Beschluss
OVG 11 N 44.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0523.OVG11N44.17.0A
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Leitsätze
Derjenige, der den Nachzug zu seinem deutschen Kind begehrt, hat den Nachweis zu erbringen, dass die fehlende persönliche Verbundenheit zum Kind, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist, auf ein dem Wohle des Kindes nicht zuträgliches Verhalten der Kindesmutter zurückzuführen ist.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2017 ergangene und ihm am 10. März 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Derjenige, der den Nachzug zu seinem deutschen Kind begehrt, hat den Nachweis zu erbringen, dass die fehlende persönliche Verbundenheit zum Kind, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist, auf ein dem Wohle des Kindes nicht zuträgliches Verhalten der Kindesmutter zurückzuführen ist.(Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2017 ergangene und ihm am 10. März 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Durch das ihm am 10. März 2017 zugestellte Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage des im August 2011 in seine Heimat zurückgekehrten türkischen Klägers auf Erteilung eines Visums zum Wiederzuzug zu seinem im März 2004 geborenen deutschen Sohn nach Vernehmung eines Cousins des Klägers als Zeugen mit der Begründung abgewiesen, eine verfassungsrechtliche geschützte Vater-Kind-Beziehung bestehe mangels einer persönlichen Verbundenheit beider, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei, nicht. Der hiergegen fristgemäß erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in dem ebenfalls rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Begründungsschriftsatz vom 9. Mai 2017 keinen Erfolg (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ungeachtet des Umstandes, dass in diesem Schriftsatz ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht genannt wird, lässt sich dem dortigen Vorbringen entnehmen, dass ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, nämlich ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungs- und Hinweispflicht, (nachfolgend 1.) und - wohl auch - das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (nachfolgend 2.) geltend gemacht werden sollen. 1. Ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist mit dem Zulassungsvorbringen nicht begründet dargelegt. Der Kläger macht insoweit geltend, angesichts der vom Zeugen E... geschilderten Unterbrechung des Kontaktes zu seinem Sohn durch die Kindesmutter hätte das Gericht von Amts wegen - zum Beispiel durch Kontaktaufnahme zum Jugendamt - weiter Beweis erheben müssen, da die Familienzusammenführung zur Ausübung des klägerischen Umgangsrechts extrem wichtig und sinnvoll für das Kindeswohl sei. Gegebenenfalls habe das Gericht auch Hinweise an den Kläger zur Vorlage weiterer „Beweise“ geben müssen. Stattdessen habe es nach einer unzulässigen Dispositionsmaxime wie im Zivilprozess dem Kläger die Beweislast auferlegt, ohne dabei das Wohl des Kindes im Auge zu haben. Der hiermit gerügte Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zu erschöpfender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht begründet dargelegt. Ein Aufklärungsmangel liegt grundsätzlich dann nicht vor, wenn ein Gericht von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (std. Rspr., Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 11 N 10.11 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Rn. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rn. 2). Einen förmlichen Beweisantrag hat der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift jedoch nicht gestellt. Dass sich dem Gericht weitere Sachaufklärung aufdrängen musste, wird nicht dargelegt. Insoweit ist auf die umfassenden Ausführungen im angegriffenen Urteil zu verweisen (UA S. 5 Absatz 3), dass und warum die Darstellung, die Kindesmutter habe die Kontaktaufnahme zum Sohn des Klägers unterbunden und diese sei maßgeblich für die fehlende persönliche Verbundenheit im Vater-Kind-Verhältnis verantwortlich, nicht überzeugend sei. Hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung jedoch schon nicht, wie das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geboten gewesen wäre, auseinander. Soweit gerügt wird, das Gericht habe nach Vernehmung des Zeugen auf die Vorlage weiterer Beweise durch den Kläger hinweisen müssen, wird in der Sache das Vorliegen eines Überraschungsurteils geltend gemacht. Ein solches läge allerdings nur vor, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01. Juni 2015 - 9 B 61/14 -, Rn. 18, juris, m.w.N.). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Vielmehr hätte es dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, mit Blick auf die diesbezüglichen Äußerungen des vernommenen Zeugen vorsorglich auf weitere Beweisaufnahme zu drängen. Konkreter Anlass hierzu bestand schon mit Blick darauf, dass - so das Sitzungsprotokoll - die Beklagtenvertreterin anschließend darauf hingewiesen hatte, dass die Behauptung, die Kindsmutter unterbinde den Kontakt, in dieser Weise erstmalig mündlich vorgetragen worden und durch nichts nachgewiesen sei, eine Entkräftung aber auch ein Beleg der Vorwürfe sei so nicht möglich. 2. Auch der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht begründet dargelegt. Derartige ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht auszugehen. Mit den unter 1. aufgeführten Rügen unzureichender Sachaufklärung und des unterlassenen Hinweises an den Kläger zur Vorlage weiterer Beweise ist die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils aus den o.g. Gründen nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Soweit ferner eine „unzutreffende Beweiswürdigung“ bzw. ein - darüber hinausgehender - Verstoß gegen die „Fürsorgepflicht“ gerügt wird, fehlt jegliche Konkretisierung und damit auch die gebotene Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).