Beschluss
OVG 11 N 67.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1123.OVG11N67.14.0A
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Leitsätze
Soweit die gerichtliche Beweiswürdigung beanstandet wird, bedarf es der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte, dass das Gericht hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder seine Beweiswürdigung die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet, beispielsweise auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruht, und insgesamt Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme reicht nicht aus.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit die gerichtliche Beweiswürdigung beanstandet wird, bedarf es der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte, dass das Gericht hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder seine Beweiswürdigung die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet, beispielsweise auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruht, und insgesamt Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme reicht nicht aus.(Rn.5) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Mit am 2. Januar 2014 zugestellte Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger und Ordnungsangelegenheiten vom 9. April 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2013 verpflichtet, dem unter Betreuung stehenden Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG als Ausweisersatz zu erteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ausreise des Klägers sei wegen Passlosigkeit unmöglich. Die Passlosigkeit sei unverschuldet, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass dem Kläger die persönliche Vorsprache bei einer türkischen Auslandsvertretung nicht zumutbar sei, da die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken eine unzumutbare Härte darstellten. Maßgeblich sei dabei nicht, welche Ursachen etwaige Folgen einer Vorsprache hätten, sondern der Befund, dass der Kläger bei einer Konfrontation mit allem, was eine Beziehung zum türkischen Staat aufweise, zu dissoziativen Störungen neige, die bis zum Todeswunsch führen könnten. Die als Zeugin vernommene behandelnde Ärztin des Klägers habe zwar eingeräumt, dass sie weder das konkrete Erleben des Klägers in der Türkei prüfen noch feststellen könne, in welchem Verhältnis die Traumatisierung des Klägers und seine paranoide Schizophrenie stünden; nachvollziehbar habe sie aber dargestellt, welche Auswirkungen Fragen zum Erlebten auf die Verfassung des Klägers hätten. Was auch immer der Kläger erlebt haben möge, löse bei ihm bereits im geschützten Umfeld der ärztlichen und therapeutischen Behandlung Erregungszustände aus, so dass die Einschätzung der Zeugin nachvollziehbar erscheine, dass ein Kontakt mit türkischen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem intensiven Panikzustand mit Kontrollverlust führen könne. Da somit derzeit nicht auszuschließen sei, dass eine Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat dazu führen könne, dass der Kläger – wie es die Zeugin plastisch dargestellt habe – vor ein Auto springe, sei ihm diese Vorsprache nicht zuzumuten. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Beklagte die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO nicht begründet dargelegt hat. 1. Das Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies würde voraussetzen, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wurde und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f). Soweit der Beklagte geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dem Kläger die Ausreise nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Sinne des § 25 Abs. 5 unmöglich, da er nach Mitteilung des Türkischen Generalkonsulats in Berlin dort am 2. März 2009 einen Nüfus erhalten habe, mit dem eine freiwillige Einreise in die Türkei möglich sei, trifft dies nach Aktenlage schon nicht zu. Denn nach dem Vermerk in der Ausländerakte vom 30. Januar 2013 lautet die Mitteilung des Türkischen Generalkonsulats, dem Kläger sei am 2. März 2009 durch das Generalkonsulat in Frankfurt am Main ein Reisepass mit der Gültigkeit bis 3. Juni 2009 ausgestellt worden. Dies hat der Beklagte auch in seinem Bescheid vom 9. April 2013 und in seinem Schriftsatz vom 12. Juli 2013 so erklärt. Warum er nunmehr davon ausgeht, der Kläger habe am selben Tag in Berlin einen Nüfus erhalten, hat er nicht dargelegt. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Beklagten, das Verwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments nicht zumutbar sei. Soweit - wie dies vorliegend der Fall ist - die auf § 108 Abs. 1 VwGO beruhende gerichtliche Beweiswürdigung beanstandet wird, bedarf es der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte, dass das Gericht hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder seine Beweiswürdigung die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet, beispielsweise auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruht, und insgesamt Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des Urteils vorliegen (vgl. Urteil des BVerwG vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - juris, Rn. 27 f.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt u.a. Beschluss vom 5. Oktober 2016 - OVG 11 N 44.16 -, BA S. 4; vgl. auch die Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. Dezember 2013 - OVG 7 N 41.13 -, EA S. 4 sowie vom 15. November 2012 - OVG 12 N 74.12 - und vom 30. April 2012 - OVG 2 N 16.11 -, beide in juris). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme reicht danach nicht aus. Den hiernach maßgeblichen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beklagten gegen die gerichtliche Beweiswürdigung nicht. Der Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht habe allein auf die Ausführungen der Zeugin abgestellt und sich nicht damit auseinandergesetzt, weshalb die von dieser geschilderten Erlebnisse und deren Traumafolgen in dem Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie K... nicht einmal ansatzweise erwähnt worden seien. Auch die Bescheinigungen der S... Kliniken Berlin enthielten keine Hinweise auf traumabedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen. Diese gravierenden Widersprüche habe das Gericht zum Anlass nehmen müssen, die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugin zu hinterfragen. Maßgebliche Fehler bei der Beweiswürdigung hat der Beklagte damit nicht aufgezeigt. Nach der insoweit nicht angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts kommt es auf die Ursachen der gesundheitlichen Folgen einer Vorsprache schon nicht an, sondern allein auf den Befund, dass der Kläger bei einer Konfrontation mit allem, was eine Beziehung zum türkischen Staat aufweise, zu dissoziativen Störungen neige. Die von dem Beklagten genannten ärztlichen Stellungnahmen treffen zu der konkreten Beweisfrage gesundheitlicher Risiken einer Vorsprache des Klägers bei einer türkischen Auslandsvertretung zwar keine Feststellungen. Entgegen der Auffassung des Beklagten begründet dies jedoch keine gravierenden Widersprüche zu der Aussage der Zeugin, da die genannten Stellungnahmen auch keinen gegenteiligen Befund enthalten. Im Übrigen hat die Zeugin in der mündlichen Verhandlung erklärt, es dürfte Überlagerungen zwischen den Traumafolgen und der paranoiden Schizophrenie des Klägers geben. Mit seinen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Zeugin legt der Beklagte schließlich nur die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme dar. Soweit der Beklagte unter Verweis auf das Diagnoseklassifikationssystem ICD-10 rügt, das Verwaltungsgericht habe bei der Bewertung unberücksichtigt gelassen, dass die Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung dem Trauma regelmäßig mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten folgten und nicht beachtet, dass in der Mehrzahl der Fälle der Erkrankung eine Heilung erwartet werden könne, hat er schon nicht dargelegt, welche Schlussfolgerungen daraus für den vorliegenden Fall zu ziehen seien. Auf die mit dem Zulassungsvorbringen weiter aufgeworfene Frage, ob bei dem Kläger eine dauerhafte Reiseunfähigkeit besteht, kommt es danach nicht an. 2. Dem Beklagten ist es auch nicht gelungen, einen potentiell entscheidungserheblichen Verfahrensmangel des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darzulegen. Die von ihm erhobene Aufklärungsrüge greift schon deshalb nicht, weil er es in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unterlassen hat, durch Stellung eines förmlichen Beweisantrags auf die von ihm vermisste Einholung eines Sachverständigengutachtens hinzuwirken. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung auch ohne einen solchen Antrag hätte aufdrängen müssen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere belegen die Ausführungen des Herrn K... und der S... Kliniken entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass die Erkrankung des Klägers nicht auf traumatischen Erlebnissen beruhe, sondern verhalten sich zu den Ursachen der Erkrankung nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).