Beschluss
OVG 11 N 99.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1025.OVG11N99.16.0A
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Leitsätze
Die höchstrichterliche Klärung (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, 6 C 6/15) einer Rechtsfrage schließt deren obergerichtlichen Klärungsbedarf prinzipiell aus.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 1. Juli 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die höchstrichterliche Klärung (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, 6 C 6/15) einer Rechtsfrage schließt deren obergerichtlichen Klärungsbedarf prinzipiell aus.(Rn.2) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 1. Juli 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt. Mit Urteil vom 28. Juni 2016 hat das Verwaltungsgericht im Wege schriftlicher Entscheidung die gegen die Rundfunkbeitragsbescheide des Beklagten vom 1. August 2014 und 1. September 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2015 gerichtete Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Kläger die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 1 VwGO nicht begründet dargelegt hat. 1. Das Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargetan. Insbesondere hat er nicht begründet, warum die von ihm aufgeworfenen Fragen, „ob es sich bei den festgesetzten Rundfunkbeiträgen der Art nach überhaupt um Beiträge handelt und nicht vielmehr um Steuern, ob die zwangsweise Heranziehung zur Finanzierung eines vom Kläger nicht genutzten Rundfunkprogramms im Wege eines Rundfunkbeitrags unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt zulässig ist, ob dieser Beitrag an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpfen darf, obwohl das Innehaben einer Wohnung über die Nutzung von Rundfunkgeräten kaum etwas aussagt, ob der Kläger zwangsweise zur Finanzierung einer medialen Grundversorgung herangezogen werden kann, die sich tatsächlich vorwiegend in der Übertragung von Trivialkultur, Sportereignissen sowie subjektiv gefärbter Berichterstattung erschöpft“, einer obergerichtlichen Klärung bedürfen sollen. Hiervon abgesehen ist durch die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 –, bei Juris) bereits entschieden, dass der Rundfunkbeitrag eine nichtsteuerliche Abgabe ist, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist (a.a.O., Rz. 12 ff.), dass die Rundfunkbeitragspflicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (a.a.O., Rz. 16 ff.) und die Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil darstellt, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können, wobei dieser Vorteil durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung verlässlich erfasst werde (a.a.O., Rz. 25 ff.). Die höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage schließt deren obergerichtlichen Klärungsbedarf prinzipiell aus (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 – OVG 11 N 57.16 –, bei juris, Rz. 7). 2. Das Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Soweit der Kläger geltend macht, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei mangels Gesetzgebungskompetenz der Länder verfassungswidrig, weil es sich tatsächlich um eine Steuer handele, fehlt seinem Vorbringen bereits die gebotene argumentative Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen gegenläufigen Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 22. April 2015 – 27 K 310.14 –, bei juris Rz. 18 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., Rz. 12 ff.). b) Entsprechendes gilt für die vom Kläger aufgestellte Rechtsbehauptung, das an das Innehaben einer Wohnung anknüpfende Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerwG, a.a.O., Rz. 43 ff.). c) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, der in § 14 Abs. 9 RBStV vorgesehene automatische Melderegisterabgleich sei “in datenschutzrechtlicher Hinsicht“ rechtswidrig, fehlt es schon an einer – sich zudem mit der gegenteiligen, selbstständig tragenden Hilfsbegründung des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu Urteilsabdruck Seite 13 sowie Urteil des VG Berlin vom 22. April 2015 – VG 27 K 310.14 –, bei Juris, Rz. 57) auseinandersetzenden – Begründung, warum die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide hiervon abhängen sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).