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Beschluss

OVG 11 N 43.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0602.OVG11N43.17.0A
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Leitsätze
Die persönliche Anhörung des Ausländers durch das Verwaltungsgericht ist nicht erforderlich, wenn das Verwaltungsgericht mangels entsprechenden Vortrags in der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung hatte, die negative (Persönlichkeits-)Beurteilung im Vollzugsplan als überholt und nicht mehr aussagekräftig anzusehen. (Rn.13)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Februar 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die persönliche Anhörung des Ausländers durch das Verwaltungsgericht ist nicht erforderlich, wenn das Verwaltungsgericht mangels entsprechenden Vortrags in der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung hatte, die negative (Persönlichkeits-)Beurteilung im Vollzugsplan als überholt und nicht mehr aussagekräftig anzusehen. (Rn.13) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Februar 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Durch Urteil vom 22. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht die gegen die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung des türkischen Klägers im Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2015 gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung rechtfertigt auf der allein maßgeblichen Grundlage des Vorbringens zur Zulassungsbegründung im Schriftsatz vom 2. Mai 2017 (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht die Zulassung der Berufung. 1. Der im Begründungsschriftsatz unter A. geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht begründet dargelegt. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger macht dabei unter I. zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe in seiner Urteilsbegründung zwar festgestellt, dass den für die Ausweisung maßgeblichen strafrechtlichen Verfehlungen seine Suchtproblematik zugrunde gelegen habe, dann jedoch „ausschließlich auf den Zeitpunkt der Tatbegehung“ abgestellt und seine spätere Entwicklung im Maßregel- und Strafvollzug sowohl im Hinblick auf die Suchtproblematik als auch auf die Persönlichkeitsentwicklung „völlig außer Acht gelassen“. Er habe seine Suchtproblematik jedoch aufgearbeitet, denn er sei „seit seiner Inhaftierung, mithin seit dem 26. März 2014, clean“ und stehe „zudem in Kontakt zur Suchtberatung“. Die Behauptung, das angegriffene Urteil habe „ausschließlich“ auf den Zeitpunkt der Straftatenbegehung abgestellt und seine Entwicklung während des Maßregel- und Strafvollzugs „völlig“ unberücksichtigt gelassen, ist, wie die Darlegungen auf Seite 7 Absatz 1 des Urteils belegen, bereits unrichtig. Dort wird - Bezug nehmend auf das im Tatbestand des Urteils zitierte Klagebegründungsvorbringen, Urinproben im Maßregelvollzug habe er lediglich aus Scham verweigert, sein älterer Bruder habe seine Drogenprobleme zwischenzeitlich in den Griff bekommen und erfolgreich eine Therapie besucht, dies habe bei ihm zu einem grundlegenden Bewusstseinswandel geführt und zu einer entscheidenden Zäsur beigetragen - nämlich ausgeführt, von einer Zäsur in seinem bisherigen unsteten Lebenswandel könne keine Rede sein, allein der Umstand, dass sein ebenfalls straffälliger älterer Bruder inzwischen erfolgreich eine Drogentherapie absolviert habe, sei ohne Belang, der Kläger selbst habe sich ausweislich des Berichts des Maßregelvollzugs und der Justizvollzugsanstalt Tegel hartnäckig jeder Behandlung seiner Suchtproblematik verweigert, so dass durch ihn nach Haftentlassung weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Begehung erheblicher Straftaten zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und seiner Drogensucht zu rechnen sei. Die hierbei erwähnten Berichte des Krankenhauses des Maßregelvollzugs - Schreiben vom 17. Dezember 2014 - und der Justizvollzugsanstalt Tegel - Vollzugsplan vom 16. Oktober 2015 (tatsächlich 19. Oktober 2015) - mit ihren Feststellungen wurden bereits zuvor, ebenfalls im Tatbestand des Urteils, zitiert (UA S. 3 Abs. 2 und S. 4 vorl. Abs.). Im Übrigen bestehen aber auch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung des Klägers, er sei „seit dem 26. März 2014 clean“. Das genannte Schreiben des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 17. Dezember 2014 an die Staatsanwaltschaft Berlin beinhaltet nämlich nicht nur die Anregung, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB wegen fehlender Motivation und Programmteilnahme bzw. seiner ablehnenden Haltung zu beenden, was auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses über seine Entlassung aus dem Maßregelvollzug in die JVA Moabit umgesetzt wurde. Vielmehr wird hierin auch ausgeführt, dass er seit seiner Aufnahme dort am 26. März 2014 lediglich drei Urinproben abgegeben, alle anderen angesetzten Urinproben jedoch verweigert und klinisch „häufig intoxikiert“ gewirkt habe. Dessen weiterhin aufgestellte Behauptung, er stehe „zudem in Kontakt zur Suchtberatung“ ist weder substantiiert (welche, seit wann und in welchem Umfang?) noch - wie erforderlich - glaubhaft gemacht worden. Mit der Zulassungsbegründung wird weiterhin geltend gemacht, die Vollzugsplanfortschreibung vom 16. Oktober 2015 sei im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2017 „veraltet“ gewesen. Ihm könne nicht angelastet werden, dass keine belastbare aktuelle Einschätzung der Justizvollzugsanstalt vorgelegen habe bzw. die entsprechende Dokumentation zehn Monate im Verzug gewesen sei und seine Fortschritte im Strafvollzug von der hierfür zuständigen Stelle nicht dokumentiert gewesen seien. Bei dieser Sachlage habe das Verwaltungsgericht mit Blick auf seine gerichtliche Fürsorgepflicht und das Strafvollzugsziel in § 2 Abs. 1 StVollzG den Termin verschieben oder ihn jedenfalls persönlich anhören müssen. Hierbei hätte er glaubhafte Ausführungen zur Loslösung von seiner Suchtproblematik gemacht und auf die ungünstige Vollstreckungsreihenfolge im Hinblick auf eine Zurückstellung nach § 35 BtmG hingewiesen. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine auf die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils durchschlagenden Zweifel. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Terminsanberaumung und später durch Erinnerungen an die JVA Tegel vergeblich eine aktuelle Vollzugsplanfortschreibung angefordert hatte und der Klägervertreter selbst ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, eine aktuelle Vollzugsplanfortschreibung gebe es nicht, weil der Sozialarbeiter der JVA Tegel lange nicht dagewesen sei. Zwar hatte der Klägervertreter mit Schreiben vom 9. Februar 2017 auch die Vorführung des Klägers aus der JVA Tegel zur mündlichen Verhandlung beantragt, damit dieser insbesondere zu § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG persönlich Auskunft geben könne. Auf den gerichtlichen Hinweis, sein persönliches Erscheinen sei nicht angeordnet worden und eine Vorführung nicht erforderlich, da zu dessen Bleibeinteressen auch der Prozessbevollmächtigte vortragen könne, hat dieser ausweislich des Verhandlungsprotokolls jedoch lediglich auf die Drogentherapie des Bruders des Klägers hingewiesen, die auch positive Auswirkungen auf ihn habe, und darauf, dass eine Lebensgefährtin und seine Familie ihn ab und zu in der Haftanstalt besuchten. Insbesondere Ausführungen, was der Kläger selbst unternommen habe, um sich von der Drogenproblematik zu lösen, und wie er dies auch nach Haftentlassung hinreichend sicherstellen wolle, fehlen hiernach ebenso wie konkrete Darlegungen, weshalb die negative Prognose und (Persönlichkeits-)Beurteilung im Vollzugsplan vom 19. Oktober 2015 nicht mehr zutreffe. Dort war ausgeführt worden, seine Legalprognose sei derzeit als ungünstig zu betrachten. Seine Suchtproblematik sei nicht erfolgreich behandelt, nachdem er die Unterbringung im Maßregelvollzug nicht hierzu habe nutzen können. Daneben falle er durch dissoziale Verhaltensweisen auf, weise eine geringe Normbindung auf und habe bisher auch keinen ernsthaften Versuch unternommen, an seiner Sucht- und Persönlichkeitsproblematik zu arbeiten. Es bestehe ein hohes Risiko, dass er erneut Drogen konsumiere und in sein altes dissoziales Verhalten zurückfalle und erneut straffällig werde. Verbessern könne er seine Legalprognose durch eine - auch langfristig - erfolgreich verlaufende Drogentherapiemaßnahme und die kritische Auseinandersetzung mit seiner Persönlichkeitsproblematik und Straffälligkeit. Dass sich hieran etwas - und ggf. was - konkret geändert hat, wird mit der Zulassungsbegründung nicht einmal ansatzweise dargelegt. Fehl geht auch der klägerische Hinweis auf die für die Loslösung von der Suchtproblematik „ungünstige Vollstreckungsreihenfolge“. Denn der Kläger ist, wie bereits dargelegt, zur Bewältigung seiner Suchtproblematik zunächst im Maßregelvollzug untergebracht worden, hat die dortige Möglichkeit jedoch nicht genutzt, und wurde aus diesem Grunde in den Strafvollzug überführt. Soweit er auf die Möglichkeit der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtmG verweist, ergibt sich aus dem mit der Zulassungsbegründung vorgelegten Ablehnungsschreiben der Staatsanwaltschaft Berlin, Hauptabteilung Vollstreckung, vom 26. Mai 2015, dass eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach der Rechtsprechung des Kammergerichts frühestens zum gemeinsamen Zweidrittel-Zeitpunkt beider Strafen am 14. Dezember 2016 positiv beschieden werden könne. Dass der Kläger danach erneut einen solchen Antrag gestellt hat, wird mit der Zulassungsbegründung schon nicht vorgetragen. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils werden auch nicht mit dem Zulassungsvorbringen des Klägers unter II. erfolgreich dargelegt, dass er als „De-facto-Inländer“ anzusehen sei. Denn er sei hier geboren, seine gesamte Familie lebe in Deutschland und sein älterer Bruder sei inzwischen auch therapiert und führe einen gesetzestreuen Lebenswandel. Diese Umstände hat das Gericht in seine Würdigung durchaus eingestellt, es kommt allerdings im Ergebnis zu dem Schluss, dem Kläger sei der Status eines faktischen Inländers nicht zuzubilligen, da er weder über einen erfolgreichen Schul- und Berufsabschluss noch über eine wirtschaftliche Integration durch Erwerbstätigkeit verfüge und sein bisheriges drogenabhängiges und straffälliges Verhalten zeige, dass er keinerlei Normbindung aufweise, um sich in die hiesigen Lebens- und Gesellschaftsverhältnisse zu integrieren. Angesichts Alters und kultureller Herkunft sei ihm die Reintegration in die Türkei auch durchaus zumutbar. Dass diese gerichtliche Gesamtwürdigung auch im Entscheidungsergebnis zu beanstanden ist, zeigt die diesbezügliche Zulassungsbegründung nicht substantiiert auf. Soweit auch in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, es wäre notwendig gewesen, sich ein persönliches Bild vom Kläger zu verschaffen, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht mangels entsprechenden Vortrags in der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung hatte, die negative (Persönlichkeits-)Beurteilung im Vollzugsplan vom 19. Oktober 2015 als überholt und nicht mehr aussagekräftig anzusehen. Diesbezüglich hat der Kläger auch mit der Zulassungsbegründung nichts Substantielles vorgetragen. Schließlich rechtfertigen auch die Ausführungen der Zulassungsbegründung unter III. nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Der Kläger macht dort geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Bezug zur Türkei nicht richtig festgestellt, da es unterstellt habe, er spreche türkisch und habe deshalb keine Probleme, sich ein Leben in der Türkei aufzubauen. In der mündlichen Verhandlung habe sein Prozessbevollmächtigter jedoch vorgetragen, dass nach seiner Kenntnis in der Familie des Klägers Deutsch gesprochen werde. Letzteres widerspricht jedoch den Angaben in der Biographischen Anamnese des o.g. Schreibens des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 17. Dezember 2014, wonach er erst bei Einschulung mit sechs Jahren die deutsche Sprache gelernt und man zu Hause Türkisch gesprochen habe. Auch ist nicht ersichtlich, wieso das türkische Sprachkenntnisse des Klägers in Frage stellen soll. 2. Auch der unter Ziffer IV. der Zulassungsbegründung geltend gemachte Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung gemäß § 86 VwGO durch Unterlassen einer persönlichen Anhörung des Klägers ist nicht begründet dargelegt. Ein Aufklärungsmangel liegt grundsätzlich dann nicht vor, wenn ein Gericht von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (std. Rspr., Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 11 N 10.11 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Rn. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rn. 2). Einen förmlichen Beweisantrag hat der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift jedoch nicht gestellt. Dass sich dem Gericht weitere Sachaufklärung aufdrängen musste, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum unterbliebenen diesbezüglichen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung verwiesen. 3. Die Rechtssache besitzt schließlich auch nicht die unter B. geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungser-hebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Daran fehlt es vorliegend. Mit dem Vorbringen, das angegriffene Urteil weiche sowohl von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - als auch, was die Beiziehung des Vollstreckungsheftes angehe, von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2017 - OVG 3 M 128.16 - nachteilig ab, werden entscheidungserhebliche und bisher höchstrichterliche oder obergerichtlich noch nicht entschiedene Rechts- und Tatfragen von allgemeiner Bedeutung nicht aufgezeigt, sondern lediglich eine Abweichung von den genannten Entscheidungen behauptet. Soweit damit in Wirklichkeit der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gerügt werden soll, fehlt es schon an der erforderlichen Gegenüberstellung divergierender abstrakter Rechtssätze in Anwendung derselben Rechtsvorschrift und einer konkret hierauf bezogen herausgearbeiteten entscheidungstragenden Abweichung (vgl. zur entsprechenden Rechtsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 23. März 2016 - 1 B 29.16 -, juris Rz. 9 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).