Beschluss
OVG 11 N 86.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0328.OVG11N86.15.0A
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Leitsätze
1. Zwar bestimmt § 2 Abs. 4 VwVfG Berlin (juris VwVfG BE) in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. Seite 218) nunmehr, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg gilt. Diese Vorschrift ist jedoch erst am 1. Mai 2016 und damit nach Erlass des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten.(Rn.8)
2. Allgemein ist davon auszugehen, dass sich die Bereichsausnahme von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes lediglich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks im Hinblick auf dessen Selbstverwaltungsrecht und die gebotene Staatsferne bezieht und dementsprechend restriktiv auszulegen ist.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. August 2015 ergangene, dem Kläger am 20. August 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar bestimmt § 2 Abs. 4 VwVfG Berlin (juris VwVfG BE) in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. Seite 218) nunmehr, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg gilt. Diese Vorschrift ist jedoch erst am 1. Mai 2016 und damit nach Erlass des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten.(Rn.8) 2. Allgemein ist davon auszugehen, dass sich die Bereichsausnahme von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes lediglich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks im Hinblick auf dessen Selbstverwaltungsrecht und die gebotene Staatsferne bezieht und dementsprechend restriktiv auszulegen ist.(Rn.9) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. August 2015 ergangene, dem Kläger am 20. August 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt. Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. August 2015 ergangenes Urteil hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, den Beitragszeitraum von Oktober bis Dezember 2014 betreffenden Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2015 aufzuheben. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Kläger die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO nicht begründet dargelegt hat. 1. Die Rechtsbehelfsbegründung rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 1.1. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Regeln des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bei dem Erlass der Bescheide über den Rundfunkbeitrag anwendbar seien. Denn gemäß § 2 Abs. 4 VwVfG Berlin komme das Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin ausdrücklich nicht zur Anwendung. Da der Beklagte als dessen Nachfolger handele, gelte diese Regel für ihn weiter. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Analogie könne hier nicht greifen, weil es an einer unplanmäßigen Gesetzeslücke fehle und der Tatbestand des § 2 Abs. 4 VwVfG Bln als Ausnahmeregelung nicht analogiefähig sei. Dieser Einwand greift nicht durch. 1.1.1. Das folgt schon daraus, dass der Kläger nicht begründet, inwieweit sich die von ihm reklamierte Nichtanwendbarkeit der Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin sowie des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in entscheidungserheblicher Weise auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Beitragsfestsetzung auswirken sollten. 1.1.2. Überdies hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. Mai 2015 (– OVG 11 S 28.15 –, Rn. 5, juris) ausgeführt: „Denn die Ausschlussregelung in § 2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBB-Staatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl. §§ 40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich § 2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.“ Zwar bestimmt § 2 Abs. 4 VwVfG Berlin in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. Seite 218) nunmehr, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg gilt. Diese Vorschrift ist jedoch erst am 1. Mai 2016 und damit nach Erlass des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten. 1.1.3. Hiervon abgesehen ist allgemein davon auszugehen, dass sich die Bereichsausnahme von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes lediglich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks im Hinblick auf dessen Selbstverwaltungsrecht und die gebotene Staatsferne bezieht und dementsprechend restriktiv auszulegen ist (vgl. für die entsprechende Vorschrift des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes OVG Saarland, Beschluss vom 21. November 2016 – 1 D 291/16 –, Rn. 4, juris, m.w.N.; zum Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz VG Hamburg, Beschluss vom 5. Februar 1999 – 5 VG 3508/98 –, Rn. 5, juris; Tucholke in Hahn/Vesting, § 10 RBStV, Rn. 33). Die hier schon äußerlich in der Form eines Verwaltungsakts vorgenommene Festsetzung der Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger betrifft die angesprochenen Bereiche inhaltlicher Tätigkeit des Rundfunks aber gerade nicht. 1.2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen aus Sicht des Klägers weiterhin im Hinblick auf die Frage, ob sich der Beklagte auf die Regeln des öffentlichen Rechts überhaupt berufen könne. Er handele nämlich rein unternehmerisch. Denn die tatsächlichen Verhältnisse in der Medienlandschaft hätten sich wesentlich verändert. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten würden wie alle anderen Teilnehmer auf dem Angebotsmarkt für mediale Rundfunk- und Fernsehinhalte handeln, nämlich wie ein Unternehmen. Sie würden dieselben Moderatoren wie die privaten Sender beschäftigen und bei denselben Firmen wie die privaten Sender ihre Sendungen produzieren lassen. Schließlich werde der Rundfunkbeitrag weder als Steuer noch als öffentliche Abgabe, sondern als Gegenleistung für eine Empfangsmöglichkeit der Leistungen der Rundfunkanstalten erhoben. Dies entspreche dem klassischen Bild eines zivilrechtlichen Handelns für einen Leistungsaustausch. Auch dem ist nicht zu folgen. Entscheidend ist allein, ob der Beklagte berechtigt ist, Rundfunkbeiträge hoheitlich durch Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Frage ist eindeutig zu bejahen. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und durch den Kläger argumentativ auch nicht angegriffen wird, ist der Beklagte eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, kann als solche grundsätzlich hoheitlich tätig werden und ist nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV zum Erlass von Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden ermächtigt. 2. Die Berufung ist auch nicht aus vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache weist jedenfalls dann keine besonderen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (mehr) auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung tragen, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (ständige Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 8. August 2006 - 11 N 20.06 -; OVG Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2000 - 4 A 173/98 -; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202 ff). Das ist hier der Fall, denn insoweit wiederholt der Kläger im Wesentlichen lediglich seine bereits gewürdigten Rechtsstandpunkte. 3. Die Rechtsbehelfsbegründung rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatfrage. Soweit der Kläger auf bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachte Revisionen zu den dortigen Geschäftszeichen BVerwG 6 C 16.15; BVerwG 6 C 6/15; BVerwG 6 C 8.15 und BVerwG 6 C 7.15 Bezug nimmt, hat das Bundesverwaltungsgericht diese Revisionen durch Urteile vom 17. und 18. März 2016 sämtlich als unbegründet zurückgewiesen und die Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitrags einschließlich seiner Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG jeweils bestätigt. Ebenso hat es ausgeführt, dass die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union bedurfte (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 –, Rn. 6, 51, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).