Beschluss
OVG 11 S 73.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1209.OVG11S73.16.0A
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Leitsätze
Bei anhängigem Rechtsstreit über die Beendigung eines Jagdpachtvertrages, dem ein Konflikt über die Änderung von Jagdbezirksgrenzen zugrunde liegt, und der mit einem Betretens- und Befahrensverbot seitens der Jagdbezirksverpächterin einhergeht, ist die Aufsichtsbehörde befugt, dem Jagdausübungsberechtigten und anderen durch ihn berechtigten Jagdscheininhabern gemäß § 59 Nr. 7 BbgJagdG (juris: JagdG BB) die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes im Jagdbezirk bis zum Abschluss des anhängigen Rechtsstreits über die Rechtsgültigkeit des Jagdpachtvertrages zu verbieten und gleichzeitig mit dem Jagdausübungsverbot gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten eine andere Person gemäß § 59 Nr. 7 BbgJagdG (juris: JagdG BB) zum zeitweiligen Jagdausübungsberechtigten bis zum Abschluss des anhängigen Rechtsstreits zu benennen.(Rn.6)
(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. September 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei anhängigem Rechtsstreit über die Beendigung eines Jagdpachtvertrages, dem ein Konflikt über die Änderung von Jagdbezirksgrenzen zugrunde liegt, und der mit einem Betretens- und Befahrensverbot seitens der Jagdbezirksverpächterin einhergeht, ist die Aufsichtsbehörde befugt, dem Jagdausübungsberechtigten und anderen durch ihn berechtigten Jagdscheininhabern gemäß § 59 Nr. 7 BbgJagdG (juris: JagdG BB) die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes im Jagdbezirk bis zum Abschluss des anhängigen Rechtsstreits über die Rechtsgültigkeit des Jagdpachtvertrages zu verbieten und gleichzeitig mit dem Jagdausübungsverbot gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten eine andere Person gemäß § 59 Nr. 7 BbgJagdG (juris: JagdG BB) zum zeitweiligen Jagdausübungsberechtigten bis zum Abschluss des anhängigen Rechtsstreits zu benennen.(Rn.6) (Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. September 2016 wird zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 31. August 2016, mit dem ihm und anderen durch ihn berechtigten Jagdscheininhabern gemäß § 59 Nr. 7 BbgJagdG die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes in den Eigenjagdbezirken (EJB) S... bis zum Abschluss des anhängigen Rechtsstreits über die Rechtsgültigkeit seines Jagdpachtvertrages oder bis auf Widerruf verboten worden ist. Mit Schreiben vom 9. August 2016 hat die H... als Eigenjagdbesitzerin der o.g. EJB und deren Verpächterin den am 30. Januar 2014 mit dem Antragsteller hierüber für die Dauer von neun Jahren geschlossenen Jagdpachtvertrag außerordentlich fristlos wegen Zahlungsrückständen und Nichtanerkennung der Jagdbezirksgrenzen bzw. Betreiben eines Verfahrens über die Grenzveränderung gegen ihren Willen gekündigt und ihn aufgefordert, das Revier ab sofort zur Jagdausübung weder zu betreten noch zu befahren. Nachdem der Antragsteller die Kündigung als unberechtigt zurückgewiesen hatte, hat die Verpächterin mit Schriftsatz vom 23. August 2016 zivilrechtlich Klage u.a. auf Feststellung der Beendigung des Pachtverhältnisses durch diese Kündigung vor dem Amtsgericht Fürstenwalde erhoben. Gleichzeitig mit dem o.g. Jagdausübungsverbot gegenüber dem Antragsteller hat der Antragsgegner durch weitere Bescheide vom 31. August 2016 zwei andere Personen gemäß § 59 Nr. 7 BbgJagdG zu zeitweiligen Jagdausübungsberechtigten bis zum Abschluss des anhängigen Rechtsstreits benannt. Den streitgegenständlichen Antrag vom 5. September 2016, im Rahmen dessen der Antragsteller auch den Widerspruch gegen den an ihn gerichteten Bescheid erhoben hatte, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 28. September 2016 mit der Begründung abgelehnt, der Bescheid begegne weder formellen noch materiellen Bedenken. Insbesondere stehe entgegen der Auffassung des Antragstellers dessen Bestimmtheit im Sinne von § 39 VwVfG außer Zweifel. Dass dieser weitere Hintergründe der Entscheidung vermute, sei unbeachtlich, da die allein maßgeblichen Begründungen sich im Bescheid wiederfänden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 59 Nr. 7 BbgJagdG lägen bei summarischer Prüfung vor. Der maßgebliche Pachtvertrag sei fristlos gekündigt und der Antragsteller aufgefordert worden, das Revier ab sofort nicht mehr zu betreten oder zu befahren. Über die Wirksamkeit der Kündigung sei auch ein Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten anhängig, ohne dass dort eine gerichtliche Anordnung getroffen worden sei. Angesichts des genannten Betretensverbotes fehle auch eine Vereinbarung mit der Verpächterin über die zwischenzeitliche Jagdausübung. Für eine fehlerhafte Ermessensausübung des Antragsgegners sei nichts ersichtlich. Im Bescheid sei ausgeführt, es sei erforderlich, für den Übergangszeitraum den Jagdschutz und die Wildschadensverhütung zu regeln. Ergänzend habe der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass Teile der EJB landwirtschaftlich verpachtet und deshalb Maßnahmen zur Wildschadensverhütung angezeigt seien. Mit Blick auf das ausdrückliche Betretens- und Befahrensverbot der Verpächterin gegenüber dem Antragsteller sei die Erwägung des Antragsgegners sachgerecht, die Jagdausübung müsse für den Zeitraum der Ungewissheit anderweitig gewährleistet werden. II. Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers hat auf der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Grundlage der Beschwerdebegründung keinen Erfolg. Konkret beanstandet der Antragsteller zunächst, der Bescheid des Antragsgegners sei schon in formeller Hinsicht rechtsfehlerhaft, weil er nicht den Vorgaben des § 39 VwVfG entspreche. § 59 Nr. 7 BbgJagdG sei eine Ermessensvorschrift. Der Antragsgegner wiederhole jedoch lediglich der Wortlaut der Norm, ohne die tatsächlichen Gründe darzulegen, die ihn zur Ermessensausübung veranlasst hätten, d.h. nachvollziehbar darzulegen, welche tatsächlichen Gründe es erforderlich machten, ihm die Ausübung der Jagd zu verbieten, um den Jagdschutz einschließlich der Verhinderung von Wildschäden sicherzustellen bzw. warum dies nicht durch den Antragsteller selbst während der Dauer des zivilrechtlichen Klageverfahrens über die Wirksamkeit der Kündigung des Pachtvertrages gewährleistet sein solle. Eine entsprechende Nachfrage bei ihm, die wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes geboten gewesen sei, hätte ergeben, dass er sich an fünf bis sechs Tagen in der Woche im Revier aufhalte und den Jagdschutz einschließlich der Verhinderung von Wildschäden gewährleisten könne. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn es lässt entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO schon die gebotene Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Dieses hat sich auf Seite 3 Absatz 3 des Beschlusses entgegen der Annahme des Antragstellers durchaus mit § 39 VwVfG befasst und dabei u.a. ausgeführt, der Antragsgegner habe Ausführungen zu seinen Ermessenserwägungen gemacht. Dass der Antragsteller noch weitere Hintergründe vermute, sei unbeachtlich, denn die allein maßgeblichen Begründungen fänden sich im Bescheid wieder. Soweit der Antragsteller diese Ausführungen als unzureichend ansieht, ist darauf zu verweisen, dass eine Ergänzungen von Ermessenserwägungen selbst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch möglich ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. August 2013 - 4 B 248/13 -, zit. nach beck-online). Davon geht ersichtlich vorliegend auch das Verwaltungsgericht aus, wenn es ausführt (BA S. 4 letzter Absatz), dass und warum nichts dafür ersichtlich sei, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Darüber hinaus ist aber auch nicht erkennbar, warum die dort zitierten ergänzenden - und im noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren zu berücksichtigenden - Hinweise des Antragsgegners auf die Notwendigkeit von Maßnahmen der Wildschadensverhütung mit Blick auf die teilweise landwirtschaftliche Verpachtung der EJB und die von deren Inhaberin/Verpächterin ausdrücklich erfolgte Untersagung des Betretens und des Befahrens durch den Antragsteller ermessensfehlerhaft sein sollten (vgl. nunmehr auch das vom Antragsteller selbst eingereichte Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 1. September 2016, wonach für jeden Fall der Zuwiderhandlung Strafanzeige angedroht wird). Dass der Antragsteller meint, eine gebotene Nachfrage bei ihm hätte ergeben, dass er selbst gemäß § 59 Nr. 7 BbgJagdG zur Wahrnehmung dieser Aufgaben bereit und in der Lage gewesen wäre, stellt das nicht in Frage. Denn offensichtlich ging es dem Antragsgegner darum, durch die Beauftragung unbeteiligter Dritter Beeinträchtigungen der Jagdausübung durch eine weitere Zuspitzung der Konflikte im Zusammenhang mit den Jagdbezirksgrenzen zu verhindern. Das zeigt nicht zuletzt die Begründung der weiteren Bescheide vom 31. August 2016 über die Benennung zweier anderweitiger Jagdscheininhaber als während des Rechtsstreits Jagdausübungsberechtigte, in denen es heißt: „Der unteren Jagdbehörde ist es insbesondere aus Gründen der Vermeidung von Interessenkollisionen und Befangenheit wichtig, in diesem Fall Jagdausübungsberechtigte einzusetzen, die in die bisherigen Vorfälle in den in Rede stehenden Jagdbezirken nicht verwickelt sind“. Der Antragsteller macht ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das in der fristlosen Kündigung des Pachtvertrages ausgesprochene Verbot des Betretens und Befahrens des Reviers erst wirksam werde, wenn eine rechtskräftige Entscheidung des Zivilgerichts über die Wirksamkeit der Kündigung vorliege. Auch sei die Klage bis heute nicht zugestellt. Dieses Vorbringen rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Denn hierauf kommt es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung gemäß § 59 Nr. 7 BbgJagdG nicht an. Diese Norm setzt nur voraus, dass über die Rechtsgültigkeit oder - so hier - über die Beendigung des Jagdpachtvertrages ein Rechtsstreit anhängig ist und zwischen den Beteiligten weder eine Vereinbarung für die Dauer des (Rechts)Streits besteht noch eine (zivil-)gerichtliche Anordnung insoweit vorliegt. Da Zweck dieser Regelung die Sicherstellung ordnungsgemäßer Jagdausübung lediglich für die Dauer eines (zivilrechtlichen) Rechtsstreits ist, würde ein Abstellen auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über das Betretens- und Befahrensverbot, mithin vorliegend über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung, der Norm faktisch ihren Anwendungsbereich nehmen. Offen bleiben kann aber auch, ob diese Klage dem Antragsteller bereits zugestellt ist. Denn § 59 Nr. 7 BbgJagDG verlangt nur, dass ein (zivilrechtlicher) Rechtsstreit „anhängig“, nicht aber, dass er rechtshängig ist (vgl. dazu Greger in: Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Auflage, § 253 Rz. 4). Soweit die Beschwerde die Anordnung der sofortigen Vollziehung als „noch abwegiger“ rügt, gibt auch das keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Der Verweis auf das Fehlen der Voraussetzungen der Grundentscheidung, so dass allein schon aus diesem Grunde die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht in Betracht komme, geht schon deshalb fehl, weil diese Grundannahme nicht zutrifft. Dass im Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 13. Oktober 2016 ferner das Vorliegen von Wildschäden bestritten bzw. als nicht substantiiert dargelegt oder bewiesen bezeichnet wird, da Brechstellen von Schwarzwild auf Wiesen dafür nicht genügten, steht schon im Widerspruch zu den eigenen Darlegungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 17. November 2016, wonach die Notwendigkeit der Wildschadensverhütung gerade mit fotographisch dokumentierten Brechstellen von Schwarzwild am Bullenwiesengraben begründet wird. Jedenfalls kann insoweit auf die bereits zitierten ergänzenden Hinweise des Antragsgegners Bezug genommen werden, wonach Teile der zu den Eigenjagden der Verpächterin gehörenden Flächen landwirtschaftlich verpachtet und aus diesem Grund Maßnahmen zur Wildschadensverhütung angezeigt seien. Wieso § 7 Abs. 2 des Pachtvertrages über die Haftung des Antragstellers gegenüber der Verpächterin nur „im Innenverhältnis“, wie die Beschwerde weiter ausführt, die Notwendigkeit entsprechender Wildschadensverhütung in Frage stellen soll, wird weder dargelegt noch ist das nachvollziehbar. Dass die mit der Beschwerde gerügte Verwendung des Begriffs „Jagdrecht“ anstelle von „Jagdausübungsrecht“ auf Seite 4 des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses dessen Richtigkeit entscheidungserheblich in Zweifel ziehen könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Annahme des Antragstellers, der Antragsgegner habe mit seiner Stellungnahme vom 26. September 2016 das Verwaltungsgericht, ihn und seinen Verfahrensbevollmächtigten mutmaßlich „vorsätzlich für dumm verkaufen wollen“, da der nunmehr bestellte Jagdausübungsberechtigte Herr G... keineswegs unbeteiligt sei, sondern als Pächter des benachbarten gemeinschaftlichen Jagdbezirks von der Kündigung profitiere, geht schon deshalb fehl, weil der Genannte keiner der beiden durch die weiteren Bescheide vom 31. August 2016 bestellten Jagdausübungsberechtigten gemäß § 59 Nr. 7 BbgJagdG ist. Soweit die Beschwerde mit Formulierungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 26. September 2016 betreffend das Miteinander des Antragstellers mit den Reviernachbarn, ansässigen Landwirten sowie weiteren Personen begründet wird, wird schon nicht dargelegt, wieso das die Unrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses begründen soll. Nichts anderes gilt für den abschließenden Hinweis der Beschwerde darauf, im Verlaufe der vier bis sechs Mal die Woche stattfindenden Abendrunden des Antragstellers und seines Verfahrensbevollmächtigten mit ihren Hunden in den EJB R... und S... habe er noch keinen der einstweilen eingesetzten Jagdausübungsberechtigten gesehen, so dass gegenwärtig die Jagdausübung einschließlich der Wildschadensverhütung nicht gewährleistet sei. Denn das vermag allenfalls Zweifel daran zu begründen, dass die Jagd von diesen Personen in gebotenem Umfang ausgeübt wird, nicht aber Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Jagdausübungsverbots gemäß § 59 Nr. 7 BbgJagdG ihm gegenüber im streitgegenständlichen Bescheid vom 31. August 2016. Die Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 10. November 2016 zu den „von den Verantwortlichen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Storkow von langer Hand vorbereiteten Machenschaft(en)“, an denen der Antragsgegner „in unzulässiger Weise tatkräftig mitgewirkt“ habe, sind schon mit Blick auf den vorherigen Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorliegend unbeachtlich. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist auch der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).