OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 11 N 30.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0217.OVG11N30.16.0A
7Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Anschluss: BVerwG, 18. März 2016 - 6 C 6/15, BVerwGE 154, 275).(Rn.4) 2. Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene, der Klägerin am 19. Februar 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Februar 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Anschluss: BVerwG, 18. März 2016 - 6 C 6/15, BVerwGE 154, 275).(Rn.4) 2. Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen.(Rn.9) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene, der Klägerin am 19. Februar 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Februar 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt. Durch schriftliche Entscheidung vom 17. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin gegen den Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2014 erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil das für die Prüfung maßgebende Rechtsbehelfsvorbringen keinen der geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO rechtfertigt. I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat die Klägerin nicht begründet dargelegt. Dass die einfach-gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung der streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge im privaten Bereich erfüllt sind, stellt die Klägerin nicht in Abrede. Sie vertritt vielmehr die Ansicht, dass der angefochtene Bescheid auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhe. Dem ist nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 18. März 2016 (u.a. – 6 C 6/15 –) und 19. September 2016 (u.a. – 6 C 19/16 –) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Senat teilt diese Auffassung (vgl. Beschluss vom 1. Februar 2017 – 11 N 68.15 –). Die Einwände der Klägerin rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletze nicht Art. 70 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 105, 106 GG, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine der Gesetzgebungskompetenz des Bundes vorbehaltene Steuer, sondern eine in die Regelungskompetenz der Länder fallende nichtsteuerliche Abgabe handele. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese abgabenrechtliche Qualifikation höchstrichterlich bestätigt. Danach sind Steuern öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. ohne individuelle Gegenleistung an die Steuerpflichtigen, zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht: Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Er soll vielmehr, ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr, die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Die Landesgesetzgeber haben die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung geknüpft, weil sie davon ausgegangen sind, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs. Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, § 12 und 40 RStV ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 –, Rn. 12-15, juris; Urteil vom 19. September 2016 – 6 C 19/16 –, Rn. 12-15, juris). 2. Die Klägerin macht weiterhin geltend, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unterstelle in gleichheitswidriger Weise, dass sowohl in Wohnungen als auch in Betriebsstätten üblicherweise die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks genutzt würden. Allerdings erfolge eine Rundfunknutzung in Betriebsstätten üblicherweise nicht, da diese in der Regel seitens des Arbeitgebers nicht erlaubt sei. Eine Radionutzung bei der Arbeit, das heiße außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Kraftfahrzeugs betrage regelmäßig nur etwas mehr als 10 %. Hingegen liege bei Wohnungen eine weitaus höhere Nutzungsmöglichkeit und auch tatsächliche Nutzung von Rundfunk vor. Ebenso unterstelle der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Gleichstellung der Nutzungsmöglichkeit und tatsächlichen Nutzung in privaten und gewerblich genutzten Fahrzeugen. Es bestehe allerdings kein sachlicher Grund, privat und nicht privat genutzte Kraftfahrzeuge unterschiedlich zu behandeln. Ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich aus den jeweils die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für Betriebsstätten oder nicht privat genutzte Kraftfahrzeuge betreffenden Einwänden der Klägerin nicht herleiten, weil sie mit den angefochtenen Bescheiden nur zu Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich herangezogen worden ist. 3. Ferner macht die Klägerin geltend, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nehme eine unzulässige Typisierung vor, weil nicht hinsichtlich aller Wohnungen eine Rundfunknutzung unterstellt werden könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass 4,90 % aller Haushalte weder über ein Fernsehgerät noch über einen Personalcomputer noch über ein zur Nutzung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk geeignetes Handy verfügen würden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Nutzung von Rundfunk zwischenzeitlich mobil, das heiße überwiegend auch außerhalb der Wohnung erfolge. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen. Diese Annahme ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen weitestgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Die statistischen Daten lassen den Schluss zu, dass nahezu jeder beitragspflichtige Inhaber einer Wohnung dort Zugang zu einem Rundfunkempfangsgerät hat. Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte lässt darauf schließen, dass die meisten der Bewohner der 3,8 % bzw. 3 % der Wohnungen ohne Fernsehgerät dort Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2016, a.a.O. Rn. 30 f., mit statistischen Nachweisen). Die zusätzliche Nutzung mobiler Empfangsgeräte außerhalb der Wohnung kann daher nicht die Auffassung rechtfertigen, die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft sei kein sachgerechtes Kriterium. Dies gilt im Übrigen auch mit Blick auf die vergleichsweise kleine Gruppe nicht mit festem Wohnsitz gemeldeter, mobile Empfangsgeräte nutzender Personen. 4. Die Klägerin beanstandet weiterhin, dass durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung ein bundesweites „Melderegister“ beim Beitragsservice entstehe, wodurch das sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergebende Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werde. Insbesondere der erstmalige Abgleich mit den Melderegistern stelle eine solche Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar, weil hierdurch die Daten aller in der Bundesrepublik Deutschland gemeldeten Personen an den Beitragsservice übermittelt würden. Demgegenüber wäre eine Anmeldepflicht, wie sie bereits bei der Rundfunkgebühr bestanden habe, ein milderes Mittel zur Erreichung des gleichen Zweckes. Auch dieser Einwand ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Es bedurfte zur Heranziehung der Klägerin keines Melderegisterabgleichs im Sinne von § 14 Abs. 9 RBStV, weil dem Beklagten die Privatanschrift der Klägerin bereits aufgrund ihrer Anmeldung gebührenpflichtiger Rundfunkempfangsgeräte vom 21. Oktober 2012 bekannt war. Warum die vermeintliche Rechtswidrigkeit der Regelungen über die Datenerhebung zur Gesamtnichtigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages führen sollte, begründet die Klägerin nicht. 5. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag auch nicht um eine neue Beihilfemaßnahme, die durch die EU-Kommission zuzulassen wäre. Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist. Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2016 – 6 C 19/16 –, Rn. 53, juris, m.w.N.) II. Das Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Überdurchschnittlich schwierige Rechts- oder Tatsachenfragen wirft das Verfahren nicht auf, nachdem die Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitrags durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen geklärt ist. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt zudem eine qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache voraus, die sich auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auswirkt. Diese Anforderung ist nur erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 – 2 N 51.16 –, Rn. 28, juris). Allein der „Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts“, auf den die Klägerin abstellt, rechtfertigt noch nicht die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache. Vielmehr ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer in Auseinandersetzung mit der gegebenenfalls umfangreichen Begründung des angefochtenen Urteils darlegt, warum die angeführten Voraussetzungen des Zulassungsgrundes erfüllt sein sollen. Das ist hier nicht der Fall. III. Schließlich rechtfertigt das Rechtsmittelvorbringen nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargelegt. Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Tat- oder Rechtsfrage sowie der Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit und ihrer Klärungsbedürftigkeit in einem Berufungsverfahren. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht, wie eingangs ausgeführt, die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags bestätigt. Die höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage schließt deren obergerichtlichen Klärungsbedarf prinzipiell aus (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 – OVG 11 N 57.16 – juris, Rn. 7). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).