Beschluss
OVG 11 N 138.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1223.OVG11N138.16.0A
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Leitsätze
1. Die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug setzt die Darlegung und den Beweis der Absicht zur Herstellung (und Führung) einer ehelichen Lebensgemeinschaft voraus.(Rn.3)
2. Zudem muss die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfüllt sein, zu der er keine falschen Angaben bei der Visumsbeantragung gemacht haben darf.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Oktober 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, dies diese selbst zu tragen haben.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug setzt die Darlegung und den Beweis der Absicht zur Herstellung (und Führung) einer ehelichen Lebensgemeinschaft voraus.(Rn.3) 2. Zudem muss die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfüllt sein, zu der er keine falschen Angaben bei der Visumsbeantragung gemacht haben darf.(Rn.3) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Oktober 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, dies diese selbst zu tragen haben. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Durch Urteil vom 14. Oktober 2016 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Botschaft in Ankara vom 14. Dezember 2015 zu verpflichten, dem Kläger ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Kläger die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht begründet dargelegt hat. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1136 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere jeweils selbstständig tragende Gründe gestützt, müssen die Darlegungsanforderungen hinsichtlich jedes einzelnen tragenden Entscheidungsgrundes erfüllt sein (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2012 – 11 N 1.12 –, bei Juris, Rn. 8; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 – 11 N 57.11 –, bei Juris, Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2011 – 2 N 27.09 –, bei Juris, Rn. 2; VGH Bayern, Beschluss vom 21. September 2016 – 10 ZB 16.1296 –, bei Juris, Rn. 3). Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger beanstandet zwar, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nicht geführt werden könne, wenn er unmittelbar nach der Einreise seine Haftstrafe antreten müsse. Er setzt sich aber nicht mit den weiteren, selbständig tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass er seiner Darlegungs- und Beweislast für seine Absicht zur Herstellung (und Führung) einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht genügt habe und die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt sei, weil er falsche Angaben bei der Visumsbeantragung gemacht habe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).