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Beschluss

OVG 11 S 78.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0523.OVG11S78.16.0A
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Leitsätze
1. Bei den in eine Kompostierungsanlage verarbeiteten Klärschlämmen handelt es sich unabhängig davon, ob sie sich in der Vorrotte, in der Intensivrotte oder in der Nachrotte befinden, um Abfall.(Rn.9) (Rn.16) 2. Auch der hergestellte Klärschlammkompost bzw. das Rekultivierungsgemisch, in dem die bei Anlieferung des Klärschlamms vorhandenen Schadstoffe unverändert enthalten sind, ist Abfall.(Rn.9) (Rn.15) 3. Die Anforderungen an das Merkmal „Durchlaufen des Verwertungsverfahrens“ sind mit Schaffung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht wesentlich verringert worden.(Rn.12) 4. Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum früher geltenden KrW-/AbfG (Vergleiche, BVerwG, 2006-12-14, 7 C 4/06, BVerwGE 127, 250), nach der das Regime des Abfallrechts erst mit der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung des Abfalls im i.S.v. § 5 Abs 3 KrW-/AbfG endet, sind auf die in § 7 Abs 3 KrWG kodifizierte Rechtslage übertragbar.(Rn.14) 5. Die Anordnung in § 5 Abs 1 Nr 4 KrWG, wonach die Verwendung eines Stoffes oder Gegenstandes insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führen darf, ist inhaltlich wie funktional mit dem Gebot der Schadlosigkeit der Verwertung des § 7 Abs 3 KrWG vergleichbar.(Rn.14) 6. Mit Blick auf die begrenzten Verwendungsmöglichkeiten von Klärschlammkompost kann eine schadlose Verwendung erst festgestellt werden, wenn der Klärschlammkompost sachgerecht auf geeignete, nämlich ggf. nur in geringerem Maße bereits vorbelastete Böden aufgebracht worden ist, weil erst dann das abfallspezifische Gefährdungspotenzial vollständig beseitigt ist.(Rn.15) 7. Dass in einer umfassend genehmigten Anlage tatsächlich nur schadstoffarme Klärschlämme verarbeitet werden, hat auf Grund und Höhe der Sicherheitsleistung keinen Einfluss.(Rn.15) 8. Eine reale Nachfrage nach (wenn auch geringwertig) belastetem Klärschlammkompost und ein entsprechender positiver Marktwert sind nicht feststellbar.(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. September 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 118.392,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei den in eine Kompostierungsanlage verarbeiteten Klärschlämmen handelt es sich unabhängig davon, ob sie sich in der Vorrotte, in der Intensivrotte oder in der Nachrotte befinden, um Abfall.(Rn.9) (Rn.16) 2. Auch der hergestellte Klärschlammkompost bzw. das Rekultivierungsgemisch, in dem die bei Anlieferung des Klärschlamms vorhandenen Schadstoffe unverändert enthalten sind, ist Abfall.(Rn.9) (Rn.15) 3. Die Anforderungen an das Merkmal „Durchlaufen des Verwertungsverfahrens“ sind mit Schaffung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht wesentlich verringert worden.(Rn.12) 4. Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum früher geltenden KrW-/AbfG (Vergleiche, BVerwG, 2006-12-14, 7 C 4/06, BVerwGE 127, 250), nach der das Regime des Abfallrechts erst mit der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung des Abfalls im i.S.v. § 5 Abs 3 KrW-/AbfG endet, sind auf die in § 7 Abs 3 KrWG kodifizierte Rechtslage übertragbar.(Rn.14) 5. Die Anordnung in § 5 Abs 1 Nr 4 KrWG, wonach die Verwendung eines Stoffes oder Gegenstandes insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führen darf, ist inhaltlich wie funktional mit dem Gebot der Schadlosigkeit der Verwertung des § 7 Abs 3 KrWG vergleichbar.(Rn.14) 6. Mit Blick auf die begrenzten Verwendungsmöglichkeiten von Klärschlammkompost kann eine schadlose Verwendung erst festgestellt werden, wenn der Klärschlammkompost sachgerecht auf geeignete, nämlich ggf. nur in geringerem Maße bereits vorbelastete Böden aufgebracht worden ist, weil erst dann das abfallspezifische Gefährdungspotenzial vollständig beseitigt ist.(Rn.15) 7. Dass in einer umfassend genehmigten Anlage tatsächlich nur schadstoffarme Klärschlämme verarbeitet werden, hat auf Grund und Höhe der Sicherheitsleistung keinen Einfluss.(Rn.15) 8. Eine reale Nachfrage nach (wenn auch geringwertig) belastetem Klärschlammkompost und ein entsprechender positiver Marktwert sind nicht feststellbar.(Rn.18) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. September 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 118.392,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die nachträgliche Anordnung einer Sicherheitsleistung. Sie betreibt in B... eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Kompostierungsanlage, in der Kompost in Form der offenen Mietenkompostierung hergestellt wird. Als Inputstoff dient ganz überwiegend kommunaler Klärschlamm. Die Kompostierungsanlage besteht aus vier Betriebseinheiten, wobei Betriebseinheit 1 der Annahme/Vorbereitung, Betriebseinheit 2 der Vorrotte und Betriebseinheit 3 der Nachrotte dient. Betriebseinheit 4 umfasst einen Mischplatz. Neben der Kompostierungsanlage befindet sich ein bauaufsichtlich genehmigtes Erdenwerk, in dem u.a. unter Beimischung von Klärschlammkompost verschiedene Erdprodukte erzeugt und gelagert werden. Seit 1. Januar 2016 hat die Antragstellerin das Erdenwerk vertraglich der K...zur Nutzung übertragen. Mit Bescheid vom 14. August 2012 erließ der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber der Antragstellerin die auf § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG gestützte nachträgliche Anordnung, zum Zwecke der Sicherstellung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Betreiberpflichten eine Sicherheitsleistung in Höhe von 2.812.998,27 Euro zu erbringen. Über den dagegen am 30. August 2012 erhobenen Widerspruch wurde bisher nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. September 2016 dem Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziff. 1 der nachträglichen Anordnung des Antragsgegners vom 14. August 2012 wiederherzustellen, hinsichtlich eines 1.183.923,56 Euro übersteigenden Betrages stattgegeben. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anforderung der Sicherheitsleistung erweise sich – mit der sich aus dem Entscheidungsausspruch ergebenden Einschränkung – als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG lägen insoweit vor. Dabei komme es nicht auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage an, ob nach der Betriebseinstellung, soweit dann nicht mehr nur rohe Klärschlämme, sondern Klärschlammkomposte vorliegen, diese Komposte trotz der durchlaufenen Bearbeitungsschritte selbst auch noch Abfälle seien oder ob seit der Neuregelung in Gestalt des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Jahr 2012 insoweit begrifflich eine andere Einordnung gelte. Denn auch wenn die Sicherheitsleistung insoweit nicht – unmittelbar (aber ggf. analog) – dem speziellen Zweck des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG dienen würde, dürfte sie ihren hinreichenden Grund in den umfassenden Pflichten gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BImSchG finden, nämlich sicherzustellen, dass von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden könnten und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks zu gewährleisten. Denn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die Klärschlammkomposte keine ungefährlichen Stoffe, weil die im Klärschlamm enthaltenen Schadstoffe, vor allem Schwermetalle, bei der Kompostierung erhalten blieben. Soweit die Antragstellerin angebe, in ihrer Kompostierungsanlage würden nur Klärschlämme verwendet, die bereits unbehandelt den Vorgaben der Düngemittelverordnung und der Klärschlammverordnung entsprächen, sei dies unerheblich, weil für die Risikovorsorge auf das nach der Anlagengenehmigung Mögliche ankomme. Atypische Umstände, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise von der Erhebung einer Sicherheitsleistung abzusehen, seien nicht als überwiegend wahrscheinlich dargetan oder sonst ersichtlich. Auch mit Blick auf die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin bestünden keine Bedenken gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung. Der Höhe nach bestünden an der Anordnung der Sicherheitsleistung teilweise überwiegende Bedenken; im Übrigen sei die Höhe überwiegend wahrscheinlich rechtmäßig. Der Festsetzung der Sicherheitsleistung liege eine Prognose der Kosten für eine zukünftige Ersatzvornahme zugrunde, die im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar sei. Bei der Berechnung seien nur diejenigen Stoffe und ihre Mengen in Ansatz zu bringen, die einen negativen Marktwert hätten. Der von dem Antragsgegner für – unbehandelte – Klärschlämme angesetzte negative Marktwert von 26 Euro/t sei lediglich insoweit zu beanstanden, als der Antragsgegner selbst nunmehr aufgrund neuerer Erkenntnisse von 25 Euro/t ausgehe. Nicht zu beanstanden sei auch, dass der Antragsgegner die gelagerten bzw. im Mischungsprozess befindlichen Mengen an Klärschlammkomposten ebenso wie die Klärschlämme mit negativem Marktwert angesetzt habe. Einen positiven oder weniger negativen Marktwert für den Klärschlammkompost habe die Antragstellerin insbesondere durch den gelegentlichen Verkauf von Klärschlammkomposten nicht dargetan. Soweit die Antragstellerin darauf verweise, dass in dem neben der Kompostierungsanlage befindlichen Erdenwerk marktgängige Produkte hergestellt würden, komme es darauf nicht an, weil die Sicherheitsleistung nicht für die im Erdenwerk lagernden Produkte verlangt werde. Die Antragstellerin habe auch nicht dargetan, dass infolge der Weiterverarbeitung der Komposte im Erdenwerk hinreichend marktgängige Produkte entstünden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin ihr Erdenwerk zum 1. Januar 2016 einem Dritten in Nutzung gegeben habe und dass sie mit ihrem „Pächter“ vereinbart habe, dass dieser ihr in den nächsten fünf Jahren jeweils ca. 30.000 t Klärschlammgemisch (Kompost) abnehme und bis zu 0,50 Euro/t an die Antragstellerin zahle, mit dem Ziel, ein Produkt für die Rekultivierung von Böden und zum Verkauf an Dritte (Bergbausanierer, Landschaftsgärtner u.a.) zu erzeugen. Dies stelle noch keine Vermarktung dar, auch wenn nunmehr ein Vertragspartner existiere, der einen geringen (die potentiellen Entsorgungskosten, jedenfalls aber die Analyse-, Transport- und sonstigen Kosten ersichtlich nicht deckenden) Abnahmepreis zahle. Bei der Berechnung der Sicherheitsleistung sei auf die aktuelle Berechnung der Sicherheitsleistung durch den Antragsgegner unter Berücksichtigung der Ende des Jahres 2015 vorhandenen Lagermenge abzustellen. Auf die verbindliche Verzichtserklärung der Antragstellerin vom 1. Juli 2013, mit der diese die maximale Annahmemenge (Durchsatzleistung) an Klärschlamm auf 9.990 t/a reduziert habe, komme es nicht weiter an, nachdem der Antragsgegner mit seiner Berechnung nicht mehr an die Durchsatzmenge (Vorrotte) anknüpfe, sondern ausschließlich an die tatsächliche Lagermenge an Klärschlammkompost. Auch die Entscheidung des Antragsgegners über die Art der zu erbringenden Sicherheitsleistung und die Modalitäten der Erbringung erscheine frei von Rechtsfehlern. Ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse sei durch den Antragsgegner zutreffend angenommen worden. Mit Bescheid vom 8. November 2016 hat der Antragsgegner die nachträgliche Anordnung vom 14. August 2012 hinsichtlich der Höhe der zu erbringenden Sicherheitsleistung aufgehoben und die zu erbringende Sicherheitsleistung auf 1.183.923,56 Euro festgesetzt. Nach Angaben der Antragstellerin hat diese gegen den Änderungsbescheid mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 vorsorglich Widerspruch erhoben und mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 erklärt, der Änderungsbescheid werde ausdrücklich in das laufende Verfahren einbezogen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigt auf der Grundlage des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen rechtzeitigen Beschwerdevorbringens im Begründungsschriftsatz vom 7. November 2016 keine Änderung der Entscheidung. 1. Der Änderungsbescheid vom 8. November 2016, mit der der Antragsgegner dem Beschluss des Verwaltungsgerichts entsprochen hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Die Verpflichtung zur Leistung der Sicherheit ergibt sich nach wie vor aus dem Bescheid vom 14. August 2012; mit dem Änderungsbescheid hat der Antragsgegner der Sache nach lediglich die Höhe der Sicherheitsleistung reduziert. 2. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Sicherheitsleistung – in der hier noch streitgegenständlichen Höhe – das Interesse der Antragstellerin am einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt, weil sich diese bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sicherheitsleistung ist § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG, wonach zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine Sicherheitsleistung angeordnet werden soll. Nach § 5 Abs. 3 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung 1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, 2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und 3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist. a) Es kann offenbleiben, ob die Erhebung der Sicherheitsleistung – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – auf die Nachsorgepflichten des § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BImSchG gestützt werden könnte; auf die diesbezüglichen Einwendungen der Antragstellerin kommt es daher nicht an. Denn die angeordnete Sicherheitsleistung dient jedenfalls der Erfüllung der Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG. Bei den vorhandenen Klärschlammkomposten handelt es sich um Abfall. Insoweit ist zunächst unstreitig, dass die angelieferten Klärschlämme bei der Annahme im Kompostwerk als Abfall zu qualifizieren sind. Auch stellt die Antragstellerin nicht in Abrede, dass die Materialien, die sich im Kompostierungsprozess in der Vorrotte und in der Intensivrotte befinden, Abfälle sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei den Materialien in der Nachrotte und dem hergestellten Klärschlammkompost bzw. Rekultivierungsgemisch weiterhin um Abfall. Nach § 5 Abs. 1 KrWG endet die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass 1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, 2. ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, 3. er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie 4. seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass durch die Behandlung der Klärschlämme im Kompostwerk deren Abfalleigenschaft endet. Der Begriff des „Durchlaufens eines Verwertungsverfahrens“ ist im KrWG und in der Abfallrahmenrichtlinie nicht näher definiert (vgl. Schink, in: Schink/Versteyl, KrWG, § 5 Rn. 27). Nach § 3 Abs. 23 KrWG ist Verwertung im Sinne dieses Gesetzes jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Nach der Gesetzesbegründung wird die Reichweite des Verwertungsverfahrens mit dem Begriff „Durchlaufen“ nicht konkret bestimmt. Entscheidend ist die Definition des Verwertungsbegriffs, der insoweit verlangt, dass die Abfälle eine Substitutionsfunktion erfüllen können. Faktisch wird damit die Reichweite des erforderlichen Verwertungsverfahrens durch die qualitativen Voraussetzungen an das Ende der Abfalleigenschaft bestimmt (BT-Drucks. 17/6052, S. 77). Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, dass die Anforderungen an das Merkmal „Durchlaufen des Verwertungsverfahrens“ – wie die Antragstellerin unter Berufung auf die Änderung des Verwertungsbegriffs geltend macht – mit Schaffung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wesentlich verringert worden sind. Das Verwertungsverfahren ist vielmehr im Sinne von § 5 Abs. 1 KrWG erst dann vollständig „durchlaufen“, wenn die stofflichen Eigenschaften des Abfalls so verändert worden sind, dass das abfallspezifische Gefährdungspotenzial vollständig beseitigt ist und dem Stoff die vorherigen abfalltypischen Gefahren nicht mehr innewohnen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 09. Oktober 2012 – 2 B 1860/12 – juris, Rn. 8). Dies ist bei der Kompostierung von Klärschlamm nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum früher geltenden KrW-/AbfG entschieden, dass das Regime des Abfallrechts erst mit der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung des Abfalls im i.S.v. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG ende (Urteil vom 14. Dezember 2006 – 7 C 4/06 – juris, Rn. 12). Würden stoffliche Eigenschaften von Abfällen nicht für den ursprünglichen, sondern für andere Zwecke genutzt, wie durch den Einsatz von Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten in der Landwirtschaft oder im Landschaftsbau, ohne dass mangels identischer oder vergleichbarer Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls oder mangels Identität oder Vergleichbarkeit mit einem zu substituierenden Rohstoff von vorne herein auf die Schadlosigkeit der Verwertung geschlossen werden könne, so bedürfe der Abfall bis zum abschließenden Eintritt des Verwertungserfolgs der Überwachung, um die Schadlosigkeit der Verwertung zu gewährleisten. Die Abfalleigenschaft eines nunmehr zu anderen Zwecken genutzten Stoffes ende dann nicht bereits mit einem Bereitstellen oder in einem ersten Behandlungs-/Verwertungsschritt, vielmehr müsse die Schadlosigkeit der Verwertung bis zur abschließenden Verwendung des Abfalls (für den anderen Zweck) sichergestellt sein (a.a.O., Rn 16). Die Gefahr eines Schadstofftransfers in die Umwelt, die durch die Ordnungsmäßigkeit und Schadlosigkeit der Verwertung i.S.v. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG auszuschließen sei, könne bei der Verwertung von Klärschlamm über den Vorgang der Kompostierung hinaus nicht von der Hand gewiesen werden. Klärschlamm enthalte als Schadstoffsenke im Rahmen der Abwasserreinigung eine Vielzahl von Schadstoffen. Insbesondere werde dessen Schwermetallgehalt bei einer Kompostierung nicht abgebaut, sondern in Folge der damit einhergehenden Volumenreduzierung konzentriert, d.h. Klärschlamm wird durch Kompostierung zwar hygienisiert, enthaltene Schadstoffe blieben jedoch erhalten (a.a.O., Rn. 17). Das Kriterium der Ordnungsmäßigkeit i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrW-/AbfG gebiete, dass die Verwertung in Einklang stehe mit den Normen des Abfallrechts und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Klärschlamm und Klärschlammkomposte betreffend komme somit den Regelungen der Klärschlammverordnung und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung für die Erreichung des Verwertungsziels entscheidende Bedeutung zu (a.a.O., Rn. 18). Auch bei der Herstellung durchwurzelbarer Bodenschichten im Landschaftsbau unter Einsatz von Klärschlammkomposten dürften auf und in Böden unter anderem nur Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen auf- und eingebracht werden, die den Qualitätsanforderungen u.a. der Klärschlammverordnung entsprächen. § 12 Abs. 2 erster Spiegelstrich BBodSchV setze mit der Bezugnahme auf die Schadstoffgehalte der Böden dem Aufbringen schadstoffbelasteter Materialien zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht und damit dem Eintritt des Verwertungserfolges Grenzen (a.a.O., Rn. 20). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind diese Grundsätze auch auf die neue Rechtslage seit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes übertragbar. Die Antragstellerin übersieht insoweit, dass das Bundesverwaltungsgericht für das Ende der Abfalleigenschaft maßgeblich auf die Erfüllung der abfallrechtlichen Pflichten zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG abgestellt hat. Diese Vorschrift entspricht wörtlich dem jetzt geltenden § 7 Abs. 3 KrWG, wonach die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen hat (Satz 1). Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht (Satz 2). Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt (Satz. 3). Im Übrigen wird die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr in § 5 Abs. 1 Nr. 4 KrWG aufgegriffen, wonach die Verwendung eines Stoffes oder Gegenstandes insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führen darf (vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 76; VGH Kassel, a.a.O., Rn. 9; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 505/12 – juris, Rn. 26). Denn diese Anforderung ist inhaltlich wie funktional mit dem Gebot der Schadlosigkeit der Verwertung des § 7 Abs. 3 KrWG vergleichbar. Dass diese Voraussetzung hier erfüllt wäre, ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne eine Volumenreduzierung durch Verringerung des Wassergehaltes nicht zu einer Aufkonzentrierung von Schadstoffen führen, weil sich sämtliche Schadstoffgrenzwerte auf die Schadstoffmengen in der getrockneten Ausgangssubstanz bezögen, hat sie jedenfalls nicht substantiiert in Frage gestellt, dass im Klärschlamm enthaltene Schadstoffe bei der Kompostierung erhalten bleiben. Weiter bringt die Antragstellerin vor, die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 KrWG sei erfüllt, weil die Verwertung des Klärschlamms und die Verwendung des hergestellten Kompostes ordnungsgemäß und schadlos erfolgten und eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls, insbesondere eine schädliche Beeinflussung des Grundwassers oder Bodens, nicht zu erwarten sei. Die Antragstellerin berücksichtigt insoweit schon nicht, dass mit Blick auf die begrenzten Verwendungsmöglichkeiten von Klärschlammkompost eine schadlose Verwendung erst festgestellt werden kann, wenn der Klärschlammkompost sachgerecht auf geeignete, nämlich ggf. nur in geringerem Maße bereits vorbelastete Böden aufgebracht worden ist, weil erst dann das abfallspezifische Gefährdungspotenzial vollständig beseitigt ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 19; VGH Kassel, Beschluss vom 09. Oktober 2012 – 2 B 1860/12 – juris, Rn. 9). Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass der von ihr hergestellte Klärschlammkompost gerade im Hinblick auf die Schwermetalle eine äußerst geringe Schadstoffbelastung aufweise und bereits die angelieferten Klärschlämme derart schadstoffarm seien, dass die in § 4 AbfKlärVO aufgeführten Schadstoffwerte unterschritten würden, kommt es darauf nicht an. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, das Vorbringen der Antragstellerin, in ihrer Kompostierungsanlage würden nur schadstoffarme Klärschlämme verwendet, sei unerheblich, weil das mit der Sicherheitsleistung abzusichernde Risiko jedenfalls nicht geringer sein dürfte, als es sich aus dem nach der Anlagengenehmigung Möglichen ergebe. Die Antragstellerin habe nicht aufgezeigt, dass ihre Anlagengenehmigung derart eingeschränkt wäre, dass sie nur (besonders) schadstoffarme Klärschlämme annehmen dürfe; dafür sei auch sonst nichts ersichtlich. Dieser zutreffenden Erwägung ist die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch nicht substantiiert dargetan, dass die Klärschlämme und Klärschlammkomposte in ihrem Kompostwerk besonders schadstoffarm seien. Soweit sie auf den vorgelegten Prüfbericht des Labors B... vom 17. August 2016 verweist, ist sie dem Einwand des Antragsgegners, der Prüfbericht habe erhebliche methodische Mängel, nicht entgegengetreten. Nach Angaben des Antragsgegners hat sie die von ihm u.a. angeforderten Analyseergebnisse der angenommenen Klärschlämme 2016 und die Nachweise über den Verbleib bzw. die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung aus 2015 und 2016 nur unvollständig und in wichtigen Punkten geschwärzt vorgelegt; zwischenzeitlich seien nach Angaben der Antragstellerin sämtliche Unterlagen gestohlen worden. Anlagenkontrollen hätten nicht durchgeführt werden können, weil den Mitarbeitern des Antragsgegners der Zutritt verwehrt bzw. Termine von der Antragstellerin abgesagt worden seien. Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, sie habe in den Analysen lediglich die Namen der Anlieferer geschwärzt und die Anlagenkontrollen seien aufgrund einer Absprache zwischen den Beteiligten rechtzeitig anzukündigen, belegt das nicht die behauptete Schadstoffarmut; entsprechende Unterlagen hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt. Auch aus dem von ihr dargelegten Inhalt des Anzeigebescheides des Amtes für Immissionsschutz Cottbus vom 28. Januar 2002 ergibt sich schließlich nicht, dass lediglich besonders schadstoffarme Klärschlämme im Betrieb der Antragstellerin angenommen würden. b) Auch soweit die Antragstellerin die Höhe der angeordneten Sicherheitsleistung beanstandet, rechtfertigt dies keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin macht geltend, zu Unrecht seien nicht nur die Lagermengen in der Vor- und Intensivrotte – ausweislich des Beschwerdebegründungsschriftsatzes vom 7. November 2016 rund 4.700 t – bei der Bemessung der Sicherheitsleistung berücksichtigt worden, sondern auch die in der Nachrotte, obwohl in dieser Phase „die Herstellung eines marktfähigen Rekultivierungsgemischs“ ohne weiteres möglich sei. Dass die in der Nachrotte befindlichen Materialien als „verkehrsfähige Vorstufen“ von Klärschlammkompost über einen positiven Marktwert verfügen, hat die Antragstellerin schon nicht substantiiert dargelegt. Soweit sie sich auf die mit dem Schriftsatz vom 19. Mai 2014 vorgelegten Lieferscheine und Rechnungen beruft, beziehen sich diese schon nicht auf entsprechende Vorstufen, sondern auf die Produkte Muttererde, Gartenerde, Recyclingkompost, Oberboden und Recyclingmutterboden. Im Übrigen ist die Antragstellerin im Schriftsatz vom 18. April 2017 selbst davon ausgegangen, dass die in der Nachrotte befindlichen Klärschlämme als Abfall zu qualifizieren seien. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin weiter, das Verwaltungsgericht gehe fälschlicherweise von der Richtigkeit der Prognose des Antragsgegners aus, da es auch das Material in der Nachrotte als „unbehandelt“ erachte. Dabei missversteht die Antragstellerin schon die Begründung des Verwaltungsgerichts, das sich zunächst mit dem durchschnittlichen negativen Marktwert unbehandelter Klärschlämme auseinandersetzt (S. 9 des Beschlussabdrucks), und sodann ausführt, dass die gelagerten bzw. im Mischungsprozess befindlichen Mengen an Klärschlammkomposten von dem Antragsgegner zu Recht ebenfalls mit einem negativen Marktwert angesetzt worden seien (S. 11 des Beschlussabdrucks). Insoweit qualifiziert das Verwaltungsgericht letztere ersichtlich nicht als „unbehandelt“. Vielmehr begründet es den negativen Marktwert dieser Materialien mit deren weiterhin bestehender Schadstoffbelastung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der im Kompostwerk hergestellte Klärschlammkompost über einen positiven Marktwert verfügt. Soweit die Antragstellerin auf die vorgelegten Rechnungen und Lieferscheine verweist, hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf die nur gelegentlich erfolgten Verkäufe und die geringen Verkaufsmengen angenommen, der Kompost würde sich angesichts der vorhandenen Mengen insgesamt und angesichts der Entsorgungsdringlichkeit nach Betriebseinstellung und Insolvenz als unverkäuflich darstellen (Beschlussabdruck, S. 12). Denn gerade für den Fall, dass eine Betriebseinstellung mit Insolvenz einträte und die vorhandenen großen Lager wegen ihres Schadstoffgehaltes zügig beräumt werden müssten, könne wohl nicht darauf abgestellt werden, was in bestimmten – relativ seltenen – Fällen bei geringen Mengen an Abnehmer habe verkauft werden können und welche Preise mit diesen Abnehmern hätten ausgehandelt werden können. Derart verhandelte Preise besagten nicht, dass sich auch für vielfache Mengen – vor allem nicht kurzfristig – Abnehmer finden ließen, die bereit wären, überhaupt einen Preis zu zahlen. Die Vergangenheit der schwer abzusetzenden Komposte und des Überangebots sprächen deutlich dagegen. Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich das Beschwerdevorbringen schon nicht auseinander. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auf die „Abnahmevereinbarung“ mit der Betreiberin des Erdenwerks, der K.... Nach dieser Vereinbarung bestellt die K... bei der Antragstellerin eine jährliche Menge von mineralischem Bodengemisch, hergestellt aus Klärschlamm und Strukturmaterial in Höhe von ca. 30.000 t, wobei die Preisvereinbarung individuell je nach Jahreszeit verhandelt wird, aber als Höchstgrenze 0,50 Euro pro Tonne beträgt. Transport und Zwischenlagerung sind nach der Vereinbarung von der Antragstellerin zu realisieren. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Abnahmepreis von maximal 0,50 Euro/t decke die potentiellen Entsorgungskosten, jedenfalls aber die Analyse-, Transport- und sonstigen Kosten ersichtlich nicht, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Im Übrigen erscheint – worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat – die Verpachtung des vorher von der Antragstellerin selbst betriebenen Erdenwerks an die K... und der Abschluss der Abnahmevereinbarung verfahrensangepasst, um der Sicherheitsleistung für das Kompostwerk zu entgehen. Denn aus wirtschaftlicher Sicht ist die „Auslagerung“ des Erdenwerks aus dem Betrieb der Antragstellerin nicht nachvollziehbar. Nach den Angaben der Antragstellerin werden die im Erdenwerk hergestellten Produkte für 5 bis 6 Euro pro Tonne verkauft. Bei 30.000 Tonnen Kompost und der von der Antragstellerin behaupteten „Durchgängigkeit“ des Komposts im Erdenwerk errechnen sich jährliche Einnahmen von mindestens 150.000 Euro, während sich die Einkünfte der Antragstellerin aus dem Nutzungsvertrag und der Abnahmevereinbarung auf lediglich maximal 19.200 Euro belaufen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Handelsregister, dass die KUS Bau GmbH erst im August 2015 ins Handelsregister eingetragen wurde und deren Geschäftsführer und der der Antragstellerin personenidentisch sind (Amtsgericht Cottbus, H...). Vor diesem Hintergrund ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass mit der Übertragung des Erdenwerks allein der Zweck verfolgt wurde, den Anschein zu erwecken, es bestünde am Markt eine – tatsächlich nicht gegebene – Nachfrage für das im Kompostwerk hergestellte „mineralische Bodengemisch“. Bei der Vor-Ort-Begehung im Januar 2017 hat der Antragsgegner auch festgestellt, dass auf der Anlage Haufwerke von 3 bis 6 Metern Höhe bis an die Anlagengrenzen gelagert sind, die größtenteils bewachsen sind. Dies wird durch die vorgelegten Fotos bestätigt und lässt nur den Schluss zu, dass der Klärschlammkompost dort längerfristig bzw. dauerhaft gelagert wird. Eine reale Nachfrage nach Klärschlammkompost und ein entsprechender positiver Marktwert sind daher nicht feststellbar. Im Übrigen spricht auch die in der Vergangenheit erfolgte Verkippung von 200.000 Tonnen Klärschlammkompost aus dem Kompostwerk der Antragstellerin in einen Kiessandtagebau gegen einen positiven Marktwert (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 505/12 – juris). Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 18. April 2017 vorgetragen hat, bei der Bestimmung der Sicherheitsleistung sei ausgehend von einem Jahresdurchsatz von knapp 10.000 Tonnen und einer Verweildauer des Klärschlamms in der Kompostierungsanlage von 12 Wochen (nur) noch von 2.500 t Material auszugehen, die sich im Kompostierungsprozess befänden, muss dieses Vorbringen schon aus prozessualen Gründen außer Betracht bleiben, weil die Überprüfung des Senats auf die innerhalb der Begründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachten Gründe beschränkt ist. Im Übrigen hat die Antragstellerin eine Verringerung der für die Sicherheitsleistung maßgeblichen Lagermenge, die das Verwaltungsgericht mit 34.605 t beziffert hat, auch nicht substantiiert dargelegt. c) Mit der Beschwerde wird weiter gerügt, die nachträgliche Anordnung sei insbesondere hinsichtlich der Modalitäten bei der Erbringung der Sicherheitsleistung ermessensfehlerhaft. Formal betrachtet schließe der Bescheid zwar keine der in § 232 BGB genannten Sicherungsmittel aus, allerdings gebe er eine eindeutige Rangfolge zugunsten einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank bzw. des Abschlusses eines Versicherungsvertrages mit einem zugelassenen Versicherer vor. Im Zusammenspiel mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, alternative Sicherungsmittel nicht anzuerkennen, erfolge eine faktische Festlegung auf die beiden genannten Arten der Sicherheitsleistung. Die bereits im Bescheid angelegte Gefahr einer tatsächlich starren Festlegung habe sich im Nachhinein auch realisiert, da der Antragsgegner alternative Sicherungsmittel, etwa die Bestellung einer Grundschuld oder die Hinterlegung eines Barbetrages, letztendlich abgelehnt habe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die nachträgliche Anordnung enthalte keine – unzulässige – starre Festlegung. So sei kein Grund zu erkennen, dass der Antragsgegner bei Eignung eines bestimmten Sicherungsmittels nach § 232 BGB seine Zustimmung verweigern dürfte. Soweit sich die Beteiligten wohl derzeit über die Eignung bestimmter von der Antragstellerin angebotener Sicherungsmittel (z.B. Barzahlung, bestimmtes Grundstück) uneinig seien, stelle dies kein Problem des angegriffenen Bescheides und seines Inhalts dar, sondern erst dessen konkreter Erfüllung. Hiermit setzt sich das allein zu berücksichtigende fristgerechte Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 7. November 2016 schon nicht in der gebotenen Weise auseinander. Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, die Vorgabe hinsichtlich der Bürgschaft genüge nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 VwVfG, weil auch für einen verständigen Adressaten aufgrund der Struktur und Entwicklung des globalen Bankenmarktes nicht nachvollziehbar sei, was unter einer „deutschen Großbank“ zu verstehen sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Bankengruppe der Großbanken umfasst die traditionell bundesweit vertretenen Geld- und Kreditinstitute "Deutsche Bank" und "Commerzbank" sowie seit Anfang 1999 die UniCredit Bank AG (vormals "Bayerische Hypo- und Vereinsbank") und seit Dezember 2004 die Postbank (vgl. https://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Glossar/...functions/glossar.html?lv2=32032&lv3=62238). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).