Beschluss
OVG 11 S 16.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0418.OVG11S16.17.0A
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Leitsätze
1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist ausgeschlossen, wenn dieser als Mitglied einer Sozietät tätig geworden ist, die übrigen Mitglieder der Sozietät es jedoch unterlassen haben, die erforderlichen fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen (Anschluss: BFH, 2014-11-06, VI R 39/14, BFH/NV 2015, 339).(Rn.2)
2. Ein Krankenhausaufenthalt allein belegt noch nicht, dass eine derart schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung vorlag, dass eine – ggf. telefonische – Rücksprache nicht in Betracht kam.(Rn.2)
3. Die Anordnung, um künftig zu verhindern, dass Ratten von außen (erneut) in den Keller gelangten, sei der Keller so zu gestalten, dass Rattenzulauf von außen nicht mehr möglich sei, ist hinreichend bestimmt (Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist ausgeschlossen, wenn dieser als Mitglied einer Sozietät tätig geworden ist, die übrigen Mitglieder der Sozietät es jedoch unterlassen haben, die erforderlichen fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen (Anschluss: BFH, 2014-11-06, VI R 39/14, BFH/NV 2015, 339).(Rn.2) 2. Ein Krankenhausaufenthalt allein belegt noch nicht, dass eine derart schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung vorlag, dass eine – ggf. telefonische – Rücksprache nicht in Betracht kam.(Rn.2) 3. Die Anordnung, um künftig zu verhindern, dass Ratten von außen (erneut) in den Keller gelangten, sei der Keller so zu gestalten, dass Rattenzulauf von außen nicht mehr möglich sei, ist hinreichend bestimmt (Rn.3) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die „Anordnung zur Rattenbekämpfung“ des Antragsgegners vom 22. September 2016 anzuordnen. Den Widerspruch der Antragstellerin hat der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2016, zugestellt am 28. Dezember 2016, zurückgewiesen. Am 8. Februar 2017 hat die Antragstellerin Anfechtungsklage erhoben (VG 14 K 133.17) und zugleich beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihr geschäftsführender Komplementär, der zugleich der damalige Sachbearbeiter ihrer Prozessbevollmächtigten gewesen sei, habe einen unvorhergesehenen Krankenhausaufenthalt vom 20. Dezember 2016 bis zum 6. Februar 2017 gehabt. Der Auftrag zur Klage sei von der Entscheidung/Rücksprache mit dem Komplementär abhängig gewesen, welche aufgrund des Krankheitsfalles nicht habe geleistet werden können. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2017 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2016 eingelegt, der ihren Prozessbevollmächtigten – nachdem ein Empfangsbekenntnis nicht an das Verwaltungsgericht zurück gelangt war – mit Postzustellungsurkunde am 10. Februar 2017 zugestellt worden war. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die Antragstellerin beantragt, „den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2016 – VG 14 L 473/16 – aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 22. September 2016 in der Fassung des Schreibens derselben Behörde vom 17. Oktober 2016 anzuordnen“, ist – nach Erlass des Widerspruchsbescheides und Klageerhebung - der Antrag gemäß § 122 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage VG 14 K 133.17 begehrt. Hierfür ist jedoch schon deshalb kein Raum, weil diese Klage mangels rechtzeitiger Klageerhebung unzulässig ist. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid wurde am 28. Dezember 2016 zugestellt, die Klage VG 14 K 133.17 ist beim Verwaltungsgericht jedoch erst am 8. Februar 2017 eingegangen. Dass der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre, ist nicht ersichtlich, weil die Fristversäumnis nicht unverschuldet im Sinne dieser Vorschrift ist. Zwar hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass sich Rechtsanwalt H..., der gleichzeitig geschäftsführender Komplementär der Antragstellerin und sachbearbeitender Prozessbevollmächtigter war, vom 20. Dezember 2016 bis zum 16 Januar 2017 stationär in der C... und im Anschluss daran bis zum 6. Februar 2017 in der Klinik „M...“ befand. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist schon deshalb ausgeschlossen, weil dieser als Mitglied einer Sozietät tätig geworden ist, die übrigen Mitglieder der Sozietät es jedoch unterlassen haben, die erforderlichen fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen (vgl. BFH, Beschluss vom 06. November 2014 – VI R 39/14 – juris, Rn. 16). Soweit die Antragstellerin ihren Wiedereinsetzungsantrag darauf stützt, hinsichtlich der Klageerhebung sei eine Rücksprache mit dem geschäftsführenden Komplementär wegen des Krankheitsfalles nicht möglich gewesen, hat sie dies nicht glaubhaft gemacht. Allein der Krankenhausaufenthalt belegt noch nicht, dass eine derart schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung vorlag, dass eine – ggf. telefonische – Rücksprache nicht in Betracht kam. Zudem ist nicht dargelegt, dass es der bevollmächtigten Sozietät nicht möglich gewesen wäre, vorsorglich fristwahrend Klage zu erheben (vgl. BVerwG vom 8. März 1984 – 9 B 15204/82 – juris, Rn. 2). Die Antragstellerin muss sich insoweit das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, § 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO. Im Übrigen hat die Beschwerde auch deshalb keinen Erfolg, weil ihre gemäß § 146 Abs. 4 VwGO maßgebende Begründung eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Anordnung der Beseitigung der auf dem Grundstück festgestellten Sicherungsmängel hinreichend bestimmt. In dem den Bescheid vom 22. September 2016 ergänzenden Schreiben vom 17. Oktober 2016 hat der Antragsgegner ausgeführt, im Keller seien zahlreiche Mauerdurchbrüche festgestellt worden, der Keller sei für Ratten gegenwärtig ohne Weiteres von außen zugänglich. Um künftig zu verhindern, dass Ratten von außen (erneut) in den Keller gelangten, sei der Keller so zu gestalten, dass Rattenzulauf von außen nicht mehr möglich sei. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es sei nicht ersichtlich, was unter zahlreichen Mauerdurchbrüchen verstanden werden solle, ist dies nicht nachvollziehbar. Bereits die vom Antragsgegner gefertigten Fotografien (Verwaltungsvorgang Bl. 22, 24), deren Übersendung der Antragstellerin angeboten worden ist, zeigen Mauerdurchbrüche. Darüber hinaus hat der Antragsgegner der Antragstellerin angeboten, eine gemeinsame Ortsbesichtigung durchzuführen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch ein von der Antragstellerin beauftragter Schädlingsbekämpfungsdienst in der Lage ist, den Sachverhalt vor Ort zu erfassen. Die vom Antragsteller geforderten baulichen Maßnahmen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch erforderlich im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 IfSG. Die Antragstellerin missversteht offenkundig die Beseitigungsanordnung, wenn sie davon ausgeht, jeder einzelne Kellerraum sei „verschlusssicher“ zu machen. Entsprechendes gilt für ihr Vorbringen, Arbeiten an dem Abwasserrohr seien nicht zielführend. Solche sind ihr durch den Bescheid bzw. durch das Schreiben vom 17. Oktober 2016 nicht aufgegeben worden. Soweit die Antragstellerin es für unwahrscheinlich hält, dass Ratten durch einen Mauerdurchbruch im Bereich des Abwasserrohrs in den Keller eindringen, stellt dies die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege auf der Hand, dass über nach draußen führende Maueröffnungen immer wieder aufs Neue Ratten in den Keller gelangen könnten, nicht substantiiert in Frage. Dass die im Schreiben vom 17. Oktober 2016 vorgeschlagene Überprüfung, ob zwischen Keller und Kanalisation eine offene Verbindung besteht, zur Rattenbekämpfung nicht „zielführend“ wäre, erschließt sich nicht. Eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin vorbringt, der Zugang zum Keller über den Hof müsse offen bleiben, um die Belüftung des Kellers zu gewährleisten. Weiter bestreitet die Antragstellerin sinngemäß, dass überhaupt ein Rattenbefall vorliege, und behauptet, das Gebäude befinde sich in einem guten Instandhaltungszustand, bezweifelt, dass vor dem Ausgangsbescheid vom 22. September 2016 tatsächlich eine Besichtigung stattgefunden habe und dass es sich bei dem Kotfund um Rattenkot handele, und hält es schließlich für „unsachgemäß“, dass im Schreiben vom 17. Oktober 2016 ausgeführt werde, im Keller befänden sich zahlreiche Rattenlöcher. Mit diesem Vorbringen werden die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 3 des angegriffenen Beschlusses nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit die Antragstellerin erklärt, sie wisse nicht, ob bzgl. des Kotfundes vielleicht eine Ratte mal über ihr Grundstück gelaufen sei, übersieht sie, dass der Antragsgegner auf ihrem Grundstück nicht nur Rattenlöcher, sondern belaufene Rattenlöcher festgestellt hat. Hinsichtlich der von ihr befürchteten Gefahren eines Gifteinsatzes, bei dem Kinder und Haustiere zu Schaden kommen könnten, ist gemäß § 5 Abs. 1 der Schädlingsbekämpfungsverordnung – SchädBekV- die Rattenbekämpfung so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden; gemäß § 5 Abs. 3 SchädBekV sind gut sichtbare Warnhinweise anzubringen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).