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Beschluss

OVG 11 N 117.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0222.11N117.15.0A
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Leitsätze
Eine mit der Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe vergleichbare Sachlage liegt bei der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht schon deshalb nicht vor, weil der Zuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGB II a.F. (juris: SGB 2) nicht anstelle, sondern ggf. zusätzlich zur Berufsausbildungsbeihilfe gewährt wird.(Rn.4)
Tenor
Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. November 2015 und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten werden abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf die Gebührenstufe von 500 EUR bis 1.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine mit der Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe vergleichbare Sachlage liegt bei der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht schon deshalb nicht vor, weil der Zuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGB II a.F. (juris: SGB 2) nicht anstelle, sondern ggf. zusätzlich zur Berufsausbildungsbeihilfe gewährt wird.(Rn.4) Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. November 2015 und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten werden abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf die Gebührenstufe von 500 EUR bis 1.000 EUR festgesetzt. Mit Bescheid vom 14. August 2014 und Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2015 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab. Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. November 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Befreiungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5b RBStV, weil sie nicht Empfängerin von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III sei. Sie gehöre auch nicht zu den in § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV bezeichneten Personen. Bei dem ihr gewährten Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 27 Abs. 3 SGB II a.F. handele es sich nicht um Arbeitslosengeld II. Die Voraussetzungen für einen Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV lägen nicht vor. Auch ein sonstiger besonderer Härtefall, der zu einer Befreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV führen müsse, sei nicht gegeben. I. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg¸ weil das für die Prüfung maßgebende Rechtsbehelfsvorbringen keinen der geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO rechtfertigt. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat die Klägerin nicht begründet dargelegt. Soweit sie beanstandet, das Verwaltungsgericht habe eine Härtefallregelung nur im Hinblick darauf geprüft, ob Berufsausbildungsbeihilfe oder Arbeitslosengeld II nur deshalb nicht gewährt worden sei, weil das Einkommen die Bedarfe um weniger als um die Höhe der Rundfunkgebühren übersteige (§ 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV), triff dies ausweislich der Begründung des angefochtenen Urteils nicht zu, weil das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen eines sonstigen Härtefalls gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV geprüft hat (Urteilsabdruck, S. 7 ff.). Hierzu hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15. Oktober 2015 – OVG 11 B 7.13 – juris, Rn. 28) ausgeführt, der Fall der Klägerin weise keine atypische, vom Gesetzgeber bei der Regelung der speziellen Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV übersehene Sachverhaltskonstellation auf. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Beitragsschuldner, die – wie die Klägerin – keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhielten, weil sie sich in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung befänden, und auch keine Berufsausbildungsbeihilfe erhielten, weil ihr Einkommen den insoweit maßgeblichen Bedarf überschreite, bewusst nicht von der Rundfunkgebührenpflicht habe befreien wollen. Dem hält die Klägerin entgegen, die Personengruppe der Empfänger von Zuschüssen zu den ungedeckten Unterkunftskosten gemäß § 27 Abs. 2 SGB II a.F. sei in § 4 RBStV nicht bedacht worden, obwohl es sich auch bei diesen Leistungen um existenzsichernde Leistungen handele. Damit hat sie schon nicht substantiiert dargelegt, dass es sich dabei um eine atypische Sachverhaltskonstellation handele, die der Gesetzgeber übersehen habe und für die er eine Befreiung gewährt hätte, wenn er sie bedacht hätte. Eine mit der Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe vergleichbare Sachlage liegt schon deshalb nicht vor, weil der Zuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGB II a.F. nicht anstelle, sondern ggf. zusätzlich zur Berufsausbildungsbeihilfe gewährt wird. Hinsichtlich des vom Zuschuss nicht erfassten Grundbedarfs hat der Gesetzgeber aber lediglich an die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe angeknüpft. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin auch nichts daraus für sich herleiten, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse aus den Bescheiden über den Zuschuss gemäß § 27 Abs. 2 SGB II a.F. ergeben und der Beklagte insoweit keine Einzelfallprüfung vornehmen müsste. Entsprechendes gilt in Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, sie habe sich bis Oktober 2013 trotz des gegebenen Anspruchs ohne den Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten begnügen müssen. Soweit sich die Klägerin auf einen höheren Bedarf gemäß §§ 61 ff. SGB III beruft, ist sie darauf zu verweisen, dass eine Korrektur der Entscheidung der Sozialbehörden diesen gegenüber durchgesetzt werden muss und nicht über die Annahme eines besonderen Härtefalls zur Begründung der Rundfunkgebührenbefreiung kompensiert werden kann (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 28). Insoweit hätte die Klägerin einen höheren Bedarf und eine Überprüfung der Ablehnung von Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe der Bundesagentur gegenüber geltend machen müssen. Im Übrigen hat sie einen solchen mit dem Verweis darauf, dass in den 584 Euro „vermutlich“ die Fahrtkosten von 57 Euro (Monatskarte) nicht enthalten seien, schon nicht substantiiert dargelegt. 2. Aus den genannten Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen würden. II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die zweite Rechtsstufe war ebenfalls abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den aufgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).