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Beschluss

OVG 11 M 23.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1219.OVG11M23.16.0A
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Leitsätze
Eine Gleichstellung mit Personen, die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII erhalten, mithin eine Befreiung analog § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV, kommt nicht in Betracht, weil die dortige Beschränkung auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung beruht und weder von einer willkürlichen Ungleichbehandlung noch von einer einen Härtefall begründenden Regelungslücke auszugehen ist.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gleichstellung mit Personen, die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII erhalten, mithin eine Befreiung analog § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV, kommt nicht in Betracht, weil die dortige Beschränkung auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung beruht und weder von einer willkürlichen Ungleichbehandlung noch von einer einen Härtefall begründenden Regelungslücke auszugehen ist.(Rn.2) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden. Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, die Klägerin sei „mit Pflegestufe 2 einer Person, die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhält, gleichzustellen“, ist dem nicht zu folgen. Dabei kann unterstellt werden, dass ihr tatsächlich die Pflegestufe II zuerkannt worden ist (beigefügt war der Beschwerde lediglich ein Gutachten des MDK Berlin-Brandenburg zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI über die auf ihren Antrag gemäß § 37 SGB XI nunmehr gebotene Höherstufung von Pflegestufe I auf Stufe II). Abgesehen davon, dass eine Befreiung von der Beitragspflicht einen Antrag voraussetzt und sich erst für den Folgemonat auswirkt (§ 4 Abs. 1 und 4 RBStV) und deshalb für den streitgegenständlichen Beitragszeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2014 unerheblich wäre, kommt eine Gleichstellung mit Personen, die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII erhalten, mithin eine Befreiung analog § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV, auch deshalb nicht in Betracht, weil die dortige Beschränkung auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung beruht und weder von einer willkürlichen Ungleichbehandlung noch von einer einen Härtefall begründenden Regelungslücke auszugehen ist (vgl. zur gleichlautenden Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 9 RGebStV den Beschluss des Senats vom 10. Mai 2010 - OVG 11 M 5.09 -, ferner Gall/Siekmann in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 4 RBStV Rz. 26 i.V.m. § 6 RGebStV Rz. 36 m.w.N.). Ohne Erfolg verweist die Beschwerde ferner darauf, dass rein tatsächlich eine Einstandsgemeinschaft mit ihrer Tochter bestehe, da diese die halbe Wohnungsmiete bezahle. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Beschlusses verwiesen werden, wonach die Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV sich nur auf Wohnungsinhaber erstreckt, die Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII sind. Das aber setzt voraus, dass das im Haushalt lebende Kind minderjährig und unverheiratet ist (vgl. dazu im Einzelnen OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. August 2015 - 4 LA 53/15 -, juris Rz. 8 ff.; sich dem anschließend bereits Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2016 - OVG 11 M 31.16 -, juris). Hinreichende Erfolgsaussichten begründet auch nicht das Beschwerdevorbringen, die Klägerin habe abzüglich ihres Mietanteils nur über Einkünfte von 374,84 und ab 1. Juli 2016 von 405,61 EUR verfügt und Grundsicherung nicht beantragt, so dass ein Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV vorliegen dürfte. Denn es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit grundsätzlich mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und nicht dadurch umgangen werden kann, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1/08 -, juris Rz. 6 f.; Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34/10 -, juris Rz. 21, 25). Für die Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gilt nichts anderes (vgl. Gall/Siekmann, a.a.O., § 4 RBStV Rz. 52; vgl. auch Beschluss des Senats vom 23. April 2016 - OVG 11 M 34.15 -, juris Rz. 5). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).