Beschluss
OVG 11 L 14.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0615.OVG11L14.16.0A
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Leitsätze
In Verfahren, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur (vorläufigen) Erteilung eines Visums zum Gegenstand haben, ist der anzusetzende Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG um die Hälfte zu ermäßigen, auch wenn das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt.(Rn.3)
Tenor
Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. März 2016 wird geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Verfahren, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur (vorläufigen) Erteilung eines Visums zum Gegenstand haben, ist der anzusetzende Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG um die Hälfte zu ermäßigen, auch wenn das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt.(Rn.3) Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. März 2016 wird geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die auf Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 23. März 2016 festgesetzten Streitwerts von 5.000 EUR auf 2.500 EUR gerichtete Beschwerde der Antragstellerin für deren Begehren auf vorläufige Erteilung eines Visums zum Familiennachzug ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. Insbesondere überschreitet der Beschwerdewert 200 EUR. Abzustellen ist hierbei auf den Unterschiedsbetrag der Gerichts- und der anwaltlichen Gebühren, wobei die dem Rechtsanwalt zu zahlende Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist (vgl. Meyer, GKG/FAMGKG 2016, Kommentar, 15. Auflage, § 68 GKG Rn. 11 m.w.N.). Vorliegend ergibt sich hinsichtlich der Gerichtsgebühren auf der Grundlage einer 1,5-fachen Gebühr (Nummer 5210 des Kostenverzeichnisses zum GKG) und der Differenz zwischen 146 EUR und 108 EUR ein Betrag von 57 EUR und hinsichtlich der anwaltlichen Gebühren der Antragstellerin auf der Grundlage einer 1,3-fachen Gebühr (Nr. 3100 des Gebührenverzeichnisses des RVG) und der Differenz zwischen 303 EUR und 201 EUR ein Wert von 132,60 EUR und einschl. MWSt. ein Betrag von 157,79 EUR, mithin insgesamt ein Beschwerdewert von 214,79 EUR. Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet. Denn nach der übereinstimmenden Praxis der mit Visumstreitverfahren befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist in Verfahren, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur (vorläufigen) Erteilung eines Visums zum Gegenstand haben, der anzusetzende Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG um die Hälfte zu ermäßigen, auch wenn das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2015 - 3 S 56.15/3 M 69.15 -, m.w.N.; s. auch Beschluss des 11. Senats vom 29. April 2014 - 11 S 21.14 -). Diese Streitwertpraxis steht auch in Einklang mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013, wonach der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des Hauptsachenstreitwerts beträgt und in Fällen der gänzlichen oder teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache der Streitwert bis zur Höhe des Hauptsachenstreitwerts angehoben werden „kann“. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).