Beschluss
OVG 11 S 70.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1207.OVG11S70.16.0A
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Leitsätze
1. Kommt die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, dass der Lebensunterhalt des Ausländers noch nicht vollständig gesichert ist, er jedoch bereits ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) erworben hat, darf sie davon ausgehen, dem Aufenthaltsbegehren des Ausländers mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) voll umfänglich Rechnung getragen zu haben, denn das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht setzt nicht die Sicherung des Lebensunterhalts voraus und weist nicht zuletzt aufgrund der bereits erreichten Verfestigungsstufe ein höheres Maß an Beständigkeit auf.(Rn.5)
2. Ein weitergehendes Interesse des Ausländers, dass die Ausländerbehörde zusätzlich über einen Aufenthaltserlaubnisanspruch nach § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entscheidet, ist nicht ersichtlich und müsste daher vom Ausländer selbst geltend gemacht werden.(Rn.5)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. September 2016 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Januar 2016 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommt die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, dass der Lebensunterhalt des Ausländers noch nicht vollständig gesichert ist, er jedoch bereits ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) erworben hat, darf sie davon ausgehen, dem Aufenthaltsbegehren des Ausländers mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) voll umfänglich Rechnung getragen zu haben, denn das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht setzt nicht die Sicherung des Lebensunterhalts voraus und weist nicht zuletzt aufgrund der bereits erreichten Verfestigungsstufe ein höheres Maß an Beständigkeit auf.(Rn.5) 2. Ein weitergehendes Interesse des Ausländers, dass die Ausländerbehörde zusätzlich über einen Aufenthaltserlaubnisanspruch nach § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entscheidet, ist nicht ersichtlich und müsste daher vom Ausländer selbst geltend gemacht werden.(Rn.5) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. September 2016 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Januar 2016 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Mit Bescheid vom 22. Juli 2010 verkürzte der Antragsgegner die Geltungsdauer der dem Antragsteller gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bis zum 14. Mai 2011 erteilten Aufenthaltserlaubnis mit sofortiger Wirkung und sicherte ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für die Dauer eines Jahres zu, die er ihm am 3. August 2010 mit einer Geltungsdauer bis zum 22. Juli 2011 erteilte. Nachdem der Antragsgegner anhand einer Berechnung für den Monat Juli 2011 ermittelt hatte, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht gesichert sei, stellte er ihm am 14. Juni 2011 eine bis zum 13. September 2011 gültige Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus und vermerkte auf der entsprechenden Verfügung handschriftlich „ARB 1/80 Art. 6 dürfte lt. AV erfüllt sein“. Mit Verfügung vom 13. September 2011 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine bis zum 11. September 2012 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG, die er mehrfach, zuletzt unter dem 26. August 2013 bis zum 25. August 2014 verlängerte. In der letztgenannten Verfügung vermerkte der Antragsgegner, dass der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Spiegelstrich 3 ARB 1/80 erreicht habe, jedoch zum 15. August 2013 gekündigt worden sei, die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zur Arbeitsplatzsuche erhalte, sich jedoch selbstständig machen wolle. In der Folgezeit stellte der Antragsgegner dem Antragsteller fortlaufend Fiktionsbescheinigungen aus und erließ durch Bescheid vom 27. Januar 2016 gegen den Antragsteller eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Nachdem der Antragsteller ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG erworben habe, habe dieses mangels vollständiger Lebensunterhaltssicherung nicht mehr verlängert werden können. Da er zu diesem Zeitpunkt jedoch Arbeitnehmer gewesen sei, habe er in der Folge schrittweise Rechte nach Art. 6 ARB 1/80 erwerben können. Diese Rechte seien jedoch entfallen, nachdem der Antragsteller sich selbstständig gemacht habe und damit aus dem regulären Arbeitsmarkt ausgeschieden sei. Daher könne dem Antragsteller das weitere Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht mehr gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG bescheinigt werden. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil hierfür der vorherige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG erforderlich, der Antragsteller aber zuletzt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG gewesen sei. Mit Beschluss vom 21. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Januar 2016 erhobenen und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG, hilfsweise nach § 25 AufenthG gerichteten Klage des Antragstellers angeordnet und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es erscheine fraglich, ob die begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG schon deshalb nicht mehr in Betracht komme, weil der Antragsteller einen solchen zur Verlängerung geeigneten Aufenthaltstitel nicht besitze. Denn der Antragsteller habe während der Gültigkeit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG die Verlängerung dieses Titels beantragt. Das Gericht zweifle bei summarischer Prüfung daran, dass in der am 13. September 2011 erfolgten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG gleichzeitig die (binnen Jahresfrist anzugreifende) Ablehnung der damals beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG zu sehen sei und der Antragsteller sich deshalb nicht mehr auf die Fiktion der Fortgeltung dieser Aufenthaltserlaubnis nach § 84 Abs. 1 Satz 1 AufenthG berufen könne. Was die allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG betreffe, sprächen die vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen dafür, dass diese Voraussetzung erfüllt sei. Ob der Antragsteller durch Vorlage aussagekräftiger Dokumente, insbesondere der nach seinen Angaben noch nicht vorliegenden Steuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 ein ausreichendes Einkommen werde belegen können, bleibe der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. II. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet, denn der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist aus den vom Antragsgegner gemäß § 146 Abs. 4 VwGO fristgerecht vorgebrachten Gründen abzulehnen. Danach überwiegt das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sowie § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vermutete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des aufenthaltsbeendenden Bescheides des Antragsgegners vom 27. Januar 2016 das Interesse des Antragstellers an seinem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet. Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Er macht selbst nicht geltend, dass der Antragsgegner zu Unrecht das Erlöschen seines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts angenommen und es deshalb konkludent abgelehnt hat, die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG zu verlängern. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsgegner bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung auch zu Recht angenommen, dass die dem Antragsteller nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit der Geltungsdauer bis zum 22. Juli 2011 erteilte Aufenthaltserlaubnis erloschen ist und damit nicht mehr nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verlängert werden kann. Zwar ist davon auszugehen, dass die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund seines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (entsprechend der Bescheinigung des Antragsgegners vom 14. Juni 2011) bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend galt. Diese zum Erlöschen der Fiktionswirkung führende Entscheidung hat der Antragsgegner jedoch am 13. September 2011 getroffen, als er dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG erteilt hat. Nachdem der Antragsgegner zu dem Ergebnis gelangt war, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers noch nicht vollständig gesichert sei, er jedoch bereits ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 erworben habe, durfte er davon ausgehen, dem Aufenthaltsbegehren des Antragstellers mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG voll umfänglich Rechnung getragen zu haben (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. November 2012 – 18 B 932/12 –, bei juris, Rz. 14 f.). Denn das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht setzte nicht die Sicherung des Lebensunterhalts voraus und wies nicht zuletzt aufgrund der bereits erreichten Verfestigungsstufe ein höheres Maß an Beständigkeit auf. Dass sich der Antragsteller später nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit selbstständig machen und schließlich dauerhaft aus dem Arbeitsmarkt ausscheiden würde, war bei Erteilung des Bescheides vom 13. September 2011 nicht absehbar. Ein weitergehendes Interesse des Antragstellers, dass der Antragsgegner zusätzlich über einen Aufenthaltserlaubnisanspruch nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG entscheiden solle, war nach alledem nicht ersichtlich und ist auch vom Antragsteller selbst anlässlich der wiederholten, zuletzt sogar ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 ARB 1/80 zugrunde legenden Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG sowie der nachfolgenden Ausstellungen der Fiktionsbescheinigungen nicht geltend gemacht, sondern erstmals vom Verwaltungsgericht aufgeworfen worden. Soweit der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach „§ 25 AufenthG“ begehrt hat, hat er abgesehen davon, dass die Beantragung eines solchen Aufenthaltstitels gegenüber dem Antragsgegner nicht ersichtlich ist, nicht ansatzweise substantiiert, welche Variante dieser Vorschrift aus welchen Gründen tatbestandlich erfüllt sein sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).