OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 11 N 46.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0321.OVG11N46.15.0A
5Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Protokoll zu einem Ortstermin, dass lediglich die Vor-Ort-Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Steganlage durch Behördenvertreter zum Gegenstand hat und in dem sich die Behördenvertreter positiv zur Neuerrichtung eines Vorhabens, hier einer Steganlage, an einem anderen Standort äußern, beinhaltet keine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Dezember 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Protokoll zu einem Ortstermin, dass lediglich die Vor-Ort-Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Steganlage durch Behördenvertreter zum Gegenstand hat und in dem sich die Behördenvertreter positiv zur Neuerrichtung eines Vorhabens, hier einer Steganlage, an einem anderen Standort äußern, beinhaltet keine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG.(Rn.7) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Dezember 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr eine wasserrechtliche Genehmigung für die Neuerrichtung einer Gemeinschaftssteganlage an der Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße, Gemarkung Lünow, Kilometer 13,7 linkes Ufer, zu erteilen. Die gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 26. April 2013 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Potsdam durch der Klägerin am 11. Mai 2015 zugestelltes Urteil vom 11. Dezember 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der am 10. Juni 2015 gestellte und am 10. Juli 2015 begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil das vom Senat allein zu prüfende Rechtsbehelfsvorbringen die von der Klägerin allein geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO nicht zu begründen vermag. 1. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht auszugehen. Diese beanstandet zunächst, das Gericht verkenne, dass sie einen Anspruch auf Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung bereits aufgrund einer entsprechenden Zusicherung der Beklagten besitze. Zwar sei mit dem - im Urteil insoweit geprüften - Schreiben vom 1. Februar 2007 lediglich die Einreichung von Unterlagen verlangt worden. Dieses Schreiben könne aber nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr sei der gesamte vorangegangene Sachverhalt, insbesondere auch das Protokoll der Ortsbegehung/-besichtigung mit einzubeziehen. Hierbei habe eine Einigung dahingehend stattgefunden, dass der alte Steg zurückgebaut werde. Die Beklagte selbst habe den (in Rede stehenden neuen) Standort in der Badebucht vorgeschlagen, wozu sich alle Anwesenden positiv geäußert hätten. Am 20. Januar 2007 sei die Klägerin in einem persönlichen Gespräch über das Ergebnis des Ortstermins unterrichtet worden. Die Sachbearbeiterin Frau D... habe ihr dazu geraten, den Antrag zurückzunehmen, da an der Badestelle ein anderer Steg errichtet werden könne. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils sind hiermit nicht begründet dargelegt. Dort war zur Begründung ausgeführt worden, die gemäß § 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 38 VwVfG des Bundes erforderliche „schriftliche Zusage“ habe die Beklagte vorliegend nicht erteilt. Zwar sei in deren Schreiben vom 1. Februar 2007 auf die Rücknahme des ursprünglichen Vorhabens, einen desolaten Steg in unmittelbarer Nähe zu rekonstruieren, durch die Beklagte reagiert worden. Auch sei im Vorfeld dieses Schreibens der Blick auf das hier streitgegenständliche Vorhaben gerichtet worden. Dem Wortlaut des Schreibens sei allerdings nicht zu entnehmen, dass diese Anlage auf jeden Fall genehmigt werde, vielmehr seien allgemeine Hinweise erteilt worden, welche Unterlagen für einen solchen Antrag noch eingereicht werden müssten. Das stelle keine Zusicherung dar. Das genannte Zulassungsvorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, diese Begründung in Frage zu stellen und die Annahme der hiernach erforderlichen schriftlichen Zusicherung, ihr eine Genehmigung für die streitgegenständliche Steganlage zu erteilen, zu rechtfertigen. Das erwähnte „Protokoll zum Ortstermin am 14.12.2006“ vom 18. Dezember 2012 (Anlage K 18 – GA 154) betrifft lediglich eine Zusammenkunft von Behördenvertretern (Amt Beetzsee, Ortsbürgermeisterin und zwei Vertreter des Amtes für Umwelt und Naturschutz) und beinhaltet die Vor-Ort-Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von insgesamt drei Steganlagen, u.a. auch die auf Grund des (früheren) Antrags der Klägerin. Während hinsichtlich dieses einverständlich fehlende Genehmigungsfähigkeit angenommen wurde, wurde hinsichtlich der nicht entsprechend der Genehmigung vom 14. April 1981 errichteten Steganlage „Szymoniak“ eine (Neu)Errichtung am Standort Badebucht vorgeschlagen, um den Mitgliedern dieser Steggemeinschaft die Möglichkeit der Ausübung des Wassersports zu geben. Nur hierzu haben sich alle anwesenden Behördenvertreter „positiv“ geäußert. Insofern begründet dieses Protokoll auch in der Sache keine andere inhaltliche Bewertung des Schreibens vom 1. Februar 2007 an die Klägerin. Nicht anderes gilt für die persönliche Unterrichtung der Klägerin über das Ergebnis dieses Ortstermins. Ausweislich des Aktenvermerks vom 30. Januar 2007 (Verwaltungsvorgang Bl. 109) wurden ihr seitens der Frau D... lediglich „die Möglichkeiten erläutert, die bezüglich der Badebucht bestehen. Hier könnte, wenn die Fischer dem zustimmen, eine neue Gemeinschaftssteganlage errichtet werden, für weitere Anlieger sowie für die Anlieger der S... Anlage“. Daraufhin habe die Klägerin mitgeteilt, ihren (bisherigen) Antrag zurückziehen zu wollen und für die Badebucht einen Neuerrichtungsantrag stellen zu wollen. Das sich auf dieses Gespräch beziehende Rücknahmeschreiben der Klägerin vom 30. Januar 2007 (Verwaltungsvorgang Bl. 107) mit der Ankündigung eines solchen Antrags für den Standort Badestelle, auf das sich das im Urteil herangezogene Schreiben vom 1. Februar 2007 bezieht, vermag dies, nicht aber dessen Auslegung als Zusicherung zur Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung zu belegen. Mit dem Zulassungsvorbringen beanstandet die Klägerin weiterhin, das Gericht verkenne, dass am vorgesehenen Standort der beantragten Steganlage in der Badebucht eine Zerstörung und Beeinträchtigung der Röhrichte gerade nicht stattfinde. Das sei auch der Grund für den entsprechenden Vorschlag im genannten Ortstermin gewesen. Soweit dort überhaupt noch Schilf vorhanden sei, sei dieses durch den dortigen Badebetrieb und die Verbreiterung für die Wasserentnahme durch die Freiwillige Feuerwehr bereits erheblich beeinträchtigt bzw. sogar schon zerstört. Ein Verstoß gegen die Festsetzungen der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Westhavelland“ vom 29. April 1998 (LSG-VO) und gegen das Bundesnaturschutzgesetz sei somit nicht ersichtlich bzw. allenfalls von sehr geringem Gewicht und die Belange der Klägerin, vor allem vor dem Hintergrund der Zusicherung, besonders schutzwürdig. Auch diese Ausführungen rechtfertigen keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Dieses hatte sich insoweit auf die „zutreffende Begründung“ in den (ablehnenden) behördlichen Bescheiden gestützt. Danach verstoße das Vorhaben gegen § 4 Abs. 1 LSG-VO, der es verbiete, Ufergehölze und Röhrichte zu beschädigen oder zu beseitigen. Auch könne das Vorhaben zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der Röhrichte führen, was nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG ebenfalls verboten sei. Aufgrund der unter dem 16. Oktober 2014 eingereichten Fotografien bestünden keine Zweifel daran, dass das Vorhaben unzulässig in Ufergehölze und Röhrichte eingreifen würde. Dass diese (gerichtliche) Einschätzung unzutreffend ist, wird mit dem pauschalen Hinweis auf eine bereits bestehende Vorschädigung des Röhrichts in diesem Bereich durch den dortigen Badebetrieb und die Wasserentnahme durch die Freiwillige Feuerwehr nicht durchgreifend in Frage gestellt. Zwar lässt zumindest eines der in der Sitzung am 16. Oktober 2014 vorgelegten Fotos des betroffenen Bereichs (GA Bl. 283, Foto unten rechts) eine relativ schmale Durchbrechung des Schilfgürtels im Badestellenbereich erkennen, jedoch soll die streitgegenständliche Steganlage ausweislich der mit dem Genehmigungsantrag vom 22. März 2007 als Anlage eingereichten Lageskizze zumindest seeseitig nicht diesen Durchbruch nutzen, sondern in Form einer schräg nach links verlaufenden weiteren, den Schilfgürtel erneut durchtrennenden „Schneise“ angelegt werden. Das belegt auch die Antragsbegründung selbst, wenn sie ausführt, die Steganlage solle sich „seitlich der Badestelle so einordnen, dass der Badebetrieb im Sommer nicht gestört wird (Anlagen)“. Dass dies nur eine Beschädigung von sehr geringem Gewicht bzw. eine nicht erhebliche Beeinträchtigung des Röhrichts zur Folge haben würde, ist ebenso wenig ersichtlich wie eine besondere Schutzwürdigkeit der Belange der Klägerin vor dem Hintergrund der (angeblichen) Zusicherung der Beklagten. Soweit die Klägerin ferner geltend macht, zumindest habe sie einen Anspruch auf „Befreiung“ nach § 4 Abs. 3 LSG-VO, da der Bau des Steges dem Schutzzweck dieser Verordnung nicht bzw. nur unerheblich zuwiderlaufe, geht das schon deswegen fehl, weil § 4 Abs. 3 LSG-VO nur die Erteilung einer „Genehmigung nach Absatz 2“ zulässt, das vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung u.a. herangezogene Verbot, Röhrichte zu beschädigen oder zu beseitigen, hingegen in § 4 Abs. 1 Nr. 2 LSG-VO geregelt ist. Im Übrigen lässt dieses Vorbringen die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 5 Absatz 2) vermissen, weshalb vorliegend eine Befreiung nicht in Betracht kommt. Auch hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht nur mit einem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 LSG-VO begründet, sondern darüber hinaus auf das Verbot der Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der Röhrichte in § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG gestützt, ohne dass die Klägerin sich auch insoweit auf einen Befreiungsanspruch beruft. Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Unrichtig sei zunächst, dass der alte genehmigte Steg in einer sog. Restriktionszone liege. Nach dem (bereits oben erwähnten) Protokoll vom 18. Dezember 2006 befinde sich dieser in der sog. Tabuzone. Darüber hinaus ergebe sich aus dessen Genehmigung vom 8. September 2008, dass dieser wegen der Abweichungen von der (früheren) Genehmigung keinen Bestandsschutz genossen habe. Infolge dessen müsse dieser genauso behandelt werden wie das Vorhaben der Klägerin, bei dem ein Steg nicht bestehe. Auch wenn man annehme, es gebe keine Gleichheit im Unrecht, müsse vorliegend etwas anderes gelten. Denn die Beklagte verfolge eine völlig willkürliche Verwaltungspraxis, so dass die Zuerkennung eines Genehmigungsanspruchs „unumgänglich“ sei. Erst recht gelte das vor dem Hintergrund weiterer positiver Bescheide, wie sich aus der Anlage K 37 ergebe. Dieses Vorbringen setzt sich schon nicht wie erforderlich mit der - einen Anspruch der Klägerin aus Art. 3 GG verneinenden - diesbezüglichen Begründung des angegriffenen Urteils (UA S. 6 ab Absatz 2 bis S. 7 Ende Absatz 2) auseinander. Jenes ist tragend insoweit zunächst damit begründet, hinsichtlich der 1981 errichteten und später erweiterten Nachbaranlage - dabei handelt es sich um die o.g. Steganlage „... - sei ausdrücklich eine Befreiung von den naturschutzrechtlichen Vorschriften erteilt worden. Hinzu komme, dass die wasserrechtliche Genehmigung nur aufgrund der Besonderheiten des konkreten Sachverhalts erteilt worden seien. Dem Genehmigungsbescheid vom 8. September 1981 ließe sich entnehmen, dass zwar in der Bauausführung gegenüber der Genehmigung aus dem Jahre 1981 Abweichungen festzustellen seien, trotz des damit fehlenden Bestandsschutzes sei die Genehmigung gleichwohl befristet erteilt worden, weil die (Steg)Nutzung über Jahrzehnte in gutem Glauben an die Rechtmäßigkeit der Anlage erfolgt sei und die Behörden nicht auf die Abweichungen hingewiesen hätten. Damit aber - so das Urteil weiter - bestehe eine vollständig andere Sachlage als für das (streitgegenständliche) Vorhaben der Klägerin, da an dieser Stelle unstreitig niemals eine Steganlage existiert habe. Dass diese - die Klägerin - ursprünglich eine andere (dritte) Steganlage habe rekonstruieren wollen, sei unerheblich, da dieses Vorhaben nicht weiter verfolgt worden sei und eine andere Vorhabenstelle betroffen habe. Diese Begründung wird nicht mit dem bloßen Hinweis der Klägerin auf das im Rahmen dieser Darlegungen berücksichtigte Fehlen des Bestandsschutzes für die Steganlage „... in Frage gestellt. Ob die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 7 Absatz 2), „Die damit gebotene Nichtgenehmigung des klägerischen Vorhabens im Vergleich mit der tatsächlich erfolgten Genehmigung der Nachbarsteganlage ist auch dadurch begründet, dass die beiden Anlagen in verschiedenen Zonen stehen …“, nur eine zusätzliche Begründung darstellen sollen, die die bereits allein und selbstständig tragende vorangegangene Begründung einer hier vorliegenden „vollständig andere(…) Sachlage“ lediglich ergänzen, wofür vieles spricht, oder ob beide Begründungsstränge nur kumulativ einen Anspruch der Klägerin aus Art. 3 GG verneinen sollen, kann vorliegend letztlich dahinstehen. Denn auch wenn man Letzteres annähme, rechtfertigt die Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass beide Steganlagen in verschiedenen Zonen stünden, nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Denn dieses führt insoweit anschließend aus: „Selbst wenn die Nachbaranlage ebenfalls in der Tabuzone liegen würde, würde sich kein Anspruch auf Genehmigung auch der klägerischen Anlage ergeben. Denn dann wäre die erteilte Genehmigung möglicherweise rechtswidrig und damit zu Unrecht erteilt. Aus Art. 3 GG ergibt sich aber keine Gleichbehandlung im Unrecht“. Diese Begründung kann nicht mit Erfolg dadurch in Zweifel gezogen werden, dass schlicht behauptet wird, angesichts der völlig willkürlichen Entscheidungspraxis der Beklagten sei die Zuerkennung eines Anspruchs „unumgänglich“. Abgesehen davon, dass jegliche Begründung fehlt, warum dies unumgänglich sein soll, stellt auch eine willkürliche behördliche Entscheidungspraxis die Begründung, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe, nicht in Frage. Im Übrigen wird eine völlig willkürliche Entscheidungspraxis der Beklagten bei der Genehmigung zur Errichtung von Steganlagen vorliegend aber auch nicht begründet dargelegt. Der Verweis auf die Erteilung positiver Bescheide gegenüber weiteren Antragstellern unter Bezugnahme auf „Anlage K 37“ hilft - abgesehen davon, dass diese Anlage zwar im Schriftsatz vom 16. Oktober 2015, d.h. erstinstanzlich, erwähnt wird, aber nicht zur Streitakte gelangt ist - schon deshalb nicht weiter, weil die Genehmigung eines weiteren Stegs in unmittelbarer Nähe nicht als Beleg (mehrerer) „positiver Bescheide“ taugt, jedenfalls aber nicht dargelegt ist, dass insoweit ein vergleichbarer Fall vorliegt und die Erteilung der Genehmigung rechtswidrig war. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils werden auch nicht mit dem weiteren Zulassungsvorbringen begründet dargelegt, das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Klägerin ein (Genehmigungs-)Anspruch „unter dem Gesichtspunkt eines Härtefalles“ zustehe. Denn ihr müsse Vertrauensschutz zugesprochen werden, da sie auf Anraten der Beklagten ihren früheren (Genehmigungs-)Antrag zurückgenommen habe und der alte Steg (die Steganlage „...) wider Erwarten und trotz gegenteiliger Ankündigung genehmigt worden sei. Insoweit fehlt es schon an der gebotenen Darlegung, welcher rechtliche Ansatzpunkt die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für eine Steganlage entgegen den Verboten in § 4 Abs. 1 Nr. 2 LSG-VO und § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG unter Härtefallgesichtspunkten zu rechtfertigen vermag. Selbst wenn man annähme, die Klägerin berufe sich insoweit auf einen Befreiungsanspruch gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, mangelt es jedenfalls an der gebotenen Auseinandersetzung mit den einen solchen Befreiungsanspruch ablehnenden Ausführungen des angegriffenen Urteils (UA S. 5 Abs. 2). Im Übrigen ist mit Blick auf die obigen Ausführungen zum Ergebnis der behördlichen Ortsbesichtigung am 14. Dezember 2006 (vgl. das Protokoll vom 18. Dezember 2006) sowie den Aktenvermerk über das Gespräch der Frau D... mit der Klägerin am 30. Januar 2007 aber auch nicht ersichtlich, dass sich diese auf Vertrauensschutz hinsichtlich einer positiven Entscheidung über die Genehmigung eines Stegs in der Badebucht berufen kann. Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, das Gericht sei „von falschen Zonen ausgegangen“. Dem Antrag, die Zonenkarte im Original beizuziehen, um die exakte Farbgebung festzustellen, sei dieses nicht nachgekommen, was im Übrigen auch einen Verfahrensmangel begründe. Die Klägerin müsse deshalb davon ausgehen, dass sich der vorliegend maßgebliche Bereich der Badebucht „allerhöchstens in der Restriktionszone“ befinde, wo Gemeinschaftsstege, wie vorliegend beantragt, genehmigt werden könnten. Im Übrigen sei ein solcher auch in der Tabuzone nicht grundsätzlich unzulässig, nach dem Stegkonzept vielmehr in begründeten, dem Allgemeinwohl dienenden Ausnahmefällen im Rahmen einer Einzelfallprüfung zulässig. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor. Soweit die Klägerin hiermit ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend zu machen sucht, verweist die Beklagte im Rahmen ihres Erwiderungsschriftsatzes vom 30. Juli 2015 zutreffend darauf, dass das „Konzept für Steganlagen im Stadtgebiet Brandenburg an der Havel“ (Konzept) mit seiner Zonierung der Gewässerufer in Tabu-, Restriktions- oder Zulässigkeitszonen lediglich als „Entscheidungshilfe für Genehmigungsverfahren entwickelt“ worden ist, wobei es der Erfassung der örtlichen Begebenheiten durch Ortsbegehung bedürfe (vgl. Konzept, Ziffer 7 Zusammenfassung - GA Bl. 263, 276), so dass jeweils eine Einzelfallprüfung für die Erteilung einer Genehmigung einer Steganlage erforderlich sei. Davon ausgehend begründete eine Lage des streitgegenständlichen Stegs in der Restriktionszone keinen Anspruch auf Genehmigung oder Befreiung von den naturschutzrechtlichen Verboten. Auch einen diesbezüglichen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat die Klägerin nicht begründet dargelegt. Mit dem Vorbringen, das Gericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, die Zonenkarte im Original beizuziehen, um die exakte Farbgebung festzustellen, wird sinngemäß ein Aufklärungsmangel gerügt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung allerdings grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (ständ. Rspr., Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 11 N 10.11 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Rz. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rz. 2). Einen förmlichen Beweisantrag auf „Beiziehung der Zonenkarte im Original“ hat die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin jedoch in der Sitzung am 16. Oktober 2014, in der auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet worden war, nicht gestellt. Nach der insoweit maßgeblichen Urteilsbegründung bedurfte es aber auch keiner Sachaufklärung - und folglich drängte sich eine solche dem Gericht auch nicht auf -, weil es auf die Zonenzugehörigkeit der betreffenden Steganlagen nicht entscheidungstragend abgestellt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).