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Beschluss

OVG 11 S 27.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0923.OVG11S27.16.0A
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Leitsätze
Ordnet das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung eines vor dessen Ablauf gestellten Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels an, so hindert dies lediglich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. Demgegenüber ermöglicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht die Wiedereinreise eines zwischenzeitlich ausgereisten Ausländers.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ordnet das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung eines vor dessen Ablauf gestellten Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels an, so hindert dies lediglich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. Demgegenüber ermöglicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht die Wiedereinreise eines zwischenzeitlich ausgereisten Ausländers.(Rn.2) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom 11. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des bereits am 12. April 2016 aus dem Bundesgebiet ausgereisten Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage VG 10 K 541.15 gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und die Androhung seiner Abschiebung im Bescheid vom 10. November 2015 abgelehnt. Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldung für sechs Monate, hilfsweise kürzer, zu erteilen, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antrag des Antragstellers der Erfolg versagt bleiben muss. 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht besteht. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ein Rechtsbehelf von vornherein nutzlos ist, weil er nicht geeignet ist, die subjektive Rechtsstellung des Rechtsschutz Begehrenden zu verbessern. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid würde sich die Rechtsstellung des Antragstellers, der sich seit April 2016 in der Türkei aufhält, nicht verbessern. Insbesondere könnte er sich im Fall einer gerichtlichen Aussetzungsentscheidung nicht auf die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Diese Fiktionswirkung ist hier jedoch mit dem Ablehnungsbescheid vom 10. November 2015 erloschen und würde auch durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht wieder aufleben. Die Fiktionswirkung würde nur dann wieder eintreten, wenn der Bescheid durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden würde (§ 84 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Hierauf ist ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, das nur die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides zum Gegenstand hat, jedoch nicht gerichtet. Folge einer vom Gericht angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage wäre lediglich der Ausschluss der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Antragstellers (§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Damit würde die Fiktionswirkung aber nicht wiederhergestellt, denn eine Anordnung der in diesem Fall ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der Klage lässt die Wirksamkeit des Ablehnungsbescheids, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und damit auch das Erlöschen der Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2011 – OVG 2 S 34.11 – juris, Rn. 3 m.w.N.; vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11. Mai 2009 – OVG 18 B 8/09 – juris, Rn. 5 ff.; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 11. Auflage 2015, AufenthG § 81, Rn. 42). Dem Antragsteller könnte eine Stattgabe des Eilantrages daher keinen rechtlichen Vorteil bringen, weil er - auch im Falle der Aussetzung der Vollziehung der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis - ohne Beantragung eines Visums nicht erneut nach Deutschland einreisen könnte. Die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots entfalten ohnehin keine Wirkung mehr gegenüber dem freiwillig ausgereisten Antragsteller. 2. Der Hilfsantrag auf Erteilung einer Duldung ist bereits unzulässig, weil dieses Begehren des Antragstellers nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).