Beschluss
OVG 11 N 116.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0223.OVG11N116.15.0A
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Leitsätze
1. Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Anschluss: BVerwG, 18. März 2016, 6 C 6/15, BVerwGE 154, 275).(Rn.4)
2. Die Rundfunkbeitragspflicht verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG deshalb, weil § 2 Abs. 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr BE) auch Menschen ohne ausreichende Deutschkenntnisse erfasst, die die Leistung des öffentlich-rechtlich Rundfunks nur sehr eingeschränkt oder gar nicht nutzen können.(Rn.6)
3. Die Rundfunkbeitragspflicht verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015 ergangene, dem Kläger am 5. Dezember 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Anschluss: BVerwG, 18. März 2016, 6 C 6/15, BVerwGE 154, 275).(Rn.4) 2. Die Rundfunkbeitragspflicht verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG deshalb, weil § 2 Abs. 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr BE) auch Menschen ohne ausreichende Deutschkenntnisse erfasst, die die Leistung des öffentlich-rechtlich Rundfunks nur sehr eingeschränkt oder gar nicht nutzen können.(Rn.6) 3. Die Rundfunkbeitragspflicht verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015 ergangene, dem Kläger am 5. Dezember 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt. Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015 hat das Verwaltungsgericht die von dem Kläger gegen den Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2015 erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil das für die Prüfung maßgebende Rechtsbehelfsvorbringen keinen der geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO rechtfertigt. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat der Kläger nicht begründet dargelegt. Dass die einfach-gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung der streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge erfüllt sind, stellt der Kläger nicht in Abrede. Er vertritt vielmehr die Ansicht, dass der angefochtene Bescheid auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhe. Dem ist nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 18. März 2016 (u.a. – 6 C 6/15 –) und 19. September 2016 (u.a. – 6 C 19/16 –) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Senat teilt diese Auffassung. Die Einwände des Klägers rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Gleichbehandlung von Haushalten mit und ohne Rundfunkempfangsgerät verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV zwar zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür nicht vor; der Verzicht erfüllt nicht den Befreiungstatbestand des unzumutbaren Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 – juris, Rn. 34; Urteil vom 19. September 2016 – 6 C 19/16 – juris, Rn. 35). Hiervon geht auch der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen aus. Entgegen seiner Auffassung stellt diese Ungleichbehandlung jedoch keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist. Die Landesgesetzgeber durften im Hinblick auf ihren weitreichenden Gestaltungsspielraum und ihre Typisierungsbefugnis die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden und die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Denn das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit lässt sich nicht verlässlich feststellen und entsprechende Überprüfungen stellen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre dar, die mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden sind. Darüber hinaus handelt es sich bei den bewussten "Rundfunkverweigerern" statistisch um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein sein muss (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., Rn. 34-38; Urteil vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 35-39). Der Kläger wendet weiter ein, der Beitragsbescheid beruhe auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, weil § 2 Abs. 1 RBStV Menschen ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die die Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nur sehr eingeschränkt oder gar nicht nutzen könnten, benachteilige und damit gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstoße. Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind unabhängig davon, dass weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger zu dieser Gruppe gehören würde, schon deshalb nicht begründet dargelegt, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch Programminhalte in anderen Sprachen anbietet (z.B. Radio Cosmo, ehemals Funkhaus Europa, sowie Sendungen mit englischen Untertiteln, https://www.zdf.de/international/zdfenglish), bei Menschen mit unzureichenden Deutschkenntnissen eine mit der in § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV genannten Taubblindheit vergleichbare Unmöglichkeit, Rundfunkinhalte zu nutzen, nicht vorliegt und im Übrigen die Gleichbehandlung der Rundfunkteilnehmer unabhängig von ihren Sprachkenntnissen entsprechend den obigen Ausführungen mit Blick auf die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers, das gesetzgeberische Ziel der Vermeidung eines strukturellen Erhebungsdefizits, die verhältnismäßig geringe Anzahl Betroffener und den erheblichen Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung von Sprachkenntnissen sachlich gerechtfertigt ist. Mit der Aufklärungsrüge, das Verwaltungsgericht habe die Anzahl der Menschen in der Bundesrepublik ohne ausreichende Deutschkenntnisse von Amts wegen ermitteln müssen, macht der Kläger sinngemäß einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Dieser liegt jedoch nicht vor. Denn der Kläger muss sich entgegenhalten lassen, dass er es unterlassen hat, durch Stellung eines förmlichen Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung auch ohne einen solchen Antrag hätte aufdrängen müssen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch bestehen aus den oben genannten Gründen insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., Rn. 50). Auf einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot in Art. 18 AEUV kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil es sich vorliegend um einen inländischen Sachverhalt handelt, bei dem ein grenzüberschreitender Bezug nicht ersichtlich ist. 2. Aus den genannten Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen würden. 3. Das Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18. März 2016 und 19. September 2016, a.a.O.) ist bereits entschieden, dass eine Befreiung von Wohnungsinhabern, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vorgesehen ist und dass diese Ungleichbehandlung keine gleichheitswidrige Benachteiligung darstellt, weil sie sachlich gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., Rn. 34 ff.; Urteil vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 35 ff.). Die höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage schließt deren obergerichtlichen Klärungsbedarf prinzipiell aus (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 – OVG 11 N 57.16 – juris, Rn. 7). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).