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Beschluss

OVG 11 S 28.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1007.OVG11S28.16.0A
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Leitsätze
In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist es anerkannt, dass als ladungsfähige Anschrift auch die Angabe einer Arbeitsstelle genügen kann, wenn diese sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, dass von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen (Vergleiche: BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000, VI ZR 198/99). Dass Spezifika des Verwaltungsstreitverfahrens einer Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung zwingend entgegenstünden, ist jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf unter 500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist es anerkannt, dass als ladungsfähige Anschrift auch die Angabe einer Arbeitsstelle genügen kann, wenn diese sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, dass von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen (Vergleiche: BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000, VI ZR 198/99). Dass Spezifika des Verwaltungsstreitverfahrens einer Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung zwingend entgegenstünden, ist jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf unter 500,00 EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom 12. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der vom Kläger gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2016 erhobenen Klage anzuordnen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil ihre gemäß § 146 Abs. 4 VwGO maßgebende Begründung eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugrunde gelegt, dass ein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigendes überwiegendes Interesse des Antragstellers in den Fällen, in denen dem Rechtsbehelf, wie vorliegend, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme, nur dann angenommen werden könne, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich oder doch zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben werde oder wenn sonstige Umstände gegeben seien, die es rechtfertigen würden, dem Rechtsbehelf in Abweichung von der gesetzlich getroffenen Wertung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Nach diesem zutreffenden und vom Antragsteller nicht angegriffenen Entscheidungsmaßstab ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Beitragsbescheides das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Zwar bestehen aus den vom Antragsteller angeführten Gründen Zweifel ob das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage bereits mit der Begründung verneinen durfte, dass diese unzulässig sei (dazu 1.). Jedoch ist auch in Ansehung des insoweit in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vorbringens des Antragstellers bei summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass der Klage in der Sache die Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung rechtfertigende Erfolgsaussichten beizumessen sind (dazu 2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig angesehen, weil der Antragsteller bzw. dortige Kläger entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine ladungsfähige Anschrift angegeben und diese auch nicht innerhalb der ihm vom Gericht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzten Frist nachgereicht oder sonstige Erklärungen hierzu abgegeben habe. Hiergegen macht der Antragsteller geltend, dass unter „ladungsfähiger Anschrift“ bei Privatpersonen zwar grundsätzlich der Wohnsitz einer Partei verstanden werde, dass in Ausnahmefällen jedoch auch die Angabe der Arbeitsstelle der klagenden Partei die Voraussetzungen einer ladungsfähigen Anschrift erfülle, falls die Partei, was hier der Fall sei, unter der angegebenen Anschrift mit gewisser Wahrscheinlichkeit angetroffen werden könne. Wenn das Verwaltungsgericht in Kenntnis dieser Umstände unter Setzung einer zweiwöchigen Frist mit ausschließender Wirkung fordere, einen Wohnsitz anzugeben, überspanne es die Anforderungen, die das Gesetz an den wesentlichen Inhalt einer Klageschrift stelle. a) Mit diesem Vorbringen ist der Antragsteller nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die vom Verwaltungsgericht nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzte Ausschlussfrist verstrichen ist. Zwar kann der Mangel einer ladungsfähigen Anschrift nach Ablauf dieser Frist nicht mehr geheilt werden, es sei denn, es ist nach § 82 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2014 – 11 N 9.14 –, bei Juris, Rn. 8). Setzt das Gericht jedoch eine Ausschlussfrist, obgleich die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfüllt sind, so kann darin ein in der Rechtsmittelinstanz rügefähiger Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG liegen (vgl. Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 82, Rn. 19). b) Zwar gehört eine ladungsfähige Anschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu reichen ist, entgegen der Auffassung des Antragstellers auch dann zu den sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Pflichten, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2016 – OVG 11 S 32.16 –, bei Juris, Rn. 6). Auch setzt die Verwaltungsgerichtsordnung nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24/97 –, bei Juris, Rn. 28 ff.) grundsätzlich voraus, dass jede in Deutschland lebende natürliche Person im Regelfall über eine Wohnung verfügt, die sich mit Hilfe einer Anschrift eindeutig bestimmen lässt. Andererseits ist aber jedenfalls in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass als ladungsfähige Anschrift auch die Angabe einer Arbeitsstelle genügen kann, wenn diese sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, dass von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 – VI ZR 198/99 –, bei Juris, Rn. 26; BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 – VI ZR 137/14, bei Juris, Rn. 14; OLG Stuttgart, Urteil vom 3. Januar 2011 – 5 U 94/09 –, bei Juris, Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 8. März 2013 – II-2 WF 9/13 –, bei Juris, Rn. 10 f.; LAG München, Urteil vom 9. Mai 2016 –, 10 Sa 690/15 –, bei Juris, Rn. 78 f.; LAG Köln, Beschluss vom 27. April 2012 – 4 TaBV 93/11 –, bei Juris, Rn. 82). Dass Spezifika des Verwaltungsstreitverfahrens einer Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung zwingend entgegenstünden, ist jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. c) Der Antragsteller macht geltend, er habe seine Anschrift in der Klageschrift mit „c/o ... GmbH, ... Str. “ angegeben. Wie unter anderem der Klageschrift zu entnehmen sei, sei er langjähriger Geschäftsführer der sich seit ihrer Gründung am selben Geschäftssitz befindenden, nach ihm benannten, H... B... GmbH. In seinem der Klageschrift beigefügten Widerspruch vom 14. Januar 2016 hatte der Kläger zusätzlich ausgeführt, er verfüge über keinen ständigen Wohnsitz im Sinne des Melderechts, habe sich aber, um postalisch erreichbar zu sein, unter seiner Geschäftsadresse gemeldet, weil er sich überwiegend dort aufhalte. Er wohne daher nicht in einem eigenen Haushalt, sondern sei viel auf Reisen bzw. übernachte bei „Kurzzeitbekanntschaften“. Dies spricht dafür, dass die vom Kläger angegebene Geschäftsadresse für die Bezeichnung einer ladungsfähigen Anschrift genügen dürfte. 2. Jedoch besteht bei summarischer Prüfung jedenfalls keine die Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung rechtfertigende Wahrscheinlichkeit, dass die gegen den Beitragsbescheid gerichtete Klage begründet ist. a) Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist. Der Antragsteller hat sich nach eigenem Vorbringen unter der Anschrift L... Str. angemeldet. Die Meldung nach dem Melderecht erscheint auch ein sachlicher Anknüpfungspunkt für die Vermutung, denn gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Berliner Meldegesetz hat sich bei der Meldebehörde innerhalb von 2 Wochen anzumelden, wer eine Wohnung bezieht, und gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1a dieses Gesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Meldepflichtiger sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht. Im Übrigen erscheint es lebensfern, dass der Antragsteller als Geschäftsführer einer Firma nicht über einen eigenen Wohnsitz verfügen sollte. Sollte der Antragsteller, der in der Beschwerdebegründung angegeben hat, auch unter der rubrizierten Adresse nicht zu wohnen, seinen Wohnsitz (allein) im Ausland haben, wofür ein Telefonvermerk des Antragsgegners vom 15. Januar 2010 und der Vermerk eines Vollziehungsbeamten des Finanzamts Wilmersdorf vom 5. Februar 2010 („er lebt in Spanien“) hindeuten könnten (Verwaltungsvorgang Bl. 82, 86), mag er dies im Klageverfahren substantiiert darlegen. b) Es erscheint auch nicht von vornherein fernliegend, dass es sich bei der vom Antragsteller angegebenen Anschrift um eine Wohnung im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne handelt. § 3 Abs. 1 RBStV definiert als Wohnung unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Insoweit mag es der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob die Räumlichkeiten, bei denen es sich nach dem – im Übrigen nicht glaubhaft gemachten – Vortrag des Antragstellers um ein Ladenlokal handle, die Geeignetheit zum Wohnen oder Schlafen ausschließen, oder ob es insoweit auf eine bestimmte Größe und Mindestausstattung (z.B. mit Bad oder Küche) oder Möblierung (z.B. mit einem Bett) nicht ankommt und lediglich z.B. Rohbauten ohne Türen und Fenster weder zum Wohnen noch zum Schlafen geeignet sind (so Göhmann/Schneider/Siekmann, Beck‘scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 3 RBStV, Rn. 9 f.). c) Auch die mit der Klage vorgetragenen weiteren rechtlichen Bedenken „genereller Art hinsichtlich der Erhebung des so genannten Rundfunkbeitrags“ rechtfertigen nicht die Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteile vom 18. März 2016 (u.a. – 6 C 6.15 –, bei Juris, Rn. 12 ff.) entschieden, dass der Rundfunkbeitrag entgegen der unsubstantiierten Rechtsbehauptung des Antragstellers eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe ist, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt. (2) Weiterhin macht der Antragsteller ohne Erfolg geltend, es bestehe grundsätzlich weder die Verpflichtung noch die Erforderlichkeit, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkversorgung sicherzustellen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf hingewiesen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung, d.h. des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanstalten, als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet sei, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen (a.a.O., Rn. 18). Dass die Berichterstattung in der Wahrnehmung des Antragstellers unausgewogen sei, ändert daran nichts. (3) Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Rundfunkbeitrag entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit darstelle (a.a.O. Rn. 25 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).