesamtwürdigung ernstlich in Zweifel zu ziehen vermag. Denn dort wird außerdem ausgeführt, die bisherige Entwicklung der Klägerin erlaube nicht die Annahme einer positiven Integrationsprognose. Sie habe sich bislang nicht im Bundesgebiet aufgehalten, sondern ihre gesamte soziokulturelle Prägung in der Türkei erhalten. Das Leben in der Bundesrepublik kenne sie ebenso wenig wie die Verhältnisse in Ländern, die eine gewisse kulturelle Nähe zu Deutschland aufwiesen. Angesichts ihrer nur sehr einfachen deutschen Sprachkenntnisse spreche wenig dafür, geschweige denn sei gewährleistet, dass sie im Bundesgebiet zeitnah eine Berufsausbildung, insbesondere die gewünschte Ausbildung zur Altenpflegerin aufnehmen und abschließen könne. In der Türkei habe sie nach dem Verlassen der Schule im Jahre 2014 keine weiteren Ausbildungsschritte unternommen. Dass ihr Vater und ihre Brüder mit ihren Familien hier gut integriert seien und insbesondere die deutsche Sprache beherrschen sollen, führe zu keinem anderen Ergebnis, da deren Einfluss- und Unterstützungsmöglichkeiten auf die inzwischen volljährige Klägerin deutlich schwänden und diese die ihr mangels Sprachkenntnissen verwehrte Teilhabe an Ausbildung, Arbeitsmarkt und öffentlichem Leben nicht ersetzen könnten. Mit diesen, die Annahme fehlender Gewährleistung hiesiger Integration der Klägerin aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse tragenden - und auch hinreichend tragfähigen - Erwägungen des angegriffenen Urteils setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander. Das wäre jedoch erforderlich, um dessen Ergebnisrichtigkeit ernstlich in Zweifel zu ziehen. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Begründung des Berufungszulassungsantrags einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vor-instanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die angeblich divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt werden und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer bloß fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO BVerwG, Beschluss vom 23. März 2016 - 1 B 29/16 -, juris, Rn. 9, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Das ergibt sich vorliegend schon daraus, dass vorliegend keine divergierenden abstrakten Rechtssätze gegenübergestellt werden. Zudem muss eine Divergenz zu einem Rechtssatz eines im Rechtszug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts vorliegen (vgl. nur Kopp, VwGO, Kommentar, 21. Auflage, § 124 Rz. 12 m.w.N.). Das wäre hier das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und nicht der mit der Zulassungsbegründung benannte Hessische Verwaltungsgerichtshof. 3. Auch einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO legt die Klägerin nicht begründet dar. Nach dieser Bestimmung ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Soweit die Zulassungsbegründung auf ihre Ausführungen zur Unterlassung rechtlichen Gehörs im Rahmen der Geltendmachung des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils Bezug nimmt, kann das Vorbringen schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die substantiierte Darlegung erfordert, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und inwiefern das zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (std.Rspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10/15 D -, juris Rz. 65 m.w.N.). Zwar wird vorliegend geltend gemacht, die Klägerin hätte hinsichtlich der angeblichen Existenz mehrerer Sprachschulen in ihrem Wohnort vorgetragen, ihr (absolvierter) Sprachkurs ÖSD Zertifikat 1 „fand 110 km weit in Gaziantep statt, die Prüfung 300 km weit in Mersin“. Inwiefern das (die Entfernung der besuchten Sprachschulen zu ihrem Wohnort) geeignet war zu widerlegen, dass sie sich nicht um das weitere Erlernen der deutschen Sprache bemüht habe oder dies für sie mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre und es auch ansonsten aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse nicht gewährleistet erschien, dass sie sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen könne, wird jedoch nicht dargelegt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch die Rüge, die Klägerin sei in keinem Stadium des Verfahrens in einer Weise angehört worden, die es erlaubt hätte, zu ihren Sprachkenntnissen und ihrer Integrationsfähigkeit ein negatives Urteil zu fällen, insoweit habe das Gericht seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, greift nicht durch. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (std.Rspr.; Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 11 N 10.11 -, juris Rz. 10; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Rz. 4, und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rz. 2). Einen förmlichen Beweisantrag hat die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Dass sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung insoweit aufdrängen musste, ist ebenfalls nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).