Beschluss
OVG 11 N 6.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0222.OVG11N6.16.0A
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Leitsätze
1. Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Anschluss: BVerwG, 18. März 2016, 6 C 6/15, BVerwGE 154, 275).(Rn.3)
2. Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen.(Rn.6)
3. Die Rundfunkbeitragspflicht verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs 1 S. 1 GG).(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015 ergangene, dem Kläger am 7. Dezember 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Anschluss: BVerwG, 18. März 2016, 6 C 6/15, BVerwGE 154, 275).(Rn.3) 2. Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen.(Rn.6) 3. Die Rundfunkbeitragspflicht verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs 1 S. 1 GG).(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015 ergangene, dem Kläger am 7. Dezember 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt. Durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015 hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger gegen die Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide des Beklagten vom 4. Juli und 1. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2015 erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat der Kläger nicht begründet dargelegt. Dass die einfach-gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung der streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge erfüllt sind, stellt der Kläger nicht in Abrede. Er vertritt vielmehr die Ansicht, dass die angefochtenen Bescheide auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhten. Dem ist nicht zu folgen. Das BVerwG hat mit Urteilen vom 18. März 2016 (u.a. – 6 C 6/15 –) und 19. September 2016 (u.a. – 6 C 19/16 –) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Diese Auffassung teilt der Senat. Die Einwände des Klägers rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletze nicht Art. 70 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 105, 106 GG, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine der Gesetzgebungskompetenz des Bundes vorbehaltene Steuer, sondern eine in die Regelungskompetenz der Länder fallende nichtsteuerliche Abgabe handele. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese abgabenrechtliche Qualifikation höchstrichterlich bestätigt. Danach sind Steuern öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. ohne individuelle Gegenleistung an die Steuerpflichtigen, zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht: Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Er soll vielmehr, ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr, die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Die Landesgesetzgeber haben die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung geknüpft, weil sie davon ausgegangen sind, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs. Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, § 12 und 40 RStV ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 –, Rn. 12-15, juris; Urteil vom 19. September 2016 – 6 C 19/16 –, Rn. 12-15, juris). Der Kläger rügt, es spiele keine Rolle, ob der Inhaber einer Wohnung überhaupt die Leistungen des Beklagten nutze oder nicht. Da sämtliche Wohnungsinhaber pauschal einen Rundfunkbeitrag leisten müssten, könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Rede davon sein, dass dem Inhaber einer Wohnung durch den Rundfunkbeitrag ein besonderer Vorteil zugutekomme, von dem andere Wohnungsinhaber nicht profitierten. Der RBStV differenziere nicht einmal, ob ein Wohnungsinhaber überhaupt in seiner Wohnung technisch die Möglichkeit habe, das Angebot des Beklagten zu nutzen. Mit diesem Vorbringen sind ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht begründet dargelegt. Denn ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil entsteht nicht nur, wenn eine Leistung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen, d.h. tatsächlich genutzt wird. Vielmehr kann bereits die Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, einen derartigen Vorteil darstellen. Der Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit kann Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen. Diese Annahme ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen weitestgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Die statistischen Daten lassen den Schluss zu, dass nahezu jeder beitragspflichtige Inhaber einer Wohnung dort Zugang zu einem Rundfunkempfangsgerät hat. Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte lässt darauf schließen, dass die meisten der Bewohner der 3,8 % bzw. 3 % der Wohnungen ohne Fernsehgerät Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2016, a.a.O. Rn. 30 f., mit statistischen Nachweisen). Der Gesetzgeber durfte aufgrund seiner Typisierungsbefugnis auch davon ausgehen, dass die technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs in Deutschland nahezu überall besteht. Mit seinem Einwand, nach dem RBStV müsse auch der Inhaber einer Wohnung auf dem Gipfel eines Alpenberges ohne Empfangsmöglichkeit den Rundfunkbeitrag leisten, dringt der Kläger, dessen Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten liegt, nicht durch. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Rundfunkbeitragspflicht auch nicht gegen nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., Rn. 50). Dies gilt auch, soweit der Kläger rügt, durch den Rundfunkbeitrag werde das Wachstumspotential privater Sender massiv beschränkt, da insofern im Verhältnis von privaten zu öffentlich-rechtlichen Sendern ein Ungleichgewicht im Wettbewerb bestehe. Insoweit ist schon eine Verletzung eigener Rechte des Klägers nicht ersichtlich. Der weitere Einwand des Klägers, durch die Rundfunkbeitragspflicht werde ihm „nahegelegt“, die ohnehin schon bezahlten Angebote auch zu nutzen, trifft nicht zu. Der Kläger wird durch die Beitragserhebung weder gehindert noch verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Informationsquelle zu benutzen (VGH München, Urteil vom 29. Juli 2015 – 7 B 15.379 – juris, Rn. 19). Soweit der Kläger geltend macht, die „fortlaufenden Verstöße des Beklagten gegen den Rundfunkstaatsvertrag“ rechtfertigten ein Leistungsverweigerungsrecht, hat er nicht substantiiert dargelegt, inwieweit sich daraus rechtlich ein Leistungsverweigerungsrecht ergeben könne; mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA s. 13 f.) setzt er sich nicht in der gebotenen Weise auseinander. Auch sein Vorbringen zur geringen Effektivität einer Programmbeschwerde beruht lediglich auf Vermutungen und ist damit ohne Substanz. Ohne Erfolg trägt der Kläger vor, die exorbitanten Gagen und Gehälter, welche die Landesrundfunkanstalten ihren Mitarbeitern und den Fernsehstars zahlten, seien mit dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar, weil sie auf Kosten von Menschen gingen, die teilweise unter dem Existenzminimum lebten. Dem Sozialstaatsprinzip wird durch die in § 4 RBStV vorgesehenen und auch an fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfenden Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen hinreichend Rechnung getragen. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur angemessenen Höhe des Rundfunkbeitrags setzt sich der Kläger ebenfalls nicht in der gebotenen Weise auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).