OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 11 N 107.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0208.OVG11N107.15.0A
7Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Annahme, dass nahezu alle Wohnungsinhaber von der Rundfunkempfangsmöglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen, ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen weitestgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind.(Rn.5) 2. Bei ausschließlicher Vorhaltung von Rundfunkempfangsgeräten liegt in der Erhebung des vollen Rundfunkbeitrags keine übermäßige Inanspruchnahme.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2015 ergangene, dem Kläger am 21. Oktober 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Annahme, dass nahezu alle Wohnungsinhaber von der Rundfunkempfangsmöglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen, ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen weitestgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind.(Rn.5) 2. Bei ausschließlicher Vorhaltung von Rundfunkempfangsgeräten liegt in der Erhebung des vollen Rundfunkbeitrags keine übermäßige Inanspruchnahme.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2015 ergangene, dem Kläger am 21. Oktober 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt. Durch Bescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von Januar 2013 bis März 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 53,94 € nebst Säumniszuschlag von 8,00 € fest. Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2015, dem Kläger zugestellt am 21. Oktober 2015, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Aufhebung der genannten Bescheide, die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, Rundfunkbeiträge in Höhe von mehr als 5,76 Euro pro Monat zu bezahlen, und die Rückzahlung geleisteter Rundfunkbeiträge in Höhe von 12,22 Euro monatlich begehrte. Auch die hilfsweise gestellten Anträge auf Verpflichtung des Beklagten zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel ab dem 1. Juli 2013 bzw. auf Neubescheidung seines Widerspruchs sind erfolglos geblieben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil das für die Prüfung maßgebende Rechtsbehelfsvorbringen keinen der geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO rechtfertigt. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat der Kläger nicht begründet dargelegt. Ohne Erfolg macht er geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in verfassungskonformer Weise erlassen worden sei. Soweit der Kläger darauf verweist, der Rundfunkbeitrag sei als Steuer zu betrachten und die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags mangels Gesetzgebungskompetenz nichtig, fehlt es schon an der gebotenen argumentativen Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht die Qualifikation des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe höchstrichterlich bestätigt. Danach sind Steuern öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. ohne individuelle Gegenleistung an die Steuerpflichtigen, zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht: Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Er soll vielmehr, ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr, die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Die Landesgesetzgeber haben die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung geknüpft, weil sie davon ausgegangen sind, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs. Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, § 12 und 40 RStV ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 –, Rn. 12-15, juris; Urteil vom 19. September 2016 – 6 C 20/16 –, Rn. 12-15, juris). Der Kläger rügt weiter, die Annahme, das Innehaben einer Wohnung gehe typischerweise mit der Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einher, treffe nicht zu. Es gebe Haushalte in erheblicher Anzahl, die gar kein Empfangsgerät oder – wie der Kläger – nur ein Radio vorhielten. Unter den Haushalten mit TV-Gerät befänden sich auch TV-Geräte ohne Empfangsmöglichkeit für den Rundfunk. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Annahme, dass nahezu alle Wohnungsinhaber von der Rundfunkempfangsmöglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen, ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen weitestgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Nach dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2 %. Darüber hinaus verfügen 81 % der privaten Haushalte über einen stationären oder mobilen Personal-Computer, 77 % über Internetzugang und 72 % über einen Zugang zu einer Breitband-Internetverbindung (S. 174 und 204). Nach den Angaben in Media Perspektiven 1/2011 liegt die Ausstattung der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 97 %, mit einem Personal-Computer bei 77 % (S. 2 f.). Die statistischen Daten belegen die Behauptungen nicht, in Millionen privater Haushalte werde bewusst auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs verzichtet. Vielmehr lassen sie den Schluss zu, dass nahezu jeder beitragspflichtige Inhaber einer Wohnung dort Zugang zu einem Rundfunkempfangsgerät hat. Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte lässt darauf schließen, dass die meisten der Bewohner der 3,8 % bzw. 3 % der Wohnungen ohne Fernsehgerät Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 30 f.). Soweit der Kläger auf die Ausbreitung mobiler Rundfunkempfangsgeräte verweist und geltend macht, die Anknüpfung an die Wohnung sei gleichheitswidrig, weil derjenige, der ohne Wohnung mobil die Angebote nutze, keinen Beitrag zahle, derjenige, der eine Wohnung innehabe, jedoch kein Empfangsgerät vorhalte, jedoch zum Beitrag verpflichtet sei, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil wohnungslose Personen regelmäßig nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügen (BVerwG, Urteil vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 50). Mit der Aufklärungsrüge, das Verwaltungsgericht habe den Anteil der Haushalte, in denen nur ein Radio verfügbar ist, von Amts wegen ermitteln müssen, macht der Kläger sinngemäß einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Dieser liegt jedoch nicht vor. Denn der Kläger muss sich entgegenhalten lassen, dass er es unterlassen hat, durch Stellung eines förmlichen Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung auch ohne einen solchen Antrag hätte aufdrängen müssen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch werden insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt, denn das nach Ansicht des Klägers „wahrscheinliche“ Ergebnis einer solchen Ermittlung beruht lediglich auf einer Vermutung. Soweit sich der Kläger gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, dass die Heranziehung zum Rundfunkbeitrag bei ihm nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führe, und geltend macht, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verwendeten nur einen Bruchteil der Rundfunkbeiträge für das Radioprogramm, setzt er sich schon nicht in der gebotenen Weise mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Diese beschränkt sich entgegen der Behauptung des Klägers nicht darauf, dass die vom Kläger geltend gemachte Zuordnung der Ausgaben der Rundfunkanstalten zum Bereich des reinen Hörfunks auf der einen Seite und zum Bereich des Fernsehens und des Internets auf der anderen Seite nicht weiterführe und der Rundfunkbeitrag auch für Personen, die lediglich die öffentlich-rechtlichen Hörfunkprogramme nutzten, nicht unverhältnismäßig hoch sei. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht gebiete, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Bei unterschiedlichen Empfangsgeräten gehe es lediglich um die Frage des Umfangs und Ausmaßes der möglichen Nutzung des Rundfunks. Insoweit verfüge der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags sei insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre des Beitragsschuldners nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkgeräte gestaffelt würde. Hinzu komme, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt sei. Der Gesetzgeber habe zwischen der bloßen Nutzung des Hörfunks einerseits und der Nutzung des Fernsehens andererseits unterscheiden dürfen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Gesetzgeber aber nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, diese Unterscheidung beizubehalten (UA, S. 14 f.). Zwar treffe es zu, dass der Rundfunkbeitrag dreimal so hoch sei wie die frühere Rundfunkgebühr für den Hörfunk. Die Umstellung des Beitragssystems sei aber durch die Entwicklung der Medien, die weite Verbreitung von Empfangsgeräten und das Ziel, künftig auf eine Überprüfung der Haushalte zu verzichten, gerechtfertigt (UA, S. 17). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger nicht auseinander. Ausgehend von der somit nicht schlüssig in Frage gestellten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kommt es auf die von dem Kläger behauptete Verwendung nur eines Bruchteils der Rundfunkbeiträge für das Radioprogramm nicht an. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Straßenbaubeiträgen (Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 und 2104/10 – juris) geltend macht, seine übermäßige Inanspruchnahme auf den vollen Rundfunkbeitrag sei im Einzelfall unverhältnismäßig und somit rechtswidrig, fehlt es an ebenfalls der gebotenen argumentativen Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil. Die mit dem Zulassungsvorbringen gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre als Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend zu machen gewesen. Sie ist aber nicht ersichtlich. Der Kläger hat erstinstanzlich schon nicht vorgetragen, „der öffentlich-rechtliche Rundfunk werde durch die Beitragspflicht von Haushalten, die nur Hörfunkprogramme, nicht jedoch Fernseh- und Multimedia-Inhalte empfangen könnten, überfinanziert, spiegelbildlich sei deren Heranziehung zum vollen Rundfunkbeitrag übermäßig“. Sollte der Kläger damit sinngemäß auf sein Vorbringen zur Querfinanzierung von Fernsehinhalten durch reine Hörfunknutzer Bezug nehmen, hat das Verwaltungsgericht – wie der Kläger selbst einräumt – ausgeführt, die Zuordnung der Ausgaben der Rundfunkanstalten zum Bereich des reinen Hörfunks auf der einen Seite und zum Bereich des Fernsehens und des Internets führe nicht weiter. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht klägerisches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen habe. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV zwangsläufig zur Folge habe, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig seien, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichteten. Diese Ungleichbehandlung stelle keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie mit Blick auf die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers und die Beendigung der zunehmenden „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ sachlich gerechtfertigt sei (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., Rn. 34 ff.; Urteil vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 35 ff.). Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – lediglich teilweise auf die Rundfunkempfangsmöglichkeit, nämlich auf die Fernsehinhalte, verzichtet wird. Auch insoweit bestehen daher keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 2. Das Rechtsbehelfsvorbringen des Klägers rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Überdurchschnittlich schwierige Rechts- oder Tatsachenfragen wirft das Verfahren nicht auf, nachdem die Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitrags durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen geklärt ist. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt zudem eine qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache voraus, die sich auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auswirkt. Diese Anforderung ist nur erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 – 2 N 51.16 –, Rn. 28, juris). Soweit der Kläger geltend macht, seine Heranziehung zum Rundfunkbeitrag sei unverhältnismäßig, weil er nur über ein Radiogerät verfüge, umreißt er lediglich die bereits mit den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten, aus den oben genannten Gründen aber zurückzuweisenden Einwände. 3. Das Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18. März 2016 und 19. September 2016, a.a.O.) ist bereits entschieden, dass der Rundfunkbeitrag eine nichtsteuerliche Abgabe ist, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist (Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., Rn. 12 ff.; Urteil vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 12 ff.), dass eine Befreiung von Wohnungsinhabern, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vorgesehen ist und dass diese Ungleichbehandlung keine gleichheitswidrige Benachteiligung darstellt, weil sie sachlich gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 35 ff.). Die höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage schließt deren obergerichtlichen Klärungsbedarf prinzipiell aus (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 – OVG 11 N 57.16 – juris, Rn. 7). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).