Beschluss
OVG 11 S 56.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1117.OVG11S56.16.0A
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Leitsätze
Eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Als Anhaltspunkt kann die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang zu Grunde gelegt werden. Soweit diese um mehr als drei Semester überschritten wird, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordnungsgemäßer Abschluss nicht mehr erwartet werden kann.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. August 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Als Anhaltspunkt kann die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang zu Grunde gelegt werden. Soweit diese um mehr als drei Semester überschritten wird, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordnungsgemäßer Abschluss nicht mehr erwartet werden kann.(Rn.2) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom 5. August 2016 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 10 K 271.16 gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG im Bescheid vom 6. Juli 2016 anzuordnen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht anzunehmen, dass der Antragsteller innerhalb eines angemessenen Zeitraums in seinem Masterstudiengang einen Abschluss erreichen könne. Der weitere Antrag auf vorläufige Feststellung des Bestehens eines Aufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 sei gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft. Umgedeutet in einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sei der Antrag nicht begründet, weil der Antragsteller nicht über den Zeitraum von einem Jahr bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat auf Grundlage seines nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg. 1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, seine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG sei zu verlängern, weil er sein Studium ordnungsgemäß betreibe und sein Studienziel in einem überschaubaren Zeitraum erreichen könne. Nach § 16 Abs. 1 Satz 5 2. Hs. AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Maßgebend bei der Beurteilung des "angemessenen Zeitraums" ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des jeweiligen Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann. Hierbei ist der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird, in den Blick zu nehmen. Bei der mithin anzustellenden Prognose ist auch auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Denn eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Als Anhaltspunkt kann die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang zu Grunde gelegt werden. Soweit diese um mehr als drei Semester überschritten wird, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordnungsgemäßer Abschluss nicht mehr erwartet werden kann. Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen und auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind, sowie mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums zu rechnen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2009 – 11 S 19.09 – EA, S. 4). Ausgehend davon ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, mit einem Abschluss sei nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu rechnen, nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, ausweislich der Bescheinigungen der F... befinde sich der Antragsteller im Sommersemester 2016 im Masterstudiengang „Soziologie – Europäische Gesellschaften“ im achten Fachsemester, habe bislang 35 von 120 Leistungspunkten erbracht und könne sein Studium bis voraussichtlich Wintersemester 2017/2018 abschließen. Der Antragsteller befände sich dann im elften Fachsemester; dies sei kein dem Studiengang angemessener Zeitraum. Dabei komme es nicht darauf an, ob man auf die durchschnittliche Studiendauer von 5,8 Semestern oder auf die von der F... im Internet angegebene Studienzeit von 4 Semestern abstelle.Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, selbst bei Überschreitung der Studiengangsdauer um mehr als 3 Semester sei der prognostizierte Zeitpunkt des Abschlusses noch angemessen, begründet er diese Auffassung nicht weiter. Es spricht auch nichts dafür, bei einer Überschreitung der vorgesehenen Studiendauer um fast das Dreifache bzw. der durchschnittlichen Studiendauer um fast das Doppelte noch von einem angemessenen Zeitraum auszugehen. Im Übrigen steht der prognostizierte Studienabschluss in der Bescheinigung der FU unter dem Vorbehalt eines ordnungsgemäßen Verlaufs des Studiums, der bei der bisherigen Dauer des Studiums des Antragstellers gerade nicht zu erwarten ist. Der Verweis des Antragstellers auf einen von den bescheinigten Leistungspunkten abweichenden tatsächlichen Studienfortschritt führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit er behauptet, dass sieben Lehrveranstaltungen im Umfang von 35 Leistungspunkten nicht gewertet worden seien, ist dies schon nicht nachvollziehbar. Aus der Leistungsübersicht der F... ergibt sich insoweit, dass nicht die Teilnahme an Lehrveranstaltungen für die Leistungspunkte maßgeblich ist, sondern das Bestehen der Modul(teil)prüfungen. Auch wenn man die von dem Antragsteller nach der Leistungsübersicht erbrachten weiteren Modulteilprüfungen im Umfang von 15 Leistungspunkten den 35 Leistungspunkten hinzurechnet und das von ihm behauptete, aber nicht nachgewiesene Bestehen der Klausur „Der politische Einigungsprozess Europas und die Entwicklung europäischer Gesellschaften seit 1945“ unterstellt, hat der Antragsteller bisher nicht einmal die Hälfte der insgesamt 120 Leistungspunkte des Studiengangs erbracht. Gegen ein ordnungsgemäß betriebenes Studium spricht schließlich, dass Studienleistungen seit Oktober 2014 nicht nachgewiesen worden sind. Soweit der Antragsteller sich auf Schwierigkeiten in seinem Studium beruft, betreffen diese nach den eingereichten (englischsprachigen) E-Mails einen nicht ausgestellten Schein sowie Probleme bei der Anmeldung für Lehrveranstaltungen im Registrierungssystem. Dass dies zu einer erheblichen Studienverzögerung geführt haben soll, ist nicht nachvollziehbar, insbesondere, weil der Antragsteller selber ausführt, die Anmeldung sei ihm 2015 später ermöglicht worden. Schließlich greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, dass es unverhältnismäßig wäre, ihm die Chance auf einen Abschluss zu versagen, weil nach dem bisherigen Studienverlauf ein erfolgreicher Abschluss gerade nicht mehr zu erwarten ist. 2. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der erstinstanzlich unbedingt und im vorliegenden Verfahren hilfsweise gestellte Antrag auf vorläufige Feststellung und Bescheinigung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sei unstatthaft, hält der Antragsteller lediglich entgegen, dass der Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 5 AufenthG ein rein deklaratorischer Aufenthaltstitel sei, der nur ein bereits bestehendes Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 bestätige. Dieses Vorbringen rechtfertigt jedoch keine andere Entscheidung im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht verneinte Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80, das das Verwaltungsgericht hilfsweise im Rahmen der Umdeutung des erstinstanzlich gestellten Antrags in einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO geprüft und abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt: Der Arbeitsvertrag vom 5. Januar 2015 weise als Arbeitgeber die „I...“ aus. Der weitere Arbeitsvertrag vom 1. September 2015 weise demgegenüber als Arbeitgeber den „T....“ aus. Zu Recht gehe der Antragsgegner im Bescheid vom 6. Juli 2016 davon aus, dass es sich bei diesen unterschiedlichen juristischen Personen – einmal ein Verein, zum anderen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – rechtlich nicht um den gleichen Arbeitgeber im Sinne von Art. 6 ARB 1/80 handele. An dieser Einschätzung ändere sich weder etwas dadurch, dass der Antragsteller nach seinem Vortrag in gleicher Position am gleichen Arbeitsort zu gleichen Konditionen gearbeitet habe, noch, weil er nach dem Arbeitsvertrag mit dem T... den Weisungen der I... Folge zu leisten habe. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, es habe sich lediglich die „Arbeitgeberbezeichnung“ geändert, geht dies aus dem von ihm in Bezug genommenen Schreiben des T... vom 14. Juni 2016 schon nicht hervor. Vielmehr wird darin hinsichtlich der Zeiten der Beschäftigung bei der als Tochterfirma bezeichneten I... und dem Verein T... differenziert und ausdrücklich festgestellt, (nur) der Arbeitgeber habe sich geändert. Von einer bloßen Änderung der Arbeitgeberbezeichnung im Sinne einer Umfirmierung kann daher keine Rede sein. Die Ausführungen des Antragstellers zum Wechsel des Betriebsinhabers und Ziffer 3.7.5 der Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren führen schon deshalb nicht weiter, weil ein Wechsel des Betriebsinhabers vorliegend nicht stattgefunden hat. Der Antragsteller hat zwar dargelegt, dass es im November 2014 bei den Kindertagesstätten und Schulen des Vereins zu einem Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 BGB vom T... auf die neugegründete I... gekommen ist. Dass dem Abschluss des Arbeitsvertrages vom 1. September 2015 mit dem T... ein weiterer Wechsel des Betriebsinhabers – zurück auf den Mutterverein – vorausgegangen wäre, ist indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Die für den Arbeitgeberwechsel im September 2015 angeführten „praktischen Gründe“ bzw. die geltend gemachte „interne Umstrukturierung“ hat der Antragsteller nicht näher konkretisiert, so dass nicht ersichtlich ist, dass der Arbeitgeberwechsel hier auf Umständen beruhte, die einem Wechsel des Betriebsinhabers gleichzusetzen wären. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es auch nicht darauf an, dass es sich nach seinem Vorbringen um den gleichen Arbeitsplatz am gleichen Arbeitsort zu den gleichen Konditionen handelt. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH beruht Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 auf der Prämisse, dass nur eine vertragliche Beziehung, die ein Jahr lang aufrechterhalten werde, eine Verfestigung des Arbeitsverhältnisses erkennen lasse, die ausreiche, um dem türkischen Arbeitnehmer die Fortsetzung der Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber zu gewährleisten (Urteil vom 29. Mai 1997 – C-386/95 – juris, Rn. 22). Ob der Arbeitnehmer trotz des Arbeitgeberwechsels denselben Arbeitsplatz beibehalten hat, ist dagegen unerheblich. Entscheidend ist, ob eine Verfestigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 19. April 1999 – 12 TG 4404/98 – juris, Leitsatz 3, Rn. 5). Davon ist hier nicht auszugehen. Aus der wirtschaftlichen Verbundenheit zwischen Mutterverein und Tochtergesellschaft lässt sich entgegen der Annahme des Antragstellers nicht der Schluss ziehen, diese seien als Einheit anzusehen und der Arbeitgeber bleibe letztlich identisch. Denn es handelt sich um unterschiedliche juristische Personen und die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die Vergütungspflicht, treffen nur den im jeweiligen Arbeitsvertrag genannten Arbeitgeber. Ein Fortbestand des im Januar 2015 geschlossenen Arbeitsvertrages bzw. eine Verfestigung dieses Arbeitsverhältnisses ist danach nicht ersichtlich. Auch das in § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 1. September 2015 geregelte Weisungsrecht der I... stellt kein Indiz für eine Identität der beiden Arbeitgeber dar, da ein entsprechendes Weisungsrecht beispielsweise auch bei Leiharbeitnehmerverhältnissen besteht, ohne dass der Entleiherbetrieb deshalb als Arbeitgeber anzusehen wäre (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. Oktober 2002 – 24 ZB 02.1728 – juris, Rn. 5 f.). Eine mit dem Wechsel des Betriebsinhabers vergleichbare Situation liegt schließlich schon deshalb nicht vor, weil die I... die Schulen nach Aktenlage weiterhin betreibt. Angesichts dessen bestand keine Veranlassung, der Anregung des Antragstellers, das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, nachzukommen. 3. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller schließlich zu einzelnen Punkten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn ein – unterstellter – erstinstanzlich unterlaufener Gehörsverstoß wird durch Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2011 – 2 S 8.11 – EA, S. 10 m.w.N.). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt, wie die Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers im Einzelnen ergeben hat, insoweit jedoch in der Sache keine andere Entscheidung 4. Den erstinstanzlich noch gestellten Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller unverzüglich seinen in Verwahrung genommenen türkischen Reisepass auszuhändigen, hat der Antragsteller ausweislich der in der Beschwerdeschrift formulierten Anträge nicht weiterverfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).